Language of document : ECLI:EU:T:2021:283

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

19. Mai 2021(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke TIER SHOP – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Rechtsschutzinteresse – Begründungspflicht – Art. 72 Abs. 4 und Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑535/20,

Müller GmbH & Co. KG mit Sitz in Ulm (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Mühlberger,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Juni 2020 (Sache R 2600/2019-5) über die Anmeldung des Bildzeichens TIER SHOP als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und T. Perišin,


Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 16. November 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. Februar 2019 meldete die Klägerin, die Müller GmbH & Co. KG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 18, 20, 21, 28, 29, 31, 35 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 3: „Shampoos für Tiere (nicht medizinisch)“;

–        Klasse 5: „Veterinärmedizinische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für junge, trächtige und/oder kranke Tiere für medizinische Zwecke; Diätfuttermittel für medizinische Zwecke; medizinische Futtermittel; flüssige und pulverförmige Elektrolytpräparate, Vitamin- und Eiweißkonzentrate als medizinische Futtermittel und medizinische Futtermittelbeimischungen; Geruchsbindemittel für die Tierhaltung, nämlich Mittel und Präparate zur Geruchsneutralisierung und Geruchsabsorbierung; medizinische Shampoos für Haustiere; Präparate gegen Parasiten für Haustiere; pharmazeutische Präparate zur Wurmbehandlung bei Haustieren; Lockmittel für Haustiere; für alle vorgenannten Waren ausschließlich für Tiere“;

–        Klasse 18: „Halsbänder für Tiere; Leinen für Tiere; Bekleidung für Tiere; Transporttaschen für Tiere; Maulkörbe“;

–        Klasse 20: „Tragbare Betten für Haustiere; Kissen für Haustiere; Hütten für Haustiere; Schlafkörbe (nicht aus Metall) für Haustiere“;

–        Klasse 21: „Bürsten und Kämme für Haustiere; Wasser- und Futtergefäße für Haustiere; Transportkäfige für Haustiere; Streukästen für Haustiere; Aquarien; Terrarien“;

–        Klasse 28: „Spielzeuge und Spielsachen für Haustiere“;

–        Klasse 29: „Frischfleisch, ausschließlich zur Tierfütterung; gefrorenes Fleisch, ausschließlich zur Tierfütterung“;

–        Klasse 31: „Futtermittel, einschließlich Futtermittelkonzentrate, Futterkonserven und Belohnungsfutter; nichtmedizinische Ergänzungsfutter; Knochen für die Tierfütterung; Tiergetränke; Kauknochen für Hunde; Tierstreu; landwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; forstwirtschaftliche Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Samenkörner; lebende Tiere; frisches Obst; frisches Gemüse; Sämereien; lebende Pflanzen; natürliche Blumen; Malz; für alle vorgenannten Waren ausschließlich zur Tierfütterung“;

–        Klasse 35: „Werbung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen veterinärmedizinische Erzeugnisse, diätetische Erzeugnisse für junge, trächtige und/oder kranke Tiere für medizinische Zwecke; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Diätfuttermittel für medizinische Zwecke, medizinische Futtermittel, flüssige und pulverförmige Elektrolytpräparate, Vitamin- und Eiweißkonzentrate als medizinische Futtermittel und medizinische Futtermittelbeimischungen; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Geruchsbindemittel für die Tierhaltung, nämlich Mittel und Präparate zur Geruchsneutralisierung und Geruchsabsorbierung, für alle vorgenannten Waren ausschließlich für Tiere; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Futtermittel, einschließlich Futtermittelkonzentrate, Futterkonserven und Belohnungsfutter, nichtmedizinische Ergänzungsfutter, Frischfleisch, gefrorenes Fleisch und Knochen für die Tierfütterung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Tiergetränke, Kauknochen für Hunde, Tierstreu; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse, forstwirtschaftliche Erzeugnisse; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Samenkörner, lebende Tiere, frisches Obst, frisches Gemüse, Sämereien, lebende Pflanzen, natürliche Blumen, Malz, für alle vorgenannten Waren ausschließlich zur Tierfütterung; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen medizinische Shampoos für Haustiere, Präparate gegen Parasiten für Haustiere,pharmazeutische Präparate zur Wurmbehandlung bei Haustieren; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Lockmittel für Haustiere, Halsbänder für Tiere, Leinen für Tiere, Bekleidung für Tiere, Transporttaschen für Tiere, Maulkörbe, Tragbare Betten für Haustiere, Kissen für Haustiere, Hütten für Haustiere, Schlafkörbe (nicht aus Metall) für Haustiere; Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen Bürsten und Kämme für Haustiere, Wasser- und Futtergefäße für Haustiere, Transportkäfige für Haustiere, Streukästen für Haustiere, Aquarien, Terrarien, Spielzeuge und Spielsachen für Haustiere“;

–        Klasse 44: „Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheitspflege für Tiere; Schönheitspflege für Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land‑, Garten- oder Forstwirtschaft“.

4        Mit Entscheidung vom 20. September 2019 wies der Prüfer die Anmeldung dieser Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück, weil er das in Rede stehende Zeichen in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen für beschreibend und nicht unterscheidungskräftig hielt.

5        Der Prüfer war der Auffassung, dass das in Rede stehende Zeichen für das deutschsprachige Publikum „Tiergeschäft“ oder „Tierhandlung“ bedeute und es daher den Verkaufs- oder Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen angebe. Hinsichtlich des Bildelements stellte er fest, dass Abbildungen von Katzen und Hunden im betreffenden Segment üblich seien und in allen möglichen Kombinationen und grafischen Varianten verwendet würden. Zudem unterstreiche die Abbildung der ineinander dargestellten Silhouetten des Hundes und der Katze die Tatsache, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen speziell für Katzen und Hunde, aber auch für alle anderen Haustiere angeboten würden. Die von der Klägerin angeführten Voreintragungen seien mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und entfalteten jedenfalls keine Bindungswirkung.

6        Am 18. November 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.


7        Mit Entscheidung vom 29. Juni 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde der Klägerin teilweise statt, nämlich was die Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 betrifft, und hob die Entscheidung des Prüfers insoweit auf. Im Übrigen wies die Fünfte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

8        In Bezug auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannte absolute Eintragungshindernis war die Beschwerdekammer erstens der Auffassung, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sowohl aus Durchschnittsverbrauchern als auch professionellen Fachleuten im Bereich der Tierzucht bzw. des Handels mit Tieren bestünden, deren Aufmerksamkeit sie je nachdem für durchschnittlich bis überdurchschnittlich hielt. Da das Zeichen aus Wörtern der deutschen Sprache bestehe, müssten die maßgeblichen Verkehrskreise auf ihren deutschsprachigen Teil beschränkt werden.

9        Zweitens machte sich die Beschwerdekammer, was die Bedeutung des Zeichens betrifft, die Schlussfolgerungen des Prüfers zu eigen. Der Wortbestandteil „Tier Shop“ werde vom deutschsprachigen Publikum im Sinne von „Tiergeschäft“ oder „Tierhandlung“ verstanden. Auf der Grundlage dieser Bedeutung hob die Beschwerdekammer hervor, dass der Bildbestandteil, bei dem unmittelbar die Darstellung von Tieren, nämlich einer Katze und eines Hundes, erkennbar sei, die Aussage der Wortbestandteile, die in Erinnerung behalten werden könnten und von den Verbrauchern normalerweise stärker berücksichtigt würden, unterstreiche und konkretisiere. Das Publikum könne dem Zeichen einwandfrei und ohne Mühe entnehmen, dass in dem Geschäft (Shop) zumindest „Hunde“ oder „Katzen“ bzw. Futtermittel sowie weitere Waren für „Hunde“ oder „Katzen“ verkauft würden.

10      Drittens führte die Beschwerdekammer im Hinblick auf die Gesamtwürdigung des Zeichens aus, dass in Anbetracht der Banalität und Schlichtheit der für den Bildbestandteil verwendeten grafischen Mittel dieser kein derart charakteristisches, markantes oder originelles Element darstelle, dass er aus dem Gesamteindruck hervorsteche, den die maßgeblichen Verkehrskreise von dem Zeichen hätten, da dieser Bestandteil bei den Verbrauchern keinen nachhaltigen Eindruck hinterlasse, den sie in Erinnerung behalten könnten. Daher war sie der Auffassung, dass der Bildbestandteil als einfach qualifiziert werden könne und somit den dominierenden und beschreibenden Charakter der Wortbestandteile nicht in Frage stelle.

11      Viertens schloss sich die Beschwerdekammer der Feststellung des Prüfers an, indem sie entschied, dass das angemeldete Zeichen durch seinen Verweis auf ein „Tiergeschäft“ oder eine „Tierhandlung“ schlichtweg den Vertriebs- oder Erbringungsort der betreffenden Waren und Dienstleistungen anzeige. Zum einen seien alle Waren für Tiere bestimmt, und zum anderen beträfen alle erfassten Dienstleistungen mit Ausnahme der „Werbung“ in Klasse 35 Tiere oder Waren für Tiere oder stünden mit der Tierpflege in engem Zusammenhang. Sie schloss daraus, dass die Waren und Dienstleistungen die gemeinsame Eigenschaft besäßen, dem Publikum in einem „Tiergeschäft“ angeboten zu werden. Demzufolge entschied die Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der Dienstleistung der „Werbung“ in Klasse 35 – beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sei.

12      In Bezug auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 genannte absolute Eintragungshindernis war die Beschwerdekammer im Wesentlichen der Auffassung, dass die Bedeutung des angemeldeten Zeichens eine Eigenschaft der Waren und Dienstleistungen bezeichne und daher einen derart engen Sachbezug zu ihnen herstelle, dass die Verkehrskreise anhand des Zeichens nicht in der Lage seien, den betrieblichen Ursprung auszumachen. Sie schloss daraus, dass es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 fehle.

13      In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Voreintragungen führte die Beschwerdekammer im Wesentlichen aus, dass diese Marken erstinstanzliche Entscheidungen betroffen hätten, an die weder die Beschwerdekammer noch der Unionsrichter gebunden seien. Diese Eintragungen hätten mit dem in Rede stehenden Zeichen nur das Wort „Shop“ gemein und enthielten zudem Bestandteile, die nicht unmittelbar beschreibend seien. Jedenfalls habe die Klägerin nicht erläutert, inwiefern diese Eintragungen der in Rede stehenden Anmeldung ähnelten.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 zurückgewiesen wurde.

15      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zum Rechtsschutzinteresse der Klägerin


16      Das EUIPO trägt vor, dass die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend mache, mit dem sie lediglich die Feststellung der Beschwerdekammer rüge, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. Die Feststellung der Beschwerdekammer, die Marke sei beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung, sei jedoch für sich genommen ausreichend, um die Eintragung dieser Marke abzulehnen.

17      Da die angefochtene Entscheidung in Bezug auf das Vorliegen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisses bestandskräftig geworden sei, gehe der einzige Klagegrund der Klägerin, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend mache, infolgedessen ins Leere.

18      Daraus folge, dass die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse, da die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse habe.

19      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 72 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 die Klage beim Gericht gegen die Entscheidung einer Beschwerdekammer des EUIPO „den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu[steht], soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind“. Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers stellt zudem nach ständiger Rechtsprechung die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage dar und muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 25. September 2015, Copernicus-Trademarks/HABM – Bolloré [BLUECO], T‑684/13, EU:T:2015:699, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 17. Januar 2019, Turbo-K International/EUIPO – Turbo-K [TURBO-K], T‑671/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:13, Rn. 90).

20      Nach der Rechtsprechung ist ein Beteiligter am Verfahren vor der Beschwerdekammer durch deren Entscheidung nicht beschwert, wenn sie dem Antrag dieses Beteiligten auf der Grundlage eines der Eintragungshindernisse oder der Gründe für die Nichtigkeit einer Marke oder, allgemeiner, nur eines Teils der von diesem Beteiligten vorgebrachten Argumente stattgibt, selbst wenn sie es unterlässt, die anderen von ihm angeführten Gründe oder Argumente zu prüfen, oder wenn sie diese zurückweist (Urteile vom 14. Dezember 2011, Völkl/HABM – Marker Völkl [VÖLKL], T‑504/09, EU:T:2011:739, Rn. 26, vom 25. September 2015, BLUECO, T‑684/13, EU:T:2015:699, Rn. 28, und Beschluss vom 11. Januar 2017, Aydin/EUIPO – Kaporal Groupe [ROYAL & CAPORAL], T‑95/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:3, Rn. 32).


21      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer der von der Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers erhobenen Beschwerde zwar stattgegeben hat, was die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 betrifft, sie aber im Übrigen zurückgewiesen hat.

22      Wie aus dem einzigen Klageantrag in der Klageschrift hervorgeht, will die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erreichen, soweit mit dieser die von ihr vor der Beschwerdekammer gegen die Entscheidung des Prüfers erhobene Beschwerde zurückgewiesen wird.

23      Daher ist festzustellen, dass die vorliegende Klage der Klägerin im Sinne der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung einen Vorteil verschaffen kann.

24      Diese Feststellung kann nicht mit dem Vorbringen des EUIPO in Frage gestellt werden, die Klägerin habe die Feststellung der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung, was das Vorliegen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten absoluten Eintragungshindernisses im vorliegenden Fall betreffe, nicht beanstandet.

25      Es ist nämlich zum einen festzustellen, dass dieses Vorbringen die Begründetheit der Klage und nicht ihren Gegenstand betrifft. Wie aber aus der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, ist das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Licht des Gegenstands der Klage und nicht im Licht ihrer Begründetheit zu beurteilen. Zum anderen ist auch festzustellen, dass dieses Vorbringen auf der fehlerhaften Prämisse beruht, die Klägerin habe kein Argument vorgebracht, das zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könne. Wie aus der Klageschrift hervorgeht, hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht lediglich geltend gemacht, die Beschwerdekammer habe bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie entschieden habe, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 keine Unterscheidungskraft aufweise. So hat die Klägerin der Beschwerdekammer in den Rn. 24, 25, 29 bis 34, 43 und 46 bis 49 der Klageschrift auch vorgeworfen, die Eintragung der angemeldeten Marke mit der Begründung abgelehnt zu haben, dass diese für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, und in den Rn. 49 bis 54 der Klageschrift, den beschreibenden Charakter sowie die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen trotz deren großer Heterogenität pauschal begründet zu haben.


26      Daraus folgt, dass die Klage zulässig ist und die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit dementsprechend zurückzuweisen ist.

 Zur Zulässigkeit des Verweises der Klägerin auf ihr Vorbringen vor dem EUIPO

27      Das EUIPO trägt vor, dass gemäß der Rechtsprechung die pauschale Bezugnahme der Klägerin auf sämtliche Schriftstücke, Beweismittel und Anlagen, die sie dem Prüfer und der Beschwerdekammer vorgelegt habe, unzulässig sei.

28      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechende Anwendung findet, in Verbindung mit Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts die im Rahmen einer gegen das EUIPO gerichteten Klage eingereichte Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Daher ist in ihr im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung nicht entspricht. Diese – wenn auch nur kurze – Darstellung muss zudem hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines bestimmten Klagegrundes erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage oder der Klagegrund stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Peek & Cloppenburg/EUIPO – Peek & Cloppenburg [Vogue Peek & Cloppenburg], T‑443/18, EU:T:2020:184, Rn. 27 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Deren Text kann zwar zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke kann, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen. Somit ist das Gericht nicht verpflichtet, die Klagegründe, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen oder in der Verwaltungsakte des EUIPO zu suchen und zu identifizieren. Entsprechende Erfordernisse gelten für ein zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachtes Argument (vgl. Urteil vom 9. März 2018, Recordati Orphan Drugs/EUIPO – Laboratorios Normon [NORMOSANG], T‑103/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:126, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Verweise auf die Verwaltungsakte des EUIPO können zudem nur berücksichtigt werden, soweit genau bestimmt werden kann, welche in dieser Akte enthaltenen Elemente die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführten Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Vogue Peek & Cloppenburg, T‑443/18, EU:T:2020:184, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Im vorliegenden Fall verweist die Klägerin in Rn. 63 der Klageschrift zusätzlich zu ihrem Vortrag in der Klageschrift vollständig auf ihren vorinstanzlichen Vortrag vor der Beschwerdekammer nebst sämtlicher Beweismittel und Anlagen, insbesondere auf ihre Stellungnahme vom 12. Juli 2019 zu den Einwänden des Prüfers gegen die Eintragung der angemeldeten Marke und ihre Beschwerdebegründung vom 20. Januar 2020.

31      Somit ist festzustellen, dass die Klägerin nicht die Passagen der beim EUIPO eingereichten Schriftsätze und auch nicht die Beweismittel angegeben hat, die geeignet sind, ihren Vortrag vor dem Gericht zu untermauern, sondern lediglich einen pauschalen Verweis im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung auf die Verwaltungsakte vorgenommen hat, der daher für unzulässig zu erklären ist.

 Zur Begründetheit

32      Zur Stützung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen, dass sie entschieden habe, dass die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft aufweise und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Außerdem sei die angefochtene Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil die Beschwerdekammer ihre Feststellungen zum beschreibenden Charakter der angefochtenen Marke und ihrer fehlenden Unterscheidungskraft nicht speziell in Bezug auf jede einzelne der beanspruchten Waren und Dienstleistungen begründet habe.

33      Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen auf drei Gründe stützt, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die in Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 genannte Begründungspflicht, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 genannte Begründungspflicht

34      Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer vor, den beschreibenden Charakter und die fehlende Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke in Anbetracht der Heterogenität der betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht einzeln für jede dieser Waren und Dienstleistungen begründet zu haben.


35      Das EUIPO hat insoweit lediglich auf die Beurteilung der Beschwerdekammer verwiesen.

36      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 die Entscheidungen des EUIPO mit Gründen zu versehen sind. Nach der Rechtsprechung hat diese Verpflichtung den gleichen Umfang wie die aus Art. 296 Abs. 2 AEUV, und ihr Ziel besteht darin, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es zum anderen dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016, Intesa Sanpaolo/EUIPO [START UP INITIATIVE], T‑529/15, EU:T:2016:747, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Zum einen muss sich die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse auf jede der Waren oder Dienstleistungen erstrecken, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und zum anderen muss die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein (Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, EU:C:2010:153, Rn. 37, und Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 29).

38      Allerdings kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 30, und vom 28. März 2019, Robert Bosch/EUIPO [Simply. Connected.], T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 50).

39      Dies gilt nur für Waren und Dienstleistungen, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (Urteil vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 31). Für eine solche Homogenität genügt es nicht, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Abkommens von Nizza gehören, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen (vgl. Urteil vom 28. März 2019, Simply. Connected., T‑251/17 und T‑252/17, EU:T:2019:202, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Um zu beurteilen, ob die von einer Unionsmarkenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen und ob eine Zuordnung zu hinreichend homogenen Kategorien oder Gruppen von Waren und Dienstleistungen im Sinne der oben in Rn. 39 angeführten Rechtsprechung möglich ist, muss das Ziel dieser Beurteilung berücksichtigt werden, das darin besteht, die konkrete Beantwortung der Frage, ob die Marke, auf die sich der Antrag bezieht, unter eines der absoluten Eintragungshindernisse fällt, zu ermöglichen und zu erleichtern (Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 32, und vom 19. Juni 2019, Brita/EUIPO [Form eines Getränkeausgabehahns], T‑213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 36).

41      Außerdem hat die Zuordnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu einer oder zu mehreren Gruppen oder Kategorien u. a. auf der Grundlage der Eigenschaften zu erfolgen, die ihnen gemeinsam sind und die für die Beurteilung der Frage, ob der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen ein bestimmtes absolutes Eintragungshindernis entgegengehalten werden kann, von Bedeutung sind (Urteile vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 P, EU:C:2017:380, Rn. 33, und vom 19. Juni 2019, Form eines Getränkeausgabehahns, T‑213/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:435, Rn. 37).

42      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf einer fehlenden oder unzureichenden Begründung einen Klagegrund darstellt, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung zu untersuchenden Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit ihrer Gründe gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67, vom 23. September 2015, Mechadyne International/HABM [FlexValve], T‑588/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:676, Rn. 59, und vom 11. April 2019, Adapta Color/EUIPO – Coatings Foreign IP [Bio proof ADAPTA], T‑224/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:242, Rn. 40).

43      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Angabe eines „Tiergeschäfts“ oder einer „Tierhandlung“ aufgefasst werde.

44      Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisses das Vorliegen einer beschreibenden Verbindung zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen pauschal begründet hat.

45      In den Rn. 28 bis 30 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer diese pauschale Begründung mit dem Umstand gerechtfertigt, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 die gemeinsame Eigenschaft hätten, dem Publikum in einem „Tiergeschäft“ angeboten zu werden. Die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer hierzu beruhte, was die beanspruchten Waren betrifft, auf der Feststellung, dass diese ausdrücklich für Tiere bestimmt seien. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen war diese Schlussfolgerung auf die Feststellung gestützt, dass diese Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Werbung“ der Klasse 35 für Tiere bestimmte Waren zum Gegenstand hätten, für Tiere bestimmt seien oder mit Tieren in engem Zusammenhang stünden. So hat sie, was die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 betrifft, ausgeführt, dass die Dienstleistungen, die der Wiederherstellung der Gesundheit von Tieren oder deren Schönheitspflege dienten, sehr wohl in einem „Tiergeschäft“ erbracht werden könnten, da ein solches Geschäft die für diese Dienstleistungen erforderlichen Waren verkaufe. Auch die land‑, garten- oder forstwirtschaftlichen Dienstleistungen stünden in einem engen Zusammenhang mit der Tierfütterung und den entsprechenden Waren der Klasse 31, die ebenfalls von der Anmeldung erfasst würden.

46      Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer diese pauschale Begründung im Rahmen der Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 übernommen hat, indem sie in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die angemeldete Marke, da sie eine Angabe des Vertriebs- oder Erbringungsorts der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Werbung“ der Klasse 35 darstelle, eine Eigenschaft dieser Waren und Dienstleistungen bezeichne und einen derart engen Sachbezug zu ihnen herstelle, dass die Verkehrskreise nicht in der Lage seien, den betrieblichen Ursprung auszumachen.

47      Hierzu ist festzustellen, dass, wie aus ihrem Wortlaut hervorgeht, die beanspruchten Waren der Klassen 3, 5, 18, 20, 21, 28, 29 und 31 ausdrücklich für Tiere bestimmt sind und dass die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 Waren zum Gegenstand haben, die für Tiere bestimmt sind. Es ist auch festzustellen, dass, wie aus ihrem Wortlaut hervorgeht, die beanspruchten Dienstleistungen „Gesundheitspflege für Tiere“ und „Schönheitspflege für Tiere“ der Klasse 44 für Tiere bestimmt sind. Ebenso ist festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft der Klasse 44 teilweise Tiere zum Gegenstand haben.

48      Ferner ist festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen im Bereich der Garten- oder Forstwirtschaft der Klasse 44 einen engen Zusammenhang mit den von der angemeldeten Marke beanspruchten garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ausschließlich zur Tierfütterung der Klasse 31 aufweisen.

49      Wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, haben diese Waren und Dienstleistungen die gemeinsame Eigenschaft, dem Publikum in einem „Tiergeschäft“ angeboten zu werden. Diese Feststellung kann nicht mit dem Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, dass manche der beanspruchten Waren in der Regel ausschließlich über Tierärzte erhältlich seien und dass manche der beanspruchten Dienstleistungen nichts mit einem wie auch immer gearteten „Shop“ gemein hätten und in einem „Shop“ auch nicht angeboten würden, da die Klägerin nicht erläutert hat, auf welche beanspruchten Waren oder Dienstleistungen sie insoweit Bezug nimmt.

50      Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdekammer zugrunde gelegten Bedeutung der angemeldeten Marke, und zwar ein „Tiergeschäft“ oder eine „Tierhandlung“, ist davon auszugehen, dass das Zusammenfassen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen gemäß ihrer gemeinsamen Eigenschaft, dass sie dem Publikum in einem „Tiergeschäft“ angeboten würden, für die Beurteilung des beschreibenden Charakters dieser Marke im Sinne der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung relevant war.

51      Demzufolge hat die Beschwerdekammer in Anbetracht der oben in Rn. 38 angeführten Rechtsprechung die angefochtene Entscheidung sowohl im Hinblick auf das Vorliegen eines beschreibenden Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als auch hinsichtlich der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke rechtlich hinreichend begründet.

52      Infolgedessen ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

53      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe die angemeldete Marke zu Unrecht für beschreibend gehalten.

54      Erstens sei der Bildbestandteil der angemeldeten Marke eine künstlerische Scherenschnittarbeit, in der ein nach rechts blickender Hund in Seitenansicht dargestellt werde, dessen wesentliche Merkmale zwar puristisch, aber hinreichend originell seien, um die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und dauerhaft zu prägen und damit die Verkehrskreise von einer etwaig beschreibenden Botschaft des Wortbestandteils abzulenken.

55      Zweitens beschreibe der Wortbestandteil „Tier Shop“ nicht unmittelbar die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da die Eintragung der Marke nicht für den Verkauf von Tieren beantragt werde, sondern nur für Nahrungsmittel, Pflegeprodukte und Ausstattung für Tiere. Es bestehe daher kein direkter gedanklicher Zusammenhang zwischen dem Wortbestandteil „Tier Shop“ der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

56      Drittens verleihe die Kombination des Bildbestandteils links und der in ungewöhnlicher Weise in zwei Reihen angeordneten Wörter „Tier“ und „Shop“ rechts der angemeldeten Marke insgesamt Unterscheidungskraft, die durch den Unterschied zwischen dem Aussagegehalt des Bildbestandteils, der einen Hund und eine Katze darstelle, und dem des Wortbestandteils „Tier Shop“ noch verstärkt werde. Die angemeldete Marke habe daher keine eindeutige Bedeutung für die maßgeblichen Verkehrskreise, die sie daher nicht als rein dekorativ auffassen könnten.

57      Viertens bestehe selbst unter der Annahme, dass zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen ein gewisser beschreibender Zusammenhang bestehe, zwischen der angemeldeten Marke und jeder einzelnen dieser Waren und Dienstleistungen kein derart hinreichender beschreibender Zusammenhang, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ohne Weiteres und ohne Unklarheiten in der angemeldeten Marke einen beschreibenden Begriffsinhalt erfassten.

58      Fünftens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die Eintragung der angemeldeten Marke abgelehnt zu haben, obwohl es im vorliegenden Fall kein Freihaltebedürfnis für diese Marke oder nur für den Bildbestandteil in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gebe.

59      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

60      Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

61      Diese Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).

62      Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T‑334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Das Vorbringen der Klägerin ist im Licht dieser Erwägungen und vor dem Hintergrund der von der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.

65      Erstens war die Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise der Auffassung, dass sich sämtliche von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl an Durchschnittsverbraucher als auch an Fachleute im Bereich der Tierzucht bzw. des Handels mit Tieren richteten, deren Aufmerksamkeitsgrad von durchschnittlich bis überdurchschnittlich reiche.

66      Die maßgeblichen Verkehrskreise bestünden aus dem deutschsprachigen Publikum der Union, da der Wortbestandteil „Tier Shop“ aus Wörtern bestehe, die zum Wortschatz der deutschen Sprache gehörten. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung finden, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

67      Diese Beurteilungen, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, sind nicht in Frage zu stellen.

68      Zweitens ist in Bezug auf die Bedeutung der angemeldeten Marke festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Wörter „Tier“ und „Shop“ wie einen einzigen Wortbestandteil auffassen, der, wie die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, ein „Tiergeschäft“ oder eine „Tierhandlung“ bezeichnet.

69      In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, die künstlerischen Eigenschaften des Bildbestandteils seien geeignet, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise von einer etwaig beschreibenden Botschaft des Wortbestandteils „Tier Shop“ abzulenken, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens nach der Rechtsprechung entscheidend ist, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteil vom 10. September 2015, Laverana/HABM [BIO organic], T‑610/14, nicht veröffentlicht EU:T:2015:613, Rn. 20).

70      Es ist festzustellen, dass der Bildbestandteil, der aus der nach links gerichteten Silhouette einer Katze in Weiß und der darüber gesetzten nach rechts gerichteten Silhouette eines Hundes in Schwarz besteht, relativ banal ist. Die Klägerin gibt im Übrigen selbst zu, dass dieser Bildbestandteil an andere Silhouettenbilder in Schwarz-Weiß, die optische Täuschungen hervorrufen, erinnern. Zudem ist zu bemerken, dass der Wortbestandteil „Tier Shop“ breiter ist als der Bildbestandteil, obwohl er fast genauso hoch ist wie dieser, so dass in dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck der Wortbestandteil „Tier Shop“ mindestens genauso wichtig ist wie der Bildbestandteil. Daraus folgt, wie die Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht vom Aussagegehalt der Wortbestandteile „Tier Shop“ ablenken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, BIO organic, T‑610/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:613, Rn. 20).

71      In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, die Kombination des Bildbestandteils und des Wortbestandteils „Tier Shop“ sowie die Anordnung der Wörter „Tier“ und „Shop“ erschwerten die Wahrnehmung des Wortbestandteils „Tier Shop“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise, ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Tatsache, dass der Bildbestandteil links vom Wortbestandteil „Tier Shop“ angeordnet ist, keine Auswirkung auf die Fähigkeit des Publikums hat, die Wörter „Tier“ und „Shop“ als Bezeichnung eines „Tiergeschäfts“ oder einer „Tierhandlung“ aufzufassen.

72      Zum einen ist nämlich darauf hinzuweisen, dass, wie bereits oben in Rn. 70 festgestellt wurde, der Wortbestandteil „Tier Shop“ im von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck einen mindestens genauso wichtigen Platz einnimmt wie der Bildbestandteil.

73      Zum anderen ist auch festzustellen, dass, wie die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die Anordnung der Wörter „Tier“ und „Shop“, das eine über dem anderen geschrieben, nicht dermaßen originell ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Wortbestandteil „Tier Shop“ nicht wahrnehmen. Es ist daher festzustellen, dass weder die Kombination des Bildbestandteils und des Wortbestandteils „Tier Shop“ noch die besondere Anordnung der Wörter „Tier“ und „Shop“ für sich genommen geeignet sind, den Aussagegehalt des in Rede stehenden Wortbestandteils in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu neutralisieren.

74      In Bezug auf das Vorbringen der Klägerin, der Unterschied zwischen dem Aussagegehalt des Bildbestandteils und dem des Wortbestandteils „Tier Shop“ ermögliche es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht, der angemeldeten Marke eine präzise Bedeutung beizumessen, genügt für dessen Zurückweisung der Hinweis, dass, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 21 und 22 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, der Bildbestandteil von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Darstellung von Tieren, nämlich einer Katze und eines Hundes, wahrgenommen wird und dass daher dieser Bildbestandteil die Bedeutung des Wortbestandteils „Tier Shop“ nicht in Frage stellt, sondern dessen Aussagegehalt vielmehr nur unterstreicht.


75      Dem Vorbringen der Klägerin zum beschreibenden Zusammenhang zwischen dem Wortbestandteil „Tier Shop“ und den von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann auch nicht gefolgt werden.

76      Was erstens das Vorbringen der Klägerin betrifft, der Wortbestandteil „Tier Shop“ beschreibe die beanspruchten Dienstleistungen nicht, da die Eintragung der Marke nicht für den Verkauf von Tieren beantragt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Wortbestandteil „Tier Shop“, wie oben in Rn. 68 festgestellt wurde, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung eines „Tiergeschäfts“ oder einer „Tierhandlung“ aufgefasst wird. Es ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 49 festgestellt wurde, die Beschwerdekammer zutreffend entschieden hat, dass sämtliche von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen und Waren die gemeinsame Eigenschaft aufweisen, dem Publikum in einer „Tierhandlung“ angeboten zu werden. Die Beschwerdekammer hat somit zutreffend die Auffassung vertreten, dass die angemeldete Marke für diese Waren und Dienstleistungen beschreibend ist, da sie eine Eigenschaft dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnet und daher einen derart engen Sachbezug zu diesen Waren und Dienstleistungen herstellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise anhand des Zeichens nicht in der Lage sind, einen betrieblichen Ursprung auszumachen.

77      Damit eine angemeldete Marke unter das absolute Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 fällt, genügt es jedoch, dass sie zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen beschreibend verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Drogenhilfe Köln Projekt/HABM [Rauschbrille], T‑319/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:208, Rn. 19 und 20). Daraus folgt, dass das Vorbringen der Klägerin, eine der Bedeutungen des Wortbestandteils der angemeldeten Marke, nämlich „Tiergeschäft“, sei für die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibend, ins Leere geht.

78      Was zweitens das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Beschwerdekammer habe keinen hinreichenden beschreibenden Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und jeder einzelnen der beanspruchten Waren und Dienstleistungen festgestellt, ist dieses ebenfalls zurückzuweisen, da die Beschwerdekammer, wie bereits oben in Rn. 50 festgestellt wurde, im vorliegenden Fall den beschreibenden Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zutreffend pauschal geprüft hat.

79      Dem Vorbringen der Klägerin, es bestehe kein Freihaltebedürfnis der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, da kein allgemeines Interesse daran bestehe, dass die Marke frei verwendet werden könne, kann auch nicht gefolgt werden.

80      Wie das EUIPO zutreffend feststellt, setzt die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nämlich nicht das vorherige Bestehen eines allgemeinen Interesses voraus, dass die angemeldete Marke frei verwendet werden kann. Vielmehr erlaubt die Anwendung dieser Bestimmung, das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses der angemeldeten Marke für die von der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen.

81      Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Marke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Hierzu geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben im Sinne dieser Bestimmung, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

83      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Rechtsfehler begangen hat, als sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Werbung“ der Klasse 35 beschreibend ist.

84      Infolgedessen ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

85      Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 verstoßen, dass sie die Auffassung vertreten habe, dass die angemeldete Marke für die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei.

86      Unter Berücksichtigung des originellen Charakters des Bildbestandteils und dessen ungewöhnlicher Kombination mit dem Wortbestandteil „Tier Shop“ weise die angemeldete Marke ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, um das absolute Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zu überwinden. Sie stützt sich hierfür auf den Umstand, dass mehrere Wort- und Bildmarken, die genauso konstruiert seien wie die angemeldete Marke, Gegenstand einer internationalen Eintragung mit Benennung der Europäischen Union gewesen seien, wie z. B. Natur Shop, oder, wie z. B. The Smile Shop, Analytics-Shop, Little Shop oder The Body Shop, als Unionsmarke für Waren oder Dienstleistungen derselben Klassen wie die von der angemeldeten Marke beanspruchten eingetragen worden seien. Außerdem sei das Bildzeichen TIER SHOP vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 302018027201 als nationale Marke eingetragen worden. Die Eintragung dieser Marken, die der angemeldeten Marke ähnlich seien, belege deren Unterscheidungskraft.

87      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

88      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2019, LegalCareers/EUIPO [LEGALCAREERS], T‑686/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:722, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Außerdem ist zu bemerken, dass die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 erfassten beschreibenden Zeichen auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung haben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 46).

90      Da aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes hervorgeht, dass die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten hat, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist, ist infolgedessen der Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 28 und 29, und vom 5. Februar 2019, Gruppo Armonie/EUIPO [ARMONIE], T‑88/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:58, Rn. 36).

91      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

92      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

93      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr neben ihren eigenen Kosten entsprechend den Anträgen des EUIPO dessen Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Müller GmbH & Co. KG trägt neben ihren Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.

Costeira

Kancheva

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.