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Rechtsmittel, eingelegt am 18. April 2022 von QI, QJ, QL, QM, QN, QP, QQ, QT, QU, QW, QX gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. Februar 2022 in der Rechtssache T-868/16, QI u. a./Kommission und EZB

(Rechtssache C-262/22 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: QI, QJ, QL, QM, QN, QP, QQ, QT, QU, QW, QX (vertreten durch Rechtsanwälte S. Pappas und A. Pappas)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Rat der Europäischen Union, Europäischer Rat, QK, QO, QR, QS, QV

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

den Rechtsmittelgegnern ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführer im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer, das angefochtene Urteil auf der Grundlage von zwei Rechtsmittelgründen zu überprüfen und aufzuheben.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe den dritten Klagegrund, mit dem ein hinreichend schwerwiegender Verstoß gegen das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta geschützte Eigentumsrecht geltend gemacht worden sei, nicht angemessen geprüft. Diese unzureichende Prüfung habe sich wiederum in der fehlerhaften Anwendung von und dem Verstoß gegen das Recht der Rechtsmittelführer auf Eigentum ausgewirkt.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

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