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Klage, eingereicht am 19. April 2007 - Aughinish Alumina / Kommission

(Rechtssache T-130/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aughinish Alumina Ltd (Askeaton, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Handoll und C. Waterson, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 2007 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien verwendet werden, für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K (2007) 286 endg. der Kommission vom 7. Februar 2007 über die von Frankreich, Irland und Italien durchgeführte Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in Gardanne, im Shannon-Gebiet und auf Sardinien verwendet werden, soweit sie die Klägerin betrifft.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf acht Nichtigkeitsgründe:

Erstens habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Befreiung der Natur und der Logik des irischen Steuerrechts entspreche und daher keine Beihilfe sei.

Zweitens habe die Kommission die relevanten Märkte und deren Wettbewerbsstruktur nicht richtig geprüft. Angesichts der Tatsache, dass die Kommission vorher selbst anerkannt habe, dass keine Wettbewerbsverzerrung vorgelegen habe, und der Rat die Befreiungen bis zum 31. Dezember 2006 genehmigt habe, sei es Sache der Kommission gewesen, nachzuweisen, dass sie eine eingehende wirtschaftliche Analyse vorgenommen habe, die klar gezeigt habe, dass eine Wettbewerbsverzerrung vorgelegen habe oder drohe. Die Kommission habe deshalb nicht nachgewiesen, dass die Befreiung eine Beihilfe sei.

Sollte die Befreiung dennoch als Beihilfe angesehen werden, habe es die Kommission, drittens, versäumt, die fragliche Beihilfe als unter Art. 88 Abs. 1 EG fallende bestehende Beihilfe zu behandeln. Die Beihilfe sei Gegenstand einer bindenden Zusage gewesen, die vor dem Beitritt Irlands zu den Europäischen Gemeinschaften gegeben und im Januar 1983 angemeldet worden sei. Da die Kommission bis zum 17. Juli 2000 nichts unternommen habe, sei die zehnjährige Frist abgelaufen gewesen und die Rückforderung daher ausgeschlossen. Deshalb könne die Beihilfe nicht als Beihilferegelung angesehen werden.

Viertens hätte die Kommission nach Ansicht der Klägerin bei der Entscheidung, ob und wie sie ihre Befugnisse nach den Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen ausübe, den allgemeinen Acquis im Bereich der Harmonisierung der Verbrauchsteuern berücksichtigen müssen. Die angefochtene Entscheidung stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit dar, da sie Genehmigungen unterlaufe, die der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Art. 93 EG erteilt habe. Zudem habe die Kommission außer Acht gelassen, dass die vom Rat nach Art. 93 EG getroffenen Maßnahmen lex specialis gewesen seien, die jeder widersprüchlichen Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen hätten vorgehen müssen. Auch habe es die Kommission versäumt, die Verfahren anzuwenden, die ihr nach Art. 8 der Richtlinie 92/81/EWG für die Rückforderung staatlicher Beihilfen und die Klärung anderer Belange oder für die Beantragung der Nichtigerklärung der einschlägigen Ratsbeschlüsse zur Verfügung stünden, und daher den effet utile der Maßnahmen des Rates unterlaufen.

Fünftens habe die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung die grundlegenden Erfordernisse der Art. 3 EG und 157 EG, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und dafür zu sorgen, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft gewährleistet sind, nicht berücksichtigt.

Sechstens habe die Kommission bei der Feststellung, 20 % der Befreiung stellten eine Beihilfe dar, nicht beachtet, dass die Klägerin Umweltschutzauflagen habe erfüllen müssen, und Maßnahmen nicht in Betracht gezogen, die den gleichen Anreiz geboten hätten wie die Pflicht zur Zahlung eines erheblichen Teils der nationalen Steuer.

Siebtens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

Achtens führe die übermäßige Dauer des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit und wiege um so schwerer, weil die Kommission es bereits vor Einleitung des Verfahrens versäumt habe, auf die Anmeldung von 1983 zu reagieren.

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