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Klage, eingereicht am 11. März 2022 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-197/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie

hinsichtlich der Arsenkonzentration in der Gemeinde Bagnoregio ab 2018, in der Gemeinde Civitella d’Agliano im ersten Halbjahr 2018, im zweiten Halbjahr 2019 und ab 2020 mit Ausnahme des zweiten Halbjahrs 2021, in der Gemeinde Fabrica di Roma im Jahr 2013 und ab 2015, in der Gemeinde Farnese im Jahr 2013 und ab 2018, in der Gemeinde Ronciglione im Jahr 2013 sowie im ersten Halbjahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 und danach ab 2020, in der Gemeinde Tuscania ab 2018 mit Ausnahme des ersten Halbjahrs 2019, und

hinsichtlich der Fluoridkonzentration in der Gemeinde Bagnoregio von 2018 bis zum ersten Halbjahr 2019 und in der Gemeinde Fabrica di Roma im Jahr 2018, im ersten Halbjahr 2019 und im zweiten Halbjahr 2021,

keine Maßnahmen getroffen hat, um die Einhaltung der in Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. 1998, L 330, S. 32) festgelegten Werte zu gewährleisten, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Teil B dieser Richtlinie verstoßen hat;

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie nicht so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Qualität des Wassers in den Gemeinden Bagnoregio, Civitella d’Agliano, Fabrica di Roma, Farnese, Ronciglione und Tuscania in Bezug auf die Arsenkonzentration und in den Gemeinden Bagnoregio und Fabrica di Roma in Bezug auf die Fluoridkonzentration zu verbessern, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83/EG verstoßen hat;

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 98/83/EG verstoßen habe, dass sie nicht die Einhaltung der in Anhang I Teil B der Richtlinie festgelegten Arsen- und Fluoridwerte gewährleistet habe. Konkret gehe es in Bezug auf die Arsenkonzentration um Verstöße in der Gemeinde Bagnoregio ab 2018, in der Gemeinde Civitella d’Agliano im ersten Halbjahr 2018, im zweiten Halbjahr 2019 und ab 2020 mit Ausnahme des zweiten Halbjahres 2021, in der Gemeinde Fabrica di Roma im Jahr 2013 und ab 2015, in der Gemeinde Farnese im Jahr 2013 und ab 2018, in der Gemeinde Ronciglione im Jahr 2013 sowie im ersten Halbjahr 2018 und im ersten Halbjahr 2019 und danach ab 2020, in der Gemeinde Tuscania ab 2018 mit Ausnahme des ersten Halbjahrs 2019. Diese Verstöße dauerten noch an. In Bezug auf die Fluoridkonzentration gehe es um Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie in der Gemeinde Bagnoregio im Zeitraum von 2018 bis zum ersten Halbjahr 2019 und in der Gemeinde Fabrica di Roma im Jahr 2018, im ersten Halbjahr 2019 und im zweiten Halbjahr 2021.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie nicht so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Qualität des Wassers in den Gemeinden Bagnoregio, Civitella d’Agliano, Fabrica di Roma, Farnese, Ronciglione und Tuscania in Bezug auf die Arsenkonzentration und in den Gemeinden Bagnoregio und Fabrica di Roma in Bezug auf die Fluoridkonzentration zu verbessern, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/83/EG verstoßen habe.

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