Language of document : ECLI:EU:T:2021:608

URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)

22. September 2021(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Internes Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufzunehmen – Begründungspflicht – Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses – Gewichtung der Teile einer Prüfung, die in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehen sind“

In der Rechtssache T‑435/20,

JR, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Champetier,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Milanowska und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – Verwaltungsräte vom 15. April 2020, mit der der Antrag der Klägerin auf Überprüfung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 16. Dezember 2019, ihren Namen nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, zurückgewiesen wurde, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung dieser Entscheidung

erlässt

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos, des Richters V. Valančius, der Richterin I. Reine sowie der Richter L. Truchot (Berichterstatter) und M. Sampol Pucurull,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 16. Dezember 2018 bewarb sich die Klägerin, JR, für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – Verwaltungsräte (im Folgenden: streitiges Auswahlverfahren).

2        In der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens hieß es, dass es auf die Bildung einer Reserveliste von geeigneten Bewerbern für die drei folgenden Bereiche gerichtet sei: erstens europäischer öffentlicher Dienst, zweitens Entwicklungszusammenarbeit und Nachbarschaftspolitik und drittens Forschung.

3        Die Klägerin wählte den Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes, für den die Zahl von 30 erfolgreichen Bewerbern angestrebt wurde.

4        Die Bewerber mussten gemäß Titel III der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens in einem ersten Schritt eine Bewerbung einreichen und mit deren Einreichung bestätigen, dass sie die vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. In einem zweiten Schritt würden die zugelassenen Bewerber aufgefordert werden, sich einer Reihe von Tests in Form von Multiple-Choice-Fragebögen zu unterziehen. In einem dritten Schritt würden diejenigen Bewerber, die diese Tests bestanden hätten, zu einer mündlichen Prüfung eingeladen werden.

5        Gemäß Abschnitt 4 des Titels III der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens besteht die mündliche Prüfung für die Funktionsgruppe AD aus den folgenden zwei Teilen:

„1.      einem Gespräch … zur Beurteilung

–        der wesentlichen während [der] beruflichen Laufbahn [des Bewerbers] ausgeübten Tätigkeiten und der dabei erworbenen Fähigkeiten sowie

–        [der] Befähigung und Motivation [des Bewerbers], die mit den Stellen, zu denen das Auswahlverfahren Zugang bietet, verbundenen Aufgaben zu erfüllen;

2.      einer strukturierten Darstellung in Form eines Briefings zu einem Thema, das mit einer Politik der Europäischen Union zusammenhängt …“

6        In Abschnitt 4 des Titels III der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens wird auch darauf hingewiesen, dass die Gesamtbewertung für die beiden vorgenannten Teile aus einer Note zwischen 0 und 20 Punkten besteht, bei einer erforderlichen Mindestpunktzahl von 10 Punkten.

7        In Abschnitt 5 desselben Titels heißt es, dass der Prüfungsausschuss die Namen der Bewerber, die in der mündlichen Prüfung die besten Noten und die Mindestpunktzahl erzielt haben, in die Reserveliste aufnimmt, bis die angestrebte Zahl erfolgreicher Bewerber erreicht ist.

8        Nachdem die Klägerin am 23. September 2019 das schriftliche Verfahren des streitigen Auswahlverfahrens bestanden hatte, legte sie die mündliche Prüfung ab.

9        Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 teilte der Prüfungsausschuss für das streitige Auswahlverfahren der Klägerin seine Entscheidung (im Folgenden: Entscheidung vom 16. Dezember 2019) mit, ihren Namen nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen. Die Klägerin habe in der mündlichen Prüfung eine Note von 13/20 erhalten, die zwar über der in der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens festgelegten Mindestpunktzahl von 10/20 liege, jedoch unter der Schwelle von 14/20, die erreicht werden müsse, damit die Klägerin zu den besten Bewerbern gehöre, die in die Reserveliste aufgenommen würden. Die Gesamtleistung der Klägerin sei in der mündlichen Prüfung mit der Wortbewertung mit „gut“ beurteilt worden. Im Einzelnen stellte der Prüfungsausschuss fest, dass die Klägerin in der mündlichen Prüfung sowohl in Bezug auf „den Zusammenhang zwischen ihrer bisherigen Erfahrung und den erforderlichen Fähigkeiten“ als auch hinsichtlich des „Nachweises ihrer allgemeinen Fähigkeiten und ihrer Motivation für die zu erfüllenden Aufgaben“ die Wortbewertung „stark“ erzielt habe. Ihre Fähigkeit, sich mündlich zu einem in den Rahmen des streitigen Auswahlverfahrens fallenden Thema zu äußern, wurde mit der Wortbewertung „gut“ beurteilt.

10      Mit E‑Mail vom 20. Dezember 2019 (im Folgenden: Antrag auf Überprüfung) beantragte die Klägerin beim Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) gemäß Nr. 6.3 des Anhangs III der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens eine Überprüfung der Entscheidung vom 16. Dezember 2019. Sie machte geltend, es bestehe ein „offensichtlicher Widerspruch“ zwischen der Wortbewertung ihrer Gesamtleistung in der mündlichen Prüfung einerseits und den Noten, die sie für die drei vom Prüfungsausschuss bewerteten Bestandteile derselben Prüfung erhalten habe, andererseits. Der Prüfungsausschuss habe nämlich ihre Gesamtleistung willkürlich zu niedrig eingestuft, indem er sie als „gut“ eingestuft habe, obwohl für zwei der Bestandteile der Prüfung die Wortbewertung „stark“ vergeben worden sei. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, wie in der Entscheidung vom 16. Dezember 2019 die Gesamtbewertung „gut“ in einen numerischen Wert von 13/20 habe umgewandelt werden können. In derselben E‑Mail stellte sie einen „Antrag auf Informationen und Zugang zu Dokumenten“. Mit diesem Antrag ersuchte sie um Folgendes:

–        ausführliche Erläuterungen zu der Art und Weise, wie die Wortbewertungen in numerische Werte umgerechnet worden seien, zusammen mit den Bewertungstabellen, die es ermöglichten, jede Wortbewertung einem numerischen Wert zuzuordnen;

–        eine detaillierte Bewertung ihrer Leistungen in Bezug auf jeden der drei bewerteten und benoteten Teile sowie die entsprechende Bewertungstabelle;

–        alle zweckdienlichen Informationen über die an sie vergebenen Noten;

–        die gegebenenfalls verwendete Gewichtungsmethode;

–        die gegebenenfalls verwendete Rundungsmethode;

–        das Protokoll und die Bewertungstabellen für ihre mündliche Prüfung, den von ihr in dieser Prüfung verwendeten Flipchart sowie alle anderen relevanten Dokumente über die von ihr in dieser Prüfung erbrachte Leistung.

11      Am 28. Februar 2020 wurde der Klägerin von der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit der Europäischen Kommission, nachdem sie mit dieser mehrere E‑Mails gewechselt hatte, eine Tabelle übermittelt, in der auf der einen Seite die numerischen Werte von eins bis zehn und auf der anderen Seite die Wortbewertungen „ungenügend“, „befriedigend“, „gut“, „stark“, „sehr stark“, „ausgezeichnet“ und „vorbildlich“ (im Folgenden: erste Umrechnungstabelle) aufgeführt waren, wobei alle numerischen Werte zwischen 1 und 4 der Bewertung „ungenügend“ entsprechen. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, den Flipchart in den Büros der Kommission einzusehen und mit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das streitige Auswahlverfahren ein Gespräch zu führen, um einen mündlichen Bericht über ihre Leistung zu erhalten. Die E‑Mail der Kommission vom 28. Februar 2020 enthielt keinen Hinweis auf die Gewichtungs- und die Rundungsmethoden, auf die sich der Überprüfungsantrag bezog.

12      Am 9. April 2020 teilte die Kommission der Klägerin per E‑Mail mit, dass die vorgenannten Methoden unter die in Art. 6 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgesehene Geheimhaltung der Arbeiten der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren fielen.

13      Mit Entscheidung vom 15. April 2020 (im Folgenden: Entscheidung vom 15. April 2020) lehnte der Prüfungsausschuss für das streitige Auswahlverfahren den Überprüfungsantrag ab.

14      Der Prüfungsausschuss wies in diesem Zusammenhang erstens darauf hin, dass er vor der Anhörung der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber den Inhalt der mündlichen Prüfung, die vorgesehenen Fragen, die Bewertungskriterien, das Bewertungsverfahren und die Gewichtung der einzelnen für diese Prüfung in der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens genannten Teile festgelegt habe.

15      Zweitens gab der Prüfungsausschuss an, dass er zu jedem der Bewerber hinsichtlich der in der Bekanntmachung angegebenen spezifischen Teile Kommentare abgegeben habe (siehe oben, Rn. 5), die auch eine „die Bewertung der einzelnen Teile zusammenfassende“ Gesamtbewertung der Leistungen der Bewerber enthielten.

16      Drittens hätten seine Beurteilungen der Erfahrung und der Fähigkeiten der Bewerber vergleichenden Charakter.

17      Viertens habe die Überprüfung der Entscheidung vom 16. Dezember 2019 ergeben, dass bei der Verarbeitung der Daten über die mündliche Prüfung der Klägerin kein Fehler unterlaufen sei, so dass die Entscheidung, ihren Namen nicht in die Reserveliste des streitigen Auswahlverfahrens aufzunehmen, zu bestätigen sei.

18      Mit Klageschrift, die am 4. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin Klage auf Aufhebung der in den E‑Mails vom 28. Februar und 9. April 2020 enthaltenen Entscheidungen der Kommission (siehe oben, Rn. 11 und 12) erhoben, mit denen ihr der Zugang zu bestimmten, angeblich personenbezogenen Daten verweigert wurde. Diese Klage ist unter der Nummer T‑265/20 in das Register eingetragen worden.

 Ereignisse, die nach Klageerhebung eingetreten sind

19      Am 16. Juli 2020 hat die Kommission der Klägerin eine Kopie des Flipcharts zusammen mit den Notizen übermittelt, die die Klägerin für ihren Vortrag in der mündlichen Prüfung verfasst hatte.

20      Am 22. Juli 2020 hat die Klägerin in einem Telefongespräch mit der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für das streitige Auswahlverfahren Informationen über ihre Leistung in der mündlichen Prüfung erhalten und erfahren, dass die numerischen Werte auf 0,25 gerundet worden seien.

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 7. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

22      Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 66 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, ihr Anonymität zu gewähren. Mit Entscheidung vom 21. September 2020 hat das Gericht (Siebte Kammer) diesem Antrag stattgegeben.

23      Mit Schriftsatz, der am 22. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 68 der Verfahrensordnung beantragt, die Rechtssache T‑265/20, JR/Kommission, mit der vorliegenden Rechtssache zu verbinden. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag, die am 31. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 30. September 2020 hat der Präsident der Siebten Kammer des Gerichts den Antrag auf Verbindung zurückgewiesen.

24      Das schriftliche Verfahren ist am 13. Januar 2021 abgeschlossen worden.

25      Am 20. April 2021 hat das Gericht (Siebte Kammer) im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung beschlossen, die Kommission aufzufordern, anzugeben, welches Instrument es dem Prüfungsausschuss des streitigen Auswahlverfahrens ermöglicht habe, in der Entscheidung vom 16. Dezember 2019 die Wortbewertung „gut“ mit der an die Klägerin vergebenen numerischen Gesamtnote von 13/20 zu verknüpfen, angesichts der Tatsache, dass die erste Umrechnungstabelle numerische Werte von eins bis zehn enthielt.

26      Am 28. April 2021 hat das Gericht auf Vorschlag der Siebten Kammer gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

27      Die Kommission hat mit Schreiben vom 6. Mai 2021 auf die vorstehend in Rn. 25 genannte Frage des Gerichts unter Vorlage einer Tabelle geantwortet, aus der die Entsprechungen zwischen den numerischen Werten und die Bandbreite der numerischen Werte „bis 9,5“, „10 bis 11,5“, „12 bis 13“, „13,5“, „14 bis 15,5“, „16 bis 17“, „17,5 bis 19“ und „19,5 bis 20“ auf der einen Seite sowie die Wortbewertungen „ungenügend“, „befriedigend“, „gut“, „stark“, „sehr stark“, „ausgezeichnet“ und „vorbildlich“ auf der anderen Seite (im Folgenden: zweite Umrechnungstabelle) hervorgehen.

28      Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 hat die Klägerin zu der Antwort Stellung genommen, die die Kommission auf die genannte Frage des Gerichts gegeben hat.

29      Hat keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt, so kann das Gericht gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung beschließen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden. Vorliegend hat das Gericht (Siebte erweiterte Kammer) beschlossen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, da die Parteien insoweit keine Anträge gestellt haben und es sich durch die Aktenstücke der Rechtssache für hinreichend unterrichtet hält.

30      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung vom 15. April 2020 und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 16. Dezember 2019 aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Streitgegenstand

32      Die Klägerin beantragt, die Entscheidung vom 15. April 2020 und, soweit erforderlich, die Entscheidung vom 16. Dezember 2019 aufzuheben.

33      In ihrer Klagebeantwortung erhebt die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit gegen den Antrag, die Entscheidung vom 16. Dezember 2019, die durch die Entscheidung vom 15. April 2020 ersetzt worden sei, aufzuheben.

34      Wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, stellt nach ständiger Rechtsprechung die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 oder gegebenenfalls Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar. Die nach der Überprüfung erlassene Entscheidung tritt dadurch an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses (vgl. Urteil vom 5. September 2018, Villeneuve/Kommission, T‑671/16, EU:T:2018:519, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. März 1986, Sorani u. a./Kommission, 293/84, EU:C:1986:111, Rn. 12).

35      Demzufolge ist die Entscheidung vom 15. April 2020 im vorliegenden Fall die einzige beschwerende Maßnahme.

36      Da die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung vom 16. Dezember 2019 nur „soweit erforderlich“ beantragt hat, ist zunächst der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 15. April 2020 zu prüfen.

 Zur Begründetheit

37      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, und zwar erstens auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen die für die Arbeit des Prüfungsausschusses geltenden Vorschriften und zweitens auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der guten Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

38      Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, da er die Vorfrage der Begründung der Entscheidung vom 15. April 2020 betrifft.

39      Die Klägerin macht geltend, dass die Begründung der Entscheidung vom 15. April 2020 selbst nach Erhalt der ersten Umrechnungstabelle (siehe oben, Rn. 11) und nach den Erläuterungen zu der vom Prüfungsausschuss angewandten Rundungsmethode (siehe oben, Rn. 20) nicht ausreiche, um nachvollziehen zu können, wie die drei Wortbewertungen „stark“, „stark“ und „gut“, die in den drei verschiedenen Bestandteilen der mündlichen Prüfung erzielt worden seien, es dem Prüfungsausschuss des streitigen Auswahlverfahrens ermöglicht haben sollen, ihre Gesamtleistung in dieser Prüfung mit der Wortbewertung „gut“ zu versehen und diese Beurteilung in einen numerischen Wert von 13/20 umzuwandeln.

40      Die Klägerin fügt hinzu, dass der Prüfungsausschuss notwendigerweise eine Gewichtungsmethode angewandt habe, und macht geltend, dass die Festlegung dieser Methode nicht unter die Arbeiten der Prüfungsausschüsse falle, denn deren Arbeiten müssten gemäß der Rechtsprechung zu Art. 6 des Anhangs III des Statuts geheim bleiben, weil sie vergleichenden Charakters seien. Objektive Gesichtspunkte wie die Gewichtung der Noten, die der Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfungen festgelegt habe, um das Verfahren zu lenken und grundsätzlich einen ordnungsgemäßen und objektiven Ablauf der Prüfungen zu gewährleisten, bezögen sich nicht auf die Beurteilung der Verdienste der Bewerber oder den Vergleich ihrer jeweiligen Verdienste.

41      In ihren Ausführungen zur Antwort der Kommission auf die Frage des Gerichts (siehe oben, Rn. 27 und 28) macht die Klägerin geltend, dass sie selbst nach Kenntnisnahme von der zweiten Umrechnungstabelle nicht nachvollziehen könne, warum ihr die numerische Note 13/20 erteilt worden sei. Diese Tabelle verdeutliche lediglich, wie wichtig es sei, genau zu wissen, an welcher Stelle der Prüfungsausschuss die Noten gerundet habe und welche Gewichtungsmethode angewandt worden sei.

42      Die Kommission vertritt dagegen die Auffassung, dass angesichts der Vertraulichkeit der Arbeit der Prüfungsausschüsse im Hinblick auf die Abgabe eines Werturteils und angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsausschüsse die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung ihrer Entscheidungen darstelle. Da der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass sie für ihre mündliche Prüfung die Note 13/20 erhalten habe und dass nur die Namen derjenigen Bewerber, die mindestens die Note 14/20 erhalten hätten, in die Reserveliste aufgenommen würden, sei die Entscheidung vom 15. April 2020 ausreichend begründet. Der Prüfungsausschuss habe der Klägerin ergänzend die Wortbewertungen, die ihr für jeden einzelnen der Bestandteile der mündlichen Prüfung erteilt worden seien, sowie die insoweit erzielte Gesamtwortbewertung mitgeteilt. Anschließend habe er ihr die Umrechnungstabelle und den Flipchart übermittelt, bevor er ihr ein Telefongespräch mit seiner Vorsitzenden ermöglicht habe. Diese habe ihr insbesondere mitgeteilt, welche Rundungsmethode angewandt worden sei.

43      Darüber hinaus räumt die Kommission zwar ein, dass die numerische Gesamtnote, die der Prüfungsausschuss der Klägerin für die mündliche Prüfung zuerkannt habe, aus einer Gewichtung der drei Bestandteile dieser Prüfung resultiere, macht aber geltend, dass die Festlegung der Gewichtungsmethode im Mittelpunkt des weiten Ermessens stehe, das die Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens, da sie keine diesbezüglichen Angaben enthalte, dem Prüfungsausschuss im Einklang mit der Rechtsprechung belassen habe. Die Offenlegung dieser Methode würde die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses und seine Unabhängigkeit ernsthaft beeinträchtigen, da die abgelehnten Bewerber behaupten könnten, dass die gewählte Methode eine bestimmte Kategorie von Bewerbern begünstige.

44      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Statuts jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein muss. Diese Verpflichtung entspricht derjenigen, die ganz allgemein in Art. 296 Abs. 2 AEUV und in Art. 41 der Charta vorgesehen ist, der – insbesondere in seinem Abs. 2 Buchst. c – den Grundsatz der guten Verwaltung betrifft.

45      Zweitens bestimmt Art. 6 des Anhangs III des Statuts, dass „[d]ie Arbeiten des Prüfungsausschusses … geheim [sind]“.

46      Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Begründungspflicht zum einen darin, dem Betroffenen ausreichende Hinweise zu geben, damit er die Begründetheit der ihn beschwerenden Maßnahme und die Zweckmäßigkeit einer Klage vor dem Unionsrichter beurteilen kann, und zum anderen darin, dem Unionsrichter die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Pohjanmäki/Rat, T‑410/15 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:465, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51).

47      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Verwaltung beinhaltet, ihre Entscheidungen zu begründen, und dass die Begründungspflicht nicht nur allgemein Ausdruck der Transparenz des Verwaltungshandelns ist, sondern es dem Einzelnen auch ermöglichen muss, in voller Kenntnis der Sachlage zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, vor Gericht zu gehen. Es besteht also ein enger Zusammenhang zwischen der Begründungspflicht und dem Grundrecht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sowie dem durch Art. 47 der Charta garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Urteil vom 10. Oktober 2012, Sviluppo Globale/Kommission, T‑183/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:534, Rn. 40; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, EU:T:2009:313, Rn. 148 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Die Begründung ist dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen. Das Fehlen der Begründung kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt. Falls die Begründung jedoch nicht fehlt, sondern unzulänglich ist, können Erläuterungen, die im Laufe des Verfahrens gegeben werden, in außergewöhnlichen Fällen diese Unzulänglichkeit heilen, so dass eine darauf bezogene Rüge die Aufhebung der fraglichen Entscheidung nicht mehr rechtfertigt (vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Dem Gerichtshof zufolge gibt es weder ein Recht der Unionsorgane, ihre unzureichend begründeten Entscheidungen vor dem Unionsrichter zu heilen, noch eine Verpflichtung des Unionsrichters, zusätzliche Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Urheber des fraglichen Rechtsakts erst im Laufe des Verfahrens gemacht hat, um zu beurteilen, ob die Begründungspflicht eingehalten wurde. Eine derartige Rechtslage würde nämlich die Gefahr mit sich bringen, die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Verwaltung und dem Unionsrichter aufzuweichen, die Rechtmäßigkeitskontrolle zu schwächen und die Ausübung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen zu beeinträchtigen. Nur in außergewöhnlichen Fällen, in denen das betreffende Unionsorgan ersichtlich praktisch außerstande war, die angefochtene Entscheidung in rechtlich hinreichender Weise zu begründen, kann die Begründung durch Erläuterungen ergänzt werden, die der Urheber des Rechtsakts im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Kommission/Di Bernardo, C‑114/19 P, EU:C:2020:457, Rn. 58 und 59).

50      Was die Entscheidungen eines Prüfungsausschusses angeht, ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), festgestellt hat, die Begründungspflicht mit der Wahrung der Geheimhaltung in Einklang zu bringen, die gemäß Art. 6 des Anhangs III des Statuts für die Arbeiten eines Prüfungsausschusses gilt. Diese Geheimhaltung wurde eingeführt, um die Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren und die Objektivität ihrer Arbeit dadurch zu gewährleisten, dass die Ausschüsse vor allen äußeren Einmischungen und Pressionen geschützt werden, gleichgültig, ob diese von der Unionsverwaltung selbst, von den beteiligten Bewerbern oder von Dritten ausgehen. Die Wahrung der Geheimhaltung verbietet es daher, die Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses zu verbreiten und Einzelheiten in Bezug auf die Beurteilung der Bewerber persönlich oder im Vergleich mit anderen aufzudecken (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 24).

51      Das Erfordernis der Begründung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren hat daher der Natur der betreffenden Arbeiten Rechnung zu tragen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 25).

52      Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren umfassen im Allgemeinen mindestens zwei verschiedene Abschnitte, und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, um eine Reserveliste aufzustellen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 26).

53      Der erste Abschnitt besteht insbesondere bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Ausschreibung gestellten Anforderungen. Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im Übrigen auch jedem einzelnen Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, verbietet es die Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht, dass diese objektiven Tatsachen und insbesondere auch die Beurteilungskriterien, auf denen die im einleitenden Abschnitt des Auswahlverfahrens getroffene Auslese beruht, mitgeteilt werden, damit die Personen, deren Bewerbung noch vor irgendeiner persönlichen Prüfung abgelehnt wurde, in die Lage versetzt werden, die möglichen Gründe für ihren Ausschluss zu erkennen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 27).

54      Dagegen sind die Arbeiten des Prüfungsausschusses im zweiten Abschnitt vor allem vergleichender Natur und fallen demzufolge unter die für diese Arbeiten geltende Geheimhaltung (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 28).

55      Die vom Prüfungsausschuss vor den Prüfungen festgelegten Korrekturkriterien sind integraler Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt. Sie sollen nämlich im Interesse der Bewerber eine gewisse Homogenität der Beurteilungen des Prüfungsausschusses gewährleisten, insbesondere wenn es sich um eine große Zahl von Bewerbern handelt. Diese Kriterien fallen daher ebenso wie die Beurteilungen des Prüfungsausschusses unter das Beratungsgeheimnis (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 29).

56      Die vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss vornimmt, spiegeln sich in den Noten wider, die der Ausschuss den Bewerbern erteilt. Sie sind Ausdruck der Werturteile über jeden von ihnen (Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati, C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 30).

57      Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof in den Rn. 31 und 32 seines Urteils vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), entschieden, dass in Anbetracht der Geheimhaltung, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses gelten muss, die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses darstellt und dass eine solche Begründung nicht die Rechte der Bewerber verletzt, da sie es ihnen ermöglicht, das Werturteil zu erfahren, das über ihre Leistungen gefällt wurde, und gegebenenfalls festzustellen, dass sie tatsächlich nicht die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte Punktzahl erreicht haben.

58      Im Licht dieser Grundsätze ist zu beurteilen, ob die Entscheidung vom 15. April 2020 ausreichend begründet ist.

59      Erstens ist festzustellen, dass die Entscheidung vom 15. April 2020 nicht den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfassten ersten Abschnitt über die Zulassung von Bewerbern zu einem Auswahlverfahren betrifft, nachdem geprüft wurde, ob die Bewerber die hierfür in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Diese Entscheidung fällt vielmehr in den zweiten Abschnitt, da der Prüfungsausschuss des streitigen Auswahlverfahrens die Leistungen der Klägerin in der mündlichen Prüfung nicht nur zu beurteilen hatte, um festzustellen, ob ihr die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehene Mindestnote von 10/20 erteilt werden konnte, sondern auch, um ihre Leistungen im Verhältnis zu denen der anderen Bewerber zu bewerten. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens war nämlich vorgesehen, dass in dem von der Klägerin gewählten Sachgebiet nur die 30 Bewerber, die in der mündlichen Prüfung die besten Ergebnisse erzielten, in die Reserveliste aufgenommen würden (siehe oben, Rn. 3, 6 und 7).

60      Zweitens ist auf die Informationen hinzuweisen, die der Klägerin bereits mit der Entscheidung vom 16. Dezember 2019 erteilt wurden, welche durch die Entscheidung vom 15. April 2020 bestätigt wurde. In dieser Entscheidung hat der Prüfungsausschuss, wie oben in Rn. 9 ausgeführt, zunächst festgestellt, dass die Leistung der Klägerin in der mündlichen Prüfung des streitigen Auswahlverfahrens mit der Gesamtnote 13/20 bewertet worden sei. Ein Vergleich der Leistungen der zu dieser Prüfung zugelassenen Bewerber habe den Prüfungsausschuss jedoch veranlasst, nur die Namen derjenigen in die Reserveliste aufzunehmen, die eine Gesamtnote von mindestens 14/20 erreicht hätten.

61      Sodann hat der Prüfungsausschuss darauf hingewiesen, dass die Gesamtleistung der Klägerin in der mündlichen Prüfung als „gut“ eingestuft worden sei.

62      Schließlich hat der Prüfungsausschuss die Wortbewertungen mitgeteilt, die er der Klägerin für die einzelnen drei Bestandteile der mündlichen Prüfung gemäß Abschnitt 4 des Titels III des streitigen Auswahlverfahrens (siehe oben, Rn. 5) gegeben hatte, wonach diese Prüfung aus zwei Teilen bestand, von denen der erste zwei Unterabschnitte umfasste.

63      Drittens hat die Kommission, wie oben in Rn. 11 ausgeführt, der Klägerin später die erste Umrechnungstabelle übermittelt, aus der die Korrelation zwischen den vom Prüfungsausschuss verwendeten Wortbewertungen und den numerischen Werten von eins bis zehn hervorgeht. Gemäß dieser Tabelle entsprechen die Wortbewertungen „gut“ und „stark“ den numerischen Noten 6/10 bzw. 7/10.

64      Viertens hat die Kommission dem Gericht die zweite, oben in Rn. 27 genannte Umrechnungstabelle vorgelegt, aus der sich die Entsprechung zwischen den numerischen Werten zwischen eins und 20 einerseits und den Wortbewertungen andererseits ergibt, die den Bewerbern nach der mündlichen Prüfung mitgeteilt wurden.

65      Fünftens ist festzustellen, dass der Prüfungsausschuss, wie sich aus der Entscheidung vom 15. April 2020 ergibt, eine Gewichtungsmethode festgelegt hat, die für die drei in der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens vorgesehenen Bestandteile der mündlichen Prüfung gilt. In ihrer Klagebeantwortung hat die Kommission bestätigt, dass die der Klägerin erteilte Gesamtnote von 13/20 nicht das arithmetische Mittel der Bewertungen dieser drei Bestandteile sei, sondern sich aus einem gewichteten Durchschnitt dieser Bestandteile ergebe.

66      Es ist daher festzustellen, dass der Prüfungsausschuss für das streitige Auswahlverfahren für jeden Bestandteil der mündlichen Prüfung einen Gewichtungskoeffizienten festgelegt hat, der sich aus der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens ergibt (im Folgenden: fragliche Gewichtungskoeffizienten). Diese Gewichtungskoeffizienten wurden auf die Bewertungen der von den Bewerbern in den einzelnen Bestandteilen der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen angewendet, um einen gewichteten Durchschnitt dieser drei Bewertungen zu erhalten. Somit tragen diese Gewichtungskoeffizienten wesentlich dazu bei, dass die Klägerin die Art und Weise verstehen kann, wie ihre Leistung, nachdem sie in diesen drei Bestandteilen bewertet worden war, gemäß der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens (siehe oben, Rn. 6) in eine numerische Gesamtnote auf einer Skala von 20 Punkten umgerechnet wurde. Die Klägerin verfügt demnach sowohl über die erste als auch über die zweite Umrechnungstabelle. Ohne die fraglichen Gewichtungskoeffizienten zu kennen, ist sie jedoch nicht in der Lage, nachzuvollziehen, wie die Wortbewertungen „stark“, „stark“ und „gut“, die ihr für die drei Bestandteile der mündlichen Prüfung erteilt wurden und die gemäß der ersten Umrechnungstabelle den numerischen Werten 7, 7 und 6 entsprechen, zu einer numerischen Gesamtnote von 13/20 führen konnten, die nach der zweiten Umrechnungstabelle der Wortbewertung „gut“ entspricht. Es ist festzustellen, dass je nach der Bedeutung der einzelnen Koeffizienten nicht ausgeschlossen werden kann, dass der gewichtete Durchschnitt dieser numerischen Noten eine gerundete und in eine 20er-Skala umgerechnete numerische Gesamtnote ergibt, die die Schwelle von 14/20 erreicht, die erforderlich ist, damit ein Bewerber zu den erfolgreichen Bewerbern des streitigen Auswahlverfahrens gehört (siehe oben, Rn. 9).

67      Es ist jedoch zu prüfen, ob die Mitteilung der fraglichen Gewichtungskoeffizienten mit der in Art. 6 des Anhangs III des Statuts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof vorgesehenen Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses vereinbar ist.

68      Zwar hat der Gerichtshof, wie oben in Rn. 57 ausgeführt, im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276, Rn. 31 und 32), nach einer Abwägung der Erfordernisse, die sich einerseits aus der Begründungspflicht und andererseits aus der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses ergeben, entschieden, dass die Mitteilung der in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten eine ausreichende Begründung für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses darstellt und dass eine solche Begründung die Rechte der Bewerber nicht verletzt.

69      In der Rechtssache, in der das Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), ergangen ist, war der Kläger jedoch zu den Prüfungen eines Auswahlverfahrens nicht zugelassen worden, die der schriftlichen Prüfung folgten, bei der er eine geringere als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geforderte Mindestpunktzahl erreicht hatte. Diese Bekanntmachung sah nicht vor, dass sich die schriftliche Prüfung aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Folglich kann die Bezugnahme des Gerichtshofs auf die „in den einzelnen Prüfungen erzielten Noten“ nicht dahin ausgelegt werden, dass sie sich im Gegensatz zu den Zwischenbewertungen für die einzelnen Bestandteile einer in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfung nur auf die zum Ausschluss führenden Einzelnoten bezieht. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich somit nicht, dass die Mitteilung einer einzigen zum Ausschluss führenden Einzelnote an einen Bewerber unabhängig von den Besonderheiten jedes Auswahlverfahrens unter allen Umständen eine ausreichende Begründung darstellt.

70      Außerdem lässt sich dem Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), nicht entnehmen, dass der Begriff der „Korrekturkriterien“, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses geschützt sind, Elemente wie die fraglichen Gewichtungskoeffizienten umfasst.

71      Es ist darauf hinzuweisen, dass die „Korrekturkriterien“, auf die im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), Bezug genommen wird, dem Prüfungsausschuss als Richtschnur für die Bewertung der Leistungen der Bewerber bei den Prüfungen eines Auswahlverfahrens und der etwaigen Bestandteile der einzelnen Prüfungen dienen. Sie sind ein Instrument, auf das der Prüfungsausschuss bei der Bewertung dieser Leistungen zurückgreift, um die Einheitlichkeit seiner Bewertungen sicherzustellen. Insofern sind diese Kriterien, wie der Gerichtshof in jenem Urteil festgestellt hat, integraler Bestandteil der vergleichenden Beurteilungen, die der Prüfungsausschuss hinsichtlich der Verdienste der Bewerber vornimmt, und sie müssen daher geheim bleiben (siehe oben, Rn. 55). Um die Bewerber völlig objektiv und frei beurteilen zu können, muss ein Prüfungsausschuss nämlich seine Arbeit strukturieren können, indem er für sich Kriterien und Unterkriterien festlegt und diese gegebenenfalls gewichtet.

72      Die Koeffizienten, die ein Prüfungsausschuss festlegt, um die Bestandteile einer in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorgesehenen Prüfung zu gewichten, erfüllen dagegen nicht dieselbe Funktion wie die im Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), genannten Korrekturkriterien. Diese Koeffizienten sind nämlich nicht dazu bestimmt, zu einer vergleichenden Bewertung der Leistungen der Bewerber in der fraglichen Prüfung beizutragen. Sie werden vom Prüfungsausschuss in Ausübung seines Ermessens festgelegt, um die relative Bedeutung zum Ausdruck zu bringen, die er den verschiedenen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bestandteilen der Prüfung bei der Vergabe der Gesamtnote für diese Prüfung beimisst. Die vorherige Festlegung des relativen Wertes der einzelnen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Bestandteile einer Prüfung ist daher von der Beurteilung der Leistungen der Bewerber für jeden dieser Bestandteile zu unterscheiden.

73      Daher kann das Urteil vom 4. Juli 1996, Parlament/Innamorati (C‑254/95 P, EU:C:1996:276), nicht dahin ausgelegt werden, dass die Abwägung zwischen den oben in Rn. 68 genannten Anforderungen voraussetzt, dass in dem Fall, in dem eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens vorsieht, dass eine Prüfung aus mehreren Bestandteilen besteht, die Koeffizienten, die der Prüfungsausschuss für ihre Gewichtung zuvor den einzelnen Bestandteilen zugewiesen hat, unter die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen. Aus dem genannten Urteil ergibt sich somit nicht, dass diese Koeffizienten von den Elementen ausgenommen sind, die gemäß der Begründungspflicht den vom Auswahlverfahren ausgeschlossenen Bewerbern mitzuteilen sind.

74      Außerdem hat das Gericht in Bezug auf eine mündliche Prüfung zur Bewertung der Sprachkenntnisse der Bewerber eines Auswahlverfahrens in französischer und in englischer Sprache sowie in allen anderen Sprachen der Union, die diese Bewerber in ihren Bewerbungsunterlagen angegeben hatten, bereits Folgendes festgestellt: Wenn ein Prüfungsausschuss die Kenntnisse der Bewerber in jeder dieser Sprachen mit einer Zwischennote bewertet hat, impliziert die Begründungspflicht, dass dem Bewerber auf seinen Antrag hin mitzuteilen ist, welche Zwischennoten er für die einzelnen Sprachen, die Gegenstand der Prüfung waren, erhalten hat und nach welcher Methode der Prüfungsausschuss die Endnote ermittelt hat. Das Gericht hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Mitteilung dieser Angaben weder eine Offenlegung der von den einzelnen Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingenommenen Haltung noch von Elementen beinhaltet, die sich auf persönliche oder vergleichende Bewertungen der Bewerber beziehen. Deshalb war diese Übermittlung mit der Wahrung der Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses nicht unvereinbar (Urteil vom 28. April 2004, Pascall/Rat, T‑277/02, EU:T:2004:117, Rn. 2 und 28).

75      Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, dass ein Prüfungsausschuss in Anbetracht der Geheimhaltung, die für seine Arbeiten gelten muss, und des weiten Ermessens, über das er bei der Bewertung der Ergebnisse der Prüfungen eines Auswahlverfahrens verfügt, nicht verpflichtet sein kann, bei der Begründung des Nichtbestehens einer Prüfung die als unzureichend angesehenen Antworten des Bewerbers anzugeben oder zu erläutern, warum diese Antworten als unzureichend angesehen wurden. Diese Geheimhaltung und dieses weite Ermessen bedeuten jedoch nicht, dass den Bewerbern des Auswahlverfahrens, die dies beantragen, die Noten, die sie in den einzelnen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bestandteilen der mündlichen Prüfung erzielt haben, gegebenenfalls nicht mitgeteilt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Wybranowski/Kommission, F‑17/08, EU:F:2010:83, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Hat ein Bewerber diese Mitteilung beantragt, so muss sie gemäß dem Gericht für den öffentlichen Dienst grundsätzlich vor Ablauf der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Frist erfolgen, um der Begründungspflicht zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Wybranowski/Kommission, F‑17/08, EU:F:2010:83, Rn. 100). Überdies hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Kläger hatte erwirken können, dass ihm insbesondere die Gewichtung der vier in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten „Bewertungskriterien“ für die mündliche Prüfung mitgeteilt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 2010, Wybranowski/Kommission, F‑17/08, EU:F:2010:83, Rn. 8, 50, 104 und 106).

76      Diese Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichts für den öffentlichen Dienst steht im Einklang sowohl mit dem oben in Rn. 47 dargelegten engen Zusammenhang zwischen der Begründungspflicht und einem effektiven gerichtlichen Rechtsschutz als auch mit dem gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe oben, Rn. 49) auf Ausnahmefälle beschränkten Recht, eine unzureichende Begründung durch im Laufe des Verfahrens vorgelegte Unterlagen zu ergänzen. Wenn ein Bewerber nämlich nicht rechtzeitig die Methode des Prüfungsausschusses für die Festlegung der zum Ausschluss führenden Gesamtnote erfährt, die ihm für eine Prüfung gegeben wurde, und zwar anhand der vom Prüfungsausschuss vorgenommenen Bewertungen seiner Leistungen in den einzelnen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Bestandteilen dieser Prüfung, so ist er nicht in der Lage, nachzuvollziehen, ob der Prüfungsausschuss einen Fehler begangen hat, und zwar nicht etwa bei der Erstellung dieser Bewertungen, die durch die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses geschützt ist, sondern bei der Erstellung der zum Ausschluss führenden Gesamtnote. Dieser Bewerber kann daher nicht beurteilen, ob es angebracht ist, vor dem Gericht Klage zu erheben.

77      Außerdem sind die Begründungspflicht und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, die nunmehr in der Charta verankert sind, während die Geheimhaltung der Arbeiten des Prüfungsausschusses in einem Rechtsakt des abgeleiteten Rechts festgelegt wurde. Demzufolge ist Art. 6 des Anhangs III des Statuts im Licht der Charta auszulegen.

78      Nach alledem ist festzustellen, dass die fraglichen Gewichtungskoeffizienten nicht unter die Geheimhaltung im Sinne von Art. 6 des Anhangs III des Statuts fallen, da es sich bei ihnen nicht um Instrumente handelt, die der Prüfungsausschuss des streitigen Auswahlverfahrens verwendet hat, um über die Leistungen der Bewerber in den drei in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bestandteilen der mündlichen Prüfung ein Werturteil abzugeben.

79      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Kommission in Frage gestellt, das sich auf das weite Ermessen stützt, über das der Prüfungsausschuss in einem Auswahlverfahren verfügt (siehe oben, Rn. 43).

80      Nach der Rechtsprechung verfügt der Prüfungsausschuss bei der Ausübung seiner Tätigkeit über ein weites Ermessen. Deshalb kann er, soweit die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens keine Bewertungskriterien vorsieht, derartige Kriterien festlegen oder, wenn die Bekanntmachung sie zwar vorsieht, aber nicht ihre jeweilige Gewichtung angibt, diese Gewichtung bestimmen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Mata Blanco/Kommission, F‑65/10, EU:F:2012:178, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1988, Goossens u. a./Kommission, 228/86, EU:C:1988:172, Rn. 11, 13 und 14, sowie vom 19. April 1988, Santarelli/Kommission, 149/86, EU:C:1988:179, Rn. 10).

81      Wenn daher in der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens die Gewichtung der einzelnen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Bewertungskriterien für eine bestimmte Prüfung nicht angegeben ist, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, wie die in der Bekanntmachung für diese Prüfung vorgesehene Gesamtpunktzahl auf die einzelnen Bestandteile dieser Prüfung unter Berücksichtigung der Bedeutung, die er diesen Bestandteilen im Hinblick auf die zu besetzenden Stellen beimisst, aufzuteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Mata Blanco/Kommission, F‑65/10, EU:F:2012:178, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Im vorliegenden Fall wurde in der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens beschrieben, aus welchen Teilen sich die mündliche Prüfung zusammensetzt (siehe oben, Rn. 5), ohne jedoch anzugeben, wie diese einzelnen Teile im Hinblick auf die Ermittlung der Gesamtnote gewichtet würden.

83      Deshalb war der Prüfungsausschuss für das streitige Auswahlverfahren berechtigt, die drei fraglichen Gewichtungskoeffizienten festzulegen.

84      Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch nicht, dass die fraglichen Gewichtungskoeffizienten von den Elementen ausgenommen sind, die den ausgeschlossenen Bewerbern mitgeteilt werden müssen, um die Einhaltung der Begründungspflicht zu gewährleisten.

85      Nach der Rechtsprechung kommt nämlich in Fällen, in denen ein Organ über ein weites Ermessen verfügt, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles zu untersuchen und seine Entscheidung ausreichend zu begründen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, EU:T:2009:313, Rn. 163).

86      Außerdem besteht der Zweck der Begründungspflicht nach der oben in den Rn. 46 und 47 angeführten Rechtsprechung gerade darin, den Betroffenen die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Unionsrichter die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Verwaltung zu ermöglichen.

87      Da die Prüfungsausschüsse über ein weites Ermessen verfügen, besteht die Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidungen für das Gericht darin, zu prüfen, ob dieses Ermessen anhand objektiver Kriterien ausgeübt wurde, ob es nicht mit einem offensichtlichen Fehler oder Ermessensmissbrauch behaftet ist und ob die Grenzen des Ermessens nicht offensichtlich überschritten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Februar 1999, Jiménez/HABM, T‑200/97, EU:T:1999:26, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall kann das Gericht zwar nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses setzen, doch muss es im Hinblick auf die Begründungspflicht nachprüfen können, ob der Prüfungsausschuss die mündliche Leistung der Klägerin anhand der drei in der Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens vorgesehenen Bestandteile dieser Prüfung beurteilt hat und ob dem Prüfungsausschuss bei der Berechnung der Gesamtnote anhand der von ihm vorgenommenen Beurteilung jedes einzelnen dieser drei Bestandteile ein Fehler unterlaufen ist.

88      Nach alledem ist festzustellen, dass die Entscheidung vom 15. April 2020 keine ausreichende Begründung enthält, da die Klägerin keine Kenntnis von den fraglichen Gewichtungskoeffizienten hatte, und zwar trotz der Informationen, die die Kommission der Klägerin nach dem Erlass dieser Entscheidung übermittelt hat, vorausgesetzt, dass sie nach der oben in den Rn. 48 und 49 angeführten Rechtsprechung berücksichtigt werden können.

89      Folglich ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben und die Entscheidung vom 15. April 2020 aufzuheben, ohne dass der erste Klagegrund geprüft zu werden braucht (siehe oben, Rn. 38) und ohne dass über die von der Kommission, soweit erforderlich, erhobene Einrede der Unzulässigkeit der Entscheidung vom 16. Dezember 2019 (siehe oben, Rn. 30 und 33) entschieden zu werden braucht.

 Kosten

90      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/03/AD/18 (AD 6) – Verwaltungsräte vom 15. April 2020, JR nicht in die Reserveliste zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe AD 6 im Bereich des europäischen öffentlichen Dienstes aufzunehmen, wird aufgehoben.

2.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

da Silva Passos

Valančius

Reine

Truchot

 

      Sampol Pucurull

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. September 2021.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.