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Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 2. Februar 2022 – Infraestruturas de Portugal, SA, Futrifer Indústrias Ferroviárias, SA/Toscca Equipamentos de Madeira Ldª

(Rechtssache C-66/22)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerinnen: Infraestruturas de Portugal, SA, Futrifer Indústrias Ferroviárias, SA

Rechtsmittelgegnerin: Toscca Equipamentos de Madeira Ldª

Vorlagefragen

1.    Handelt es sich bei dem in Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU1 vorgesehenen Ausschlussgrund um eine Materie, die der Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers vorbehalten ist?

2.    Kann der nationale Gesetzgeber die Entscheidung, die der öffentliche Auftraggeber nach Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU zu treffen hat, vollständig durch eine allgemeine Entscheidung (mit den Wirkungen einer Entscheidung) der Wettbewerbsbehörde ersetzen, mit der als Nebensanktion zur Verhängung einer Geldbuße wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln ein Verbot der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren für einen bestimmten Zeitraum verhängt wird?

3.    Erfordert die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die „Zuverlässigkeit“ des Wirtschaftsteilnehmers mit Blick auf die Befolgung (oder Nichtbefolgung) der Wettbewerbsregeln außerhalb des konkreten Vergabeverfahrens notwendig eine mit Gründen versehene Beurteilung der entsprechende Eignung dieses Wirtschaftsteilnehmers, was eine konkrete Ausprägung des Rechts auf eine gute Verwaltung im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt?

4.    Ist die im portugiesischen Recht in Art. 55 Abs. 1 Buchst. f CCP1 festgelegte Lösung, die den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers vom Vergabeverfahren wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln außerhalb des betreffenden konkreten Vergabeverfahrens an die Entscheidung knüpft, die die Wettbewerbsbehörde in Bezug auf die Verhängung einer Nebensanktion in Form eines Verbots der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren trifft, ein Verfahren, bei dem die Wettbewerbsbehörde in diesem Zusammenhang die Relevanz der getroffenen Maßnahmen zur Selbstkorrektur (self cleaning) beurteilt, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU, vereinbar?

5.    Ist mit dem Unionsrecht, konkret mit Art. 57 Abs. 4 Buchst. d der Richtlinie 2014/24/EU, auch die im portugiesischen Recht in Art. 70 Abs. 2 Buchst. g CCP festgelegte Lösung vereinbar, wonach die Möglichkeit zum Ausschluss eines Angebots aufgrund starker Indizien für das Vorliegen von Handlungen, Vereinbarungen, Verhaltensweisen oder Informationen, die geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen, auf das konkrete Vergabeverfahren beschränkt ist, in dem diese Verhaltensweisen festgestellt werden?

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1 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).

1 Código dos Contratos Públicos (Gesetzbuch über öffentliche Aufträge).