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Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Österreich) eingereicht am 23. November 2023 - Benediktinerabtei Ettal

(Rechtssache C-714/23, Benediktinerabtei Ettal)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Tirol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Benediktinerabtei Ettal

Belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

Beteiligte: Benediktinerinnenkloster St. Nikolaus von Flüe

Vorlagefragen

1.     Ist Art. 63 AEUV derart auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie § 6 Abs. 3 TGVG 19961 entgegensteht, wonach Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 Buchst. a TGVG 1996 nur dann von der Grundverkehrsbehörde zu genehmigen sind, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 Buchst. a TGVG 1996 nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet?

2.     Wenn diese Frage bejaht wird: Liegt eine objektiv vergleichbare Situation zwischen einem Landwirt, dessen landwirtschaftlicher Betrieb sich in einer räumlichen Nähe zu den erwerbenden Grundstücken befindet und der beabsichtigt diese Grundstücke im Rahmen seines Betriebes mit zu bewirtschaften, einerseits und einem Landwirt, dessen landwirtschaftlicher Betrieb sich weder in einer (betriebswirtschaftlich vertretbaren) räumlichen Nähe zu den erwerbenden Grundflächen befindet, noch der beabsichtigt, diese Grundstücke im Rahmen seines Betriebes mit zu bewirtschaften, um damit einen Beitrag zum Lebensunterhalt seines Betriebes beizusteuern, sondern der die betreffenden Grundstücke ortsansässigen Landwirten, im Wege der Pacht oder auf unbestimmte Zeit im Wege von Prekarien zur Bewirtschaftung überlässt, diesen Falls die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach nationalem Recht zu versagen wäre andererseits, vor?

2.a     Wenn diese Frage bejaht wird: Liegt für die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit der Rechtfertigungsgrund der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe vor, da die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 7a TGVG 1996 darauf abzielen, dass landwirtschaftliche Grundstücke nachhaltig und ihrem Zweck entsprechend von Landwirten im Rahmen ihres Betriebes bewirtschaftet werden, um landwirtschaftliche Betriebe zu stärken und eine Zersplitterung und Zweckentfremdung von landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern?

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1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBI. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 204/2021.