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Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2009 von Roberto Sevenier gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache F-62/08, Sevenier/Kommission

(Rechtssache T-368/09 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Roberto Sevenier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Boigelot und L. Defalque)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache F-62/08, Sevenier/Kommission, dem Rechtsmittelführer zugestellt am 13. Juli 2009, aufzuheben;

den Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben, die dieser vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union gestellt hat;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 8. Juli 2009 in der Rechtssache Sevenier/Kommission, F-62/08, mit dem das GöD die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, mit der der Kläger die Aufhebung einer Entscheidung der Kommission vom 24. September 2007 beantragt hatte, soweit mit ihr sein Antrag auf Rücknahme seines Entlassungsantrags vom 19. Oktober 1983 und auf Befassung des Ärzteausschusses abgelehnt worden war.

Zur Stützung seines Rechtsmittels rügt der Rechtsmittelführer in erster Linie mit einem einzigen Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler, den das GöD bei der Auslegung des Begriffs einer rein bestätigenden Maßnahme begangen habe, da das GöD die nach der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Rechtsmittelführers erfolgte ausdrückliche Entscheidung als eine rein bestätigende Maßnahme eingestuft habe, obwohl mit der ausdrücklichen Entscheidung seinem Antrag teilweise stattgegeben worden sei.

Hilfsweise macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das GöD den Akteninhalt verfälscht und verkannt und seine Begründungspflicht dadurch verletzt habe, dass es festgestellt habe, dass kein besonderer Umstand des vorliegenden Falles es rechtfertige, von der ständigen Rechtsprechung zu rein bestätigenden Maßnahmen abzuweichen.

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