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Klage, eingereicht am 17. August 2010 - ATC u. a./Kommission

(Rechtssache T-333/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Animal Trading Company (ATC) BV (Loon op Zand, Niederlande), Avicentra NV (Malle, Belgien), Borgstein birds and Zoofood Trading VOF (Wamel, Niederlande), Bird Trading Company Van der Stappen BV (Dongen, Niederlande), New Little Bird's srl. (Anagni, Italien), Vogelhuis Kloeg (Zevenbergen, Niederlande) und Pistone Giovanni (Westerlo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Osse und J. Houdijk)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Europäische Union und/oder die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Kläger infolge des Erlasses der Entscheidung 2005/760/EG1 und/oder deren Verlängerung durch die Entscheidung 2005/862/EG2 und/oder die Entscheidung 2006/79/EG3 und/oder die Entscheidung 2006/405/EG4 und/oder die Entscheidung 2006/522/EG5 und/oder die Entscheidung 2007/21/EG6 und/oder die Entscheidung 2007/183/EG7 und/oder des Erlasses der Verordnung 318/2007/EG8 erlitten haben;

der Europäischen Union und/oder der Europäischen Kommission die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger begehren den Ersatz des Schadens, den sie infolge erstens des im Oktober 2005 in Kraft getretenen Einfuhrverbots für gefangene Wildvögel, zweitens der Verlängerungen dieses Verbots und drittens der ab 1. Juli 2007 für die Einfuhr von Vögeln geltenden und das Einfuhrverbot für gefangene Wildvögel faktisch fortführenden Bestimmungen erlitten hätten.

Für den ersten Teil ihrer Schadensersatzklage, der sich auf den Erlass der Entscheidung 2005/760/EG bezieht, stützen sich die Kläger auf drei Gründe.

Erstens machen sie geltend, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 18 der Richtlinie 91/4969 nur über einen sehr begrenzten Beurteilungsspielraum verfügt habe und dass sie diese Befugnisse überschritten habe, indem sie die Einfuhr aus Ländern verboten habe, in denen keine Fälle einer Infizierung mit der Aviären Influenza oder kein konkretes Ausbreitungsrisiko aufgetreten seien.

Zweitens sind die Kläger der Auffassung, dass die Kommission auch dann, wenn sie über einen weiteren Beurteilungsspielraum verfügt haben sollte, einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen habe. In diesem Zusammenhang rügen sie, die Kommission habe ihre Befugnisse verkannt, und machen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht und die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens geltend.

Weiter führen die Kläger aus, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hätten und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem rechtswidrigen Handeln der Kommission bestehe.

Drittens machen die Kläger geltend, dass der ihnen entstandene Schaden anormal und speziell sei, so dass er die Grenzen des mit den Tätigkeiten im betroffenen Bereich verbundenen wirtschaftlichen Risikos überschreite. Die Verhängung eines völligen Einfuhrverbots für Wildvögel sei nicht vorhersehbar gewesen und habe die Händler von Wildvögeln besonders benachteiligt. Die Kläger beantragen deshalb, die Haftung der Kommission für vermeintlich rechtmäßiges Handeln festzustellen.

Mit dem zweiten Teil ihrer Schadensersatzklage begehren die Kläger Ersatz des infolge der Verlängerungen des Verbots der Einfuhr von Wildvögeln aus Drittländern erlittenen Schadens. In diesem Zusammenhang machen sie dieselben Gründe wie im ersten Teil ihrer Schadensersatzklage geltend.

Schließlich fordern die Kläger Schadensersatz für den Schaden, den sie infolge der Verordnung Nr. 318/2007 erlitten hätten, die die Einfuhr von Vögeln beschränkt habe auf Vögel, die in Gefangenschaft gezüchtet worden seien und die aus einer sehr kleinen Zahl von Drittländern stammten. In diesem Zusammenhang stützen sie sich auf drei Gründe.

Erstens machen die Kläger geltend, dass die Verordnung Nr. 318/2007 keine ausreichende spezifizierte Rechtsgrundlage habe. Die Richtlinien 91/496 und 92/6510 enthielten keine Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 318/2007 durch die Kommission.

Zweitens machen die Kläger einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie einen Verstoß gegen die Freiheit auf unternehmerische Betätigung und die Eigentumsfreiheit geltend.

Weiter führen die Kläger aus, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hätten und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem rechtswidrigen Handeln der Kommission bestehe.

Drittens beantragen die Kläger auch für den Fall, dass ein rechtmäßiges Verhalten angenommen werden sollte, die Haftung der Kommission für den infolge der Verordnung Nr. 318/2007 erlittenen Schaden festzustellen.

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1 - Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (ABl. L 285, S. 60).

2 - Entscheidung 2005/862/EG der Kommission vom 30. November 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei anderen Vögeln als Geflügel (ABl. L 317, S. 19).

3 - Entscheidung 2006/79/EG der Kommission vom 31. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EC mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer (ABl. L 36, 48).

4 - Entscheidung 2006/405/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (ABl. L 158, S. 14).

5 - Entscheidung 2006/522/EG der Kommission vom 25. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von bestimmten lebenden Vögeln in die Gemeinschaft (ABl. 205, S. 28).

6 - Entscheidung 2007/21/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/760/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel in die Gemeinschaft (ABl. L 7, S. 44).

7 - Entscheidung 2007/183/EG der Kommission vom 23. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/760/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen für die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza (ABl. L 84, S. 44).

8 - Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 84, S. 7).

9 - Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, S. 56).

10 - Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268, S. 54).