Language of document :

Klage, eingereicht am 10. August 2010 - Leifheit/HABM-Vermop Salmon (Twist System)

(Rechtssache T-334/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Leifheit AG (Nassau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und V. Töbelmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Vermop Salmon GmbH (Gilching, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Mai 2010 in den verbundenen Sachen R 924/2009-1 und R 1013/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;

für den Fall, dass sich Vermop Salmon als Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "Twist System" für Waren der Klassen 7, 8 und 21.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Vermop Salmon GmbH.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Wortmarke "TWIX" für Waren der Klasse 21 und Wortmarke "TWIXTER" für Waren der Klassen 9, 12, 21, 22 und 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag zur Erklärung der Nichtigkeit wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde von Vermop Salmon, die Marke der Klägerin für weiteren Waren zurückzuweisen, wurde stattgegeben und die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, da die Erste Beschwerdekammer des HABM nicht geprüft habe, ob die von Vermop Salmon vorgelegten Benutzungsunterlagen zum Nachweis einer ernsthaften Benutzung der älteren Gemeinschaftsmarken ausreichend sind, sowie Verstoß gegen Art. 57 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die von Vermop Salmon zu den Akten gereichten Benutzungsunterlagen keine ernsthafte Benutzung der älteren Gemeinschaftsmarken belegen, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die sich gegenüberstehenden Marken nicht ähnlich seien.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).