Klage, eingereicht am 21. Juni 2011 - Leifheit/HABM (EcoPerfect)
(Rechtssache T-328/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Leifheit AG (Nassau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hasselblatt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. März 2011 (Rechtssache R 1658/2010-1) aufzuheben und die Gemeinschaftsmarke "EcoPerfect" mit der Anmeldenummer 8 708 745 vollumfänglich zur Veröffentlichung zuzulassen;
dem HABM seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "EcoPerfect" für Waren der Klasse 21 - Anmeldung Nr. 8 708 745.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Gemeinschaftsmarkenanmeldung "EcoPerfect" im Hinblick auf die Waren der Klasse 21 weder beschreibend sei, noch fehle es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft.
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