Language of document : ECLI:EU:T:2022:221

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

6. April 2022(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke moio.care – Ältere Unionswortmarke Molicare – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T-276/21,

Moio GmbH mit Sitz in Fürth (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin E. Grande García,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Hanf als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Paul Hartmann AG mit Sitz in Heidenheim (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 24. März 2021 (Sache R 1034/2020-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Paul Hartmann und Moio

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter C. Iliopoulos und R. Norkus (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 31. Juli 2018 meldete die Klägerin, die Moio GmbH, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 9 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 5: „Medizinische Pflaster; Pflaster; Pflaster für medizinische Zwecke; Pflaster mit Sensoren für medizinische Zwecke; Pflastertaschen; Pflastertaschen mit Sensoren für medizinische Zwecke; Transdermale Pflaster; Transdermale Pflaster zur medizinischen Behandlung“;

–        Klasse 9: „Biochip-Sensoren; Hardware für die Datenverarbeitung; Hardwaregeräte für die Datenwiedergabe; Ladegeräte; Mobile Apps; Mobile Datenempfänger; Mobile Datenkommunikationsgeräte; Rettungsvorrichtungen; Sender [Telekommunikation]; Sensorik-Software; Telekommunikationssoftware; Wissenschaftliche Apparate und Instrumente“.

4        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2018/161 vom 27. August 2018 veröffentlicht.

5        Am 26. November 2018 erhob die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO, die Paul Hartmann AG, nach Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde insbesondere auf die Unionswortmarke Molicare gestützt, die am 22. Februar 2017 angemeldet und am 4. Juli 2017 unter der Nummer 16 395 055 u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 9 eingetragen worden war:

–        Klasse 5: „Medizinische Hygienepräparate; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln und Saugvorlagen, im Wesentlichen bestehend aus Papier, Zellstoff oder anderen Fasermaterialien als Einmalartikel, Fixierhöschen gewirkt und/oder gestrickt aus Textilfäden oder bestehend aus Zellstoff, zur Fixierung von Saugvorlagen, sämtliche vorgenannten Waren für die Inkontinentenversorgung; Chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege (medizinisch), insbesondere zur Pflege, zum Schutz und zur Reinigung der Haut; Gürtel für Damen- und Monatsbinden; Gürtel für Inkontinenzvor- und -einlagen“;

–        Klasse 9: „Computerprogramme im Zusammenhang mit Lieferdienstleistungen zur Belieferung von Krankenhäusern mit den hier genannten Waren, auch zur Verarbeitung von Krankenhausabfällen; Computersoftware, insbesondere für mobile Geräte, einschließlich Mobiltelefone; Computersoftware-Anwendungen (Apps); Geräte zur Aufzeichnung von Daten; Computer-Software, auf Datenträger aufgezeichnete Computerprogramme; Herunterladbare Software“.

7        Als Widerspruchsgrund wurde Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 angeführt.

8        Am 7. April 2020 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. Sie kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe, und zwar auch nicht für einen Teil der identischen Waren und Dienstleistungen.

9        Am 25. Mai 2020 legte die andere Beteiligte im Verfahren vor dem EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein.

10      Mit Entscheidung vom 24. März 2021 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt. Sie stellte zunächst fest, dass zum einen bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste Waren der Klasse 5 mit den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 5 identisch seien und dass zum anderen bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste Waren der Klasse 9 mit bestimmten von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 9 identisch oder ihnen ähnlich seien. Ferner wiesen die einander gegenüberstehenden Zeichen eine überdurchschnittliche schriftbildliche Ähnlichkeit auf und vermittelten in klanglicher Hinsicht einen hochgradig ähnlichen Gesamteindruck bzw. wiesen eine hochgradige Ähnlichkeit auf. Eine Übereinstimmung der einander gegenüberstehenden Zeichen in einem beschreibenden Begriff, nämlich „care“, könne sich nicht entscheidend auf den begrifflichen Vergleich auswirken. Schließlich gelangte die Beschwerdekammer nach der Feststellung, dass die inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke normal sei, und unter Berücksichtigung der Ähnlichkeit oder Identität der fraglichen Waren und der Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zu dem Ergebnis, dass für das deutschsprachige Publikum, selbst bei Vorliegen eines hohen Aufmerksamkeitsgrads, Verwechslungsgefahr bestehe. Daher hob sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf, soweit mit ihr der Widerspruch gegen die angemeldete Marke für folgende Waren zurückgewiesen worden war:

–        Klasse 5: „Medizinische Pflaster; Pflaster; Pflaster für medizinische Zwecke; Pflaster mit Sensoren für medizinische Zwecke; Pflastertaschen; Pflastertaschen mit Sensoren für medizinische Zwecke; Transdermale Pflaster; Transdermale Pflaster zur medizinischen Behandlung“;

–        Klasse 9: „Hardware für die Datenverarbeitung; Hardwaregeräte für die Datenwiedergabe; Mobile Apps; Mobile Datenempfänger; Mobile Datenkommunikationsgeräte; Sender [Telekommunikation]; Sensorik-Software; Telekommunikationssoftware“.

11      Für die übrigen von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen wies die Beschwerdekammer dagegen die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass diese nicht ähnlich genug seien, um auf eine etwaige Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise schließen zu können.

 Vorbringen der Parteien

12      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit darin eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die oben in Rn. 10 genannten Waren der Klassen 5 und 9 festgestellt worden ist;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

13      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) geltend macht. Sie wirft der Beschwerdekammer im Wesentlichen vor, Beurteilungsfehler begangen zu haben, und zwar erstens bei der Bestimmung des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums, zweitens beim Vergleich der fraglichen Waren, drittens beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen und viertens bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr für das maßgebliche Publikum.

 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts

15      Soweit die Klägerin zur Stützung ihrer Klage auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Bezug nimmt, ist festzustellen, dass für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 31. Juli 2018, maßgeblich ist, weshalb auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung 2017/1001 anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C-702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, im Vorbringen der Klägerin die Bezugnahmen auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 so zu verstehen, dass sie sich auf den gleichlautenden Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 beziehen.

 Zur Begründetheit

17      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

18      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum maßgeblichen Publikum

20      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Für die Bestimmung der Zusammensetzung des maßgeblichen Publikums und seines Aufmerksamkeitsgrads sind die Verbraucher zu berücksichtigen, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juni 2014, Basic/HABM – Repsol YPF [basic], T-372/11, EU:T:2014:585, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer die Europäische Union als das maßgebliche Gebiet angenommen. Nach dem Hinweis darauf, dass der Widerspruch bereits dann erfolgreich sei, wenn nur in einem Teil der Union für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, hat sie jedoch zunächst entschieden, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr anhand des deutschsprachigen Teils des Publikums dieses Gebiets, also jedenfalls des Publikums in Deutschland und Österreich, zu beurteilen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Publikums und seines Aufmerksamkeitsgrads hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es sich aus der breiten Öffentlichkeit und dem Fachpublikum zusammensetze. Die breite Öffentlichkeit habe zum einen einen normalen Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf die Pflaster der Klasse 5 und die Waren der Klasse 9 und zum anderen einen erhöhten Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf die transdermalen Pflaster der Klasse 5, da diese Waren über die Haut zu resorbierende Wirkstoffe freisetzen und damit Auswirkungen auf die Gesundheit haben könnten. Schließlich sei der Aufmerksamkeitsgrad des Fachpublikums im Allgemeinen hoch.

23      Die Klägerin beanstandet nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung, wonach sich das maßgebliche Publikum sowohl aus der breiten Öffentlichkeit als auch aus dem deutschsprachigen Fachpublikum zusammensetze. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

24      Dagegen wendet sich die Klägerin gegen die Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums durch die Beschwerdekammer. Zum Aufmerksamkeitsgrad in Bezug auf die Waren der Klasse 5 macht sie geltend, der Verkehr widme allen Waren, die mit der Gesundheit zu tun hätten, höhere Aufmerksamkeit. Insbesondere Inkontinenzprodukten widme das maßgebliche Publikum eine überdurchschnittliche oder sogar gesteigerte Aufmerksamkeit, was im Wesentlichen darauf zurückzuführen sei, dass es sich hierbei um „tabuisierte“ Waren handle. Dies gelte angesichts der Prävalenz von Pflasterallergien in der Bevölkerung auch für die Oberkategorie „Pflaster“ der Klasse 5. Für die oben in Rn. 10 genannten Waren der Klasse 9 macht die Klägerin geltend, dass das maßgebliche Publikum einen überdurchschnittlichen oder sogar gesteigerten Aufmerksamkeitsgrad aufweise, der im Wesentlichen auf Inkompatibilitäten zwischen verschiedenen Waren des IT-Bereichs zurückzuführen sei.

25      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen. Es macht geltend, dass das maßgebliche Publikum wegen der häufigen Verwendung, der niedrigen Preise und der Tatsache, dass diese Waren nicht verschreibungspflichtig seien, für einen Teil der Pflaster der Klasse 5 einen durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad an den Tag lege. Dies gelte auch für die Waren der Klasse 9, da sie preisgünstig seien und bei ihnen in der Regel keine Kompatibilitätsprobleme bestünden.

26      Vorab ist klarzustellen, dass die Bezugnahme der Klägerin auf einen „gesteigerten“ Aufmerksamkeitsgrad als Anspielung auf einen „erhöhten“ Aufmerksamkeitsgrad zu verstehen ist.

27      Vorab ist auch darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Klägerin in Bezug auf die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums für die Waren der Klassen 5 und 9 dahin auszulegen ist, dass sie nur einen Teil dieses Publikums, nämlich die breite Öffentlichkeit, betrifft, da sich aus Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ergibt, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Fachpublikums im Allgemeinen hoch sei. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

28      Was als Erstes den Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit anbelangt, ist erstens festzustellen, dass im Einklang mit der oben in Rn. 21 angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr nur die mit der älteren Marke gekennzeichneten Pflaster von der Beschwerdekammer berücksichtigt wurden (vgl. unten, Rn. 36). Folglich besteht entgegen dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Fall kein Anlass, sich mit den von der älteren Marke erfassten Inkontinenzprodukten der Klasse 5 zu befassen.

29      Zweitens ist zum Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit beim Kauf von Pflastern der Klasse 5 festzustellen, dass die Pflaster zwar einen Gesundheitsbezug aufweisen, weil es sich um haftende Erzeugnisse zur Behandlung oder Verhütung eines medizinischen Problems handelt, dies jedoch nicht ausreicht, um die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass diese Waren zum Teil solche des täglichen Bedarfs sind, die rezeptfrei verkauft werden, die für alle Verbraucher bestimmt sind und deren Kauf keine genaue oder wohlüberlegte Auswahl voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, NetMed/HABM – Sander chemisch-pharmazeutische Fabrik [SANDTER 1953], T-21/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:815, Rn. 72), ohne dass diese Feststellung durch die in keiner Weise belegte Behauptung der Klägerin entkräftet werden könnte, dass in der Bevölkerung eine vergleichsweise hohe Prävalenz von Pflasterallergien bestehe.

30      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht mit einem zwangsläufig erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit beim Kauf dieser Waren zu rechnen.

31      Was als Zweites den Aufmerksamkeitsgrad anbelangt, den die breite Öffentlichkeit in Bezug auf die oben in Rn. 10 genannten Waren der Klasse 9 an den Tag legt, ist dem EUIPO beizupflichten, dass bei diesen Waren in der Regel keine Kompatibilitätsprobleme bestehen. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass Computersoftware und IT-Waren zu einem großen Teil standardisierten, einfach zu verwendenden, wenig technischen und in allen Arten von Geschäften weit verbreiteten Waren entsprechen (vgl. Urteil vom 18. November 2020, LG Electronics/EUIPO – Staszewski [K7], T-21/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:550, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dem Vorbringen der Klägerin, dass die Kompatibilitätsprobleme zwischen verschiedenen Waren aus dem IT-Bereich es rechtfertigten, dass die breite Öffentlichkeit bei Waren der Klasse 9 einen „überdurchschnittlichen“ oder sogar „gesteigerten“ „Aufmerksamkeitsgrad“ an den Tag lege, kann daher nicht gefolgt werden.

32      Da sich die Klägerin jedoch ganz allgemein gegen die Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums in Bezug auf die oben in Rn. 10 genannten Waren der Klasse 9 wendet und das Gericht jedenfalls nicht durch eine fehlerhafte Beurteilung des Sachverhalts durch die Beschwerdekammer gebunden sein kann, soweit diese Beurteilung Teil der Feststellungen ist, deren Rechtmäßigkeit vor dem Gericht bestritten wird (Urteile vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, EU:C:2008:739, Rn. 39 und 48, und vom 24. September 2015, Primagaz/HABM – Reeh [PRIMA KLIMA], T-195/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:681, Rn. 59), ist festzustellen, dass allerdings andere Erwägungen geeignet sind, die Beurteilung des Aufmerksamkeitsgrads durch die Beschwerdekammer zu entkräften.

33      Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass Waren der Klasse 9 wie die vorliegenden einen Kaufpreis haben können, der von einem relativ niedrigen bis zu einem relativ hohen reicht, und eine Lebensdauer haben können, die von einer relativ kurzen bis zu einer mehrjährigen reicht, so dass der Grad der Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit ebenfalls von durchschnittlich bis erhöht variieren kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. Dezember 2017, Xiaomi/EUIPO – Apple [MI PAD], T-893/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:868, Rn. 25).

34      Somit hat die Beschwerdekammer zu Unrecht auf einen durchschnittlichen Grad der Aufmerksamkeit der breiten Öffentlichkeit geschlossen, wo doch dieser Grad in Bezug auf die Waren der Klasse 9 von durchschnittlich bis erhöht reicht.

 Zum Vergleich der Waren

35      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren. Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zum Vergleich der Waren der Klasse 5 hat die Beschwerdekammer in den Rn. 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren, nämlich „Medizinische Pflaster; Pflaster; Pflaster für medizinische Zwecke; Pflaster mit Sensoren für medizinische Zwecke; Pflastertaschen; Pflastertaschen mit Sensoren für medizinische Zwecke; Transdermale Pflaster; Transdermale Pflaster zur medizinischen Behandlung“, um verschiedene Arten von Pflastern handle, die unter den weiter gefassten Begriff „Pflaster“ fielen, der von der älteren Marke erfasst sei. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass diese Waren identisch seien.

37      Zum Vergleich der Waren der Klasse 9 hat die Beschwerdekammer in den Rn. 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass bestimmte mit der angemeldeten Marke gekennzeichnete Waren, nämlich „Sensorik-Software; Telekommunikationssoftware“, vom Oberbegriff „Computersoftware“ der älteren Marke umfasst und identisch seien. Die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren „Mobile Apps“ seien identisch mit den von der älteren Marke erfassten Waren „Computersoftware-Anwendungen (Apps); Computersoftware, insbesondere für mobile Geräte, einschließlich Mobiltelefone“. Im Übrigen seien die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren „Hardware für die Datenverarbeitung; Hardwaregeräte für die Datenwiedergabe; Mobile Datenempfänger; Mobile Datenkommunikationsgeräte; Sender [Telekommunikation]“ den von der älteren Marke erfassten Waren „Geräte zur Aufzeichnung von Daten; Computersoftware, insbesondere für mobile Geräte, einschließlich Mobiltelefone“ ähnlich, da sie von den gleichen Herstellern stammten, sich an das gleiche Publikum richteten, über gleiche Vertriebswege angeboten würden und einander ergänzen könnten.

38      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer. Sie macht insbesondere geltend, dass unter den Oberbegriff „Pflaster“ der Klasse 5 verschiedene Waren – u. a. Wundpflaster, Technologiepflaster und TTS-Pflaster (transdermale therapeutische Systeme oder so genannte „Wirkstoffpflaster“) – fielen, die semantisch zwar von der Allgemeinkategorie „Pflaster“ umfasst würden, jedoch aufgrund ihrer unterschiedlichen Herstellungsprozesse, staatlichen Regulierungen und Vertriebswege einander unähnlich seien. Das maßgebliche Publikum erwarte nicht, dass die Hersteller dieser verschiedenen Waren dieselben seien, da es nur die TTS-Pflaster mit der Pharmaindustrie gedanklich in Verbindung bringe. Im Übrigen deckten all diese Waren unterschiedliche Bedürfnisse ab.

39      Die Klägerin macht geltend, dass der Schutzumfang der für „Pflaster“ eingetragenen älteren Marke jedenfalls in seiner üblichen Bedeutung als „Wundpflaster“ auszulegen sei, die sich von den von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Pflaster mit Sensoren für medizinische Zwecke; Pflastertaschen; Pflastertaschen mit Sensoren für medizinische Zwecke; Transdermale Pflaster; Transdermale Pflaster zur medizinischen Behandlung“ unterschieden. Die Ähnlichkeit zwischen den von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren der Klasse 5 sei daher gering.

40      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.

41      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin vorgenommene Beanstandung des Vergleichs der in Rede stehenden Waren durch die Beschwerdekammer nur den Vergleich der Waren der Klasse 5 betrifft. Die Klägerin trägt nämlich nichts vor, was die oben in Rn. 37 dargelegte Schlussfolgerung der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren der Klasse 9 entweder identisch oder ähnlich seien. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

42      Zum Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren der Klasse 5 ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen kann, dass der Schutzumfang der für „Pflaster“ eingetragenen älteren Marke in der üblichen Bedeutung als „Wundpflaster“ auszulegen sei. Der Vergleich der fraglichen Waren muss nämlich auf das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren gestützt werden (Urteil vom 12. März 2020, Sumol + Compal Marcas/EUIPO – Heretat Mont-Rubi [SUM011], T-296/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:93, Rn. 44). Das Verzeichnis der Waren, für die der Schutz der älteren Marke gewährt wurde, bezieht sich jedoch u. a. auf „Pflaster“ und nicht auf „Wundpflaster“, so dass der Schutz dieser Marke nicht auf die letztgenannten Waren beschränkt werden kann.

43      Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin die Feststellung in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung, dass die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 5 (vgl. oben, Rn. 3) unter die weiter gefasste Kategorie „Pflaster“ der Klasse 5 fielen, die von der älteren Marke erfasst sei, nicht bestreitet. Wenn aber die von der älteren Marke erfassten Waren die von der angemeldeten Marke erfassten Waren einschließen, sind die Waren als identisch anzusehen (Urteile vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, EU:T:2002:262, Rn. 32 und 33, sowie vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 34). Jedenfalls weisen all diese Waren gemeinsame Merkmale auf, da es sich um haftende Erzeugnisse zur Behandlung oder Verhütung eines medizinischen Problems handelt.

44      Die Beschwerdekammer ist daher, nachdem sie in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hatte, dass es sich bei den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren „Medizinische Pflaster; Pflaster; Pflaster für medizinische Zwecke; Pflaster mit Sensoren für medizinische Zwecke; Pflastertaschen; Pflastertaschen mit Sensoren für medizinische Zwecke; Transdermale Pflaster; Transdermale Pflaster zur medizinischen Behandlung“ um verschiedene Arten von Pflastern handle, die unter die weiter gefasste Kategorie „Pflaster“ fielen, die von der älteren Marke erfasst sei, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren deshalb identisch seien.

45      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin zu den Unterschieden bei den Herstellungsprozessen und den Vertriebswegen der verglichenen Waren in Frage gestellt, das – abgesehen von seiner abstrakten Natur – in keiner Weise belegt wird. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass das maßgebliche Publikum nicht erwarte, dass die von der älteren Marke erfassten Wundpflaster und die von der angemeldeten Marke erfassten TTS-Pflaster vom selben Hersteller stammten, da es nur die TTS-Pflaster als aus der Pharmaindustrie stammend wahrnehme. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Vergleich der in Rede stehenden Waren, wie sich oben aus Rn. 42 ergibt, auf das Verzeichnis der von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren gestützt werden muss. Das Vorbringen der Klägerin zu dem auf Wundpflaster und TTS-Pflaster beschränkten Vergleich der Waren geht daher ins Leere.

46      Was ferner die von der Klägerin behaupteten unterschiedlichen Bedürfnisse angeht, die diese Waren abdeckten, ist darauf hinzuweisen, dass es sich – wie oben in Rn. 43 festgestellt worden ist – bei allen fraglichen Waren um haftende Erzeugnisse zur Behandlung oder Verhütung eines medizinischen Problems handelt, sei es nun zum Schutz von Wunden und zur Unterstützung der Wundheilung oder zum Halten von in das Pflaster integrierten Sensoren auf der Haut. Daher ist das Vorbringen der Klägerin, dass die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren der Klasse 5 unterschiedliche Bedürfnisse abdeckten, jedenfalls als unbegründet anzusehen.

47      Schließlich ist festzustellen, dass das auf die Unterschiede im Zusammenhang mit den staatlichen Regulierungen gestützte Vorbringen der Klägerin ins Leere geht. Wie nämlich oben in Rn. 35 ausgeführt worden ist, erfolgt der Vergleich der Waren unter Berücksichtigung der Faktoren, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem diese Waren zueinander stehen. Die staatlichen Regulierungen können jedoch keine Auswirkung auf das Verhältnis haben, in dem die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren zueinander stehen.

48      Daher lässt das Vorbringen der Klägerin nicht die Annahme zu, dass die Beschwerdekammer die oben in Rn. 36 genannten Waren zu Unrecht als identisch angesehen hätte.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

49      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken vom Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C-334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elementen der angemeldeten Marke

50      Nach der Rechtsprechung ist zur Ermittlung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils zu prüfen, ob dieser Bestandteil in größerem oder weniger großem Maß geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist insbesondere anhand der dem betreffenden Bestandteil innewohnenden Eigenschaften zu prüfen, ob er in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, beschreibend ist oder nicht (Beschluss vom 3. Mai 2018, Siberian Vodka/EUIPO – Schwarze und Schlichte [DIAMOND ICE], T-234/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:259, Rn. 38).

51      Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden (Urteile vom 23. Oktober 2002, Matratzen Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T-6/01, EU:T:2002:261, Rn. 35, und vom 8. Februar 2007, Quelle/HABM – Nars Cosmetics [NARS], T-88/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:45, Rn. 58).

52      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer die Kennzeichnungskraft und Dominanz der Bestandteile der angemeldeten Marke angesichts der Merkmale dieser Bestandteile zutreffend beurteilt hat.

53      Zu den kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elementen der angemeldeten Marke hat die Beschwerdekammer in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich diese Marke zum einen aus dem Wortelement „moio.care“ zusammensetze, wobei der Bestandteil „moio“ hellblau und der Bestandteil „care“ dunkelblau sei und die beiden Bestandteile durch einen ebenfalls dunkelblauen Punkt verbunden seien. Zum anderen enthalte die angemeldete Marke ein aus zwei Halbkreisen in Hell- und Dunkelblau gebildetes kreisförmiges Bildelement mit einem dunkelblauen Punkt im Inneren. Die Beschwerdekammer hat in derselben Randnummer der angefochtenen Entscheidung erstens ausgeführt, dass der Bestandteil „moio“ für das deutschsprachige Publikum keine Bedeutung habe, während der Bestandteil „care“ von einem Teil dieses Publikums als Entsprechung des englischen Ausdrucks „care“ mit der Bedeutung „Pflege“ verstanden werden könne. Zweitens hat die Beschwerdekammer trotz des beschreibenden Charakters des Bestandteils „care“ für die von der angemeldeten Marke erfassten Waren die Ansicht vertreten, dass dieser Bestandteil im Gesamteindruck dieser Marke nicht zu vernachlässigen sei, da er zum einen mit dem Bestandteil „moio“ und dem Punkt einen einheitlichen Phantasiebegriff bilde. Zum anderen stimmten die beiden Bestandteile des Wortelements in Größe und Stilisierung überein und seien farblich aufeinander abgestimmt und nur durch einen Punkt voneinander getrennt. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist die Beschwerdekammer in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der kennzeichnungskräftige und dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke das Wortelement „moio.care“ sei.

54      Die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke sei rein dekorativ, da die Verwendung der blauen Farbtöne und einfacher Figuren, wie die eines Kreises, allgemein werbeüblich sei. Zudem werde der Verbraucher im Bildelement kein menschliches Auge erkennen, da die Darstellung weder in Form noch Farbgebung üblichen Darstellungen eines Auges entspreche. Die grafischen Elemente der angemeldeten Marke seien nicht unterscheidungskräftig.

55      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung der Beschwerdekammer entgegen. Sie macht erstens hinsichtlich der kennzeichnungskräftigen Elemente der angemeldeten Marke geltend, dass das Bildelement dieser Marke den Anforderungen an die Kennzeichnungskraft genüge. Dieses Element weise einen Zusammenhang mit den von dieser Marke erfassten Waren, insbesondere den medizinischen Diagnostik- und Überwachungssystemen, auf, da es eine schematische, abstrakte Anspielung auf ein Auge darstelle, wobei die Farbe Blau hierfür üblich sei. Es stehe auch im Zusammenhang mit dem Ursprung des Start-up-Namens der Klägerin, nämlich moio, was für „mobile intelligent observers“ (intelligente und mobile Beobachter) stehe. Das Bildelement symbolisiere dementsprechend Funksignale, passend zum technischen Charakter der von der angemeldeten Marke erfassten Waren. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf andere Eintragungen von Unionsmarken mit einem kreisförmigen Bildelement, das nicht als banale und dekorative Ausschmückung verstanden worden sei, so dass die Anmeldung der fraglichen Marke nicht eine ungleich schlechtere Behandlung bekommen sollte als andere Unionsmarkeneintragungen.

56      Das am Ende der angemeldeten Marke platzierte Wortelement „care“ gehöre zum englischen Grundwortschatz und werde eher mit der Eigenschaft einer Ware als mit deren Herkunft assoziiert, insbesondere deshalb, weil es oft auf den Waren verschiedener, gut bekannter Marken angebracht sei. Dieses Element habe für die in Rede stehenden Waren eine schwache, wenn nicht sogar die schwächste Kennzeichnungskraft der verschiedenen Bestandteile der Marke und stehe beim Gesamteindruck der angemeldeten Marke nicht im Vordergrund.

57      Zweitens macht die Klägerin zu den dominierenden Elementen der angemeldeten Marke geltend, dass das Bildelement und das Wortelement „moio“ das Gesamtbild dieser Marke dominierten. Das Bildelement werde dem Verbraucher aufgrund seiner einfachen Ausgestaltung, die einer gängigen Praxis im Marketing entspreche, leichter in Erinnerung bleiben. Zudem befinde sich dieses Element ganz am Anfang – dieser Stelle widme das maßgebliche Publikum mehr Aufmerksamkeit – und stelle den merklich größten Bestandteil im Gesamteindruck der angemeldeten Marke dar. Auch das Wortelement „moio“ dominiere aufgrund seines Phantasiecharakters und seiner zentralen Position zusammen mit dem Bildelement das Gesamtbild dieser Marke. Im Übrigen nehme das maßgebliche Publikum die Wortelemente „moio“ und „care“ als zwei verschiedene Begriffe wahr, weil sie durch einen Punkt getrennt seien.

58      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

59      Was als Erstes die Wahrnehmung des Wortelements „moio.care“ der angemeldeten Marke durch das maßgebliche Publikum betrifft, ist festzustellen, dass das Wortelement dieser Marke zwei gleich große Bestandteile, die in derselben Schriftart fett gedruckt sind, enthält, nämlich „moio“ in Hellblau und „care“ in Dunkelblau, wobei diese Bestandteile durch einen ebenfalls dunkelblauen Punkt getrennt sind. Hierzu ist festzustellen, dass sie aufgrund ihrer Trennung durch einen Punkt und ihrer kontrastierenden Farben vom maßgeblichen Publikum als zwei Wortelemente wahrgenommen werden können. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen hat, dass das Element „moio.care“ der angemeldeten Marke als ein einheitlicher Phantasiebegriff wahrgenommen werde.

60      Als Zweites ist zur Kennzeichnungskraft erstens der Wortelemente der angemeldeten Marke festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass das Wortelement „moio“ in Bezug auf die von der angemeldeten Marke erfassten Waren keine Bedeutung hat, während das Wortelement „care“ von einem Teil des maßgeblichen Publikums als der englische Ausdruck „care“ mit der Bedeutung „Pflege“ verstanden werden kann und daher beschreibend ist. Insoweit hat das Wortelement „care“ angesichts seines Hinweises auf den Bestimmungszweck der in Rede stehenden Waren für den Teil des maßgeblichen Publikums, der es in seiner Bedeutung als „Pflege“ verstehen wird, zumindest eine schwache Kennzeichnungskraft. Dagegen besitzt es – ebenso wie das Wortelement „moio“ für die Gesamtheit des maßgeblichen Publikums – für den Teil des maßgeblichen Publikums, der ihm diese Bedeutung nicht beimessen wird, normale Kennzeichnungskraft.

61      Die Feststellung zur normalen Kennzeichnungskraft des Wortelements „care“ für einen Teil des maßgeblichen Publikums kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, wonach die Anbringung des Begriffs „care“ auf den Waren verschiedener Marken zeige, dass der Teil des maßgeblichen Publikums, dem die Bedeutung dieses Begriffs nicht bekannt sei, ihn mit einer Eigenschaft einer Ware oder Dienstleistung in Verbindung bringe. Der bloße Umstand, dass dieser Begriff auf den Waren anderer Marken angebracht ist, erlaubt nämlich nicht die Feststellung, dass er mit der Beschaffenheit einer Ware in Verbindung gebracht wird, da im Sinne der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung die Beurteilung der Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils die Prüfung der diesem innewohnenden Eigenschaften in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen worden ist, erfordert. Die von der Klägerin angeführten Beispiele sind jedoch kein Beleg dafür, dass dieser Begriff in anderen Marken verwendet wurde, die auf Waren angebracht waren, die mit den mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten identisch sind.

62      Was zweitens die Kennzeichnungskraft des Bildelements der angemeldeten Marke anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kennzeichnungskraft der Wortelemente die der Bildelemente übertrifft, weil ein Durchschnittsverbraucher zur Bezugnahme auf die fraglichen Waren eher den Namen der Marke nennen wird, als ihr Bildelement zu beschreiben (vgl. Urteil vom 22. Mai 2008, NewSoft Technology/HABM – Soft [Presto! Bizcard Reader], T-205/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:163, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Dies ist hier der Fall, da das Bildelement der angemeldeten Marke entgegen dem Vorbringen der Klägerin vom maßgeblichen Publikum als dekoratives Element wahrgenommen wird. Das Bildelement erscheint nämlich nicht als originell oder besonders aufwändig, da es sich um eine einfache grafische Figur, nämlich einen Kreis mit einem Punkt im Inneren, handelt. Im Übrigen sind, wie die Klägerin einräumt, dessen Farben im Bereich der Medizin und der Pflege im Zusammenhang mit den fraglichen Waren häufig. Daher wird der Verbraucher nicht annehmen, dass das Bildelement der angemeldeten Marke dazu diene, die betreffenden Waren von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

64      Daraus folgt, dass dieses Publikum dieses Element, das keinen ihm innewohnenden Sinngehalt hat, auch keiner eingehenden Prüfung unterziehen wird. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin werden die maßgeblichen Verbraucher im vorliegenden Fall keine semantische Verbindung zwischen dem Bildelement und einem – sehr vereinfacht dargestellten – „Auge“, „Funksignale[n]“ oder „schützende[n] Elemente[n], beispielsweise Hände[n], die einen Punkt umfassen und beschirmen“, herstellen. In Bezug auf die beiden letztgenannten Begriffe, nämlich „Funksignale“ und „schützende Elemente, beispielsweise Hände, die einen Punkt umfassen und beschirmen“, ist festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin in Anbetracht der oben in Rn. 63 festgehaltenen sehr einfachen grafischen Merkmale des Bildelements in keiner Weise substantiiert ist. Was den Begriff „Auge“ in seiner sehr vereinfachten Darstellung betrifft, ist es zwar entsprechend den Ausführungen der Klägerin nicht ausgeschlossen, dass die kreisförmige Zeichnung mit einem Punkt in der Mitte auf ein – wenn auch stark vereinfachtes – Auge hinweisen kann und die Farbe Blau für seine Darstellung nicht notwendigerweise ungewöhnlich ist, jedoch ist davon auszugehen, dass diese Darstellung nicht derart üblich ist, dass das maßgebliche Publikum diese Bedeutung sofort erfassen könnte. Da diese Darstellung jedenfalls weder originell noch auffallend ist und aufgrund ihrer Einfachheit den Verbrauchern keinen Eindruck vermittelt, der ihnen im Gedächtnis bleiben könnte, ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass dieses Element dekorativ und nicht kennzeichnungskräftig ist. Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, wonach das Bildelement mit dem Ursprung ihres Start-up-Namens übereinstimme, denn die Kennzeichnungskraft eines Markenbestandteils wird gemäß der oben in Rn. 50 angeführten Rechtsprechung in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen beurteilt, für die die Marke angemeldet wird.

65      Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin betrifft, die angefochtene Entscheidung entspreche nicht der Entscheidungspraxis des EUIPO, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die von den Beschwerdekammern nach der Verordnung 2017/1001 über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke zu erlassenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Ob ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, ist daher nur auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des EUIPO (vgl. Beschluss vom 20. September 2017, Berliner Stadtwerke/EUIPO [berlinGas], T‑402/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:655, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Was als Drittes den dominierenden Charakter der Bestandteile der angemeldeten Marke anbelangt, kann zwar, wie die Klägerin vorträgt, in einer zusammengesetzten Marke das Bildelement den gleichen Rang wie das Wortelement haben (Urteil vom 23. November 2010, Codorniu Napa/HABM – Bodegas Ontañon [ARTESA NAPA VALLEY], T‑35/08, EU:T:2010:476, Rn. 37). Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass die Bildelemente einer Bildmarke nicht notwendigerweise die dominierenden Elemente dieser Marke sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Mai 2014, Argo Group International Holdings/HABM – Arisa Assurances [ARIS], T‑247/12, EU:T:2014:258, Rn. 36), denn die Dominanz ist insbesondere anhand der Eigenschaften jedes Bestandteils des Zeichens durch Vergleich mit den Eigenschaften der anderen Bestandteile dieses Zeichens zu beurteilen (vgl. oben, Rn. 51).

67      Im vorliegenden Fall ist das Bildelement aufgrund seiner einfachen und nicht besonders aufwändigen Darstellung nicht geeignet, eine Botschaft zu vermitteln, die es dem maßgeblichen Publikum ermöglichen würde, es leicht im Gedächtnis zu behalten. Im Übrigen ist das Bildelement trotz seiner Platzierung am Anfang der angemeldeten Marke nur leicht größer als die Wortelemente der Marke. Zu den Wortelementen „moio“ und „care“, von denen nur das Wortelement „moio“ die Marke zusammen mit dem Bildelement dominiert, ist festzustellen, dass diese Elemente dem Bildelement folgen und ihrerseits den größten Teil der Fläche der Marke einnehmen. Sie sind in derselben Größe, in derselben Schriftart, in Fettdruck geschrieben und zudem in ihren Farben kontrastiert. Angesichts dieser Merkmale bedeutet die Tatsache, dass das Wortelement „care“ in der angemeldeten Marke am Ende steht, nicht, dass dieses im Gesamteindruck der angemeldeten Marke vernachlässigbar wäre, was im Übrigen mit der Rechtsprechung in Einklang steht, wonach die Bedeutung der Position eines Markenbestandteils nicht unabhängig vom Sachverhalt des Einzelfalls und insbesondere der besonderen Merkmale der einander gegenüberstehenden Zeichen beurteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2017, RRTec/EUIPO – Mobotec [RROFA], T-912/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:905, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Diese Feststellung kann auch nicht durch die zumindest schwache Kennzeichnungskraft des Wortelements „care“ für einen Teil des maßgeblichen Publikums entkräftet werden, der die Bedeutung dieses Begriffs im Sinne von „Pflege“ versteht. Eine etwaige zumindest schwache Kennzeichnungskraft eines Elements einer zusammengesetzten Marke bedeutet nämlich nicht zwangsläufig, dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich durch seine oben in Rn. 67 angeführten Merkmale der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass angesichts der Eigenschaften der Bestandteile der angemeldeten Marke und des im Wesentlichen aus der angefochtenen Entscheidung ableitbaren Umstands, dass die Wortelemente jedenfalls eher geeignet sind, die Vorstellung des maßgeblichen Publikums zu prägen, als das Bildelement dieser Marke, die Wortelemente „moio“ und „care“ die kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente dieser Marke darstellen. Daher ist die oben in Rn. 59 dargelegte fehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer, dass diese Wortelemente einen einheitlichen Phantasiebegriff bildeten, im vorliegenden Fall unerheblich.

 Zum bildlichen Vergleich

70      In bildlicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in der Buchstabenfolge „mo-care“ übereinstimmten und somit sechs der acht Buchstaben gemeinsam hätten, die sich in den einander gegenüberstehenden Zeichen an gleicher Position befänden. Diese Zeichen unterschieden sich in den Buchstabengruppen „io“ und „li“, wobei der Vokal „i“ in beiden Marken, jedoch an unterschiedlicher Position enthalten sei. Diese Zeichen unterschieden sich auch dadurch, dass die angemeldete Marke einen Punkt enthalte, der die Bestandteile „moio“ und „care“ voneinander trenne, und durch die grafische Gestaltung dieser Marke. Die grafischen Elemente träten jedoch im Gesamteindruck der angemeldeten Marke als nicht unterscheidungskräftig zurück. Die Beschwerdekammer ist trotz des beschreibenden Anklangs des Wortelements „care“ für einen Teil des maßgeblichen Publikums zu der Schlussfolgerung gelangt, dass zwischen den Zeichen eine überdurchschnittliche bildliche Ähnlichkeit bestehe.

71      Die Klägerin beanstandet die Beurteilung der Beschwerdekammer. Sie macht insbesondere geltend, dass sich die angemeldete Marke von der älteren Marke in ihrer Zusammensetzung unterscheide. Im Übrigen enthalte nur die angemeldete Marke einen Phantasiebegriff, nämlich „moio“, der durch die Vokalreihung „oio“ hinter dem Buchstaben „m“ auffalle. Das den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsame Wortelement „care“ weise für die in Rede stehenden Waren eine schwache oder sogar die schwächste Kennzeichnungskraft auf und stehe nicht im Vordergrund, so dass es nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Der Gesamteindruck der angemeldeten Marke unterscheide sich auch wegen der herausragenden Position des großen Logos und der grafischen Darstellung der Wortelemente der angemeldeten Marke von dem der älteren Marke. Schließlich genüge das Vorhandensein der gemeinsamen Buchstaben „m“ und „o“ für sich genommen nicht, um die einander gegenüberstehenden Zeichen als ähnlich anzusehen.

72      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

73      Erstens ist mit der Klägerin festzustellen, dass sich die einander gegenüberstehenden Zeichen durch ihre Zusammensetzung unterscheiden, da die ältere Marke eine Wortmarke ist, die aus einem einzigen Element besteht, während die angemeldete Marke eine zusammengesetzte Marke ist, die aus einem Bildelement und zwei durch einen Punkt getrennten Wortelementen besteht.

74      In Bezug auf die Wortelemente haben die einander gegenüberstehenden Zeichen jedoch, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, sechs von acht Buchstaben gemeinsam und teilen sich die Buchstabenfolgen „m“ und „o“ sowie „c“, „a“, „r“ und „e“. Daraus folgt, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht nur durch den identischen Anfang, nämlich „mo“, der Wortelemente, sondern auch durch deren ebenfalls identisches Ende, nämlich „care“, ausgeglichen werden. Da zudem das Wortelement „care“ für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich diejenigen, die die Bedeutung des Begriffs „care“ im Sinne von „Pflege“ verstehen, eine zumindest schwache Kennzeichnungskraft hat, wie die Beschwerdekammer in den Rn. 35 und 38 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zutreffend ausgeführt hat, darf es bei der Prüfung der bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht vernachlässigt werden.

75      Zweitens ist zum Bildelement der angemeldeten Marke und zur grafischen Darstellung ihrer Wortelemente festzustellen, dass die ältere Marke als Wortmarke kein Bildelement enthält. Dieser Unterschied allein erlaubt es jedoch nicht, eine bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auszuschließen (Urteil vom 16. Dezember 2020, Alkemie Group/EUIPO – Mann & Schröder [ALKEMIE], T-860/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:616, Rn. 45), insbesondere unter Berücksichtigung der oben in Rn. 74 festgestellten Ähnlichkeiten der Wortelemente dieser Zeichen.

76      Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdekammer daher zu Recht im Wesentlichen eine hochgradige bildliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen feststellen. Angesichts der oben in Rn. 75 festgestellten gemeinsamen bildlichen Merkmale dieser Zeichen wird dieser Grad der bildlichen Ähnlichkeit unabhängig davon bestehen, ob der Bestandteil „moio.care“ als zwei verschiedene Wörter oder als ein einziges Wort wahrgenommen wird, so dass die oben in Rn. 59 festgestellte fehlerhafte Beurteilung der Beschwerdekammer für den bildlichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen ohne Belang ist.

 Zum klanglichen Vergleich

77      Nachdem die Beschwerdekammer festgestellt hatte, dass das Bildelement der angemeldeten Marke im Rahmen des klanglichen Vergleichs nicht berücksichtigt werde, hat sie in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung entschieden, dass die angemeldete Marke als „mo-jo-kaer“ oder als „mo-i-o-kaer“ ausgesprochen werde. Die ältere Marke wird der Beschwerdekammer zufolge als „mo-li-kaer“ ausgesprochen. Unter Zugrundelegung einer Aussprache der angefochtenen Marke als „mo-jo-kaer“ bestünden die einander gegenüberstehenden Zeichen aus drei Silben, wobei die erste und die letzte Silbe identisch seien. Die Silbengliederung sowie der Sprech- und Betonungsrhythmus der Zeichen durch das maßgebliche Publikum stimmten überein. Da sich die einander gegenüberstehenden Zeichen lediglich in ihren Mittelsilben, nämlich „io“ und „li“, unterschieden, ist die Beschwerdekammer in Rn. 39 in Verbindung mit Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht einen hochgradig ähnlichen Gesamteindruck vermittelten bzw. eine hochgradige Ähnlichkeit aufwiesen.

78      Die Klägerin tritt dieser Beurteilung entgegen und macht geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht eine geringe oder gar keine Ähnlichkeit aufwiesen. Insbesondere seien einander gegenüberstehende Zeichen klanglich dann ähnlich, wenn sie sich in der Vokalfolge, im Klangrhythmus und in der Silbenzahl nahekämen. Die einander gegenüberstehenden Zeichen wiesen aber in Bezug auf diese drei Aspekte wesentliche Unterschiede auf.

79      Was erstens die Vokalfolge anbelange, so unterscheide sich die Aussprache des ersten Teils der angemeldeten Marke, nämlich „moio“, akustisch von der Aussprache des ersten Teils der älteren Marke, nämlich „moli“, da der auf den Buchstaben „m“ folgende Diphthong „oio“ eine seltene Vokalfolge darstelle und in einem offenen Vokal ende.

80      Zweitens sei der Klangrhythmus der angemeldeten Marke durch einen Punkt gekennzeichnet, der die Wortelemente „moio“ und „care“ voneinander trenne. Da „moio“ das kennzeichnungsstarke Wortelement der angemeldeten Marke sei, werde diese Unterbrechung zwischen den beiden Wortelementen die maßgeblichen Verkehrskreise dazu veranlassen, die angemeldete Marke als „moio“ auszusprechen.

81      Was drittens die Silbenzahl anbelange, vertritt die Klägerin unter Bezugnahme auf die angeblich kennzeichnungskräftigen Elemente der einander gegenüberstehenden Zeichen, nämlich „moio“ in der angemeldeten Marke und „moli“ in der älteren Marke, die Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedlich ausgesprochen würden, da das Wortelement „moli“ zwei Silben habe, während das Wortelement „moio“ nur aus einer einzigen Silbe bestehe. Insbesondere dürfe nach der neuen deutschen Rechtschreibung der Diphthong „oi“ nicht getrennt werden, so dass der letzte Vokal am Wortende allein stehen würde. Selbst wenn man annähme, dass das Wortelement „moio“ in zwei Silben ausgesprochen werde, bestünde jedenfalls ein deutlicher Unterschied zwischen der zweiten Silbe dieses Elements, nämlich „jo“, und jener der älteren Marke, nämlich „li“.

82      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

83      Was erstens die Aussprache der verschiedenen Elemente der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass das Bildelement beim Vergleich dieser Zeichen in klanglicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen ist. Da im klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen das Bildelement außer Betracht bleibt, treten bestehende Ähnlichkeiten der Zeichen hierbei stärker hervor als beim bildlichen Vergleich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2016, LR Health & Beauty Systems/HABM – Robert McBride [LR nova pure.], T-202/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:28, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

84      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass von den betroffenen Verbrauchern nur die Wortelemente der einander gegenüberstehenden Zeichen, nämlich das Wortelement „molicare“ der älteren Marke und die Wortelemente „moio“ und „care“ der angemeldeten Marke, ausgesprochen werden.

85      Insoweit ist davon auszugehen, dass zwar zum einen die angemeldete Marke einen die Wortelemente „moio“ und „care“ trennenden Punkt enthält, der eine geringfügige Abweichung bei der Aussprache dieser Marke gegenüber der älteren Marke bewirken kann, und zum anderen für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, nämlich diejenigen, die das Wortelement „care“ als „Pflege“ verstehen werden, in der angemeldeten Marke allein das Wortelement „moio“ kennzeichnungskräftig ist, dieser Umstand entgegen dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht die Annahme rechtfertigen kann, dass diese Verkehrskreise nur dieses Wortelement in der genannten Marke aussprechen werden. Denn auch wenn das Wortelement „care“ von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, wie oben in Rn. 60 ausgeführt, als Bestandteil mit zumindest schwacher Kennzeichnungskraft wahrgenommen werden kann, darf es nicht deswegen beim Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrem Gesamteindruck vernachlässigt werden.

86      Zweitens ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen die Buchstabenfolgen „m“ und „o“ am Anfang sowie „c“, „a“, „r“ und „e“ am Ende gemeinsam haben, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen auf dieselbe Weise ausgesprochen werden. Daraus folgt, dass die Aussprache dieser Zeichen, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, in ihrer ersten und in ihrer letzten Silbe, nämlich „mo“ und „care“, übereinstimmt.

87      Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, dass die Aussprache der Anfangsteile der einander gegenüberstehenden Zeichen, nämlich „moio“ und „moli“, wegen der unterschiedlichen Zahl ihrer Silben unterschiedlich sei. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass nach den deutschen Silbenregeln der erste Teil der angemeldeten Marke, „moio“, in einer einzigen Silbe ausgesprochen wird. Dies gilt auch für das Vorbringen der Klägerin, dass die Vokalfolge einen akustischen Unterschied bei der Aussprache der ersten Teile der einander gegenüberstehenden Zeichen bewirke. Die Vokalfolge ist nämlich entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, bei der Aussprache einen großen akustischen Unterschied zu bewirken, da sie sich nur durch einen einzigen zusätzlichen Vokal in der angemeldeten Marke von der älteren Marke unterscheidet, nämlich ein „o“. Ein solcher Unterschied reicht jedoch nicht aus, um ein Gegengewicht zu der oben in Rn. 86 festgestellten klanglichen Ähnlichkeit zu bilden.

88      Unter diesen Umständen ist die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht einen hochgradig ähnlichen Gesamteindruck vermittelten bzw. eine hochgradige Ähnlichkeit aufwiesen.

 Zum begrifflichen Vergleich

89      Die Klägerin beanstandet nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung, dass keines der einander gegenüberstehenden Zeichen in seiner Gesamtheit eine Bedeutung für das maßgebliche Publikum habe und dass die Übereinstimmung dieser Zeichen in der Bedeutung der – für die fraglichen Waren beschreibenden – identischen Endungen „care“ im Sinne von „Pflege“ sich nicht entscheidend auf den begrifflichen Vergleich dieser Zeichen auswirken könne. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

 Zur Kennzeichnungskraft der älteren Marke

90      Die Klägerin beanstandet nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung, dass die ältere Marke für die von ihr erfassten Waren eine normale inhärente Kennzeichnungskraft habe. Im Übrigen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, diese Beurteilung in Frage zu stellen.

 Zur umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr

91      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T-81/03, T-82/03 und T-103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

92      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass angesichts der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren, des Umstands, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht eine überdurchschnittliche Ähnlichkeit aufwiesen und in klanglicher Hinsicht einen hochgradig ähnlichen Gesamteindruck vermittelten bzw. eine hochgradige Ähnlichkeit aufwiesen, sowie der normalen inhärenten Kennzeichnungskraft der älteren Marke für das deutschsprachige Publikum, auch unter Berücksichtigung des erhöhten Aufmerksamkeitsgrads dieses Publikums, die Gefahr von Verwechslungen für die oben in Rn. 10 angeführten Waren bestehe.

93      Dem tritt die Klägerin entgegen. Sie macht im Einzelnen geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insbesondere in ihrer Gesamtschau keinen hinreichend hohen Grad an bildlicher, klanglicher oder begrifflicher Ähnlichkeit aufwiesen. Angesichts der höchstens geringen Ähnlichkeit der Zeichen, der durchschnittlichen oder sogar geringen Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren, der lediglich normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und des überdurchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums bestehe somit keine Verwechslungsgefahr für das maßgebliche Publikum.

94      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen der Klägerin entgegen.

95      Als Erstes ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, insbesondere aus den obigen Rn. 73 bis 89, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz des Fehlers, den die Beschwerdekammer in Bezug auf die Wahrnehmung der Wortelemente der angemeldeten Marke durch das maßgebliche Publikum als einheitlichen Phantasiebegriff begangen hat, bildlich und klanglich hochgradig ähnlich sind und dass der begriffliche Vergleich nicht entscheidend ist. Mithin weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen entgegen dem Vorbringen der Klägerin insgesamt hinreichende Ähnlichkeiten auf.

96      Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den obigen Rn. 41 bis 48 ergibt, dass die in Rede stehenden Waren entgegen dem Vorbringen der Klägerin identisch oder ähnlich sind und dass dieser Umstand das Bestehen einer Verwechslungsgefahr in den Augen des maßgeblichen Publikums weiter begünstigt.

97      Als Drittes ist festzustellen, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke nur einen der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden Faktoren darstellt (Urteil vom 20. September 2011, Meica/HABM – TofuTown.com [TOFUKING], T-99/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:497, Rn. 17 und 44). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht daher die normale inhärente Kennzeichnungskraft der älteren Marke als solche dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen.

98      Als Viertes kann trotz der oben in den Rn. 31 bis 34 festgestellten fehlerhaften Beurteilung der Beschwerdekammer, dass der Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit beim Kauf der fraglichen Waren der Klasse 9 durchschnittlich sei – obwohl er als durchschnittlich bis erhöht hätte angesehen werden müssen –, im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass in den Augen der breiten Öffentlichkeit Verwechslungsgefahr besteht. Zum einen ist nämlich nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf das Publikum mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad abzustellen (Urteil vom 14. Dezember 2017, RROFA, T-912/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:905, Rn. 56). Zum anderen geht aus Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdekammer selbst unter Berücksichtigung eines erhöhten Aufmerksamkeitsgrads des maßgeblichen Publikums zu dem Ergebnis gelangt ist, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Folglich kann die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, dass Verwechslungsgefahr bestehe, im vorliegenden Fall nicht durch den von durchschnittlich bis erhöht reichenden Aufmerksamkeitsgrad in Frage gestellt werden, den die maßgebliche breite Öffentlichkeit in Bezug auf die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 an den Tag legt.

99      Unter diesen Umständen und in Anbetracht aller relevanten Gesichtspunkte, die die Beschwerdekammer im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr berücksichtigt hat, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie angenommen hat, dass im vorliegenden Fall für das maßgebliche Publikum hinsichtlich der oben in Rn. 10 genannten Waren der Klassen 5 und 9 Verwechslungsgefahr bestehe.

100    Nach alledem ist der einzige Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

101    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

102    Da die Klägerin unterlegen ist und das EUIPO beantragt hat, ihr die Kosten aufzuerlegen, hat sie neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten des EUIPO zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Moio GmbH trägt die Kosten.

Marcoulli

Iliopoulos

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. April 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.