Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Niederlande) – Commerz Nederland NV/Havenbedrijf Rotterdam NV
(Rechtssache C-242/13)1
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Beihilfebegriff – Bürgschaften, die von einem öffentlichen Unternehmen gegenüber einer Bank für die Kreditvergabe an Dritte übernommen worden sind – Bürgschaften, die vom Leiter dieses öffentlichen Unternehmens bewusst unter Missachtung der satzungsmäßigen Vorschriften des Unternehmens übernommen worden sind – Mutmaßliche Ablehnung durch die Trägerkörperschaft des genannten Unternehmens – Zurechenbarkeit der Bürgschaften an den Staat)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Commerz Nederland NV
Beklagte: Havenbedrijf Rotterdam NV
Tenor
Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob die Übernahme von Bürgschaften durch ein öffentliches Unternehmen dem Träger dieses Unternehmens zuzurechnen ist, neben sämtlichen Indizien, die sich aus den Umständen des Ausgangsverfahrens und deren Kontext ergeben, von Bedeutung ist, dass zum einen der alleinige Geschäftsführer dieses Unternehmens, der die Bürgschaften übernommen hat, nicht ordnungsgemäß gehandelt, ihre Übernahme bewusst geheim gehalten und die Satzung seines Unternehmens missachtet hat und zum anderen der genannte Träger der Übernahme der Bürgschaften widersprochen hätte, wenn er darüber unterrichtet worden wäre. Diese Umstände können für sich allein eine Zurechenbarkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nur dann ausschließen, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die in Rede stehenden Bürgschaften ohne Beteiligung des Trägers übernommen worden sind.
____________1 ABl. C 207 vom 20.7.2013.