Language of document : ECLI:EU:C:2014:2224

Rechtssache C‑242/13

Commerz Nederland NV

gegen

Havenbedrijf Rotterdam NV

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚Beihilfe‘ – Bürgschaften, die von einem öffentlichen Unternehmen gegenüber einer Bank für die Kreditvergabe an Dritte übernommen worden sind – Bürgschaften, die vom Leiter dieses öffentlichen Unternehmens bewusst unter Missachtung der satzungsmäßigen Vorschriften des Unternehmens übernommen worden sind – Mutmaßliche Ablehnung durch die Trägerkörperschaft des genannten Unternehmens – Zurechenbarkeit der Bürgschaften an den Staat“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. September 2014

1.        Gerichtliches Verfahren – Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung – Antrag, sich zu den in den Schlussanträgen des Generalanwalts aufgeworfenen Rechtsfragen äußern zu dürfen – Voraussetzungen für die Wiedereröffnung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 83)

2.        Staatliche Beihilfen – Begriff – Übernahme von Bürgschaften durch ein öffentliches Unternehmen – Zurechenbarkeit an den Träger dieses Unternehmens –Sämtliche zu berücksichtigenden Indizien

(Art. 107 Abs. 1 AEUV)

1.        Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26)

2.        Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Feststellung, ob die Übernahme von Bürgschaften durch ein öffentliches Unternehmen dem Träger dieses Unternehmens zuzurechnen ist, neben sämtlichen Indizien, die sich aus den Umständen des Ausgangsverfahrens und deren Kontext ergeben, von Bedeutung ist, dass zum einen der alleinige Geschäftsführer dieses Unternehmens, der die Bürgschaften übernommen hat, nicht ordnungsgemäß gehandelt, ihre Übernahme bewusst geheim gehalten und die Satzung seines Unternehmens missachtet hat und zum anderen dieser Träger der genannten Übernahme der Bürgschaften widersprochen hätte, wenn er darüber unterrichtet worden wäre. Diese Umstände können jedoch für sich allein eine solche Zurechenbarkeit nicht ausschließen.

(vgl. Rn. 39 und Tenor)