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Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 1. März 2022 – Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu 5

(Rechtssache C-147/22)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Beschuldigter zu 5

Vorlagefragen

Steht der in Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und in Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen (im Folgenden: SDÜ) verankerte Grundsatz ne bis in idem der Durchführung eines Strafverfahrens entgegen, das in einem Mitgliedstaat gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat eingeleitet worden ist, derentwegen bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Strafverfahren stattgefunden hat, das durch eine staatsanwaltliche Entscheidung zur Einstellung der Ermittlungen endgültig beendet worden ist?

Ist der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft eine Fortführung des Verfahrens von Amts wegen nicht für gerechtfertigt gehalten hat, obwohl bei einer staatsanwaltschaftlichen Entscheidung, mit der die Einstellung des Strafverfahrens (im Ermittlungsverfahren) in einem Mitgliedstaat angeordnet wird, die Möglichkeit besteht, das Verfahren bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Straftat verjährt, fortzuführen, mit dem in Art. 50 der Charta und in Art. 54 SDÜ verankerten Grundsatz ne bis in idem vereinbar, und verhindert dieser Umstand endgültig die Einleitung eines neuen Strafverfahrens gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Tat?

Ist die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens mit dem in Art. 50 der Charta und Art. 54 SDÜ verankerten Grundsatz ne bis in idem vereinbar und können die Ermittlungen als hinreichend sorgfältig und erschöpfend angesehen werden, wenn sie einen Beschuldigten betreffen, der zu einer seine Mitbeschuldigten betreffenden Straftat nicht als Beschuldigter vernommen wurde, auch wenn gegen ihn als Beschuldigten Ermittlungsmaßnahmen stattgefunden haben und wenn die Verfahrenseinstellung auf Ermittlungsergebnissen, die infolge eines Ersuchens um justizielle Zusammenarbeit eingeholt wurden, sowie auf Angaben über Bankkonten und auf der Beschuldigtenvernehmung von Mitbeschuldigten beruht?

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