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Klage, eingereicht am 22. Juni 2010 - mPAY24 GmbH/HABM - ULTRA d.o.o. Proizvodnja elektronskih naprav (MPAY 24)

(Rechtssache T-275/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: mPAY24 GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H-G. Zeiner und S. Di Natale)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: ULTRA d.o.o. Proizvodnja elektronskih naprav (Zagorje ob Savi, Slowenien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2010 in der Sache R 1102/2008-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem Verfahren beitritt, die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "MPAY24" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36 und 38 - Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 2601656.

Inhaberin der im Nichtigkeitsverfahren angegebenen Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Antragstellerin stützte ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung wurde aufgehoben und die eingetragene Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt.

Klagegründe: Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Bestimmungen dieser Artikel auf die angefochtene Gemeinschaftsmarke anwendbar seien. Insbesondere habe die Erste Beschwerdekammer i) zu Unrecht die frühere Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 21. April 2004 aufgehoben, die dieselbe Sache betreffe und auf dieselben Gründe gestützt sei, und ii) zu Unrecht festgestellt, dass die angefochtene Gemeinschaftsmarke beschreibend für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sei und keine Unterscheidungskraft habe.

Mit ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 entspreche, da die Beschwerdekammer die angefochtene Gemeinschaftsmarke für alle in den Klassen 9, 16, 35, 36 und 38 eingetragenen Waren und Dienstleistungen nur aufgrund fragwürdiger und unbelegter Annahmen zu Unrecht für nichtig erklärt habe.

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