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Klage, eingereicht am 17. November 2011 - Oppenheim/Kommission

(Rechtssache T-586/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Deselaers, J. Brückner und M. Haisch)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K (2011) 275 der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe C-7/10 "KStG, Sanierungsklausel", berichtigt durch Beschluss K (2011) 2608 vom 15. April 2011, für nichtig zu erklären;

der Beklagen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Keine prima facie Selektivität/unzutreffende Bestimmung des Referenzrahmens

Die Klägerin trägt vor, dass keine prima facie Selektivität im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV bestehe. Sie führt aus, dass die Bestimmung des Referenzsystems durch die Kommission unzutreffend sei und dass das maßgebende Referenzsystem, d.h. das Fortbestehen nicht genutzter Verluste auf Ebene der Körperschaft trotz eines Beteiligungserwerbs, die Grundregel des nationalen Steuerrechts sei. Ferner wird geltend gemacht, dass es sich bei der Sanierungsklausel um eine Rückausnahme von dieser Ausnahme handele, die zum Referenzsystem zurückführe und daher selbst systemkonform sei.

Zweiter Klagegrund: Sanierungsklausel als allgemeine Maßnahme

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass es sich bei der Sanierungsklausel um eine allgemeine Maßnahme und damit nicht um eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs 1 AEUV handele. Es wird vorgetragen, dass die Sanierungsklausel allen in Deutschland steuerpflichtigen Körperschaften offen stehe und dass sie weder offen noch verdeckt an territoriale, größenmäßige oder produktionszweigbezogene Merkmale anknüpfe.

Dritter Klagegrund: Rechtfertigung aus der Natur und dem inneren Aufbau des Steuersystems

Die Klägerin macht im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend, dass die Sanierungsklausel aus der Natur und dem inneren Aufbau des deutschen Steuersystems gerechtfertigt sei, da sie als systemkonforme Rückausnahme von der Ausnahme des Verlustuntergangs gemäß § 8c Abs. 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum Referenzsystem zurückführe.

Vierter Klagegrund: Keine Belastung der öffentlichen Haushalte

Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Sanierungsklausel nicht zu einer beihilferelevanten Belastung öffentlicher Haushalte führen könne und schon deshalb keine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs 1 AEUV sei. Sie führt aus, dass in einem Sanierungsfall außer der Insolvenz der betreffenden Körperschaft nur die Alternative bestehe, die Insolvenz mittels Sanierung zu vermeiden, und dass mit der Sanierungsklausel, die eine Rettung der Körperschaft ermögliche, die Möglichkeit zukünftiger Steuereinnahmen von der betroffenen Körperschaft erhalten bleibe.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes

Im Rahmen des fünften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch ihre Praxis und die Nichtbeanstandung der Vorgängerregelung des § 8c KStG sowie vergleichbarer Regelungen anderer Mitgliedstaaten Vertrauen bei der Klägerin begründet habe, das aufgrund der verbindlichen Auskunft und der mangelnden Vorhersehbarkeit der Beihilferelevanz die Sanierungsklausel auch schutzwürdig gewesen sei.

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