Language of document : ECLI:EU:T:2012:150

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

23. März 2012(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-588/11,

Elro (Holding) AG mit Sitz in Bremgarten (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. von Welser,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch R. Pethke als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

ELO-Stahlwaren Karl Grünewald & Sohn GmbH & Co. KG mit Sitz in Spabrücken (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2011 (Sache R 1368/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Elro (Holding) AG und ELO-Stahlwaren Karl Grünewald & Sohn GmbH & Co. KG.


1        Die Klägerin hat am 15. November 2011 eine Klage bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

2        Mit Schreiben, das am 12. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Mit Schreiben, das am 23. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die Klagerücknahme zur Kenntnis nehme und hat beantragt, die Klägerin zur Übernahme der Verfahrenskosten nach Art. 87 § 5 der Verfahrensverordnung zu verurteilen.

4        Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt.

5        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen, und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T‑588/11 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.

Luxemburg, den 23. März 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       O. Czúcz


1 Verfahrenssprache: Deutsch.