Language of document : ECLI:EU:T:2012:662

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

11. Dezember 2012(1)

„Gemeinschaftsmarke – Verfallsverfahren – Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-584/11

Atlas Transport GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Hildebrandt, K. Schmidt-Hern und B. Weichhaus,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigter,

Beklagter,

anderer Beteiligter des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM:

Alfred Hartmann, wohnhaft in Leer (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. September 2011 (Sache R 2262/2010-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Alfred Hartmann und der Atlas Transport GmbH

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter), sowie der Richter V. Vadapalas und K. O’Higgins,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 29. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin das Gericht über eine zwischen ihr und dem anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer getroffene Vereinbarung und die Rücknahme des Verfallsantrags durch letzteren in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass die Hauptsache damit erledigt sei. Die Klägerin hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 23. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte die wirksame Rücknahme des Verfallsantrags bestätigt und beantragt, die Kosten nicht ihm aufzuerlegen.

3        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme des Verfallsantrags die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

4        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

5        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 11. Dezember 2012

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

       S. Papasavvas


1 Verfahrenssprache: Deutsch.