Language of document : ECLI:EU:C:2011:551

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

8. September 2011(*)

„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Art. 87 Abs. 1 EG – System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide – Einstufung der nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Begriff ‚Selektivität‘ – Aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil – Umweltschutz – Begründungspflicht – Zulässigkeit“

In der Rechtssache C‑279/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. Juni 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes, K. Gross und H. van Vliet als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelklägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Königreich der Niederlande, vertreten durch C. M. Wissels und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,

Kläger im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, A.‑L. Vendrolini, J. Gstalter und B. Cabouat als Bevollmächtigte,

Republik Slowenien, vertreten durch V. Klemenc als Bevollmächtigte,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch E. Jenkinson, S. Behzadi-Spencer, S. Ossowski und H. Walker als Bevollmächtigte im Beistand von K. Bacon, Barrister,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma, B. Klein und T. Henze als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis (Berichterstatter) und J. Malenovský,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Dezember 2010

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T-233/04, Slg. 2008, II‑591, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide (im Folgenden: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt hat.

2        Mit seinem Anschlussrechtsmittel beantragt das Königreich der Niederlande die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit damit sein erster Klagegrund, mit dem es das Fehlen eines aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteils geltend gemacht hatte, zurückgewiesen wurde.

3        Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

 Rechtlicher Rahmen

4        Die Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. L 309, S. 22) sieht nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe vor. Die Mitgliedstaaten hatten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 27. November 2002 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

5        Nach Art. 4 dieser Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 2010 ihre nationalen Emissionen an Stickstoffoxiden (im Folgenden: NOx) auf die in Anhang I der Richtlinie festgelegten Emissionshöchstmengen. Diese Höchstmenge beträgt für das Königreich der Niederlande 260 Kilotonnen.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

6        Der Sachverhalt des Rechtsstreits wird in den nachfolgend wiedergegebenen Randnrn. 8 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellt:

„8      Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 meldeten die niederländischen Behörden gemäß Art. 88 Abs. 3 EG ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide (im Folgenden: fragliche Maßnahme) bei der Kommission an. Sie ersuchten diese gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) um Erlass einer Entscheidung, mit der das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt werde.

9      Am 24. Juni 2003 erließ die Kommission die [streitige Entscheidung].

10      In Nr. 1 der [streitigen] Entscheidung beschreibt die Kommission die fragliche Maßnahme. Danach haben die niederländischen Behörden im Rahmen der in der Richtlinie 2001/81 für die Niederlande festgesetzten nationalen Höchstmenge der NOx-Emissionen für das Jahr 2010 ein Ziel von 55 Kilotonnen NOx-Emissionen für ihre industriellen Großanlagen, d. h. etwa 250 Unternehmen, festgelegt.

11      Zur Funktionsweise dieses Systems legt die Kommission in Nr. 1.2 der [streitigen] Entscheidung dar, dass ein innerstaatliches Gesetz für jede industrielle Anlage ein von dieser einzuhaltendes Emissionsniveau für NOx festlege. Das Unternehmen kann das ihm vorgeschriebene Emissionsniveau dadurch einhalten, dass es Maßnahmen zur Verringerung der NOx-Emissionen in seiner eigenen Anlage trifft, dass es Emissionsrechte von anderen Unternehmen käuflich erwirbt oder dass es beide Möglichkeiten miteinander kombiniert. Emissionsreduktionen in Form von NOx-Gutschriften werden auf dem Markt des Emissionsrechtehandels von den Anlagen angeboten, deren Emissionen unterhalb des Emissionsniveaus bleiben.

12      Die NOx-Jahresemission einer Anlage, berichtigt durch etwaige ge- oder verkaufte NOx-Gutschriften, muss insgesamt dem für die betreffende Anlage zugelassenen Emissionsniveau entsprechen. Die zulässige Jahresemission – in absoluten Zahlen – wird anhand der – relativen – Emissionsnorm und der von der betreffenden Anlage verwendeten Energiemenge berechnet.

13      Am Ende jedes Jahres prüfen die niederländischen Behörden, ob die Anlagen das vorgeschriebene Emissionsniveau eingehalten haben. Jedes Jahr können NOx-Gutschriften für künftige Zeiträume gekauft, eingespart oder darlehensweise zur Verfügung gestellt werden. Überschreitet eine Anlage das vorgeschriebene Emissionsniveau, muss sie die überschießende Menge im folgenden Jahr wieder ausgleichen. Außerdem wird dieser auszugleichende Überschuss um 25 % erhöht, um von einer weiteren Überschreitung abzuschrecken. Hält eine Anlage das für sie geltende Emissionsniveau nicht ein, so haben die niederländischen Behörden gegen sie eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Geldbuße zu verhängen.

14      Die Unternehmen brauchen schließlich im Rahmen der fraglichen Maßnahme keine Emissionsrechte zu erwerben, um produzieren zu dürfen. Sie müssen nur das Emissionsniveau einhalten.

15      In Nr. 1.3 der [streitigen] Entscheidung beschreibt die Kommission die Methode zur Berechnung des Emissionsniveaus, sodann in Nr. 1.4 die Unterschiede, die zwischen dem ‚Cap-and-trade‘-System und dem ‚Dynamic cap‘-System, das der fraglichen Maßnahme zugrunde liege, bestünden. Sie legt dar, nach Ansicht der niederländischen Behörden unterscheide sich die fragliche Maßnahme von der anderen Variante des Emissionshandelssystems, dem ‚Cap-and-trade‘-System, bei dem den Unternehmen Emissionsquoten zugeteilt würden. Danach müssten neue Unternehmen oder Unternehmen, die expandieren wollten, zunächst die erforderliche Quotenmenge erwerben. Bei der fraglichen Maßnahme seien die Unternehmen hierzu nicht verpflichtet, sondern müssten nur das für sie geltende Emissionsniveau einhalten, das von ihrem Energieverbrauch abhänge und danach angepasst werde.

16      In den Nrn. 1.5 und 1.6 der [streitigen] Entscheidung führt die Kommission weiter aus, die fragliche Maßnahme sei auf alle Industrieunternehmen anwendbar, deren Leistungsbedarf parallel zur Gemeinschaftsregelung höher als 20 Megawatt thermisch (MWth) sei. Die niederländischen Behörden hielten die in den verschiedenen geltenden Gemeinschaftsrichtlinien festgesetzten Emissionsgrenzwerte weiterhin ein.

17      Im Rahmen ihrer Beurteilung der fraglichen Maßnahme (Nr. 3 der [streitigen] Entscheidung) weist die Kommission zunächst auf ihre Entscheidungspraxis hinsichtlich der Regelungen über den Handel mit Emissionsrechten hin und unterscheidet dabei zwei Arten von Systemen:

‚1.      Systeme, bei denen die handelbaren Emissions- bzw. Verschmutzungsberechtigungen als immaterielle Vermögensgegenstände mit einem bestimmten Marktwert angesehen werden, die vom Staat auch hätten verkauft oder versteigert werden können, was zu Einnahmeausfällen (oder zum Verlust staatlicher Mittel) führt, so dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handelt;

2.      Systeme, bei denen handelbare Emissions- bzw. Verschmutzungsberechtigungen als amtlicher Beleg dafür angesehen werden, dass eine bestimmte Emissionsmenge nicht an den Berechtigungsinhaber verkauft oder versteigert werden kann, so dass von Einnahmeausfällen – und damit von staatlichen Mitteln – nicht gesprochen werden kann, was wiederum bedeutet, dass keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG vorliegt.‘

18      Abschließend legt die Kommission die Gründe dar, aus denen sie zu dem Schluss gelangt ist, dass bei der fraglichen Maßnahme eine staatliche Beihilfe vorliege, nämlich im Wesentlichen eine unentgeltliche Gewährung von NOx-Gutschriften durch den Staat an eine bestimmte Gruppe von Unternehmen, die Handel zwischen Mitgliedstaaten treibe. Der [streitigen] Entscheidung zufolge hätte der niederländische Staat auch Emissionsrechte verkaufen oder versteigern können. Indem der Mitgliedstaat NOx-Gutschriften als immaterielle Vermögensgegenstände unentgeltlich vergebe, entstehe ihm somit ein Einnahmeausfall. Diese Regelung impliziere daher staatliche Mittel im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG. Durch die Stärkung der Stellung der betreffenden Unternehmen werde der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

19      In Nr. 3.3 der [streitigen] Entscheidung prüft die Kommission schließlich die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt.

20      Als Ergebnis stellt die Kommission in Nr. 4 der [streitigen] Entscheidung fest, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG enthalte, wobei sie allerdings hinzufügt, dass diese Beihilfe nach Art. 87 Abs. 3 EG und Art. 61 Abs. 3 Buchst. c des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die Kommission fordert die niederländischen Behörden auf, ihr jährlich einen Bericht über die Durchführung der fraglichen Maßnahme zu übermitteln und ihr jede Anpassung der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe anzumelden.“

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

7        Mit Klageschrift, die am 5. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofs einging, erhob das Königreich der Niederlande gegen die streitige Entscheidung Klage (Rechtssache C‑388/03).

8        Mit Beschluss vom 17. Februar 2004 ließ der Präsident des Gerichtshofs die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs der Niederlande zu.

9        Mit Beschluss vom 8. Juni 2004 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluss 2004/407/EG, Euratom des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Art. 51 und 54 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (ABl. L 132, S. 5) an das Gericht.

10      Mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 forderte das Gericht das Königreich der Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland auf, zu den aus dem Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C‑164/02, Slg. 2004, I‑1177), für die Zulässigkeit der Klage zu ziehenden Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahmen gingen am 14. bzw. 12. Januar 2005 ein.

11      Das Königreich der Niederlande, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, beantragte,

–        die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin davon ausgeht, dass die fragliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG enthält, und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragte,

–        die Klage für unzulässig zu erklären, hilfsweise, sie abzuweisen, und

–        dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

13      Die Kommission machte die Unzulässigkeit der Klage gegen die streitige Entscheidung geltend. Gegen diese Entscheidung, mit der die fragliche Maßnahme als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, könne keine Klage erhoben werden, weil sie die Interessen des Königreichs der Niederlande nicht beeinträchtige.

14      Das Gericht erklärte die Klage für zulässig; es stellte in Randnr. 42 des angefochtenen Urteils fest, dass diese Entscheidung mit Sicherheit verbindliche rechtliche Wirkungen entfalte. Erstens habe die Qualifikation als staatliche Beihilfe es der Kommission ermöglicht, die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Zweitens habe diese Qualifikation zur Durchführung des Verfahrens für bestehende Beihilferegelungen nach der Verordnung Nr. 659/1999 geführt, insbesondere nach deren Art. 17 bis 19 und nach Art. 21, der den betreffenden Mitgliedstaat zur Übermittlung von Jahresberichten über alle bestehenden Beihilferegelungen verpflichte. Drittens könne sich diese Qualifikation nach den in Nr. 74 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2001, C 37, S. 3) enthaltenen Regeln über die Kumulierung von Beihilfen verschiedener Herkunft auf die Gewährung einer neuen Beihilfe auswirken.

15      Zur Stützung seiner Anträge berief sich das Königreich der Niederlande auf zwei Klagegründe, und zwar erstens auf einen Verstoß gegen Art. 87 EG und zweitens auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

16      Zum ersten Klagegrund, der aus zwei Teilen besteht, trug das Königreich der Niederlande, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, vor, dass die fragliche Maßnahme keinen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstelle und dass die in Art. 87 EG aufgestellte Voraussetzung der Selektivität hinsichtlich der durch diese Maßnahme begünstigten Unternehmen nicht erfüllt sei.

17      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem das Fehlen eines aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteils gerügt wurde, stellte das Gericht fest, dass die fragliche Maßnahme nicht auf vom Staat unmittelbar zugeteilten Emissionsrechten beruhe. Die Handelbarkeit dieser Rechte weise ihnen einen Marktwert zu, den die Unternehmen jederzeit veräußern könnten. Außerdem könnten die Unternehmen einer Geldbuße dadurch entgehen, dass sie Emissionsrechte kauften. Die immateriellen Vermögensgegenständen gleichzustellenden Emissionsrechte seien den betreffenden Unternehmen unentgeltlich eingeräumt worden, obwohl sie auch hätten verkauft oder versteigert werden können. Damit habe das Königreich der Niederlande auf staatliche Einnahmen verzichtet. Infolgedessen stelle die fragliche Maßnahme einen den betreffenden Unternehmen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil dar.

18      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem die fehlende Selektivität gerügt wurde, stellte das Gericht fest, dass die fragliche Maßnahme insgesamt keine bestimmten Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG begünstige.

19      Erstens sei das Kriterium für die Anwendung der Maßnahme, der Leistungsbedarf der Industrieanlagen, ein objektives Kriterium. Da die fragliche Maßnahme auf die Unternehmen abziele, die die meisten Schadstoffe ausstießen, entspreche dieses objektive Kriterium auch dem verfolgten Zweck, die Umwelt zu schützen, sowie der inneren Logik des Systems.

20      Zweitens sei die tatsächliche und rechtliche Situation der einem entsprechenden NOx-Emissionsniveau unterworfenen Unternehmen nicht mit der von Unternehmen vergleichbar, für die kein solches Emissionsniveau gelte. Den unter diese spezifische Regelung fallenden industriellen Großanlagen werde eine strenge, bis 2010 stufenweise herabgesetzte Emissionsnorm oder Performance Standard Rate unter Androhung einer Geldbuße bei Zuwiderhandlungen auferlegt. Die Kommission habe nicht das Bestehen einer allgemeinen Regelung nachgewiesen, der Unternehmen unterworfen wären, die sich in einer mit der Lage der Anlagen, die der fraglichen Maßnahme unterlägen, vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, die aber nicht den Vorteil böte, der in der Handelbarkeit der NOx-Emissionsrechte bestehe. Die fragliche Maßnahme weiche daher nicht von einer allgemeinen Regelung ab. Demnach begünstige die fragliche Maßnahme keine bestimmten Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG. Da das Kriterium der Selektivität somit nicht erfüllt sei, könne die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe qualifiziert werden.

21      Das Gericht brauchte sich nicht zum zweiten Klagegrund zu äußern, weil es die streitige Entscheidung nach Prüfung des ersten Klagegrundes für nichtig erklärte.

 Verfahren vor dem Gerichtshof

22      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Dezember 2008 sind die Republik Slowenien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs der Niederlande zugelassen worden.

23      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2009 ist die Französische Republik als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs der Niederlande in einer etwaigen mündlichen Verhandlung zugelassen worden.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

24      Die Kommission beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        die Nichtigkeitsklage für unzulässig zu erklären,

–        hilfsweise, die Klage abzuweisen, und

–        dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

25      Das Königreich der Niederlande beantragt in seiner Rechtsmittelbeantwortung,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        im Wege des Anschlussrechtsmittels, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit sein erster Klagegrund, mit dem es das Fehlen eines aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteils geltend gemacht hatte, zurückgewiesen wurde, und

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

26      Die Bundesrepublik Deutschland beantragt in ihrer Rechtsmittelbeantwortung,

–        in erster Linie:

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        im Wege des Anschlussrechtsmittels, das angefochtene Urteil aufzuheben, und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise, falls der Gerichtshof das Anschlussrechtsmittel für unzulässig hält:

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen,

–        falls der Gerichtshof dem Rechtsmittel der Kommission stattgibt, das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben, und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Republik Slowenien beantragt in ihrem Streithilfeschriftsatz,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      Das Vereinigte Königreich beantragt in seinem Streithilfeschriftsatz,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

29      Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 230 EG hinsichtlich der Klagebefugnis eines Mitgliedstaats, dessen Beihilfemaßnahme genehmigt worden sei. Mit dem zweiten, hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG in Bezug auf die dort verwendeten Begriffe „bestimmte Unternehmen“ und „bestimmte Produktionszweige“.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

30      Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil macht die Kommission geltend, dass der genaue Wortlaut des verfügenden Teils der Kommissionsentscheidung, deren Nichtigerklärung beantragt werde, nicht entscheidend sei. Außerdem stelle das Gericht den verfügenden Teil der Kommissionsentscheidung, die in der Sache ergangen sei, die dem Beschluss Niederlande/Kommission zugrunde liege, in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils unzutreffend dar. Infolgedessen enthalte diese Randnummer eine Verfälschung von Tatsachen und beruhe damit auf einem fehlerhaften Zulässigkeitskriterium. Jedenfalls sei die vom Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils vorgenommene Unterscheidung zwischen der im Beschluss Niederlande/Kommission in Rede stehenden Entscheidung und der streitigen Entscheidung nicht relevant.

31      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, die Feststellung des Gerichts, dass die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe bestimmte Rechtswirkungen erzeugt habe, sei falsch. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Begriff der staatlichen Beihilfe nämlich ein objektiver Begriff. Entweder falle die streitige staatliche Maßnahme unter Art. 87 Abs. 1 EG, oder sie falle nicht darunter. Es gehe nicht an, anzunehmen, dass die Folgen der streitigen Entscheidung für den betreffenden Mitgliedstaat, die das Gericht in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils beschrieben habe (Übermittlung von Berichten, keine Kumulierung von Beihilfen), auf der Stellungnahme der Kommission beruhten; sie hingen nur davon ab, ob die fragliche Maßnahme unter Art. 87 Abs. 1 EG falle. Die vom Gericht angeführten Beschränkungen der Kumulierung von Beihilfen gälten, wenn die fragliche Maßnahme eine Beihilfe darstelle, und zwar unabhängig davon, ob die Kommission dies in der streitigen Entscheidung festgestellt habe oder nicht.

32      Das Königreich der Niederlande führt zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes aus, dass die streitige Entscheidung von derjenigen, die dem Beschluss Niederlande/Kommission zugrunde liege, erheblich abweiche. Im vorliegenden Fall habe das Königreich der Niederlande nicht beantragt, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Maßnahme im Hinblick auf die Art. 87 und 88 EG zu überprüfen. Es habe vielmehr die Kommission ausdrücklich ersucht, diese Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen. Die vorliegende Klage ziele – anders als die dem Beschluss Niederlande/Kommission zugrunde liegende – ausdrücklich auf den verfügenden Teil der streitigen Entscheidung ab.

33      Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt das Königreich der Niederlande vor, die Kommission könne die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nur dann prüfen, wenn sie diese Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufe. Insoweit besitze sie eine ausschließliche Zuständigkeit. Diese Einstufung verpflichte einen Mitgliedstaat dazu, die sich aus der Verordnung Nr. 659/1999 ergebenden Pflichten zu beachten. Außerdem wirke sich die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe durch die Kommission auch auf das Verfahren vor den nationalen Gerichten bezüglich vergleichbarer nationaler Maßnahmen aus.

34      Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Slowenien und das Vereinigte Königreich machen ebenfalls geltend, dass die streitige Entscheidung eine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 230 EG sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

35      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission erstens gegen die vom Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung, dass die vorliegende Sache von der Rechtssache zu unterscheiden sei, in der der Beschluss Niederlande/Kommission ergangen sei. Dort habe das Königreich der Niederlande nämlich die Nichtigerklärung der in Rede stehenden Entscheidung beantragt, „soweit die Kommission darin zu dem Ergebnis kommt, dass die den Hafenbehörden … gewährten Beiträge staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG darstellen“, da diese Schlussfolgerung nicht im verfügenden Teil dieser Entscheidung enthalten gewesen sei.

36      Insoweit geht aus Randnr. 20 des genannten Beschlusses hervor, dass der Mitgliedstaat in seiner Anmeldung der fraglichen Beihilferegelung die Kommission ersucht hatte, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme im Hinblick auf die Art. 87 EG und 88 EG zu prüfen, so dass diese nach Art. 87 Abs. 1 EG und Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG erlassene Entscheidung die Rechtsstellung des Königreichs der Niederlande nicht in qualifizierter Weise ändern konnte. Der Gerichtshof führte in den Randnrn. 21 bis 24 des Beschlusses weiter aus, dass der verfügende Teil der fraglichen Entscheidung keineswegs eine Stellungnahme zum Unternehmenscharakter der Hafenbehörden oder zur wirtschaftlichen Natur sämtlicher Tätigkeiten dieser Behörden darstellte, dass diese Entscheidung in keiner Weise der Qualifizierung etwaiger sonstiger den Hafenbehörden gewährter Beiträge im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 EG vorgriff und dass der streitige Teil der Begründung dieser Entscheidung keine verbindliche Rechtswirkung entfaltete, die dazu angetan gewesen wäre, die Interessen des Königreichs der Niederlande zu beeinträchtigen.

37      Im vorliegenden Fall geht dagegen aus Randnr. 8 des angefochtenen Urteils hervor, dass die niederländischen Behörden die fragliche Maßnahme gemäß Art. 88 Abs. 3 EG bei der Kommission angemeldet und diese gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 um Erlass einer Entscheidung ersucht haben, mit der das Nichtvorliegen einer Beihilfe festgestellt wird. Mit ihrer Klage beanstandet das Königreich der Niederlande ausdrücklich zum einen die Ablehnung seines Antrags, die fragliche Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, und zum anderen die Begründung der streitigen Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt worden war. Außerdem ergibt sich aus der streitigen Entscheidung und dem angefochtenen Urteil, dass die Kommission die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat.

38      Unter diesen Umständen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es den vorliegenden Fall, in dem der betreffende Mitgliedstaat die Kommission ausdrücklich um die Feststellung ersucht hatte, dass eine Maßnahme im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangen ist, von der Rechtssache abgrenzte, die Gegenstand des Beschlusses Niederlande/Kommission war.

39      Zweitens wendet sich die Kommission insofern gegen Randnr. 41 des angefochtenen Urteils, als die Einstufung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe Rechtsfolgen für den betreffenden Mitgliedstaat nach sich gezogen haben soll. Der Begriff der staatlichen Beihilfe sei ein objektiver Begriff, und die vom Gericht beschriebenen Folgen hingen nicht von dieser Einstufung, sondern davon ab, ob die fragliche Maßnahme unter Art. 87 Abs. 1 EG falle.

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wenn sie nach der Vorprüfung feststellt, dass die angemeldete Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt, nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 eine Entscheidung erlässt, keine Einwände zu erheben (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 44). Das Gericht hat in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass eine solche Entscheidung u. a. zur Anwendung des Verfahrens für bestehende Beihilferegelungen nach der Verordnung Nr. 659/1999 führt, und insbesondere nach deren Art. 17 bis 19 und nach Art. 21, der den Mitgliedstaat zur Übermittlung von Jahresberichten über alle bestehenden Beihilferegelungen verpflichtet.

41      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 24 und 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat die unzutreffende Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe daher insofern rechtliche Folgen für den anmeldenden Mitgliedstaat, als diese Maßnahme einer ständigen Kontrolle und regelmäßigen Überprüfung durch die Kommission unterliegt, so dass dieser Mitgliedstaat über einen geringeren Spielraum bei der Durchführung der angemeldeten Maßnahme verfügt.

42      Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass eine auf Art. 87 Abs. 1 und 3 EG gestützte Entscheidung, mit der die fragliche Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft und für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird, als eine nach Art. 230 EG anfechtbare Handlung anzusehen ist. Eine solche Vereinbarkeitsentscheidung im Sinne des Art. 87 Abs. 1 und 3 EG ist auch endgültig und stellt keine vorbereitende Maßnahme dar.

43      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

44      Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, die Prüfung der Selektivität der streitigen Entscheidung durch das Gericht sei rechtsfehlerhaft. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet die Kommission zum einen die Begründung des angefochtenen Urteils, der zufolge die fragliche Maßnahme nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG begünstige, und zum anderen die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung, dass die fragliche Maßnahme, selbst wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstige, keine staatliche Beihilfe darstelle, weil sie umweltfreundlich und durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des Systems, in das sie sich einfüge, gerechtfertigt sei.

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

45      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, es sei unerheblich, dass sich die Anwendbarkeit der fraglichen Maßnahme nach Ansicht des Gerichts nach einem objektiven und nicht nach einem geografischen oder sektoralen Kriterium richte. Erstens sei es irrelevant, dass alle Großanlagen dem Emissionsniveau unterlägen, da mit dieser Obergrenze nur dargetan werden könne, dass die streitigen Beihilfen Teil einer Beihilferegelung seien und keine individuellen Beihilfen darstellten. Die fragliche Maßnahme, die eine beschränkte Gruppe von Unternehmen – nämlich ungefähr 250 – betreffe, sei selektiv.

46      Zweitens habe das Gericht zur Feststellung der Selektivität der fraglichen Maßnahme ein unzutreffendes Kriterium angewandt und der Kommission zu Unrecht eine Beweislast auferlegt, die nicht bestehe und der unmöglich nachzukommen sei. So hätte sie Beweise dafür beibringen sollen, dass alle anderen niederländischen Unternehmen denselben Verpflichtungen unterlägen wie die 250 betroffenen Unternehmen. Die fragliche Maßnahme würde jedoch selbst dann eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn kein anderes niederländisches Unternehmen irgendeiner Beschränkung im Bereich der NOx‑Emissionen unterläge. Das Königreich der Niederlande hätte diesen 250 Unternehmen nämlich eine verbindliche „traditionelle“ Maßnahme auferlegen können, ohne ihnen die Möglichkeit zum Handel mit den NOx‑Emissionsrechten zu geben. Dagegen sei die Zahl der Unternehmen, denen dieser Mitgliedstaat einen solchen Vorteil einräume, beschränkt, da hier nur die 250 Unternehmen betroffen seien, deren Leistungsbedarf höher als 20 MWth sei. Die Maßnahme sei daher selektiv.

47      Das Königreich der Niederlande wendet ein, der Grund, aus dem das Gericht festgestellt habe, dass die fragliche Maßnahme objektiv und nicht auf geografische oder sektorale Erwägungen gestützt sei, könne im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage gestellt werden, um die vom Gericht getroffene Feststellung, dass diese Maßnahme nicht selektiv sei, aufheben zu lassen. Das Vorbringen der Kommission sei daher unzulässig. Das Gericht habe diesen Gesichtspunkt nur als Tatsachenfeststellung und nicht als eine wesentliche Grundlage seiner Beurteilung der Selektivität der Maßnahme erwähnt. Zum Vergleich zwischen den niederländischen Unternehmen, die nicht unter die fragliche Regelung fielen, und den 250 Unternehmen, die mit NOx-Emissionsrechten handeln könnten, sei erstens zu bemerken, dass die letztgenannten Unternehmen zusätzlichen Verpflichtungen unterlägen, weil sie über industrielle Großanlagen verfügten. Diese zusätzlichen Verpflichtungen führten dazu, dass zwischen ihnen und den übrigen Unternehmen hinsichtlich der NOx‑Emissionen ein wesentlicher Unterschied bestehe.

48      Die Bundesrepublik Deutschland trägt vor, es sei eindeutig, dass das Kriterium der Objektivität für das Gericht eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Verneinung der Selektivität einer Maßnahme sei. Die Wirkung der Maßnahme sei das entscheidende Beurteilungskriterium. Der Gerichtshof erachte eine Maßnahme nur dann als selektiv, wenn sie faktisch selektiv sei, obwohl sie anhand objektiver Kriterien durchgeführt worden sei. Dies ergebe sich auch aus den von der Kommission angeführten Urteilen. Das Gericht habe im vorliegenden Fall entschieden, dass sich die 250 Unternehmen, die am System des Handels mit Emissionsrechten teilnähmen, nicht in einer Lage befänden, die rechtlich oder tatsächlich mit derjenigen der übrigen Unternehmen vergleichbar sei. Es sei Sache der Kommission, nachzuweisen, dass andere Unternehmen, die sich in einer Lage befänden, die mit derjenigen der von der fraglichen Maßnahme betroffenen Unternehmen vergleichbar sei, bezüglich der NOx‑Emissionen denselben Regeln unterlägen, aber vom System des Handels mit Emissionsrechten ausgeschlossen seien. Entscheidend sei nur, ob die fragliche Maßnahme eine Ausnahme von einer allgemeineren Regel sei.

49      Die Republik Slowenien trägt vor, das bei der Beurteilung der Selektivität einer Maßnahme heranzuziehende Kriterium sei deren Anwendung auf alle Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren Lage befänden. Die fragliche Regelung bezwecke den Schutz der Umwelt und trage den konkreten Merkmalen der größten Emittenten Rechnung, um dieses Ziel zu erreichen. Den umweltverschmutzenden Unternehmen würden stärkere finanzielle Belastungen auferlegt als den übrigen Unternehmen, und sie würden in Bezug auf ihre Rechtsstellung anders behandelt.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

50      Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Umstand, dass sehr viele Unternehmen eine Maßnahme in Anspruch nehmen können oder dass diese Unternehmen mehreren Wirtschaftszweigen angehören, allein noch nicht, um die Selektivität der Maßnahme und damit ihre Eigenschaft als staatliche Beihilfe zu verneinen (Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C‑75/97, Slg. 1999, I‑3671, Randnr. 32, vom 8. November 2001, Adria‑Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke, C‑143/99, Slg. 2001, I‑8365, Randnr. 48, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, C‑409/00, Slg. 2003, I‑1487, Randnr. 48). In den Fällen, in denen für die fragliche Maßnahme horizontal anwendbare objektive Kriterien gelten, kann auch dieser Umstand die Selektivität der Maßnahme nicht in Frage stellen, da damit nur dargetan werden könnte, dass die streitigen Beihilfen Teil einer Beihilferegelung sind und keine individuellen Beihilfen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, Randnr. 49).

51      Art. 87 Abs. 1 EG beschreibt nämlich die staatlichen Maßnahmen nach ihren Wirkungen und somit unabhängig von den Techniken, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung ihrer Maßnahmen verwenden (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10505, Randnr. 89).

52      Ferner hat das Gericht in den Randnrn. 84 und 86 des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Randnrn. 34 und 41 des Urteils Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke zutreffend bestätigt, dass eine staatliche Maßnahme nur dann eine Beihilfe darstellt, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gegenüber anderen Unternehmen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Maßnahme verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt.

53      In Randnr. 88 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt: „Die Anwendbarkeit der fraglichen Maßnahme richtet sich somit nach einem objektiven Kriterium, ohne dass es auf geografische oder sektorale Erwägungen ankäme. Da die fragliche Maßnahme auf die Unternehmen abzielt, die die meisten Schadstoffe ausstoßen, entspricht dieses objektive Kriterium auch dem verfolgten Zweck, die Umwelt zu schützen, sowie der inneren Logik des Systems.“

54      Das Gericht hat in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils aber weiter ausgeführt, dass „nur den unter diese Regelung fallenden Unternehmen eine strenge, bis 2010 stufenweise herabgesetzte Emissionsnorm oder Performance Standard Rate (PSR) unter Androhung einer Geldbuße bei Zuwiderhandlungen auferlegt“ werde. Es hat sodann in den Randnrn. 91 ff. seine Prüfung fortgesetzt und im Wesentlichen ausgeführt, die Kommission habe in der streitigen Entscheidung nicht nachgewiesen, dass die Unternehmen, die nicht von der fraglichen Maßnahme betroffen seien, ähnlichen Belastungen wie denen unterlägen, die sich aus dieser Maßnahme ergäben, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sie sich in einer vergleichbaren Lage wie die von der fraglichen Maßnahme betroffenen Unternehmen befänden. In Anbetracht all dieser Erwägungen ist das Gericht in Randnr. 96 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass die fragliche Maßnahme keine bestimmten Unternehmen begünstige.

55      Somit hat das Gericht, wie sich aus einer Gesamtbetrachtung der Randnrn. 84 bis 96 des angefochtenen Urteils ergibt, nicht – wie die Kommission geltend macht – festgestellt, dass die Anwendung des objektiven Kriteriums des Leistungsbedarfs von mehr als 20 MWth der betroffenen Unternehmen ausreicht, um die These der Kommission zur Selektivität der fraglichen Maßnahme zu verwerfen. Das Gericht hat nämlich ausgeführt, dass diese Maßnahme auf die großen Unternehmen anwendbar sei, ohne dass es auf geografische oder sektorale Erwägungen ankäme. Diese Tatsachenfeststellungen des Gerichts zur Objektivität der Maßnahme untermauern seine Auffassung, dass die fragliche Maßnahme nicht selektiv sei, da eine Maßnahme, die auf der Grundlage subjektiver Kriterien angewandt werde, ohne Weiteres selektiv sei. Hinzuzufügen ist, dass das Gericht seine Schlussfolgerung, dass die Maßnahme nicht selektiv sei, nicht ausschließlich auf diese Feststellungen stützt.

56      Folglich hat das Gericht, anders als die Kommission vorträgt, nicht festgestellt, dass die fragliche Maßnahme allein deshalb nicht selektiv im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sei, weil sie auf einem objektiven Kriterium beruhe.

57      Unter diesen Umständen ist das erste Argument des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes der Kommission zurückzuweisen.

58      Im Rahmen des zweiten Arguments des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Kommission gegen die Erwägungen des Gerichts in den Randnrn. 89 bis 96 des angefochtenen Urteils und trägt im Wesentlichen vor, das Gericht wende ein unzutreffendes Kriterium an, nach dem sie hätte nachweisen müssen, dass alle anderen Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat denselben wie den sich aus der fraglichen Maßnahme ergebenden Verpflichtungen unterlägen. Das Gericht habe ihr damit eine übermäßige und überflüssige Beweislast auferlegt, da aus der streitigen Entscheidung und dem angefochtenen Urteil eindeutig hervorgehe, dass alle niederländischen Unternehmen Beschränkungen im Bereich der NOx‑Emissionen unterlägen. Das Königreich der Niederlande habe zu keiner Zeit vorgebracht, dass die fragliche Maßnahme deshalb nicht selektiv sei, weil die anderen Unternehmen nicht denselben oder vergleichbaren Verpflichtungen unterlägen.

59      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs folgt, dass der Gerichtshof nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu beurteilen. Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnrn. 30 und 31, und vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C‑399/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 63).

60      Jedoch ist der Gerichtshof, was die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren betrifft, nach dieser Rechtsprechung dafür zuständig, im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob es der Kommission obliegt, die Selektivität der fraglichen Maßnahme nachzuweisen.

61      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 15. Juli 2004, Pearle u. a., C‑345/02, Slg. 2004, I‑7139, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie in Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein von einem Mitgliedstaat gewährter wirtschaftlicher Vorteil nur dann eine Beihilfe ist, wenn er geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige zu begünstigen.

62      Daher muss die Kommission, um nachzuweisen, dass die fragliche Maßnahme selektiv für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gilt, dartun, dass sie zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden. Jedoch ist auch darauf hinzuweisen, dass der Begriff der Beihilfe Maßnahmen nicht erfasst, die eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vornehmen, wenn diese Differenzierung aus der Natur und dem Aufbau der fraglichen Lastenregelung folgt (Urteil vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission, C‑159/01, Slg. 2004, I‑4461, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es obliegt dem Mitgliedstaat, der eine derartige Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur und den Aufbau des fraglichen Systems gerechtfertigt ist (Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 43).

63      Hierzu ist festzustellen, dass, wie die Kommission in Nr. 3.1 der streitigen Entscheidung ausführt, die am „Dynamic cap“-System beteiligten Unternehmen zu einer spezifischen Gruppe industrieller Großunternehmen gehören, die Handel zwischen Mitgliedstaaten treiben und einen Vorteil genießen, der anderen Unternehmen nicht zukommt. Ihnen kommt nämlich ein Vorteil zugute, der darin besteht, dass sie den wirtschaftlichen Wert der von ihnen erzielten Emissionsreduktionen zu Geld machen können, indem sie sie in handelbare Emissionsrechte umwandeln, oder darin, dass sie gegebenenfalls verhindern können, Geldbußen wegen Überschreitung des von den nationalen Behörden festgesetzten NOx-Emissionsgrenzwerts per Energieeinheit zahlen zu müssen, indem sie Emissionsrechte von anderen der fraglichen Maßnahme unterliegenden Unternehmen kaufen (vgl. hierzu Randnrn. 92 bis 96 des vorliegenden Urteils), während die übrigen Unternehmen diese Möglichkeiten nicht haben. Dies genügt grundsätzlich zum Nachweis dafür, dass das Königreich der Niederlande eine Differenzierung zwischen Unternehmen im Bereich von Belastungen im Sinne der in Randnr. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung vorgenommen hat.

64      Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist nämlich, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, unstreitig, dass alle Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit NOx-Emissionen verursacht, Verpflichtungen zur Begrenzung oder Reduktion dieser Emissionen unterliegen, ob sie nun unter die fragliche Maßnahme fallen oder nicht. Zur Erfüllung der ihnen somit nach den nationalen Rechtsvorschriften obliegenden Verpflichtungen haben nur die unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen die in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Möglichkeiten, was für sie einen Vorteil darstellt, der anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Lage nicht zugute kommt.

65      In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Kommission nicht verpflichtet war, in ihrer Entscheidung hierauf näher einzugehen. Im Fall eines Beihilfeprogramms kann sie sich darauf beschränken, die Merkmale dieses Programms zu untersuchen, um in der Begründung ihrer Entscheidung zu beurteilen, ob es aufgrund der von ihm vorgesehenen Modalitäten den Beihilfeempfängern gegenüber ihren Wettbewerbern einen spürbaren Vorteil verschafft und seinem Wesen nach vor allem Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen Mitgliedstaaten beteiligen (vgl. Urteil vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C‑310/99, Slg. 2002, I‑2289, Randnr. 89).

66      Daraus folgt, dass das Gericht, als es in den Randnrn. 92 und 93 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Kommission nichts Substantiiertes zum Nachweis dafür vorgetragen habe, dass die beiden in Randnr. 64 des vorliegenden Urteils genannten Kategorien von Unternehmen Verpflichtungen gleicher Art unterlägen und sich damit in einer vergleichbaren Situation befänden, einen Rechtsfehler hinsichtlich der der Kommission obliegenden Beweislast begangen hat.

67      Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass das Kriterium der Selektivität, das eine Maßnahme erfüllen muss, damit sie eine staatliche Beihilfe darstellt, in der streitigen Entscheidung klar genannt und auf den konkreten Fall angewandt wird. Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass es in dem betreffenden Mitgliedstaat Gesetze über Umweltmanagement und Luftverschmutzung gebe, die die fragliche Maßnahme nicht enthielten. Sie hat außerdem berücksichtigt, dass auch niederländische Unternehmen, die nicht zu den 250 unter die fragliche Maßnahme fallenden Großanlagen gehören, bestimmten Anforderungen bezüglich der NOx-Emissionen unterliegen.

68      Folglich greift der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes durch.

 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69      Im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, dass weder der Umweltschutzzweck der fraglichen Maßnahme noch die Natur oder der allgemeine Aufbau des Systems, zu dem sie gehöre, ihr den Charakter der staatlichen Beihilfe nehme.

70      Erstens verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 87 Abs. 1 EG bei der Frage, ob eine staatliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe sei, nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen unterscheide, sondern diese nach ihren Wirkungen beschreibe. Wäre es möglich, sich auf den Umweltschutzzweck zu berufen, würde dies ihre Aufgabe beeinträchtigen, die in der Prüfung bestehe, ob die Beihilfe nicht die Handelsbedingungen in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.

71      Zweitens wirft die Kommission dem Gericht vor, die fragliche Maßnahme als durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems, zu dem sie gehöre, gerechtfertigt angesehen zu haben. Diese Auslegung sei falsch, da das Gericht zuvor festgestellt habe, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass eine allgemeine Regelung bestehe, die belege, dass die fragliche Maßnahme bestimmte Unternehmen im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG begünstige. Außerdem sei es Sache des Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass eine solche Maßnahme durch die Natur oder den allgemeinen Aufbau des Systems, zu dem sie gehöre, gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall habe das Königreich der Niederlande diesen Nachweis nicht erbracht.

72      Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C‑88/03, Slg. 2006, I‑7115), trägt die Kommission vor, aus der Natur und dem allgemeinen Aufbau eines weiterreichenden Systems mit Beschränkungen der NOx-Emissionen folge nicht, dass den unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen die Handelbarkeit der NOx‑Emissionsrechte gewährt werden müsse. Wie der Gerichtshof im Urteil Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke ist auch die Kommission der Ansicht, dass alle Reduktionen von NOx‑Emissionen – unabhängig von ihrer Ursache, d. h. davon, ob der Leistungsbedarf der Anlagen unter oder über 20 MWth liege – vorteilhaft für die Umwelt seien.

73      Das Königreich der Niederlande wendet ein, dass mit diesem Rechtsmittelgrund das angefochtene Urteil falsch ausgelegt werde. Das Gericht vertrete nicht die Auffassung, dass der Umweltschutzzweck der fraglichen Maßnahme ihren Charakter als staatliche Beihilfe nehme. Diese Feststellungen seien hilfsweise getroffen worden. Jedenfalls habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Differenzierung zwischen den Unternehmen, selbst wenn es sich um eine allgemeine Regelung handeln sollte, gerechtfertigt sei, da sie nur auf die Menge der NOx‑Emissionen und die auf den großen Emittenten lastende spezifische Verringerungsnorm abstelle. Das Kriterium für die fragliche Maßnahme, nämlich die Emissionsmenge, finde seine Rechtfertigung in der Natur und dem Aufbau einer allgemeinen Regelung, die die Verringerung der Luftverschmutzung bezwecke.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

74      Das Gericht hat in Randnr. 99 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „die Bestimmung der begünstigten Unternehmen … durch das Wesen und die allgemeinen Zwecke des Systems gerechtfertigt [ist], da sie aufgrund ihrer erheblichen NOx‑Emissionen und der auf ihnen lastenden spezifischen Verringerungsnorm erfolgt“, und dass „Umweltschutzerwägungen [es] rechtfertigen …, zwischen Unternehmen mit hohem NOx-Ausstoß und den übrigen Unternehmen zu differenzieren“. Das Gericht hat festgestellt, dass „dieses objektive Kriterium auch dem verfolgten Zweck [entspricht], die Umwelt zu schützen, sowie der inneren Logik des Systems“.

75      Nach ständiger Rechtsprechung unterscheidet Art. 87 Abs. 1 EG nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen. Auch wenn der Umweltschutz eines der wesentlichen Ziele der Europäischen Gemeinschaft ist, rechtfertigt die Notwendigkeit, dieses Ziel zu berücksichtigen, nicht den Ausschluss selektiver Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG, da eine zweckdienliche Berücksichtigung der Umweltschutzziele auf jeden Fall bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 87 Abs. 3 EG erfolgen kann (Urteile Spanien/Kommission, Randnr. 46, und British Aggregates/Kommission, Randnr. 92).

76      Im vorliegenden Fall genügen die erheblichen NOx-Emissionen der unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen und die auf ihnen lastende spezifische Verringerungsnorm nicht, um eine Einstufung der Maßnahme als selektive Maßnahme im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG auszuschließen. Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann eine solche Differenzierung zwischen Unternehmen aufgrund der Größenordnung, d. h. des Kriteriums eines Leistungsbedarfs von mehr als 20 MWth, nicht als einer Regelung, die die Umweltverschmutzung industriellen Ursprungs verringern will, immanent angesehen und damit nicht allein mit Erwägungen des Umweltschutzes gerechtfertigt werden.

77      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es dem Mitgliedstaat obliegt, der eine derartige Differenzierung zwischen den Unternehmen vorgenommen hat, darzutun, dass sie tatsächlich durch die Natur oder den Aufbau der fraglichen Regelung gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 43).

78      Unter diesen Umständen lässt sich das in der nationalen Regelung verwendete Unterscheidungskriterium, d. h. das Kriterium eines Leistungsbedarfs der Anlagen von mehr als 20 MWth, weder durch die Natur noch durch den allgemeinen Aufbau dieser Regelung rechtfertigen, so dass es der fraglichen Maßnahme nicht ihren Charakter als staatliche Beihilfe nehmen kann.

79      Nach alledem ist dem zweiten Rechtsmittelgrund auch in seinem zweiten Teil und damit in vollem Umfang stattzugeben.

 Zu den Anschlussrechtsmitteln

80      Da der Gerichtshof dem Rechtsmittel der Kommission in der Sache stattgibt, sind die Anschlussrechtsmittel des Königreichs der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen.

81      Beide Mitgliedstaaten machen übereinstimmend als Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die fragliche Maßnahme als ein aus staatlichen Mitteln finanzierter Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG anzusehen sei.

82      Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen; sie richten sich zum einen gegen die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 63 bis 74 des angefochtenen Urteils, dass die in der fraglichen Maßnahme vorgesehene Handelbarkeit der Emissionsrechte einen Vorteil für die der NOx-Emissionsnorm unterliegenden Unternehmen darstelle, und zum anderen gegen die Ausführungen des Gerichts in den Randnrn. 74 bis 77 seines Urteils, dass die fragliche Maßnahme einen den betreffenden Unternehmen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstelle.

 Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

83      Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes trägt das Königreich der Niederlande vor, dass die fragliche Maßnahme von der Festsetzung einer von bestimmten Unternehmen zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionsnorm ausgehe. Die Menge der handelbaren Gutschriften sei daher nicht im Voraus festgelegt, sondern hänge ganz von der Verringerung ab, die die Unternehmen über die Norm hinaus hätten erzielen können. Bei Überschreitung der vorgeschriebenen Norm sei die Geldbuße eine ergänzende Sanktion, die keine Alternative zur Beschaffung der fehlenden Emissionsgutschriften darstelle. Außerdem sei die Feststellung des Gerichts in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils, die unter die Regelung fallenden Unternehmen könnten diese Rechte jederzeit veräußern, falsch.

84      Nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland können die betreffenden Unternehmen einen geldwerten Vorteil im Sinne eines handelbaren Rechts allein durch eigene Anstrengungen zur Emissionsverringerung erlangen, die eine gleichwertige Gegenleistung für die handelbaren Zertifikate darstellten. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die nachteiligen Auswirkungen der fraglichen Maßnahme auf die Unternehmen in den Fällen, in denen sie die erlaubten Emissionsmengen nicht einhalten könnten. Eine über den Grenzwert hinausgehende Emissionsmenge werde mit den über den Markt ermittelten Kosten für den Zukauf von Emissionsrechten belastet oder mit einer Geldbuße belegt. Ein handelbares Recht und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil könnten die betreffenden Unternehmen erst erlangen, wenn es ihnen gelinge, ihre Emissionsmengen unter das erlaubte Maß zu verringern.

85      Diesem handelbaren Gut stünden somit als Gegenleistung die eigenen Anstrengungen der Unternehmen zur Emissionsverminderung gegenüber, und der Wert dieses Gutes sei per definitionem kein Vorteil. Außerdem lasse der Begriff der Emissionsrechtsgutschriften als „future bonds“ die Pflicht der Unternehmen unberührt, am Ende des Jahres die jeweiligen Emissionsziele einzuhalten, und sei definitionsgemäß nicht immer vorteilhaft.

 Würdigung durch den Gerichtshof

86      Art. 87 Abs. 1 EG definiert die staatlichen Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung ist weiter als der der Subvention, weil er nicht nur positive Leistungen wie die Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit, obwohl sie keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen. Zu den indirekten Vorteilen, die die gleichen Wirkungen wie Subventionen haben, gehört die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen zu günstigen Bedingungen (vgl. Urteile vom 14. September 2004, Spanien/Kommission, C‑276/02, Slg. 2004, I‑8091, Randnr. 24, und vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, Slg. 2008, I‑4777, Randnr. 123).

87      Weiter ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass als Beihilfen auch Maßnahmen gleich welcher Art gelten, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (vgl. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      In Anbetracht der angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Handelbarkeit der NOx-Emissionsrechte vor allem davon abhängt, dass der Staat zum einen den Verkauf dieser Rechte erlaubt und zum anderen den Unternehmen, die zu viel NOx ausgestoßen haben, gestattet, von anderen Unternehmen die fehlenden Emissionsrechte zu erwerben, und damit der Schaffung eines Marktes für diese Rechte zustimmt (vgl. auch Randnrn. 64, 65 und 87 bis 96 des vorliegenden Urteils). Diese Feststellung ergibt sich auch aus Randnr. 70 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht zutreffend ausgeführt hat, dass das Königreich der Niederlande diesen Emissionsrechten dadurch, dass es sie handelbar gemacht habe, einen Marktwert zugewiesen habe.

89      Das Vorbringen, die Handelbarkeit dieser Rechte sei eine dem Marktpreis entsprechende Gegenleistung für die Anstrengungen der unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen zur Verringerung ihrer NOx-Emissionen, ist nach der in Randnr. 86 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen, da die Kosten der Verringerung dieser Emissionen zu den Belastungen gehören, die das Unternehmen normalerweise zu tragen hat.

90      Zum Vorbringen, die Handelbarkeit dieser Rechte könne wegen der Unwägbarkeiten des Marktes nicht als ein konkreter Vorteil für die betreffenden Unternehmen angesehen werden, ist festzustellen, dass die Möglichkeit, zwischen den Aufwendungen für den Erwerb von Emissionsrechten und den Aufwendungen für Maßnahmen zur Verringerung der NOx-Emissionen zu wählen, für diese Unternehmen einen Vorteil darstellt. Ferner stellt es einen zusätzlichen Vorteil für die unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen dar, dass sie mit sämtlichen Emissionsrechten und nicht nur mit den Gutschriften, die sich am Ende des Jahres durch den positiven Unterschied zwischen dem erlaubten und dem festgestellten NOx-Ausstoß ergeben, handeln können. Sie können sich außerdem Liquidität verschaffen, indem sie die Emissionsrechte verkaufen, bevor die Voraussetzungen für ihre endgültige Zuteilung erfüllt sind, und zwar unabhängig davon, ob für sie eine Obergrenze gilt und ob die das vorgeschriebene Emissionsniveau überschreitenden Unternehmen die überschießende Menge im folgenden Jahr wieder ausgleichen müssen.

91      Folglich ist die fragliche Maßnahme, die die Handelbarkeit dieser Emissionsrechte beinhaltet, als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erlangt hätte.

92      Ferner beanstandet das Königreich der Niederlande die Schlussfolgerung in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils, dass die fragliche Maßnahme es den Unternehmen, deren NOx-Ausstoß das festgelegte Emissionsniveau überschreite und deren Ergebnis daher am Ende des Jahres negativ sei, ermögliche, einer Geldbuße dadurch zu entgehen, dass sie Emissionsrechte von den Unternehmen kauften, die über überschüssige Rechte verfügten.

93      Hierzu trägt das Königreich der Niederlande vor, dass die Geldbuße bei Überschreitung der vorgeschriebenen Norm eine zusätzliche Sanktion und keine Alternative zur Beschaffung von fehlenden Emissionsgutschriften sei.

94      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass mit dem Vorbringen des Königreichs der Niederlande nicht genau und hinreichend die Schlussfolgerung des Gerichts in Frage gestellt wird, dass mit der fraglichen Maßnahme den betreffenden Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werde, vor Jahresende – es handelt sich um jährliche Emissionshöchstgrenzen – auf dem Markt Emissionsgutschriften zu erwerben. Eine solche Schlussfolgerung impliziert, dass bestimmte Unternehmen vor der Überprüfung durch die nationalen Behörden, ob die jeweilige Obergrenze eingehalten wurde, von der Möglichkeit Gebrauch machen, fehlende Emissionsrechte zu erwerben, und damit verhindern, dass sie die Emissionsnorm überschreiten und eine Geldbuße zahlen müssen.

95      Daraus folgt, dass das Vorbringen des Königreichs der Niederlande zurückzuweisen ist, mit dem die Feststellung des Gerichts in Randnr. 73 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt wird, dass die Unternehmen die Zahlung einer Geldbuße vermeiden könnten, indem sie Emissionsrechte kauften.

96      Unter diesen Umständen ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, mit dem eine unrichtige Auslegung und Anwendung des Begriffs des Vorteils im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

97      Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes, der den Begriff der Finanzierung aus staatlichen Mitteln betrifft, beanstandet das Königreich der Niederlande die Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht in den Randnrn. 75 bis 77 des angefochtenen Urteils gelangt ist. Es ist insbesondere der Meinung, dass das Gericht den Begriff der Finanzierung aus staatlichen Mitteln, wie er vom Gerichtshof im Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra (C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099), angewandt worden sei, falsch ausgelegt habe. Entscheidend sei, dass es bei der fraglichen Maßnahme nach der Aufteilung der zusätzlichen finanziellen Belastung unter den Unternehmen keinen direkten oder indirekten Transfer staatlicher Mittel gegeben habe. Da das vorgeschriebene Emissionsniveau eine zusätzliche Belastung für die betreffenden Unternehmen sei, diene die fragliche Maßnahme, die in einer „Kompensation“ bestehe, nur dazu, den betreffenden Unternehmen zu ermöglichen, die sich aus der Emissionsnorm ergebenden zusätzlichen Belastungen selbst aufzuteilen.

98      Die mit der Überschreitung dieser Norm verbundene Geldbuße sei eine zusätzliche Sanktion, die keine Alternative zur Beschaffung der fehlenden Emissionsgutschriften sei. Der bloße Umstand, dass sich der Wert der Gutschriften aus den Rechtsvorschriften ergebe, bedeute nicht, dass die Voraussetzung der Finanzierung dieser Gutschriften aus staatlichen Mitteln erfüllt sei. In seiner Gegenerwiderung fügt das Königreich der Niederlande hinzu, es könne kein beihilferechtlich relevanter Gesichtspunkt sein, dass dem Staat bestimmte Einnahmen in Form von Geldbußen entgingen, wenn die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachkämen. Dass sich mit einem anderen System des Handels mit Emissionsrechten Einnahmen für den Mitgliedstaat erzielen ließen, reiche nicht für dne Nachweis aus, dass der Staat Mittel im Sinne des Art. 87 EG verliere, wenn er sich nicht für dieses Alternativsystem entschieden habe.

99      Auch die Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen die Feststellung des Gerichts, dass das fragliche System des Handels mit Emissionsrechten einen den betreffenden Unternehmen aus staatlichen Mitteln gewährten Vorteil darstelle. Im niederländischen Modell hätten alle Unternehmen dieselben Pflichten in Bezug auf einen nicht zu überschreitenden Grenzwert einzuhalten. Ob und mit welchem Betrag Zertifikate auf dem Markt seien, hänge davon ab, wie die Unternehmen ihre Emissionspflichten erfüllten. Die Unternehmen schüfen sich den Vermögensgegenstand selbst. Überschreite ein Unternehmen den Schwellenwert, werde es mit den über den Markt ermittelten Kosten für den Zukauf von Emissionsrechten belastet oder mit einer Geldbuße belegt. Ein handelbares Recht und den damit verbundenen wirtschaftlichen Vorteil könnten die betreffenden Unternehmen nur erhalten, wenn es ihnen gelinge, ihre Emissionsmengen unter das erlaubte Maß zu verringern.

100    Außerdem gehe die Gleichstellung der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten mit der Veräußerung von Gütern durch die öffentliche Hand im Hinblick auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Privatinvestors fehl. Mit dem Emissionshandelssystem lege der Staat einen normativen Ordnungsrahmen fest.

101    Zum einen lasse sich der Verkaufspreis nicht vorhersagen, und zum anderen sei die Möglichkeit eines vorzeitigen Verkaufs kein endgültiger Vorteil. Die Nichtvereinnahmung von Geldbußen sei lediglich die Folge dessen, dass das Unternehmen die Schwellenwerte nicht überschreite. Der Erwerb von Emissionsrechten von „übererfüllenden“ Unternehmen erfolge mit Eigenmitteln des Unternehmens und entspreche aus wirtschaftlicher Sicht der Möglichkeit, selbst seine Emissionen unter das erlaubte Maß zu verringern. Es gebe keinen Verzicht des Staates auf die Erzielung von Einnahmen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

102    In Randnr. 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Auffassung vertreten, dass das Königreich der Niederlande dadurch, dass es die NOx‑Emissionsrechte den betreffenden Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, statt sie zu verkaufen oder zu versteigern, und dass es eine Regelung eingeführt habe, die die Möglichkeit des Handels mit diesen Rechten auf dem Markt vorsehe, auch wenn sie an eine Obergrenze gebunden seien, diese Rechte zu immateriellen Vermögensgegenständen gemacht und auf staatliche Einnahmen verzichtet habe.

103    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Vergünstigungen nur dann als Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werden, wenn sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sind (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C‑482/99, Slg. 2002, I‑4397, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden muss, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden kann (vgl. Urteil Frankreich/Kommission, Randnr. 36).

105    Ferner bedeutet die in dieser Bestimmung vorgenommene Unterscheidung zwischen „staatlichen“ und „aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfen nicht, dass alle von einem Staat gewährten Vorteile unabhängig davon Beihilfen darstellen, ob sie aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder nicht, sondern dient nur dazu, in den Beihilfebegriff die unmittelbar vom Staat gewährten Vorteile sowie diejenigen, die über eine vom Staat benannte oder errichtete öffentliche oder private Einrichtung gewährt werden, einzubeziehen (Urteile PreussenElektra, Randnr. 58, und vom 5. März 2009, UTECA, C‑222/07, Slg. 2009, I‑1407, Randnr. 43).

106    Im vorliegenden Fall könnte eine derartige vom nationalen Gesetzgeber gewährte Vergünstigung, nämlich die Handelbarkeit von NOx‑Emissionsrechten, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Hand u. a. in Form des Erlasses von Geldbußen oder anderen Zwangsgeldern bewirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1999, Piaggio, C‑295/97, Slg. 1999, I‑3735, Randnr. 42). Mit der Einführung des „Dynamic cap“-Systems hat das Königreich der Niederlande den unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt, Emissionsrechte zu erwerben, um Geldbußen zu vermeiden. Außerdem wurden mit diesem System – ohne konkrete Gegenleistung an den Staat – Emissionsrechte geschaffen, die aufgrund ihrer Handelbarkeit einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Der Mitgliedstaat hätte diese Rechte – gegebenenfalls im Rahmen einer Versteigerung – verkaufen können, wenn er dieses System anders gestaltet hätte (vgl. hierzu die Randnrn. 63, 64 und 86 bis 96 des vorliegenden Urteils).

107    Daher wird die Feststellung des Gerichts in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils, dass die betreffenden Unternehmen ihre Emissionsrechte frei verkaufen könnten, auch wenn sie an eine Obergrenze gebunden seien, durch die vorgebrachten Argumente nicht in Frage gestellt. Wie der Generalanwalt in Nr. 87 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Mitgliedstaat, indem er diesen Emissionsrechten den Charakter handelbarer immaterieller Vermögensgegenstände verleiht und sie den betreffenden Unternehmen unentgeltlich zur Verfügung stellt, statt sie zu verkaufen oder zu versteigern, tatsächlich auf öffentliche Einnahmen verzichtet.

108    Außerdem wird dadurch, dass eine solche Maßnahme es den Unternehmen erlaubt, die aufgestellte Norm über- und unterschreitende Emissionen untereinander auszugleichen, und dass mit dieser Maßnahme ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird, um den NOx-Ausstoß für Unternehmen mit Großanlagen kosteneffizient zu begrenzen, belegt, dass die unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen über eine Alternative zu einer vom Staat verhängten Geldbuße verfügen.

109    Was das Vorbringen zum Urteil PreussenElektra betrifft, so hat das Gericht dieses Urteil zu Recht vom vorliegenden Fall abgegrenzt. Nach diesem Urteil stellt die Regelung eines Mitgliedstaats, mit der private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, und mit der die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG dar.

110    Der Gerichtshof hat in diesem Urteil ausgeführt, dass der Umstand, dass sich die finanzielle Belastung durch die Abnahmepflicht zu Mindestpreisen negativ auf das wirtschaftliche Ergebnis der dieser Pflicht unterliegenden Unternehmen auswirken und dadurch die Steuereinnahmen des Staates verringern konnte, eine Folge war, die einer derartigen Regelung immanent ist und nicht als Mittel angesehen werden kann, den Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen auf Kosten des Staates einen bestimmten Vorteil zu gewähren.

111    Im vorliegenden Fall kann dagegen, wie der Generalanwalt in Nr. 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Verzicht jedem Instrument zur Regelung der Emissionen von Luftschadstoffen durch ein System des Handels mit Emissionsrechten „immanent“ ist. Ein Staat, der sich solcher Instrumente bedient, hat nämlich grundsätzlich die Wahl zwischen der unentgeltlichen Zuteilung und der Veräußerung oder Versteigerung dieser Rechte. Außerdem besteht im vorliegenden Fall zwischen der fraglichen Maßnahme und dem Einnahmeverlust ein hinreichend enger Zusammenhang, der in der Rechtssache PreussenElektra zwischen der Auferlegung der Abnahmepflicht und der möglichen Verringerung der Steuereinnahmen nicht gegeben war. Der Sachverhalt beider Rechtssachen ist somit nicht vergleichbar, so dass die vom Gerichtshof im Urteil PreussenElektra gewählte Lösung nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

112    Da die vom Gerichtshof im Urteil PreussenElektra gewählte Lösung demnach nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, hat das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass das Königreich der Niederlande auf die fraglichen Einnahmen verzichtet hat.

113    Unter diesen Umständen sind die Anschlussrechtsmittel des Königreichs der Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland zurückzuweisen.

 Zu den Folgen der Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes und der Zurückweisung der Anschlussrechtsmittel

114    Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wird.

115    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dies in der vorliegenden Rechtssache der Fall.

 Zur Klage

116    Aus den Ausführungen im vorliegenden Urteil geht hervor, dass die streitige Entscheidung nicht gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstößt, soweit die Kommission darin feststellt, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe zugunsten der von ihr erfassten Unternehmen darstelle.

117    Aus den Randnrn. 86 bis 96 und 102 bis 113 des vorliegenden Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht mit der Billigung der These der Kommission, dass die fragliche Maßnahme für die von ihr erfassten Unternehmen einen aus staatlichen Mitteln finanzierten Vorteil darstelle, keinen Rechtsfehler begangen hat. Ferner ist der Gerichtshof aus den in den Randnrn. 59 bis 79 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen dem zweiten Rechtsmittelgrund der Kommission gefolgt, mit dem sie die Ausführungen des Gerichts zur Selektivität dieses Vorteils beanstandet. Aus diesen Gründen und aus den Gründen für die Zurückweisung der Anschlussrechtsmittel ergibt sich, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung zu dem Schluss berechtigt war, dass der aus der fraglichen Maßnahme fließende Vorteil selektiv angewandt wird.

118    Der erste gegen die streitige Entscheidung gerichtete Klagegrund des Königreichs der Niederlande ist daher zurückzuweisen.

119    Das Gericht hat ausgeführt, dass über den zweiten vom Königreich der Niederlande geltend gemachten Klagegrund nicht zu entscheiden sei, da es die angefochtene Entscheidung für nichtig erkläre, soweit mit ihr festgestellt werde, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG enthalte.

120    Daher ist dieser zweite, auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützte Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund

 Vorbringen der Parteien

121    Das Königreich der Niederlande macht geltend, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht verstoßen habe, da sie nicht angegeben habe, warum die angemeldete Regelung als staatliche Beihilfe qualifiziert werde. Der Kommission sei mit der Behauptung, ein Hersteller, der seine Emissionsnorm nicht erfülle und mit einer Geldbuße belegt werde, erhalte NOx-Gutschriften, ein sachlicher Fehler unterlaufen. Nach der angemeldeten Regelung erhalte ein Hersteller nur dann Gutschriften, wenn er eine geringere als die ihm zugeteilte Emissionsmenge ausstoße und ihm damit nicht genutzte Emissionsmengen verblieben.

122    Das Königreich der Niederlande weist zudem auf Widersprüche in den Ausführungen der Kommission in der streitigen Entscheidung hin. Die Kommission berufe sich insbesondere auf die Einführung einer Regelung, mit der unentgeltlich Gutschriften ausgegeben würden, führe aber anschließend aus, dass diese eine Gegenleistung für die Verringerung der NOx-Emissionen darstellten. Die eingeführte Regelung verschaffe dem Verschmutzer, d. h. dem Emittenten, der die vorgeschriebene Norm überschreite, keine Gutschrift. Nur der Unternehmer, der seine Emissionen unter diese Norm verringere, könne Gutschriften erhalten. Außerdem habe die Kommission nicht eingehend erläutert, wie sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie die genannte Regelung nicht präferiere, insbesondere weil es sich um ein „Dynamiccap“-System handele, dessen Auswirkungen auf die Umwelt ungewiss und dessen Verwaltungs- und Durchführungskosten höher als bei einem „Cap-and-trade“-System seien.

123    Ferner habe die Kommission ihre Behauptung, dass die angemeldete Regelung den Handel beeinträchtige und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten verfälsche, nicht im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen belegt.

124    Die Kommission wendet erstens ein, dass jeder Hersteller, der NOx emittiere, unentgeltlich Emissionsgutschriften erhalte. Diese Feststellung widerspreche nicht der Schlussfolgerung, dass die Unternehmen in diesem Fall eine Gegenleistung in Form zusätzlicher Umweltinvestitionen erbringen müssten, um diese Vermögensgegenstände ihren verfügbaren Einnahmen hinzufügen zu können. Was zweitens ihre Zweifel an der Effizienz der fraglichen Regelung angehe, so beträfen diese Passagen der streitigen Entscheidung nicht die Begründung dafür, dass diese Regelung eine staatliche Beihilfe darstelle. Drittens werde mit ihren Ausführungen in der streitigen Entscheidung dargetan, inwiefern die unentgeltliche Gewährung von Emissionsrechten an niederländische industrielle Großanlagen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtige.

 Würdigung durch den Gerichtshof

125    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 6. Juli 1993, CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, C‑121/91 und C‑122/91, Slg. 1993, I‑3873, Randnr. 31, und vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 88).

126    Das Vorbringen des Königreichs der Niederlande, die Kommission sei in Nr. 3.2 der streitigen Entscheidung zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen, dass ein Unternehmen, das die vorgeschriebene Emissionshöchstmenge nicht einhalte, dennoch NOx-Gutschriften erhalte, ist eine Wiederholung des Vorbringens in den Nrn. 45 und 46 der Klageschrift im Rahmen des den Begriff des Fehlens staatlicher Mittel betreffenden Klagegrundes und in Nr. 65 der Rechtsmittelschrift, das der Gerichtshof in Randnr. 94 des vorliegenden Urteils bereits zurückgewiesen hat. Jedenfalls betrifft dieses Vorbringen eher einen sachlichen Fehler als einen Begründungsmangel der in der streitigen Entscheidung getroffenen Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe. Folglich ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

127    Das Königreich der Niederlande meint außerdem, dass die Überlegungen der Kommission widersprüchlich seien, da diese sich einerseits darauf stütze, dass der Mitgliedstaat ein System schaffen wolle, bei dem die NOx-Gutschriften unentgeltlich ausgegeben würden, und andererseits annehme, dass der Umstand, dass die betreffenden Unternehmen ihre Emissionen verringerten, um die potenzielle Beihilfe in Anspruch nehmen zu können, eine Gegenleistung darstelle, und damit nahelege, dass die Gutschriften in Wirklichkeit nicht unentgeltlich gewährt würden. Hierzu ist festzustellen, dass die erste Schlussfolgerung der Kommission in Nr. 3.2 der streitigen Entscheidung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe betrifft, da die niederländischen Behörden die Möglichkeit gehabt hätten, die Emissionsrechte zu veräußern oder zu versteigern, und ihnen durch die unentgeltliche Vergabe der NOx-Gutschriften als immaterielle Vermögensgegenstände somit Einnahmeausfälle entstanden seien. Die Feststellung in Nr. 3.3 der streitigen Entscheidung, dass die Ermutigung der Unternehmen, ihre Emissionen unter die ihnen eingeräumte Höchstmenge zu senken, „im Einklang mit dem Geist des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ eine Gegenleistung für den diesen Unternehmen mit der fraglichen Maßnahme eingeräumten Vorteil darstelle, ist Teil der Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit dem Binnenmarkt. Folglich enthält die Argumentation der Kommission keinen Widerspruch.

128    Das Vorbringen des Königreichs der Niederlande ist deshalb zurückzuweisen.

129    Das Königreich der Niederlande trägt weiter vor, die Erwägungen der Kommission seien vage, wenn sie ausführe, das gewählte „Dynamiccap“-System sei nicht die bevorzugte Option, weil seine Auswirkungen auf die Umwelt ungewisser und die Verwaltungs- und Durchführungskosten höher seien als beim „Cap-and-trade“-System. Diese Erwägungen finden sich in Nr. 4 der streitigen Entscheidung. Wie der Generalanwalt in Nr. 101 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind diese Erwägungen weder Teil der Begründung zur Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe noch Teil der Begründung im Rahmen der Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Das Vorbringen des Königreichs der Niederlande ist daher zurückzuweisen.

130    Zum Erfordernis einer Begründung der Kommission in Bezug auf die Frage, ob die fragliche Regelung geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, führt die Kommission in Nr. 3.2 der streitigen Entscheidung aus, dass die Unternehmen, die von der fraglichen Regelung profitierten, die größten Unternehmen seien, die Handel zwischen den Mitgliedstaaten trieben. Ihre Stellung werde durch die fragliche Maßnahme gestärkt, mit der ihnen ein Wettbewerbsvorteil, d. h. zusätzliche Einnahmen zur Deckung eines Teils ihrer Produktionskosten, gewährt werde. Dieser Vorteil sei somit geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

131    Angewandt auf die Qualifizierung einer Beihilfemaßnahme verlangt die Begründungspflicht, dass die Gründe angeführt werden, aus denen die fragliche Maßnahme nach Ansicht der Kommission in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fällt. Dabei ist die Kommission nach der Rechtsprechung nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern sie hat nur zu prüfen, ob die Beihilfen geeignet sind, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg. 2005, I‑10901, Randnr. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 134). In den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann, hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben (vgl. insbesondere Urteile vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, Slg. 1988, 2855, Randnr. 15, vom 24. Oktober 1996, Deutschland u. a./Kommission, C‑329/93, C‑62/95 und C‑63/95, Slg. 1996, I‑5151, Randnr. 52, vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C‑156/98, Slg. 2000, I‑6857, Randnr. 98, Portugal/Kommission, Randnr. 89, vom 28. Januar 2003, Deutschland/Kommission, C‑334/99, Slg. 2003, I‑1139, Randnr. 59, und vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C‑494/06 P, Slg. 2009, I‑3639, Randnr. 49).

132    In Nr. 3.2 der streitigen Entscheidung führt die Kommission in unmittelbarem Anschluss an ihre Feststellung, dass ein Vorteil zugunsten der unter die fragliche Maßnahme fallenden Unternehmen vorliege, aus, dass diese „eine Gruppe großer Industrieunternehmen bilden, die im Handel zwischen Mitgliedstaaten tätig sind“. Sie fügt hinzu, dass „die Stellung dieser Unternehmen durch diese Regelung gestärkt wird, was zu einer Änderung der Marktbedingungen für ihre Wettbewerber führen kann“, und dass „diese Stärkung den Handel beeinträchtigt“.

133    Daher ist festzustellen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung die Umstände angegeben hat, aufgrund deren sie die fragliche Beihilfe für geeignet hält, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen. In Anbetracht der in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist diese Entscheidung damit hinsichtlich der Art und Weise der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und der Verfälschung des Wettbewerbs rechtlich hinreichend begründet.

134    Nach alledem ist der Klagegrund einer unzureichenden Begründung der streitigen Entscheidung im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG zurückzuweisen. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

135    Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

136    Was die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten betrifft, kann der Gerichtshof gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilen. Da das Königreich der Niederlande mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Kommission die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

137    Was die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten betrifft, kann der Gerichtshof gemäß Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Da die Kommission und das Königreich der Niederlande jeweils mit einem Teil ihres Begehrens unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

138    Gemäß Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung ebenfalls auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. In Anwendung dieser Bestimmung trägt die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Kosten sowohl für das Verfahren im ersten Rechtszug als auch für das Rechtsmittelverfahren. Nach dieser Bestimmung tragen die Französische Republik, die Republik Slowenien und das Vereinigte Königreich ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. April 2008, Niederlande/Kommission (T‑233/04), wird aufgehoben.

2.      Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

3.      Die Klage wird abgewiesen.

4.      Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten, die der Europäischen Kommission und ihm selbst durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstanden sind.

5.      Die Europäische Kommission und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

6.      Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Republik Slowenien und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.