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Klage, eingereicht am 31. Mai 2007 - KEK DIALOGOS/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-190/07)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: KEK DIALOGOS (Peristeri Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Chatzimichalis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Nr. 23/II/2006 und jede andere mit dieser zusammenhängende Handlung und/oder Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für nichtig zu erklären,

der beklagten Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten der Klägerin und das Honorar von deren bevollmächtigtem Rechtsanwalt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung E(2006)465 teliko der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 2006, mit der die Klägerin verpflichtet wird, zur Rückzahlung der Vorschüsse, die die KEK XINI1 als Zuschuss im Rahmen des Programms zur Information des Europäischen Bürgers (Programme d'information du citoyen européen) PRINCE erhalten hat, 71 981 Euro zuzüglich Zinsen wegen der ungerechtfertigten Verzögerung und des Fehlens von Belegen für die Durchführung des Vorhabens zu zahlen. Die Klägerin macht geltend, dass die fragliche Entscheidung unbegründet, fehlerhaft und missbräuchlich sowie in ihrer Begründung lückenhaft und unzutreffend sei.

Entgegen den - irrtümlichen und ungerechtfertigten - Feststellungen der Kommission habe sie ihre Verpflichtungen aus der von ihr eingegangenen Vereinbarung über die Zuschussgewährung für die Teilnahme an dem in Rede stehenden Programm eingehalten und die zuständigen Stellen der EU rechtzeitig informiert, wenn Verzögerungen durch objektive Schwierigkeiten zu verzeichnen gewesen seien.

Die Klägerin trägt außerdem vor, die KEK XINI habe niemals zusätzlich zu den vereinnahmten Vorschüssen in Höhe von 71 981 Euro den Restbetrag des Zuschusses angefordert, vertritt aber die Ansicht, dass die in Bezug auf das oben genannte Programm erbrachten Arbeiten und Aufwendungen diesen Betrag überstiegen.

Aufgrund all dessen macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären sei. Diese sei erlassen worden, weil das Personal der Gesellschaft die Stellen der EU, die die Kontrolle vor Ort vorgenommen hätten, mangelhaft unterrichtet hätten. Infolge der Auswechslung des mit dem Programm befassten Personals hätten nämlich die neuen Mitarbeiter zunächst nicht so voll auf dem Laufenden sein können, dass sie die verlangten Informationen hätten sammeln und unverzüglich erschöpfend Auskunft geben können.

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1 - Durch Änderung ihrer Satzung am 12. April 2006 wurde die KEK XINI in KEK DIALOGOS umbenannt.