Language of document : ECLI:EU:F:2016:152

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

18. Juli 2016

Rechtssache F‑143/15

Constant Dietrich

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Vorzeitige Kündigung des Vertrags – Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist – Aussetzung der Kündigungsfrist – Neuer Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist – Nicht beschwerende Maßnahme – Verspätete Beschwerde – Einrede der Unzulässigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit – Art. 83 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Einstellungsbehörde) vom 2. Februar 2015, mit der der Vertrag des Klägers als Vertragsbediensteter gekündigt wurde, der Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 25. Februar 2015, mit der ein neuer Zeitpunkt für die Beendigung des Vertrags festgelegt wurde, und der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Constant Dietrich trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Zeitpunkt der Einlegung – Eingang bei der Verwaltung

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

Damit eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts wirksam eingelegt ist, muss die betreffende Behörde in der Lage sein, von ihrem Inhalt innerhalb der vorgeschriebenen Frist Kenntnis zu nehmen. Infolgedessen ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschwerde innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingelegt worden ist, auf den Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde bei dem betreffenden Organ abzustellen.

(vgl. Rn. 26)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss vom 29. Juni 2011, Schuerewegen/Parlament, F‑125/10, EU:F:2011:98, Rn. 22 und 25