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Klage, eingereicht am 20. August 2010 - F91 Diddeléng u. a./Kommission

(Rechtssache T-341/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: F91 Diddeléng (Düdelingen, Luxemburg), Julien Bonnetaud (Yutz, Frankreich), Thomas Gruszczynski (Amnéville, Frankreich), Rainer Hauck (Maxdorf, Deutschland), Stéphane Martine (Esch-sur-Alzette, Luxemburg), Grégory Molnar (Moyeuvre-Grande, Frankreich) und Yann Thibout (Algrange, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson, C. Delrée und G. Ernes)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die streitige Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Juni 2010 für nichtig zu erklären;

die Verbandsordnungen für nichtig zu erklären, die gegen die Art. 45 und 101 AEUV verstoßen;

die erforderlichen Sanktionen zu verhängen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger (der Fußballklub Düdelingen und nichtluxemburgische Spieler, die bei diesem Klub beschäftigt sind) beantragen die Nichtigerklärung der mit Postsendung vom 21. Juni 2010 zugestellten Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 2010, mit der die Kommission die Kläger von der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt habe, das durch deren auf die Art. 45 und 101 AEUV gestützte Beschwerde gegen die Fédération Luxembourgeoise de Football (FLF - Luxemburgischer Fußballverband) in Gang gesetzt worden war, wobei sich die Beschwerde auf die Verbandsordnung der FLF bezogen habe, die den Klägern die Teilnahme an bestimmten Fußballspielen untersage, wenn die Zahl der ausländischen Spieler im Spielblatt eine bestimmte, in der Verbandsordnung der FLF festgelegte Zahl überschreite.

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 45 AEUV, da die derzeit in der Verbandsordnung der FLF enthaltene Verpflichtung, im offiziellen Spielblatt sieben Spieler aufzuführen, denen der erste Spielpass in Luxemburg ausgestellt worden sei, sowie das Verbot, im selben Spielblatt mehr als vier Spieler aufzuführen, die im Lauf der Spielsaison den Verein gewechselt hätten, eine unmittelbare Diskriminierung mit sich brächten, die Staatsbürger eines Mitgliedstaats daran hindere, eine wirtschaftliche Tätigkeit im luxemburgischen Staatsgebiet auszuüben. Sollte die Verbandsordnung der FLF keine unmittelbare, sondern eine mittelbare Diskriminierung beinhalten, seien die von der FLF geltend gemachten Ziele, nämlich, dass ihr Verbandszweck die Förderung des Fußballs als Amateursport sei, haltlos und könnten nicht als legitime Ziele angesehen werden. Die Beschränkungen stünden daher in keinem Verhältnis zu dem geltend gemachten Ziel;

Verstoß gegen Art. 101 AEUV, da die FLF als Unternehmensvereinigung anzusehen sei, die das Wettbewerbsrecht und zwar insbesondere Art. 101 AEUV verletze, weil die Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der ausländischen Spieler wirtschaftliche Folgen für die Berufssportler hätten und die Wettbewerbsfreiheit der luxemburgischen Fußballklubs beeinträchtigten.

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