Language of document : ECLI:EU:T:2012:690

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

13. Dezember 2012(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Zugang zu Dokumenten – Art. 26 und Art. 26a des Statuts – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Klage – Keine beschwerende Maßnahme – Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung“

In den Rechtssachen T‑197/11 P und T‑198/11 P

betreffend zwei Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F‑121/07), wegen Aufhebung dieses Urteils,

Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira, B. Eggers und J. Currall als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,

Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T‑197/11 P

und Beklagte im ersten Rechtszug,

Guido Strack, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Rechtsmittelführer in der Rechtssache T‑198/11 P

und Kläger im ersten Rechtszug,

erlässt

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter J. Azizi und S. Papasavvas (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens

folgendes

Urteil

1        Die Europäische Kommission und Herr Guido Strack beantragen mit ihren nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F‑121/07, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Klage von Herrn Strack auf Aufhebung mehrerer Entscheidungen der Kommission und auf Schadensersatz abgewiesen worden ist.

 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt

2        Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt wie folgt dargestellt:

„7      Der Kläger trat am 1. September 1995 in den Dienst der Kommission. Vom 1. September 1995 bis 31. März 2002 übte er seinen Dienst im Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) aus. Am 1. Januar 2001 wurde er nach Besoldungsgruppe A 6 befördert. Vom 1. April 2002 bis 15. Februar 2003 arbeitete er in der Generaldirektion ‚Unternehmen‘ der Kommission, und ab 16. Februar 2003 war er Eurostat zugewiesen.

8      Am 7. März 2005 beantragte der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt im Krankheitsurlaub befand, die Anerkennung der betreffenden Krankheit als Berufskrankheit im Sinne der Art. 73 und 78 Abs. 5 des Statuts [der Beamten der Europäischen Union].

9      Mit Wirkung vom 1. April 2005 wurde er in den Ruhestand versetzt.

10      Der Kläger beantragte mehrfach Zugang zu seiner Personalakte. Er konnte diese in einem Umfang einsehen, den er für unzureichend hielt.

11      Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 beantragte der Kläger bei der Kommission die Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung, dass sie keine rechtmäßige Entscheidung über seinen Antrag auf Anerkennung einer berufsbedingten Krankheit getroffen habe.

12      Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006, das u. a. an den Präsidenten der Kommission, die Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘ und das Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) adressiert war, beantragte der Kläger nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts u. a. erneut ‚sofortigen und umfassenden Zugang zu allen bei der Kommission über [ihn] verfügbaren Daten und Dokumenten, insbesondere jenen im Zusammenhang mit [folgenden Punkten:]

–        [g]etroffene und noch zu treffende Entscheidungen über [s]eine dienstlichen Beurteilungen seit 2001/2002 …;

–        [g]etroffene und noch zu treffende Entscheidungen über [s]eine Beförderungspunkte und Beförderungen seit 2002 …;

–        Fragen im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung [s]einer Stellenbewerbung beim OPOCE …;

–        Fragen im Zusammenhang mit den … Ermittlungen [des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF)];

–        [d]ie Frage der Übertragung [s]eines Resturlaubs 2004 nach 2005 …;

–        Fragen im Zusammenhang mit dem … von der Kommission und OLAF verweigerten Zugang zu Dokumenten;

–        Fragen im Zusammenhang mit den anhängigen Verfahren beim Europäischen Ombudsmann … und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten …;

–        Fragen im Zusammenhang mit der unberechtigten Weitergabe [s]einer Daten (z. B. durch PMO …);

–        Fragen im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung der Berufsbedingtheit [s]einer Erkrankung und einer entsprechenden Entschädigung für diese berufsbedingte Erkrankung und für die in diesem Verfahren vorgenommenen rechtswidrigen Handlungen;

–        [d]ie Frage des Ersatzes des Gesamtschadens …, der [ihm] und [s]einer Familie durch die fortgesetzt rechtswidrigen Handlung[en] der Kommission und ihrer Beamten … kausal entstanden ist.‘

13      Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 antwortete der Direktor der Direktion B ‚Statut: Politik, Verwaltung und Beratung‘ der Generaldirektion ‚Personal und Verwaltung‘ dem Kläger, dass er sich wegen der ‚Akteneinsicht zu dem laufenden Verfahren der Anerkennung einer Berufskrankheit‘ an das PMO wenden müsse. Soweit der Kläger Einsicht in Akten beantrage, hinsichtlich deren ihm die Akteneinsicht bereits verwehrt worden sei, verweist der Direktor der Direktion B der Generaldirektion ‚Verwaltung und Personal‘ ‚auf den bereits zwischen [dem Kläger und der Generaldirektion] geführten Schriftverkehr sowie auf das beim Bürgerbeauftragten anhängige Verfahren‘. Schließlich weist er den Kläger ‚allgemein‘ darauf hin, dass dieser ‚gehalten‘ sei, ‚zu präzisieren, zu welchen Unterlagen [er] Zugang haben [möchte]‘, und nennt im Anschluss an diesen Hinweis in Klammern Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43)].

14      Mit Schreiben vom 26. Februar 2007 wies der Leiter des Referats ‚Krankenkasse und Unfälle‘ des PMO den Antrag des Klägers vom 16. Oktober 2006 auf Zahlung von Schadensersatz zurück.

15      Am 9. April 2007 reichte der Kläger Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidungen vom 12. Januar und 26. Februar 2007 ein.

16      Am 20. Juli 2007 antwortete die Anstellungsbehörde auf die Beschwerde und verwies den Kläger hinsichtlich seines Beschwerdebegehrens in Bezug auf Akteneinsicht auf eine Internetseite zu den Themen Transparenz und Zugang zu Dokumenten.“

 Verfahren im ersten Rechtszug und angefochtenes Urteil

3        Mit Klageschrift, die am 22. Oktober 2007 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst einging, erhob Herr Strack eine Klage, mit der er insbesondere die Aufhebung der Entscheidungen vom 12. Januar und 26. Februar 2007 (im Folgenden: Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007) und vom 20. Juli 2007 (im Folgenden: Handlung vom 20. Juli 2007) begehrte.

4        Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat das Verfahren in dem angefochtenen Urteil wie folgt zusammengefasst:

„17      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] vom 16. November 2007 ist die vorliegende Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] zugewiesen worden.

18      Mit Schreiben vom 16. November 2007 hat die Kanzlei die Parteien zu einer Güteverhandlung am 4. Dezember 2007 geladen, um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits herbeizuführen.

19      Nach der Güteverhandlung vom 4. Dezember 2007 haben die Parteien zu dem im Protokoll der Güteverhandlung enthaltenen Entwurf einer Einigung Stellung genommen, ohne sich jedoch auf den Wortlaut einer solchen Vereinbarung einigen zu können.

20      Die Parteien sind zu einer zweiten Güteverhandlung geladen worden, die für den 6. März 2008, nach Rückkehr des Klägers aus dem Urlaub, anberaumt worden war. Der Kläger hat jedoch die Teilnahme abgesagt, da er in Anbetracht des Standpunkts der Kommission in einer erneuten Güteverhandlung keinen Sinn sah. Die Kommission hat bedauert, dass die Güteverhandlung wegen des Ausbleibens des Klägers nicht habe stattfinden können; gleichzeitig hat sie die Hoffnung geäußert, dass es zu einer Einigung komme, und sich bereit erklärt, an einer gütlichen Einigung mitzuwirken.

21      Mit besonderem Schriftsatz, der am 29. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] eingereicht worden ist, hat die Kommission gemäß den Art. 76 und 78 der Verfahrensordnung gegen die Klage eine Einrede der Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit erhoben.

22      Am 12. Juni 2008 hat der Kammerpräsident den Kläger aufgefordert, zu dieser Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit bis zum 7. Juli 2008 Stellung zu nehmen.

23      Mit am 19. Juni 2008 per Fernkopie bei der Kanzlei des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] eingegangenem Schreiben hat der Kläger geltend gemacht, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit ihrerseits unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der in Art. 78 Abs. 1 der Verfahrensordnung [des Gerichts für den öffentlichen Dienst] vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift erhoben worden sei. Dementsprechend hat er die Aufhebung der Entscheidung des Kammerpräsidenten beantragt, mit der ihm eine Frist zur Stellungnahme zu dieser Einrede bis zum 7. Juli 2008 gesetzt worden war. Da die Kommission auch ihre Klagebeantwortung nicht innerhalb der in Art. 39 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensordnung festgelegten Frist von zwei Monaten eingereicht hatte, hat der Kläger außerdem Versäumnisurteil beantragt. Hilfsweise hat er um Verlängerung der ihm zur Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit gesetzten Frist ersucht.

24      Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 hat das Gericht [für den öffentlichen Dienst] den Parteien mitgeteilt, dass das Schreiben des Klägers vom 19. Juni 2008 zu den Akten zu nehmen und als Antrag auf Verlängerung der Frist für die Einreichung der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit anzusehen war. Der Kammerpräsident hat dem Kläger sodann eine neue Frist bis zum 2. September 2008 gesetzt. Der Kläger hat der Kanzlei des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] seine Stellungnahme zu diesem Datum übermittelt und darin seine mit Schreiben vom 19. Juni 2008 gestellten Anträge aufrechterhalten. Hilfsweise hat er geltend gemacht, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit unbegründet und seine Klage zulässig sei.

25      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] vom 8. Oktober 2008 ist die Rechtssache der Zweiten Kammer des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] zugewiesen worden.

26      Mit Schreiben vom 2. April 2009 hat der Kläger mit der Begründung, dass neue Tatsachen vorlägen, eine ergänzende Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit eingereicht und beantragt, ihm bis zum 10. Juni 2009 zu gestatten, seine Klageanträge zu erweitern.

27      Mit Schreiben der Kanzlei vom 25. Mai 2009 hat das Gericht [für den öffentlichen Dienst] dem Kläger seine Entscheidung mitgeteilt, dessen Schreiben vom 2. April 2009 nicht zu den Akten zu nehmen, weil ‚ein solches Schreiben, insbesondere, wenn in diesem eine Frist für eine Entscheidung gesetzt wird, kein Schriftstück ist, das von der Verfahrensordnung vorgesehen ist‘.

28      Mit Antwortschreiben vom 28. Mai 2009 hat der Kläger geltend gemacht, dass die Weigerung des Gerichts [für den öffentlichen Dienst], sein Schreiben vom 2. April 2009 zu den Akten zu nehmen, offensichtlich rechtswidrig sei und der Aufhebung seitens des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] bzw. seines Präsidenten bedürfe. Falls das Gericht [für den öffentlichen Dienst] seiner im Schreiben vom 2. April 2009 geäußerten Bitte nicht bis zum 10. Juni 2009 nachkomme, werde er eine neue Klage einreichen.

29      Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 hat die Kanzlei des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass das Gericht [für den öffentlichen Dienst] auf sein Schreiben vom 28. Mai 2009 nicht bis zum 10. Juni 2009 antworten könne.

30      Mit Beschluss vom 17. September 2009 hat das Gericht [für den öffentlichen Dienst], nachdem es den Antrag der Kommission auf Entscheidung über die Unzulässigkeit der Klage und die Unzuständigkeit des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] zugelassen und den Antrag des Klägers auf Erlass eines Versäumnisurteils abgewiesen hatte, beschlossen, die Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verfahrensordnung dem Endurteil vorzubehalten.

31      Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2010 hat der Kläger die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit seinen unter den Rechtssachennrn. F‑118/07, F‑119/07, F‑120/07, F‑132/07 und F‑62/09 im Register der Kanzlei des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] eingetragenen anhängigen Klagen beantragt. Das Gericht [für den öffentlichen Dienst] hat es am 26. Januar 2010 abgelehnt, diesem Antrag stattzugeben, und den Kläger davon mit Schreiben der Kanzlei vom 18. März 2010 in Kenntnis gesetzt.

32      Mit Schreiben vom 25. Juni 2010 hat der Kläger die Übermittlung aller Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zuweisung des vorliegenden Rechtsstreits an die Zweite Kammer des Gerichts [für den öffentlichen Dienst] beantragt und Ausführungen zum Ablauf des Verfahrens und zum vorbereitenden Sitzungsbericht, der ihm am 9. Juni 2010 übermittelt worden war, gemacht.

33      In einem Schreiben vom 2. Juli 2010 hat der Kläger das Gericht [für den öffentlichen Dienst] ersucht, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Umsetzung eines eventuellen Vergleichs abgesichert werden könne, gleichzeitig aber darum gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben, da ein solcher Vergleich nicht sehr nahe und wahrscheinlich erscheine.

34      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidungen der Kommission vom 12. Januar 2007, 26. Februar 2007 und 20. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als ihm darin der sofortige und umfassende Zugang zu allen bei der Kommission über ihn verfügbaren Daten und Dokumenten verweigert wurde; dies umfasst die Übermittlung von vollständigen, vorzugsweise elektronischen, Kopien und hilfsweise die vollständige Einsichtnahme mit der Möglichkeit zur Anfertigung von Abschriften und Notizen in

–        seine ordnungsgemäße Personalakte, die den Anforderungen von Art. 26 des Statuts entspricht, und sämtliche dazu geführten – auch elektronischen (wie SysPer 2) – Paralleldossiers;

–        sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den Verfahren und Entscheidungen über seine Beurteilung und Beförderungen seit 1. Januar 2002;

–        die OLAF‑Akten zum Verfahren OF/2002/0356;

–        die Akte im Verfahren zur Behandlung seines Antrages vom 7. März 2005;

–        den Bericht des Untersuchungs- und Disziplinaramts (IDOC) in jenem Verfahren, die jenem zugrunde liegende IDOC‑Akte und sämtliche weiter bei IDOC vorliegenden Unterlagen, die ihn betreffen oder bezeichnen;

–        seine medizinische Akte, wobei die Kommission auch deren Lesbarkeit sicherzustellen hat;

–        sämtliche weitere über ihn vorliegenden medizinischen Unterlagen, Gutachten und Ähnliches;

–        sämtliche weitere mit den in dieser Klage geschilderten Umständen und/oder Einzelverfahren, also auch den Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, in Zusammenhang stehenden Akten, Unterlagen und Schriftwechsel, die bei der Kommission vorliegen;

–        die Kommission zu verurteilen, an ihn eine Schadensersatzzahlung in angemessener Höhe, mindestens jedoch 10 000 Euro, für den durch die auf die vorstehenden Anträge hin aufzuhebenden Entscheidungen bei ihm entstandenen moralischen, immateriellen und gesundheitlichen Schaden zu leisten; zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten pro Jahr über dem für den betreffenden Zeitraum für Hauptrefinanzierungsgeschäfte durch die Europäische Zentralbank festgesetzten Zinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung;

–        die Kosten der Kommission aufzuerlegen.“

5        Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst erstens die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen, da es sich für zuständig befand, über eine Aufhebungsklage zu entscheiden, die sich gegen eine Weigerung der Kommission richtet, einem von einem Beamten oder Bediensteten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten stattzugeben, der auf dem Beschäftigungsverhältnis beruht, das diesen Beamten oder Bediensteten an die Kommission bindet.

6        Zweitens hat das Gericht für den öffentlichen Dienst darauf hingewiesen, dass formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge bewirkten, dass es mit der Handlung befasst werde, gegen die die Beschwerde gerichtet sei, wenn diese Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt hätten und mit den Anträgen auf Aufhebung der Handlung, die Gegenstand der Beschwerde sei, tatsächlich zusammenfielen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher in dem ihm vorliegenden Fall den Aufhebungsantrag als ausschließlich gegen die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 gerichtet angesehen. Es hat festgestellt, dass diese Schreiben keine Entscheidung über das Begehren von Herrn Strack auf Zugang zu Dokumenten enthielten und daher nicht mit einer Klage anfechtbar seien. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat deshalb befunden, dass die Aufhebungsanträge unzulässig seien und dass der Schadensersatzantrag aufgrund des engen Zusammenhangs mit den Aufhebungsanträgen zurückzuweisen sei.

7        Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die Klage von Herrn Strack insgesamt abgewiesen.

 Zu den Rechtsmitteln

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

8        Mit Schriftsätzen, die am 30. März 2011 (Rechtssache T‑198/11 P) und am 1. April 2011 (Rechtssache T‑197/11 P) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Herr Strack und die Kommission die vorliegenden Rechtsmittel eingelegt.

9        Nach Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung durch Herrn Strack in der Rechtssache T‑197/11 P hat die Kommission mit Schreiben vom 15. Juli 2011 beantragt, ihr nach Art. 143 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gestatten, eine Erwiderung auf die Rechtsmittelbeantwortung einzureichen.

10      Der Präsident der Rechtsmittelkammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 21. Juli 2011 stattgegeben.

11      Die Erwiderung und die Gegenerwiderung in der Rechtssache T‑197/11 P sind am 25. August bzw. 11. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden.

12      In seiner Rechtsmittelschrift hat Herr Strack beantragt, die Rechtssache T‑198/11 P mit der Rechtssache T‑199/11 P zu verbinden, die ein von ihm gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F‑132/07), eingelegtes Rechtsmittel betrifft.

13      Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 hat die Kommission der Verbindung der Rechtssachen T‑198/11 P und T‑199/11 P widersprochen und die Verbindung der Rechtssachen T‑197/11 P und T‑198/11 P beantragt.

14      Mit Schreiben vom 16. August 2011 hat Herr Strack der Verbindung der Rechtssachen T‑ 197/11 P und T‑198/11 P widersprochen.

15      Weder Herr Strack noch die Kommission haben Anträge gestellt, in den Rechtssachen T‑197/11 P und T‑198/11 P im mündlichen Verfahren gehört zu werden.

16      Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 hat Herr Strack die Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T‑198/11 P bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache T‑392/07 beantragt. Mit Schreiben vom 7. März 2012 ist die Kommission dem Antrag auf Aussetzung entgegengetreten. Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat den Antrag auf Aussetzung mit Beschluss vom 8. Juni 2012 zurückgewiesen.

17      Das Gericht (Rechtsmittelkammer) hat auf Bericht des Berichterstatters festgestellt, dass keiner der Beteiligten binnen einem Monat nach der Mitteilung über den Abschluss des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und gemäß Art. 146 seiner Verfahrensordnung beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

18      In der Rechtssache T‑197/11 P beantragt die Kommission,

–        das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht für den öffentlichen Dienst darin die von ihr erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen hat;

–        jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

19      Herr Strack beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

20      In der Rechtssache T‑198/11 P beantragt Herr Strack,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. September 2009 in der Rechtssache F‑121/07 insoweit aufzuheben, als durch diesen sein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen wurde;

–        die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufzuheben, durch die die zunächst der Ersten Kammer zugewiesene Rechtssache F‑121/07 der Zweiten Kammer zugewiesen wurde;

–        die in der Rechtssache F‑121/07 getroffene Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufzuheben, mit der jenes seinen Schriftsatz vom 2. April 2009 und seinen darin enthaltenden Antrag auf Klageerweiterung nicht berücksichtigt bzw. nicht zugelassen hat;

–        gemäß seinen Anträgen aus der Klageschrift in der Rechtssache F‑121/07 und seinem ergänzenden Schriftsatz zu jener Rechtssache vom 2. April 2009 zu entscheiden und die Kommission entsprechend jenen Anträgen zu verurteilen;

–        der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

–        ihm gemäß der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 2 500 Euro zu gewähren, deren genaue Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.

21      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Antrag auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer zurückzuweisen;

–        Herrn Strack die Kosten aufzuerlegen.

22      Nach Anhörung der Beteiligten ist das Gericht der Auffassung, dass die Rechtssachen T‑197/11 P und T‑198/11 P zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden sind.

 Rechtliche Würdigung

 Rechtssache T‑197/11 P

–       Zur Zulässigkeit

23      Herr Strack ist der Ansicht, das Rechtsmittel sei unzulässig, da die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen worden sei, die Kommission durch dieses also nicht beschwert sei und daher kein Rechtsschutzinteresse habe.

24      Auch seien rein akademische Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, die keinerlei Auswirkung auf das Verhältnis zwischen den Parteien haben könnten; das Rechtsmittel erfülle daher nicht die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs.

25      Schließlich sei das Rechtsmittel missbräuchlich und sei nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz der Kohärenz (Verbot des venire contra factum proprium) für unzulässig zu erklären. Dadurch, dass die Kommission sich geweigert habe, im Verwaltungsverfahren die Verordnung Nr. 1049/2001 anzuwenden, habe er nämlich keine andere Wahl gehabt, als den Weg der beamtenrechtlich vorgesehenen Klage zu beschreiten.

26      Die Kommission tritt den Argumenten von Herrn Strack entgegen.

27      Hierzu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts zulässig ist, soweit mit diesem eine von einer Partei gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückgewiesen worden ist, auch wenn das Gericht die Klage mit demselben Urteil als unbegründet abgewiesen hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zurückweisung der Einrede der Unzulässigkeit beschwert nämlich die Partei, die diese Einrede erhoben hat, so dass diese Partei insoweit mit ihren Anträgen teilweise unterlegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Bürgerbeauftragter/Lamberts, C‑234/02 P, Slg. 2004, I‑2803, Randnrn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Februar 2005, Kommission/max.mobil, C‑141/02 P, Slg. 2005, I‑1283, Randnr. 50).

28      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen und sodann den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

29      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit, hätte sie Erfolg gehabt, es dem Gericht verwehrt hätte, über die Zulässigkeit der Klage gegen die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 hinsichtlich der Dokumente, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen, zu entscheiden. In diesem Fall hätte das Gericht also die in den Randnrn. 84 bis 91 des angefochtenen Urteils angestellte Prüfung nicht vornehmen können.

30      Der Tenor eines Urteils ist aber im Licht der Gründe zu verstehen, die zu ihm geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T‑275/94, Slg. 1995, II‑2169, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Obwohl sich im vorliegenden Fall der Tenor ohne nähere Erläuterung in der Aussage erschöpft, dass die Klage abgewiesen wird, ist den Gründen des Urteils doch eindeutig zu entnehmen, dass sich diese Abweisung aus der Feststellung der Unzulässigkeit des Aufhebungsantrags ergibt, die das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 81 bis 93 dieses Urteils trifft.

32      Daraus folgt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn die Einrede der Unzuständigkeit Erfolg gehabt hätte, die Prüfung nicht hätte vornehmen können, die den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Dokumente, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 fallen, tragen.

33      Entsprechend der in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ist somit davon auszugehen, dass das von der Kommission gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel insofern, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die von ihr erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen hat, als zulässig anzusehen ist, obschon der Aufhebungsantrag als unzulässig abgewiesen worden ist.

34      Die Argumente von Herrn Strack zum fehlenden Rechtsschutzinteresse und zu Art. 9 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs sind daher zurückzuweisen.

35      Die Argumente von Herrn Strack zum Grundsatz des Vertrauensschutzes und zum Grundsatz der Kohärenz sind als ins Leere gehend zurückzuweisen, da sie nicht die Zulässigkeit des von der Kommission eingelegten Rechtsmittels berühren können.

36      Selbst wenn nämlich unterstellt wird, die Behauptungen von Herrn Strack seien begründet, wirkt sich der Umstand, dass die Kommission zunächst die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 abgelehnt hatte, nicht auf die ihr zu Gebote stehende Möglichkeit aus, ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst einzulegen.

37      Nach alledem ist das Rechtsmittel in der Rechtssache T‑197/11 P zulässig.

–       Zur Begründetheit

38      Die Kommission macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe sich in den Randnrn. 70 bis 75 des angefochtenen Urteils unter Verletzung des Unionsrechts für zuständig erklärt. Insbesondere führt die Kommission an, dass die Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst dem Wortlaut von Art. 270 AEUV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 1 des Anhangs I dieser Satzung widersprächen. Sie seien auch mit Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 unvereinbar.

39      Darüber hinaus schaffe das angefochtene Urteil erhebliche Rechtsunsicherheit in der Praxis und berge die Gefahr einer unterschiedlichen Rechtsprechung, da zwei Gerichte für die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 im ersten Rechtszug zuständig wären.

40      Herr Strack tritt den Argumenten der Kommission entgegen und macht geltend, dass er vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst keinen selbständigen Anspruch aus der Verordnung Nr. 1049/2001 erhoben habe, sondern einen originären Anspruch aus dem Recht des europäischen öffentlichen Dienstes auf Zugang zu den Verfahrensakten im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur Kommission.

41      Zudem sei das Recht auf Zugang zu den Akten ein Grundrecht nach Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389, im Folgenden: Charta). Sein Recht auf Zugang zu den Dokumenten leite sich aus seiner Eigenschaft als Beamter im Sinne von Art. 270 AEUV ab, da diese Dokumente allein aufgrund des Dienstverhältnisses erstellt worden seien. Die Auslegung der Kommission liefe darauf hinaus, es auszuschließen, vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst andere Rechte als solche aus dem Beamtenverhältnis geltend zu machen.

42      Herr Strack trägt vor, er habe sich in der vorliegenden Rechtssache lediglich ergänzend auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe dies nicht berücksichtigt; insoweit verweist er auf sein Rechtsmittel in der Rechtssache T‑198/11 P. Die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes verlange es, dass vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geklagt werden könne.

43      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs in seiner zum Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltenden Fassung dieses Gericht im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten gemäß Art. 236 EG (jetzt Art. 270 AEUV) zuständig ist.

44      Nach Art. 236 EG ist der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

45      Weiter ist nach Art. 91 Abs. 1 des Statuts der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Union und einem ihrer Bediensteten über die Rechtmäßigkeit einer diesen Bediensteten beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts zuständig. Art. 90 Abs. 2 des Statuts sieht vor, dass sich jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden kann, sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat.

46      Im vorliegenden Fall ist das Gericht für den öffentlichen Dienst davon ausgegangen, dass es dazu berufen sei, über jeden Streit zwischen einem Beamten und seinem Organ zu entscheiden, der dem zwischen ihnen bestehenden Dienstverhältnis entspringt, ganz gleich, auf welche Vorschriften der Beamte seine Klage stütze. Es hat hieraus den Schluss gezogen, dass es zuständig sei, über eine Aufhebungsklage zu entscheiden, die sich gegen die Weigerung der Kommission richtet, einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten stattzugeben, den ein Beamter oder Bediensteter auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt hat und der dem Dienstverhältnis zwischen dem Beamten oder Bediensteten und der Kommission entspringt.

47      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangene Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten anders als eine Weigerung, Zugang zur Personalakte gemäß Art. 26 Abs. 7 des Statuts zu gewähren, keine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts darstellt.

48      Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll nämlich jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007 I‑1233, Randnr. 43). So steht nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe jedem Unionsbürger sowie jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat zu, ohne dass diese Personen ein spezifisches Interesse am Zugang zu diesen nachweisen müssen. Die Beamteneigenschaft hat also keinerlei Auswirkung auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 und auf die auf ihrer Grundlage ergangenen Entscheidungen.

49      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützte Entscheidungen beschwerenden Maßnahmen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts wegen der Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Modalitäten ihres Erlasses und der Voraussetzungen, unter denen ihre Rechtmäßigkeit in Zweifel gezogen werden kann, nicht gleichgestellt werden können.

50      Insoweit muss bei auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Entscheidungen der von einem Antragsteller gestellte Erstantrag nach Art. 7 dieser Verordnung binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung dieses Antrags beantwortet werden. Diese Frist kann in Ausnahmefällen um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Zugangs oder einer Nichtbeantwortung innerhalb der vorgeschriebenen Frist kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen einen Zweitantrag an das Organ richten. Das Organ muss den Zweitantrag binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags beantworten, wobei diese Frist in Ausnahmefällen um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden kann. Verweigert das Organ den Zugang ganz oder teilweise oder antwortet es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, kann der Antragsteller gegen die Antwort auf den Zweitantrag oder dessen Nichtbeantwortung nach Maßgabe der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen Klage erheben.

51      Dagegen sind die Modalitäten des Erlasses einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts sowie die Voraussetzungen, unter denen deren Rechtmäßigkeit angefochten werden kann, hiervon ganz verschieden.

52      Nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts kann nämlich jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit; ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, gilt dies als stillschweigende Ablehnung. Im Fall einer ausdrücklichen oder einer stillschweigenden Ablehnung kann der Betroffene sich innerhalb einer Frist von drei Monaten mit einer Beschwerde an die Anstellungsbehörde wenden. Die Anstellungsbehörde muss ihre Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mitteilen; wird keine Antwort erteilt, gilt dies als stillschweigende Ablehnung. Es ist dann möglich, die Rechtmäßigkeit der beschwerenden Maßnahme im Sinne des Art. 90 Abs. 2 des Statuts innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Antwort auf die Beschwerde oder nach Ablauf der Frist für deren Beantwortung mit einer Klage anzufechten.

53      Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein und dieselbe Entscheidung nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und zugleich als eine anfechtbare Entscheidung im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 angesehen werden kann.

54      Da sich die Zuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst auf Rechtsstreitigkeiten über die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts beschränkt, hat es somit einen Rechtsfehler begangen, indem es sich für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage für zuständig erklärt hat, soweit sich diese gegen auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangene Entscheidungen richtet. Dagegen war das Gericht für den öffentlichen Dienst sehr wohl zuständig, über die Anträge auf Zugang zur Personalakte und zur medizinischen Akte nach den Art. 26 und 26a des Statuts zu entscheiden.

55      Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils auf Art. 1 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (ABl. L 333, S. 7) verwiesen wird. Dieser Beschluss bezieht sich in seinem Art. 2 auf die Satzung des Gerichtshofs, die ihrerseits, wie aus den Randnrn. 43 bis 45 des vorliegenden Urteils hervorgeht, auf Art. 236 EG und das Statut verweist. Der Beschluss 2004/752 verleiht daher dem Gericht für den öffentlichen Dienst keine unumschränkte Zuständigkeit hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen der Union und ihren Bediensteten.

56      Die in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils formulierte Schlussfolgerung kann auch durch die Argumente von Herrn Strack nicht in Frage gestellt werden.

57      Mit diesen Argumenten soll nämlich im Wesentlichen dargetan werden, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Fehler begangen habe, indem es davon ausgegangen sei, dass die Anträge von Herrn Strack zumindest teilweise auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt seien. Diese Argumente betreffen somit nicht die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit und gehen daher im Rahmen dieser Einrede ins Leere.

58      Jedenfalls sind sie als unbegründet zurückzuweisen, da sich Herr Strack, wie er in seinen Schriftsätzen selbst einräumt, auf die Verordnung Nr. 1049/2001 berufen hat, wenn auch, wie er sagt, lediglich ergänzend. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat daher keinen Rechtsfehler begangen, indem es davon ausgegangen ist, dass die Anträge auf Zugang hinsichtlich der Personalakte und der medizinischen Akte von Herrn Strack auf die Art. 26 und 26a des Statuts gestützt gewesen seien, die Anträge hinsichtlich der übrigen Dokumente jedoch auf die Verordnung Nr. 1049/2001.

59      Was schließlich die Argumente von Herrn Strack angeht, die beanspruchten Dokumente existierten nur aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Kommission und die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes mache es erforderlich, dass seine Klage insgesamt vom Gericht für den öffentlichen Dienst geprüft werde, so können sie keinen Erfolg haben. Denn wie sich aus den Randnrn. 43 bis 54 des vorliegenden Urteils ergibt, folgt die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gericht für den öffentlichen Dienst und dem Gericht aus Art. 236 EG, der Satzung des Gerichtshofs und dem Statut und kann daher nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass die Dokumente einem besonderen Dienstverhältnis entspringen. Zudem entzieht diese Verteilung einem Kläger nicht einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, da die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangenen Entscheidungen vor dem Gericht mit einer Klage nach Art. 263 AEUV angefochten werden können.

60      Dem Rechtsmittel der Kommission ist daher stattzugeben, und das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben, als mit ihm die von der Kommission erhobene Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen wird.

 Rechtssache T‑198/11 P

61      Zur Begründung seines Rechtsmittels führt Herr Strack 22 Rechtsmittelgründe an; diese stützen sich auf

–        die Unzuständigkeit des Spruchkörpers und in diesem Zusammenhang im angefochtenen Urteil vorliegende Verfahrens- und Begründungsfehler;

–        die rechtswidrige Ablehnung des Erlasses eines Versäumnisurteils und die rechtswidrige Zulassung der nicht fristgerecht erhobenen Unzulässigkeitseinrede und eingereichten Klagebeantwortung der Kommission;

–        die Rechtswidrigkeit der der Kommission gewährten Fristverlängerungen vom 21. Januar und 11. März 2008 zur Einreichung der Klagebeantwortung und zur Fehlerhaftigkeit der Ausführungen hierzu im angegriffenen Urteil;

–        die Rechtswidrigkeit der Nichtvornahme der gebotenen Verbindung des Verfahrens F‑121/07 mit den Parallelverfahren F‑118/07, F‑119/07, F‑120/07 und F‑132/07, den damit zusammenhängenden Begründungsmangel und wohl mit der Vielfalt der Parallelverfahren zusammenhängende falsche Tatsachendarstellungen im angefochtenen Urteil;

–        einen fehlerhaften vorbereitenden Sitzungsbericht und die rechtsfehlerhafte Weigerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, diesen noch vor der mündlichen Verhandlung zu korrigieren;

–        die Befangenheit des Berichterstatters und einen darin liegenden Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK);

–        aus den Verfahrensakten nachweisbare Unrichtigkeiten in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils und eine damit zusammenhängende unvollständige Würdigung der Fakten des tatsächlichen Sachverhalts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst;

–        die Verletzung der Sprachenregelung, das Vorliegen einer Diskriminierung im Sinne von Art. 21 der Charta und die Nichtberücksichtigung der entsprechenden Rüge;

–        Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Übersetzung oder Nichtübersetzung von Verfahrensdokumenten;

–        eine innere Widersprüchlichkeit des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Bejahung seiner Zuständigkeit durch das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 69 bis 75 jenes Urteils einerseits und Verneinung der Zulässigkeit der Klage auf der Grundlage von Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 in den Randnrn. 94 und 95 jenes Urteils andererseits sowie in diesem Zusammenhang bestehende Begründungsdefizite und Verkennung des korrekten rechtlichen Verhältnisses zwischen den Verfahrensvorschriften in der Verordnung Nr. 1049/2001 und denen im Recht des öffentlichen Dienstes;

–        einen rechtsfehlerhaften Prüfungsansatz und ein rechtsfehlerhaftes Prüfungsergebnis des Gerichts für den öffentlichen Dienst hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Anträge und die darin liegende rechtsfehlerhafte Auslegung der Art. 90 ff. unter Außerachtlassung der Grundrechtsdimension sowie damit verbundene Begründungsmängel und Rechtsfehler;

–        die rechtsfehlerhafte Nichtzulassung seines Schriftsatzes vom 2. April 2009 und der darin enthaltenen Klageerweiterung und weiteren Anträge und Ausführungen sowie einen Begründungsmangel insoweit;

–        einen Begründungsmangel, einen Verfahrensfehler und einen Verstoß gegen Art. 26 Abs. 8 Satz 2 des Statuts, Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta durch die Weigerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, seine Personalakte beizuziehen, und durch die Nichtreaktion dieses Gerichts auf seinen dahin gehenden Antrag;

–        einen Begründungsmangel und eine rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer weiteren Güteverhandlung gemäß seinem Antrag und seinem Vorschlag vom 24. Juni 2010;

–        einen Begründungsmangel und eine rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung seiner Rüge hinsichtlich der Beachtung von Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie der Art. 41 und 47 der Charta;

–        einen Begründungsmangel sowie die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Art. 11 des Statuts sowie der Informations- und Loyalitätspflicht des Beamten, des Grundsatzes des Verbots des Rechtsmissbrauchs und der Fürsorgepflicht, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst hieraus Pflichten für den Rechtsmittelführer herleitet;

–        einen Begründungsmangel, fehlerhafte Auslegung und Nichtanwendung von Art. 8 EMRK, Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta sowie der Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1), insbesondere von Art. 13 dieser Verordnung;

–        die Nichtbeachtung von Art. 13 EMRK und von Art. 47 Abs. 1 der Charta;

–        einen Begründungsmangel und fehlerhafte Nichtanwendung von Art. 25 Abs. 2 Satz 2 des Statuts;

–        einen Begründungsmangel sowie fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Informations- und Loyalitätspflichten des Organs, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht der Verwaltung, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst es unterlässt, hieraus Rechte des Rechtsmittelführers herzuleiten und/oder insoweit Pflichtverletzungen der Kommission festzustellen;

–        Verstöße gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta und die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit;

–        die abschließende Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta.

62      Da das angefochtene Urteil wegen der Unzuständigkeit des Gerichts für den öffentlichen Dienst, über eine Nichtigkeitsklage gegen eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangene Entscheidung zu befinden, teilweise aufgehoben wird, werden die von Herrn Strack geltend gemachten Rechtsmittelgründe einer Prüfung unterzogen, die auf die Fragen hinsichtlich der Dokumente beschränkt ist, zu denen der Zugang auf der Grundlage der Art. 26 und 26a des Statuts beansprucht wurde.

–       Zum ersten Rechtsmittelgrund

63      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage, auf der seine Rechtssache der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst hätte neu zugewiesen werden können. Daher sei das angefochtene Urteil von der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter Verstoß gegen die gemeinsamen Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten, insbesondere das Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 der Charta, die Satzung des Gerichtshofs, insbesondere Art. 4 Abs. 4 des Anhangs I dieser Satzung, und die Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, insbesondere deren Art. 12 bis 14, 25 und 38, erlassen worden.

64      Außerdem sei die Neuzuweisung der Rechtssache an die Zweite Kammer beschlossen worden, ohne dass ihm hierzu rechtliches Gehör gewährt worden sei. Darüber hinaus sei mit seinen Anträgen auf Information, Begründung und Übersendung der Entscheidung unter Vernachlässigung der Pflichten einer geordneten Rechtspflege, des Gebots der Verfahrensfairness und des Art. 6 Abs. 1 EMRK rechtswidrig verfahren worden. Schließlich weise das angefochtene Urteil Widersprüche auf.

65      Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

66      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich das von Herrn Strack geltend gemachte Gebot des gesetzlichen Richters namentlich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ableitet, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf sie von einem auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Ausdruck „auf Gesetz beruhend“ dahin auszulegen, dass die Zusammensetzung des Gerichts und seine Zuständigkeiten vorab durch ein Gesetz bestimmt sind. Ziel des Erfordernisses eines „auf Gesetz beruhenden“ Gerichts ist es nämlich, die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit gegenüber der Exekutive zu gewährleisten. Dieses Erfordernis hindert die Gerichte nicht daran, die Vorschriften über ihre Zuständigkeiten und ihre Organisation auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Juni 2000, Coëme u. a./Belgien, Nrn. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, CEDH 2000-VII, § 99, und vom 20. Juli 2006, Sokurenko und Strygun/Ukraine, Nrn. 29458/04 und 29465/04, §§ 23 und 24).

67      Nach Art. 4 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 10 seiner Verfahrensordnung bildet das Gericht für den öffentlichen Dienst Kammern mit drei oder fünf Richtern und entscheidet über die Zuteilung der Richter an die Kammern.

68      Nach Art. 12 seiner Verfahrensordnung legt das Gericht für den öffentlichen Dienst die Kriterien fest, nach denen sich die Zuweisung der Rechtssachen an diese Kammern richtet. Nach Art. 38 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung weist der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst sogleich nach Eingang der Klageschrift die Rechtssache gemäß den Kriterien im Sinne des Art. 12 Abs. 2 einer Kammer, die mit drei Richtern tagt, zu.

69      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen nach den Art. 13 und 14 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst an erweiterte Kammern oder an einen Einzelrichter verwiesen werden können. Art. 25 der Verfahrensordnung sieht vor, dass bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Richters die Beschlussfähigkeit einer Kammer dadurch hergestellt werden kann, dass der Spruchkörper durch einen anderen Richter derselben Kammer oder einen Richter einer anderen Kammer vervollständigt werden kann, wenn eine geordnete Rechtspflege dies erfordert.

70      Im vorliegenden Fall wurde die Rechtssache, wie dem Schreiben des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. November 2008 an Herrn Strack zu entnehmen ist, infolge einer Änderung der Zusammensetzung der Kammern wegen der Wahl zweier Richter zu Kammerpräsidenten für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis 30. September 2011 der Zweiten Kammer neu zugewiesen.

71      Entgegen dem Vorbringen von Herrn Strack schließt nichts in der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst es aus, dass eine Rechtssache, nachdem sie einer ersten Kammer nach Art. 12 der Verfahrensordnung zugewiesen worden ist, aus derartigen Gründen neu zugewiesen wird. Vielmehr machte die Wahl zweier Richter zu Kammerpräsidenten und die daraus resultierende Umstrukturierung die Neuzuweisung der Rechtssache im Interesse einer geordneten Rechtspflege erforderlich.

72      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese Zuweisung nicht das Recht von Herrn Strack verletzt hat, seine Rechtssache vor einem auf Gesetz beruhenden Gericht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK verhandelt zu sehen. Über die Klage hat nämlich nach Art. 236 EG und Art. 10 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst eine Kammer mit drei Richtern dieses Gerichts befunden.

73      Somit kann Herr Strack nicht mit Erfolg geltend machen, dass mit der Neuzuweisung seiner Rechtssache gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden sei.

74      Der Rechtsprechung ist jedenfalls zu entnehmen, dass ein Kläger nicht erwarten kann, dass der mit seiner Rechtssache betraute Spruchkörper während des gesamten Verfahrens identisch bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, Slg. 2002, I‑8375, Randnrn. 33 bis 39, und vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, Slg. 2003, I‑10761, Randnrn. 28 bis 37).

75      Demnach sind die Rügen von Herrn Strack hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Neuzuweisung zurückzuweisen.

76      Da Herr Strack keinerlei Recht darauf hatte, dass seine Rechtssache von einer bestimmten Kammer verhandelt wird, war das Gericht für den öffentlichen Dienst außerdem nicht dazu verpflichtet, ihn vor der Neuzuweisung der Rechtssache anzuhören. Den Randnrn. 32 und 36 des angefochtenen Urteils ist jedenfalls zu entnehmen, dass Herr Strack zu der Neuzuweisung der Rechtssache Stellung nehmen konnte.

77      Die Rüge von Herr Strack, er sei nicht angehört worden, ist daher zurückzuweisen.

78      Was die Rüge von Herrn Strack hinsichtlich der rechtswidrigen Behandlung seiner Ersuchen um Information, Begründung und Übersendung des Beschlusses über die Neuzuweisung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst ihn mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 ordnungsgemäß über die Neuzuweisung seiner Rechtssache aufgrund interner Umstrukturierungen des Gerichts in Kenntnis gesetzt hatte. Außerdem wurde Herr Strack mit Schreiben vom 17. November 2008 von der Kanzlei über die Gründe dieser Neuzuweisung informiert. Folglich war das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht verpflichtet, einzeln auf seine Ersuchen, denen die Kanzlei bereits nachgekommen war, zu antworten. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

79      Zu der Rüge von Herrn Strack schließlich, die Randnrn. 25 und 37 des angefochtenen Urteils seien hinsichtlich der Erklärungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zur Neuzuweisung der Rechtssache widersprüchlich, ist festzustellen, dass sich anhand seiner Argumentation hierzu nicht nachvollziehen lässt, inwiefern diese Randnummern widersprüchlich sein sollen. Jedenfalls lassen jene Randnummern des angefochtenen Urteils keinen Widerspruch erkennen. Zudem erklärt Herr Strack nicht, welche Auswirkung ein eventueller Widerspruch auf die Entscheidung des Rechtsstreits hätte. Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

80      Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

–       Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

81      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen Art. 116 seiner Verfahrensordnung verstoßen habe, indem es seinen Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils mit dem Beschluss vom 17. September 2009 zurückgewiesen habe. Ferner habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 18 bis 24 dieses Beschlusses unter Verletzung des Grundsatzes der Verfahrensfairness aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta die Art. 39, 78 und 116 seiner Verfahrensordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt.

82      Außerdem sei die Einrede der Unzulässigkeit nicht fristgerecht erhoben worden, da sich die gewährten Fristverlängerungen nur auf die Klagebeantwortung und nicht auf eine mögliche Unzulässigkeitseinrede bezogen hätten. Diese Einrede hätte daher zurückgewiesen werden müssen, und folglich hätte die Frist für die Einreichung der Klagebeantwortung nicht ausgesetzt werden dürfen. Somit hätte das Gericht für den öffentlichen Dienst feststellen müssen, dass die Klagebeantwortung verspätet eingereicht worden sei, und ein Versäumnisurteil erlassen müssen.

83      Dies habe einen Einfluss auf den Verlauf des Rechtsstreits gehabt und rechtfertige die Aufhebung des Beschlusses vom 17. September 2009 sowie des angefochtenen Urteils.

84      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund vertritt Herr Strack im Übrigen die Ansicht, dass die Fristverlängerungen für die Einreichung der Klagebeantwortung den Grundsatz der Fairness des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK und die Art. 41 und 47 der Charta verletzten, weil er vor ihrer Gewährung nicht angehört worden sei.

85      Darüber hinaus enthalte das angefochtene Urteil in Bezug auf die Schilderung der Umstände der Fristverlängerungen sachlich falsche Ausführungen und Auslassungen, was eine Sachverhaltsverfälschung und einen Begründungsmangel darstelle. Insbesondere hätten die außergewöhnlichen Umstände, die erforderlich seien, um eine Fristverlängerung zu gewähren, nicht vorgelegen, der Versuch einer gütlichen Einigung habe die Verlängerungen vom 21. Januar und 11. März 2008 nicht gerechtfertigt, und das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass die Fristverlängerungen die Situation der Parteien nicht wesentlich verändert hätten.

86      Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

87      Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003, Köbler, C‑224/01, Slg. 2003, I‑10239, Randnr. 38). Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass sich dieser Grundsatz der Rechtskraft lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Luxemburg, C‑526/08, Slg. 2010, I‑6151, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem in Randnr. 30 des angefochtenen Urteils erwähnten Beschluss vom 17. September 2009 den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen, die Einrede der Unzulässigkeit und der Unzuständigkeit zugelassen und die Rechtmäßigkeit der der Kommission gewährten Fristverlängerungen bejaht.

89      Da dieser Beschluss nicht innerhalb der in Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Frist angefochten wurde, ist er endgültig und rechtskräftig geworden.

90      Die Rügen, die auf die vermeintlichen Fehler gestützt werden, die das Gericht für den öffentlichen Dienst begangen haben soll, indem es den Erlass eines Versäumnisurteils abgelehnt, die Einrede der Unzulässigkeit zugelassen und Fristverlängerungen für die Einreichung der Klagebeantwortung gewährt habe, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

91      Was darüber hinaus die Rüge der verspäteten Einreichung der Klagebeantwortung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass sie auf der Prämisse beruht, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit sei nicht zulässig. Über die Frage der Zulässigkeit war jedoch rechtskräftig im Beschluss vom 17. September 2009 entschieden worden, so dass die Rüge der verspäteten Einreichung der Klagebeantwortung zurückzuweisen ist.

92      Zu den Argumenten, die Fristverlängerungen für die Einreichung der Klagebeantwortung seien rechtsfehlerhaft, ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 39 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung bei der Gewährung solcher Fristverlängerungen über ein Ermessen verfügt.

93      Somit konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst Fristverlängerungen gewähren, da es der Auffassung war, dass die Umstände des Falles, insbesondere der Versuch einer gütlichen Einigung, dies rechtfertigten.

94      Zudem ist festzustellen, dass Herr Strack, wie aus Randnr. 39 des angefochtenen Urteils hervorgeht, seine Bemerkungen in der mündlichen Verhandlung hat vorbringen können.

95      Nach alledem sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

–       Zum vierten Rechtsmittelgrund

96      Mit diesem Rechtsmittelgrund vertritt Herr Strack im Wesentlichen die Auffassung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst, indem es die Verbindung des Verfahrens in der Rechtssache F‑121/07 mit anderen bei ihm anhängigen Verfahren abgelehnt habe, das ihm durch Art. 46 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung eingeräumte Ermessen rechtswidrig ausgeübt und damit seine Rechte auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta verletzt habe.

97      Herr Strack macht außerdem einen Begründungsmangel in Bezug auf die Zurückweisung des Verbindungsantrags geltend, der seiner Ansicht nach die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt.

98      Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

99      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 46 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Präsident im Interesse einer geordneten Rechtspflege jederzeit nach Anhörung der Parteien mehrere Rechtssachen mit Beschluss zu gemeinsamem schriftlichen oder mündlichen Verfahren oder zu gemeinsamer Entscheidung verbinden kann, wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen.

100    Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist also nicht verpflichtet, Rechtssachen auf entsprechenden Antrag der Parteien hin zu verbinden, und besitzt insoweit ein Ermessen.

101    Im vorliegenden Fall konnte das Gericht für den öffentlichen Dienst es daher ablehnen, die fünf von Herrn Strack anhängig gemachten Verfahren miteinander zu verbinden, da es, wie sich aus Randnr. 41 des angefochtenen Urteils ergibt, der Auffassung war, dass die Verbindung das Erfassen und die Behandlung der betroffenen Rechtssachen erschwert hätte.

102    In Anbetracht der in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils ausgeführten Gründe kann auch die auf einen Begründungsmangel gestützte Rüge keinen Erfolg haben.

103    Demnach ist der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum fünften Rechtsmittelgrund

104    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe mit seiner Weigerung, seinem Antrag auf Vornahme der notwendigen Berichtigungen des vorbereitenden Sitzungsberichts stattzugeben, gegen Nr. 50 der vom Gericht für den öffentlichen Dienst am 13. März 2008 erlassenen, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung geltenden Praktischen Anweisungen für die Parteien (ABl. L 69, S. 13), gegen die vom Gericht am 5. Juli 2007 erlassenen Praktischen Anweisungen für die Parteien (ABl. L 232, S. 7), geändert am 16. Juni 2009 (ABl. L 184, S. 8), am 17. Mai 2010 (ABl. L 170, S. 49) und am 8. Juni 2011 (ABl. L 180, S. 52), und gegen die Hinweise für die Prozessvertreter vor dem Gerichtshof, gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta sowie gegen die Grundsätze der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Fairness des Verfahrens verstoßen.

105    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

106    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes nicht die Randnummern des angefochtenen Urteils angibt, in die die angeblichen Fehler des vorbereitenden Sitzungsberichts Eingang gefunden haben sollen. Die Argumente von Herrn Strack wirken sich daher nicht auf die Gründe und den Tenor des angefochtenen Urteils aus.

107    Jedenfalls hat Herr Strack, wie er selbst einräumt, zumindest in der mündlichen Verhandlung seine Bemerkungen vortragen können, die im angefochtenen Urteil ausweislich dessen Randnr. 42 auch berücksichtigt wurden.

108    Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit zurückzuweisen.

–       Zum sechsten Rechtsmittelgrund

109    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack geltend, es bestehe die Besorgnis, dass der Berichterstatter nicht unparteiisch gewesen sei, und kommt zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der Charta vorliege.

110    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

111    Das Recht auf ein faires Verfahren folgt insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, der ein Grundrecht beinhaltet, das die Europäische Union als allgemeinen Grundsatz gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV beachtet (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2011, Altner/Kommission, C‑411/11 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Ein solches Recht setzt notwendig voraus, dass jedermann Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht hat. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sind daher die Garantien über die Zusammensetzung des Gerichts der Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren, dessen Beachtung der Unionsrichter u. a. prüfen muss, wenn eine Verletzung dieses Rechts geltend gemacht wird und die entsprechende Rüge nicht von vornherein offensichtlich unbegründet erscheint (vgl. Beschluss Altner/Kommission, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Hinzuzufügen ist, dass das Unparteilichkeitsgebot zwei Aspekte umfasst. Erstens muss das Gericht subjektiv unparteiisch sein, d. h. keines seiner Mitglieder darf Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen, wobei die persönliche Unparteilichkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird. Zweitens muss das Gericht objektiv unparteiisch sein, d. h. hinreichende Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen (vgl. Beschluss Altner/Kommission, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die von Herrn Strack angeführten Argumente, mit denen die persönliche Unparteilichkeit des Berichtserstatters in der mit dem angefochtenen Urteil entschiedenen Rechtssache in Frage gestellt werden soll, nicht geeignet sind, die Begründetheit seines Rechtsmittelgrundes darzutun. Denn diese Argumente sind bloße Behauptungen, die sich auf Eindrücke oder Vermutungen von Herrn Strack gründen, die durch keinerlei Beweis erhärtet werden.

115    Daher ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum siebten Rechtsmittelgrund

116    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst eine unvollständige und fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts vorgenommen habe. Er stützt diesen Rechtsmittelgrund auf sieben Rügen.

117    Die Kommission tritt diesen Rügen insgesamt entgegen.

118    Die erste Rüge bezieht sich auf tatsächliche Fehler, die sich aus dem Unterbleiben einer Verbindung, wie im vierten Rechtsmittelgrund ausgeführt, ergeben und die Randnrn. 32, 36, 38 und 42 des angefochtenen Urteils betreffen sollen. Herr Strack macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe sein Schreiben vom 24. Juni 2010 nicht berücksichtigt.

119    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack nicht angibt, inwiefern die angeblichen sachlichen Fehler aufgrund unterbliebener Verbindung und Nichtberücksichtigung des Schreibens vom 24. Juni 2010 einen Einfluss auf die Gründe haben sollen, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt hat, um den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

120    Die erste Rüge ist mithin zurückzuweisen.

121    Die zweite Rüge betrifft Randnr. 1 des angefochtenen Urteils. Herr Strack ist der Ansicht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht berücksichtigt, dass er Zugang zu ihn betreffenden Daten und nicht nur zu Dokumenten begehrt habe.

122    Herr Strack tut nicht dar, inwieweit sich der angebliche Fehler in Randnr. 1 des angefochtenen Urteils auf die Gründe ausgewirkt haben soll, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt hat, um den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.

123    Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

124    Der dritten und der sechsten Rüge zufolge enthalten die Randnrn. 13, 82 und 84 des angefochtenen Urteils Fehler hinsichtlich des Inhalts des Schreibens vom 12. Januar 2007. Nach Ansicht von Herrn Strack wird ihm in diesem Schreiben nicht mitgeteilt, dass er sich an das PMO wenden müsse, sondern es beschränke sich auf die Feststellung, dass das PMO zuständig sei. Entgegen den Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst werde er in diesem Schreiben auch nicht aufgefordert, seinen Antrag gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu präzisieren.

125    Nach Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs ist das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen, sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen falsch sind, und diese Tatsachen zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt also vorbehaltlich der Verfälschung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel eine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegt (Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Lebedef/Kommission, T‑52/10 P, Randnr. 73).

126    Da sich die Rügen von Herrn Strack auf Tatsachenfeststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst beziehen und nicht behauptet wird, dieses habe die Tatsachen verfälscht, sind sie folglich unzulässig.

127    Die dritte und die sechste Rüge sind daher zurückzuweisen.

128    Mit der vierten und der siebten Rüge macht Herr Strack geltend, die Klageerweiterung sei entgegen den Ausführungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 26 des angefochtenen Urteils nicht davon abhängig gewesen, dass sie von diesem Gericht bis zum 10. Juni 2009 angenommen würde, und zahlreiche Stellen des Urteils enthielten sachliche Fehler, die den Sachverhalt zugunsten der Kommission und zu seinen Lasten verfälschten.

129    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack nicht dartut, wodurch die behaupteten Fehler die Gründe berühren könnten, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt hat, um den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

130    Die vierte und die siebte Rüge sind mithin zurückzuweisen.

131    Die fünfte Rüge betrifft Randnr. 33 des angefochtenen Urteils. Herr Strack führt aus, er habe darum gebeten, dem Verfahren Fortgang zu geben, „falls es nicht zuvor zu einer Einigung kommt oder eine solche Einigung in der Folgezeit nicht sehr nahe und wahrscheinlich erscheint“, und nicht „da ein solcher Vergleich nicht sehr nahe und wahrscheinlich erschein[t]“. Er habe gehofft, dass eine gütliche Beilegung erfolge, und das Gericht für den öffentlichen Dienst aufgefordert, das in dessen Macht Stehende zu tun, um eine solche Beilegung zu erreichen.

132    Herr Strack hat nicht dargetan, inwiefern der angebliche sachliche Fehler die Gründe des Urteils berühren soll, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt hat, um den Aufhebungsantrag für unzulässig zu erklären.

133    Im Übrigen ist Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu entnehmen, dass dieses in Bezug auf eine gütliche Beilegung über ein weites Ermessen verfügt. Daher war das Gericht für den öffentlichen Dienst in Anbetracht der Umstände des Falles berechtigt, das Verfahren fortzusetzen, ohne eine weitere Verhandlung im Hinblick auf eine gütliche Beilegung anzuberaumen, zumal Herr Strack eine solche Beilegung bereits zuvor abgelehnt hatte.

134    Die fünfte Rüge ist somit zurückzuweisen.

135    Nach alledem ist der siebte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum achten Rechtsmittelgrund

136    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst sei nicht auf die von ihm vorgetragene Rüge eingegangen, dass sich die Kommission auf Urteile bezogen habe, die nicht auf Deutsch vorgelegen hätten. Dadurch seien Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 21 Abs. 1 und Art. 47 der Charta, die Begründungspflicht sowie der gemäß Art. 29 seiner Verfahrensordnung auf das Gericht für den öffentlichen Dienst anwendbare Art. 36 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt worden. Außerdem stelle die Tatsache, dass die Rechtsprechung der Union im Wesentlichen nur auf Französisch zugänglich sei, einen Verstoß gegen die Sprachenregelung dar und sei diskriminierend.

137    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

138    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack zu keinem Zeitpunkt dargetan hat, welche Auswirkung die fehlende Übersetzung bestimmter Urteile auf seine Möglichkeit haben soll, rechtliches Gehör zu erhalten. Im Übrigen ergibt sich u. a. aus den Randnrn. 23, 24 und 42 des angefochtenen Urteils, dass er mehrfach Gelegenheit hatte, seine Erklärungen schriftlich und in der mündlichen Verhandlung abzugeben.

139    Darüber hinaus tut Herr Strack nicht dar, inwieweit sich das Fehlen einer Übersetzung bestimmter Urteile ins Deutsche auf seine Möglichkeit ausgewirkt haben soll, auf die Erklärungen der Kommission zu antworten, und mithin auf die ihm zu Gebote stehende Möglichkeit, Argumente vorzutragen, die das Gericht für den öffentlichen Dienst von der Zulässigkeit seines Aufhebungsantrags hätten überzeugen können.

140    Was schließlich den angeblichen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 372 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wesentlichen auf den Inhalt der Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 gestützt, um den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Damit musste es nicht ausdrücklich zu der Rüge des Fehlens einer Übersetzung bestimmter Urteile ins Deutsche Stellung nehmen, da diese keinerlei Einfluss auf die Gründe hatten, auf die es sich gestützt hat, um den Aufhebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.

142    Demnach ist der achte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

–       Zum neunten Rechtsmittelgrund

143    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass die Richter des Gerichts für den öffentlichen Dienst keine ausreichenden Deutschkenntnisse hätten und daher nicht von den Anhängen, die nicht ins Französische übersetzt worden seien, hätten Kenntnis nehmen können.

144    Außerdem habe sein Prozessvertreter keinen Einblick in die französischen Übersetzungen der Verfahrensunterlagen erhalten und daher nicht überprüfen können, ob die Übersetzungen dem Originaltext entsprochen hätten, was umso wichtiger gewesen sei, als die Übersetzungen der Schriftsätze der Organe von den Organen selbst angefertigt würden. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und gegen die Art. 21 und 47 der Charta dar. Herr Strack ergänzt seine Argumentation mit einem Antrag auf prozessleitende Maßnahmen.

145    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

146    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack nicht dartut, inwieweit das behauptete Fehlen von Übersetzungen sein Recht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt und das Gericht für den öffentlichen Dienst dazu geführt haben soll, sich auf eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder einen falschen Sachverhalt zu stützen.

147    Darüber hinaus deutet nichts in dem angefochtenen Urteil darauf hin, dass die Richter keine vollständige Kenntnis der Akten gehabt hätten.

148    Im Übrigen zeigt Herr Strack nicht auf, inwieweit sich der Umstand, dass sein Prozessvertreter keine Einsicht in die französischen Übersetzungen hatte, in irgendeiner Weise auf die Entscheidung des Rechtsstreits hätte auswirken können.

149    Der neunte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

150    Folglich ist auch festzustellen, dass der im neunten Rechtsmittelgrund enthaltene Antrag auf prozessleitende Maßnahmen gegenstandslos ist.

–       Zum zehnten Rechtsmittelgrund

151    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack geltend, das angefochtene Urteil weise einen inneren Widerspruch auf. Indem das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Zuständigkeit für die Auslegung der Verordnung Nr. 1049/2001 bejaht habe, habe es eine Verfahrensvorschrift dieser Verordnung zugunsten einer besonderen Bestimmung des Rechts des öffentlichen Dienstes außer Anwendung gelassen. Herr Strack ist der Ansicht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 94 und 95 des angefochtenen Urteils zu derselben Schlussfolgerung hätte gelangen und also die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 hätte verneinen müssen.

152    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

153    Dieser die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffende Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen, da, wie Randnr. 62 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, der Teil des angefochtenen Urteils, der sich auf diese Verordnung bezieht, aufgehoben wird.

–       Zum elften Rechtsmittelgrund

154    Dieser Rechtsmittelgrund umfasst im Wesentlichen 16 einzelne Rügen.

155    Die Kommission tritt sämtlichen Rügen entgegen.

156    Mit seiner ersten Rüge macht Herr Strack geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst eine Reihe von Grundrechten nicht berücksichtigt habe, von denen er habe Gebrauch machen wollen.

157    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs sowie aus Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keinerlei Argumentation enthält, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll. Zudem sind Behauptungen, die zu allgemein und ungenau sind, um Gegenstand einer rechtlichen Würdigung zu sein, als offensichtlich unzulässig anzusehen (vgl. Urteil Lebedef/Kommission, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

158    Im vorliegenden Fall enthält die erste Rüge Behauptungen, die zu allgemein und ungenau sind, um Gegenstand einer rechtlichen Würdigung zu sein.

159    Unter diesen Umständen ist die erste Rüge unzulässig.

160    Mit seiner zweiten Rüge macht Herr Strack geltend, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Auslegung der Art. 90 ff. des Statuts mehrere Begründungs- und Rechtsfehler unterlaufen seien. Er ist der Auffassung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte feststellen müssen, dass er am 9. April 2007 eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt habe und dass diese mit der Handlung vom 20. Juli 2007 zurückgewiesen worden sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Punkte nicht geprüft und seine Prüfung auf ein früheres Schreiben der Kommission beschränkt habe.

161    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 15 und 16 des angefochtenen Urteils sehr wohl festgestellt hat, dass Herr Strack eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt hatte.

162    Als Zweites ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 77 ff. des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, dass der Aufhebungsantrag als ausschließlich gegen die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 gerichtet anzusehen sei. Wie das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt hat, bewirken nämlich formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, wenn diese Anträge als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteile des Gerichts vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, Slg. 2006, II‑1173, Randnr. 43, und vom 6. Februar 2007, Camurato Carfagno/Kommission, T‑143/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2‑17 und II‑A‑2‑105, Randnr. 25).

163    Da das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt hatte, dass die Handlung vom 20. Juli 2007 keinen eigenständigen Gehalt hatte, hat es diese daher zu Recht nicht gesondert geprüft.

164    Demnach ist die vorliegende Rüge zurückzuweisen.

165    Mit seiner dritten Rüge macht Herr Strack geltend, er habe einen entschuldbaren Irrtum begangen, den das Gericht für den öffentlichen Dienst im Rahmen der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen hätte prüfen müssen. Auch seien die Bestimmungen des Statuts dahin auszulegen, dass sie nicht der Möglichkeit der Einlegung wirksamer Rechtsbehelfe zur Feststellung von Grundrechtsverletzungen entgegenstünden.

166    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zwar von Amts wegen die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Aufhebungsklage prüft, es ist aber nicht verpflichtet, von Amts wegen das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums zu prüfen, da ein solcher Irrtum von der Partei geltend zu machen ist, die sich darauf berufen will.

167    Im vorliegenden Fall hatte das Gericht für den öffentlichen Dienst entgegen den Bekundungen von Herrn Strack daher das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums nicht von Amts wegen zu prüfen.

168    Die dritte Rüge ist somit zurückzuweisen.

169    Mit der vierten und der fünften Rüge macht Herr Strack geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe es unterlassen, seinen Antrag auf Zugang zu den ihn betreffenden „Daten“ zu prüfen, der zu einer Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 45/2001 hätte führen müssen. Damit habe das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

170    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag vom 22. Dezember 2006 keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 45/2001 enthält. Auch wenn sich Herr Strack auf „Daten“ bezieht, geht im Übrigen aus der Liste von Beispielen, die er vorlegt, nicht einmal implizit hervor, dass er sich auf den in dieser Verordnung vorgesehenen Zugangsanspruch bezieht. Herr Strack bezieht sich erstmals in seiner Beschwerde vom 9. April 2007 und in seiner Klage vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst auf die Verordnung Nr. 45/2001.

171    Jedenfalls sind die Argumente von Herrn Strack nicht geeignet, die Gründe und den Tenor des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, da das behauptete Fehlen einer Stellungnahme zu dem fraglichen Antrag sich in keiner Weise darauf auswirkt, dass die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 keine Entscheidungen sind, so dass der Aufhebungsantrag unzulässig ist.

172    Die vierte und die fünfte Rüge sind mithin zurückzuweisen.

173    Mit seiner sechsten Rüge macht Herr Strack geltend, die Verordnung Nr. 1049/2001 sei nicht die einzige mögliche Grundlage für ein Begehren auf Zugang zu Dokumenten. Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta sowie der Grundsatz der Fürsorgepflicht rechtfertigten die Zugänglichmachung der beanspruchten Dokumente.

174    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack sich auf allgemeinen Ausführungen zu den Art. 26 und 26a des Statuts, der Verordnung Nr. 1049/2001 und den im Unionsrecht verankerten Grundrechten stützt. Er präzisiert jedoch nicht den Teil des angefochtenen Urteils, auf den sich diese Rüge bezieht, und tut nicht dar, inwieweit diese Ausführungen sich auf die Gründe des Urteils auswirken könnten.

175    Folglich ist die sechste Rüge zurückzuweisen.

176    Mit seiner siebten Rüge ergänzt Herr Strack, dass er einem entschuldbaren Irrtum unterlegen sei, da das Verhalten der Kommission in anderen Verfahren ihn dazu angehalten habe, kein Verfahren nach der Verordnung Nr. 1049/2001 zu betreiben.

177    Diese Rüge ist zurückzuweisen, da sie sich nicht auf die Gründe auswirkt, die das Gericht für den öffentlichen Dienst zu der Annahme geführt haben, dass die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 keine Entscheidungen in Bezug auf die Dokumente nach den Art. 26 und 26a des Statuts enthielten.

178    Mit der achten, der neunten, der zehnten, der zwölften und der dreizehnten Rüge wendet sich Herr Strack hauptsächlich gegen die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Würdigung der rechtlichen Qualifizierung des Schreibens der Kommission vom 12. Januar 2007 in Bezug auf seine verschiedenen Anträge auf Zugang zu Dokumenten. Seiner Ansicht nach ist dieses Schreiben nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts als eine Ablehnung aller seiner Anträge auf Zugang auszulegen. Diese Auslegung werde dadurch erhärtet, dass das Schreiben innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Antrag vom 22. Dezember 2006 ergangen sei, auf den es sich im Übrigen beziehe. Herr Strack meint auch, dass das angefochtene Urteil insoweit einen Begründungsmangel aufweise.

179    Was als Erstes die Argumente zur Qualifizierung des Schreibens vom 12. Januar 2007 angeht, ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine auf der Grundlage von Art. 91 des Statuts erhobene Klage nur dann zulässig ist, wenn sie einen Rechtsstreit zwischen der Union und einer von diesem Statut erfassten Person betrifft und sich auf die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme bezieht (Urteile des Gerichts vom 3. April 1990, Pfloeschner/Kommission, T‑135/89, Slg. 1990, II‑153, Randnr. 11, vom 29. Juni 2004, Hivonnet/Rat, T‑188/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑199 und II‑889, Randnr. 16, und Beschluss des Gerichts vom 9. September 2008, Marcuccio/Kommission, T‑144/08, Slg. ÖD 2008, I‑ A‑2‑51 und II‑A‑2‑341, Randnr. 25). Insoweit können nur die Handlungen Gegenstand einer Aufhebungsklage sein, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Kommission/Alvarez Moreno, C‑373/04 P, Slg. ÖD 2006, I‑B‑2‑1 und II‑B‑2‑1, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T‑391/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑269 und II‑787, Randnr. 34, und vom 18. Juni 1996, Vela Palacios/WSA, T‑293/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑305 und II‑893, Randnr. 22).

180    Ferner machen die Art. 90 und 91 des Statuts die Zulässigkeit einer solchen Klage von der Voraussetzung abhängig, dass ein Verwaltungsvorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist (Beschlüsse des Gerichts vom 7. Dezember 1999, Reggimenti/Parlament, T‑108/99, Slg. ÖD 1999, I‑A‑243 und II‑1205, Randnr. 19, und vom 14. Februar 2005, Ravailhe/Ausschuss der Regionen, T‑406/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑19 und II‑79, Randnr. 40). Möchte ein Beamter erreichen, dass die Anstellungsbehörde eine ihn betreffende Entscheidung erlässt oder Maßnahme ergreift, muss er gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts das Verwaltungsverfahren bei der Anstellungsbehörde durch einen Antrag auf Erlass der erbetenen Entscheidung oder Maßnahme einleiten. Erst gegen die Ablehnung dieses Antrags kann der Antragsteller gemäß Art. 90 Abs. 2 Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen (Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Juni 1987, P./WSA, 16/86, Slg. 1987, 2409, Randnr. 6; Beschlüsse des Gerichts vom 1. Oktober 1991, Coussios/Kommission, T‑38/91, Slg. 1991, II‑763, Randnr. 23, und Reggimenti/Parlament, Randnr. 19).

181    Im vorliegenden Fall ist das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen, dass das Schreiben vom 12. Januar 2007 in Bezug auf die Anträge von Herrn Strack auf Zugang zu seiner Personalakte, zu der Akte beim PMO und zu den übrigen ihn betreffenden Daten und Dokumenten keine mit einer Klage anfechtbare Handlung darstelle.

182    Vorab ist klarzustellen, dass, wie in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, diese Rügen Gegenstand einer Prüfung sein werden, die auf die Fragen im Zusammenhang mit den auf der Grundlage der Art. 26 und 26a des Statuts beanspruchten Dokumenten beschränkt ist.

183    Sodann ist festzustellen, dass keines der von Herrn Strack insoweit vorgebrachten Argumente die Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Frage zu stellen vermag.

184    So hat die Kommission mit dem Schreiben vom 12. Januar 2007 zwar auf das Schreiben von Herrn Strack vom 22. Dezember 2006 geantwortet, mit dem er Zugang zu bestimmten Dokumenten beantragt hatte, doch hatte diese Antwort vom 12. Januar 2007 nur informativen Charakter und enthielt keine endgültige Stellungnahme der Kommission zu seinen Anträgen. Insbesondere ergibt sich schon aus dem Inhalt dieses Schreibens erstens, dass es sich in keiner Weise auf seinen Antrag auf Zugang zu seiner Personalakte bezieht, zweitens, dass die Kommission hinsichtlich seines Antrags auf Zugang zu seiner Akte betreffend das Verfahren auf Anerkennung einer berufsbedingten Krankheit lediglich darauf hinweist, dass er sich an das PMO wenden müsse (Randnr. 82 des angefochtenen Urteils), und drittens, dass sie sich hinsichtlich der Anträge auf Zugang zu bereits verweigerten Dokumenten auf einen Hinweis auf den früheren Schriftverkehr hierüber beschränkt.

185    Dem Wortlaut des Schreibens vom 12. Januar 2007 ist somit eindeutig zu entnehmen, dass es zum einen keine ablehnende Entscheidung über die Anträge von Herrn Strack enthält und zum anderen keine zwingenden Rechtswirkungen erzeugt, die seine Interessen unmittelbar und sofort beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern.

186    Daher kann es nach der oben in den Randnrn. 179 und 180 angeführten Rechtsprechung nicht als beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts angesehen werden und somit nicht Gegenstand einer Beschwerde oder einer Klage im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 des Statuts sein.

187    Das Gericht für den öffentlichen Dienst ist folglich in den Randnrn. 82 und 83 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 12. Januar 2007 keine die Anträge von Herrn Strack ablehnende Entscheidung und mithin keine mit einer Klage anfechtbare Handlung sei.

188    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antwort der Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag vom 22. Dezember 2006 erging, denn allein dieser Umstand reicht nicht aus, um das Schreiben vom 12. Januar 2007 als eine mit einer Klage anfechtbare ablehnende Entscheidung zu qualifizieren, da sich der Entscheidungscharakter einer Handlung aus ihrem Inhalt ergibt.

189    Damit sind die Argumente von Herrn Strack, die gegen die seiner Ansicht nach unrichtige Qualifizierung des Schreibens vom 12. Januar 2007 als eine nicht mit einer Klage anfechtbare Handlung gerichtet sind, als unbegründet zurückzuweisen.

190    Herr Strack macht auch geltend, die Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils, dass er mit dem Schreiben vom 12. Januar 2007 lediglich darauf hingewiesen wurde, dass er sich für seine medizinische Akte an das PMO wenden müsse, sei falsch, da dieser Hinweis sich nur auf die beim PMO geführte Akte betreffend das Verfahren der Anerkennung einer berufsbedingten Krankheit beziehe und nicht auf seine medizinische Akte im Sinne von Art. 26a des Statuts. Somit sei das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht davon ausgegangen, dass dieses Schreiben ihn in Bezug auf seinen Antrag auf Zugang zu seiner medizinischen Akte nicht beschwere.

191    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat jedoch in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Schreiben vom 12. Januar 2007 keine Entscheidung enthalte, mit der der Antrag von Herrn Strack vom 22. Dezember 2006 auf Zugang zu seiner medizinischen Akte abgelehnt werde, denn in diesem Schreiben werden weder diese Akte noch Art. 26a des Statuts erwähnt.

192    Das Argument von Herrn Strack ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

193    Was sodann das Argument von Herrn Strack betrifft, dass ihm hinsichtlich des über seine Anträge auf Zugang zu seiner Personalakte, seiner medizinischen Akte, seiner Akte beim PMO und den Dokumenten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 hinausgehenden Begehrens auf Zugang zu allen anderen ihn betreffenden Daten keine mangelnde Bestimmtheit vorgeworfen werden könne, genügt der Hinweis, dass dieses Argument nicht die Gründe in Frage stellen kann, aus denen das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden hat, dass das Schreiben vom 12. Januar 2007 keine anfechtbare Handlung darstelle. Dieses Argument ist daher zurückzuweisen.

194    Was schließlich das Argument von Herrn Strack betreffend die Akten, zu denen ihm der Zugang bereits verweigert worden war, angeht, die Erklärung der Kommission hierzu in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2007 sei zu ungenau gewesen, um irgendwelche Rechtswirkungen auszulösen, so bestätigt es die Würdigung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass dieses Schreiben keine ablehnende Entscheidung und demzufolge auch keine anfechtbare Handlung darstelle.

195    Demnach sind sämtliche Argumente von Herrn Strack zur Qualifizierung des Schreibens vom 12. Januar 2007 zurückzuweisen.

196    Was als Zweites den angeblichen Begründungsmangel angeht, der das angefochtene Urteil fehlerhaft mache, genügt zum einen der Hinweis, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 82 bis 92 des angefochtenen Urteils hinreichend ausgeführt hat, aus welchen Gründen das Schreiben vom 12. Januar 2007 nicht als anfechtbare Handlung in Bezug auf die verschiedenen Anträge auf Zugang von Herrn Strack (siehe Randnr. 184 des vorliegenden Urteils) angesehen werden könne, und dass es damit der ihm insoweit obliegenden Begründungspflicht nachgekommen ist. Soweit Herr Strack dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorwirft, die Frage der Genauigkeit seines Antrags auf Zugang zu anderen ihn betreffenden Daten und Dokumenten nicht geprüft zu haben, ist zum anderen darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst angesichts dessen, dass dieses Argument ins Leere geht (siehe Randnr. 193 des vorliegenden Urteils), nicht verpflichtet war, hierauf im angefochtenen Urteil explizit einzugehen.

197    Daher sind sämtliche auf einen Begründungsmangel gestützten Argumente zurückzuweisen.

198    Nach alledem sind die achte, die neunte, die zehnte, die zwölfte und die dreizehnte Rüge zurückzuweisen.

199    Mit seiner elften Rüge macht Herr Strack geltend, das Schreiben vom 12. Januar 2007 sei hinsichtlich der unter die Verordnung Nr. 1049/2001 fallenden Dokumente eine beschwerende Maßnahme.

200    Diese Rüge ist zurückzuweisen, da sie sich auf den Teil des angefochtenen Urteils bezieht, der die Auslegung des Schreibens vom 12. Januar 2007 hinsichtlich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, und dieser Teil, wie aus Randnr. 62 des vorliegenden Urteils hervorgeht, aufgehoben wird, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zuständig ist, um über eine Nichtigkeitsklage gegen eine auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassene Entscheidung zu befinden.

201    Mit seiner vierzehnten Rüge macht Herr Strack geltend, die Randnrn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils seien fehlerhaft und das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte seine Beschwerde als gegen eine stillschweigende ablehnende Entscheidung vom 22. April 2007 gerichtet auslegen müssen. Des Weiteren wendet er sich dagegen, dass in Randnr. 97 des angefochtenen Urteils auf frühere Klagen und Verfahren, an denen er beteiligt gewesen sei, verwiesen werde.

202    Mit dieser Rüge wird im Wesentlichen die Feststellung begehrt, dass die Handlung vom 20. Juli 2007 eine Antwort auf eine Beschwerde von Herrn Strack gegen eine stillschweigende ablehnende Entscheidung vom 22. April 2007 sei.

203    Dieses Argument entbehrt jedoch jeder Grundlage, da die Beschwerde von Herrn Strack das Datum vom 9. April 2007 trägt und somit der angeblichen stillschweigenden Ablehnungsentscheidung vorausgeht. Nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts kann die Handlung vom 20. Juli 2007 also nicht als eine Antwort auf eine Beschwerde gegen die angebliche stillschweigende Entscheidung angesehen werden.

204    Somit ist diese Rüge zurückzuweisen.

205    Mit seiner fünfzehnten Rüge macht Herr Strack geltend, für den Fall, dass die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 nicht als anfechtbare Handlungen angesehen würden, sei die seine Beschwerde betreffende Handlung der Kommission vom 20. Juli 2007 aufzuheben. Insoweit seien die Randnrn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft.

206    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie in den Randnrn. 162 und 163 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, das Gericht für den öffentlichen Dienst die Handlung vom 20. Juli 2007 zu Recht keiner gesonderten Kontrolle unterzogen hat, da es festgestellt hatte, dass diese keinen eigenständigen Gehalt habe.

207    Jedenfalls ist zu den Fragen hinsichtlich der auf der Grundlage der Art. 26 und 26a des Statuts beanspruchten Dokumente, auf die sich die Prüfung der geltend gemachten Rechtsmittelgründe beschränkt (siehe Randnr. 62 des vorliegenden Urteils), festzustellen, dass die Handlung vom 20. Juli 2007 keine Ablehnung einer Beschwerde enthält, soweit sie den Zugang zu Dokumenten betrifft. Sie hat lediglich informativen Charakter und kann daher ebenso wenig wie das Schreiben vom 12. Januar 2007 eine beschwerende Maßnahme im Sinne der Art. 90 und 91 des Statuts sein (siehe Randnrn. 179 und 180 des vorliegenden Urteils).

208    Aus dem Inhalt der Handlung vom 20. Juli 2007 ergibt sich, dass sich die Anstellungsbehörde darauf beschränkt hat, den rein deklaratorischen Charakter des Schreibens vom 12. Januar 2007 festzustellen und im Wesentlichen den Inhalt dieses Schreibens zu übernehmen.

209    Wie das Schreiben vom 12. Januar 2007 enthält auch die Handlung vom 20. Juli 2007 keine Ablehnung des Antrags von Herrn Strack in Bezug auf Zugang zu den fraglichen Dokumenten und erzeugt mithin keine Rechtswirkungen. Die Handlung vom 20. Juli 2007 stellt folglich keine mit einer Klage anfechtbare Handlung dar.

210    Die fünfzehnte Rüge ist somit zurückzuweisen.

211    Schließlich macht Herr Strack mit seiner sechzehnten Rüge geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Korrekturfunktion des Verwaltungsvorverfahrens nicht berücksichtigt.

212    Insoweit ist festzustellen, dass Herr Strack weder ausführt, welchen Teil des angefochtenen Urteils er rügen will, noch, inwiefern die erhobenen Rügen eine Auswirkung auf den Tenor des Urteils haben sollen.

213    Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

214    Nach alledem ist der elfte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum zwölften Rechtsmittelgrund

215    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass die Zurückweisung seines Schreibens vom 2. April 2009 und der in diesem enthaltenen Anträge mit einem Begründungsmangel und einem Verfahrensfehler behaftet sei und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, die Art. 6 und 13 EMRK sowie die Art. 41 und 47 der Charta verstoße.

216    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

217    Zum Vorwurf eines Begründungsmangels ist festzustellen, dass sich aus Randnr. 27 des angefochtenen Urteils, in der auf das Schreiben der Kanzlei vom 25. Mai 2009 verwiesen wird, ergibt, dass das Schreiben vom 2. April 2009 kein von der Verfahrensordnung vorgesehenes Schriftstück war.

218    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat Herrn Strack also entsprechend der in Randnr. 140 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in die Lage versetzt, die Gründe für die Zurückweisung seines Schreibens zu erfassen.

219    Folglich ist die auf einen Begründungsmangel gestützte Rüge zurückzuweisen.

220    Zu den übrigen Rügen ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack nicht angibt, in welchem Umfang die Nichtberücksichtigung seines Schreibens vom 2. April 2009 eine Auswirkung auf die Gründe haben soll, die das Gericht für den öffentlichen Dienst dazu veranlasst haben, den Aufhebungsantrag für unzulässig zu erklären, zumal er einräumt, dass die Kommission keine Entscheidung erlassen hat, die die im Rahmen der Rechtssache F‑121/07 angefochtenen Handlungen ersetzte, und dass er in Bezug auf die in seinem Schreiben vom 2. April 2009 genannten Punkte eine selbständige Klage erheben konnte.

221    Der zwölfte Rechtsmittelgrund ist mithin insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum dreizehnten Rechtsmittelgrund

222    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Begründungspflicht, den Grundsatz der Waffengleichheit, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta verletzt habe, indem es sich geweigert habe, der Kommission im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufzugeben, seine Personalakte vorzulegen.

223    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial möglicherweise der Ergänzung bedarf (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2001, Ismeri Europa/Rechnungshof, C‑315/99 P, Slg. 2001, I‑5281, Randnr. 19, vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, Slg. 2009, I‑8681, Randnr. 319, und Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Juni 2010, Thomson Sales Europe/Kommission, C‑498/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 138).

224    Im vorliegenden Fall konnte das Gericht zu Recht davon absehen, die Vorlage der Personalakte von Herrn Strack anzuordnen.

225    Im Übrigen ist zur Begründungspflicht darauf hinzuweisen, dass, da das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Aufhebungsantrag mangels anfechtbarer Handlungen unzulässig sei, aus dem angefochtenen Urteil implizit hervorgeht, dass es nicht der Vorlage der Personalakte von Herrn Strack bedurfte.

226    Nach der in Randnr. 140 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Begründungspflicht daher nicht verletzt.

227    Der dreizehnte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

–       Zum vierzehnten Rechtsmittelgrund

228    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst gegen seine Begründungspflicht verstoßen und einen Rechtsfehler begangen habe, indem es sich geweigert habe, seinen Antrag auf gütliche Einigung von Juni und Juli 2010 zu berücksichtigen.

229    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

230    Was die Begründungspflicht angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es, da das Gericht für den öffentlichen Dienst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Aufhebungsantrag mangels anfechtbarer Handlungen unzulässig sei, nicht erforderlich war, zu dem Antrag auf gütliche Beilegung explizit Stellung zu nehmen, zumal Herr Strack, wie sich aus Randnr. 20 des angefochtenen Urteils ergibt, den vorausgegangen Versuch einer gütlichen Einigung abgelehnt hatte.

231    Nach der in Randnr. 140 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hat das Gericht für den öffentlichen Dienst somit seine Begründungspflicht nicht verletzt.

232    Zu dem von Herrn Strack geltend gemachten Rechtsfehler ist hervorzuheben, dass, wie in Randnr. 133 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen, das Gericht für den öffentlichen Dienst nach Art. 68 seiner Verfahrensordnung über ein weites Ermessen in Bezug auf eine gütliche Beilegung verfügt. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere des Scheiterns des ersten Versuchs einer gütlichen Beilegung deutet nichts darauf hin, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag von Herrn Strack zu Unrecht zurückgewiesen hat.

233    Der vierzehnte Rechtsmittelgrund ist mithin insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum fünfzehnten Rechtsmittelgrund

234    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst seine Begründungspflicht dadurch verletzt habe, dass es die Rüge, die er in seinem Schreiben vom 24. Juni 2010 erhoben habe und wonach die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Art. 41 und 47 der Charta nicht beachtet worden seien, nicht berücksichtigt habe.

235    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

236    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack weder die Gründe des angefochtenen Urteils, die er angreifen will, bezeichnet noch die Auswirkung, die sein Vorbringen auf die Entscheidung des Rechtsstreits gehabt hätte.

237    Folglich ist der fünfzehnte Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

–       Zum sechzehnten Rechtsmittelgrund

238    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass die Randnrn. 86, 90 und 97 des angefochtenen Urteils einen Begründungsmangel und Rechtsfehler aufwiesen, weil das Gericht für den öffentlichen Dienst davon ausgegangen sei, dass es Herrn Strack obliege, genauere Angaben zu den Dokumenten zu machen, zu denen er Zugang beansprucht. Herr Strack ist ferner der Auffassung, dass ein Verstoß gegen Art. 11 des Statuts, die Informations- und Loyalitätspflicht des Beamten, den Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs und die Fürsorgepflicht vorliege.

239    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

240    Dieser die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffende Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen, da, wie Randnr. 62 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, der Teil des angefochtenen Urteils, der sich auf diese Verordnung bezieht, aufgehoben wird.

–       Zum siebzehnten Rechtsmittelgrund

241    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Begründungspflicht verletzt und es abgelehnt, Art. 8 EMRK, Art. 8 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 der Charta sowie die Art. 11 und 13 der Verordnung Nr. 45/2001 anzuwenden. Er meint, nach den vorgenannten Vorschriften habe er einen Anspruch auf Zugang zu seinen persönlichen Daten und zu seiner Akte ohne jegliche Einschränkung seiner Rechte.

242    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

243    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack nicht dartut, inwieweit diese Rügen die Gründe in Frage stellen können, denen zufolge die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007, gegen die sich seine Klage richtet, keine anfechtbaren Handlungen sind.

244    Der siebzehnte Rechtsmittelgrund ist mithin insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum achtzehnten Rechtsmittelgrund

245    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dadurch, dass es den Aufhebungsantrag für unzulässig erklärt habe, gegen Art. 13 EMRK und Art. 47 Abs. 1 der Charta verstoßen habe. Es habe diese Bestimmungen zudem dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, die Handlung vom 20. Juli 2007, mit der die Kommission seine Beschwerde zurückgewiesen habe, einer selbständigen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Er meint, ihm sei jede Möglichkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs entzogen worden.

246    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

247    Die in Art. 13 EMRK und Art. 47 Abs. 1 der Charta verbürgte Garantie eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes steht der Aufstellung präziser Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen, wie des Erfordernisses, dass die angefochtene Handlung eine beschwerende Maßnahme ist, nicht entgegen.

248    Daher hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall den Aufhebungsantrag auf der Grundlage des Inhalts der Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, ohne damit die vorgenannten Regeln zu verletzen.

249    Zudem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst, da es festgestellt hat, dass die Handlung vom 20. Juli 2007 keinen eigenständigen Gehalt habe, diese Handlung nach der in Randnr. 162 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu Recht keiner selbständigen Kontrolle unterzogen.

250    Der achtzehnte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.

–       Zum neunzehnten Rechtsmittelgrund

251    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack geltend, dass die Kommission die Ablehnung seiner Anträge auf Zugang zu Dokumenten unzureichend begründet habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es im angefochtenen Urteil hierzu nicht Stellung genommen und Art. 25 des Statuts nicht erwähnt habe; dies stelle einen Begründungsmangel dar.

252    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil den Aufhebungsantrag für unzulässig erachtet hat, da die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007 keine anfechtbare Entscheidung enthielten.

253    Unter diesen Umständen brauchte das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zu der in diesen Schreiben enthaltenen Begründung Stellung zu nehmen.

254    Der neunzehnte Rechtsmittelgrund ist demnach zurückzuweisen.

–       Zum zwanzigsten Rechtsmittelgrund

255    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe seine Begründungspflicht verletzt und hätte auf die Informations- und Loyalitätspflichten des Organs, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und auf die Fürsorgepflicht der Verwaltung Bezug nehmen müssen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe es unterlassen, hieraus Rechte für ihn und Verletzungen der korrespondierenden Pflichten der Kommission abzuleiten.

256    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

257    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack nicht dartut, inwiefern diese Rügen die Gründe in Frage stellen können, denen zufolge die Schreiben vom 12. Januar und 26. Februar 2007, gegen die sich seine Klage richtet, keine anfechtbaren Handlungen sind.

258    Der zwanzigste Rechtsmittelgrund ist mithin insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum einundzwanzigsten Rechtsmittelgrund

259    Mit diesem Rechtsmittelgrund macht Herr Strack im Wesentlichen geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Art. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 über diese Vorschrift hinausgehende Anforderungen hineininterpretiert. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Charta und gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit dar, wonach jede Einschränkung der Rechte und Freiheiten aus der Charta gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig sein müsse.

260    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

261    Dieser die Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffende Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen, da, wie Randnr. 62 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, der Teil des angefochtenen Urteils, der sich auf diese Verordnung bezieht, aufgehoben wird.

–       Zum zweiundzwanzigsten Rechtsmittelgrund

262    Mit diesem hilfsweise vorgetragenen Rechtsmittelgrund macht Herr Strack geltend, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Verfahren und das angefochtene Urteil Verstöße gegen das Gebot eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta darstellten.

263    Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen.

264    Es ist darauf hinzuweisen, dass Herr Strack weder die Gründe des angefochtenen Urteils, die er angreifen will, bezeichnet noch die Auswirkung erläutert, die dieser Rechtsmittelgrund auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben soll. Er begnügt sich mit allgemeinen Ausführungen ohne unmittelbaren Bezug zu dem angefochtenen Urteil.

265    Folglich ist der zweiundzwanzigste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

–       Ergebnis

266    Da sämtliche von Herrn Strack geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind, sind seine ersten fünf Anträge (siehe Randnr. 20 des vorliegenden Urteils) zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit einiger dieser Anträge oder des Erlasses der von ihm beantragten prozessleitenden Maßnahmen bedarf.

267    Zum Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter innerhalb angemessener Frist zu entscheiden hat (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Efkon/Parlament und Rat, C‑146/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

268    Insoweit gilt, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden, zu beurteilen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 29).

269    Im vorliegenden Fall wurde die Klageschrift am 22. Oktober 2007 eingereicht, und das Gericht für den öffentlichen Dienst hat das angefochtene Urteil am 20. Januar 2011 erlassen, mithin etwas mehr als drei Jahre nach Klageerhebung.

270    Die Dauer des Verfahrens erklärt sich jedoch aus den Umständen der Rechtssache und insbesondere dem Verhalten der Parteien.

271    Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zunächst eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits versucht (siehe Randnrn. 18 bis 20 des angefochtenen Urteils), sodann hat die Kommission nach mehreren Fristverlängerungen wegen des Versuchs einer gütlichen Einigung eine Einrede der Unzuständigkeit (vgl. Randnrn. 21 und 39 des angefochtenen Urteils) erhoben.

272    Herr Strack hat ebenfalls zur Verlängerung der Dauer des Verfahrens beigetragen, da auch er eine Fristverlängerung in Anspruch genommen (vgl. Randnr. 24 des angefochtenen Urteils), den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt (vgl. Randnrn. 23 und 30 des angefochtenen Urteils) und mehrere ergänzende Schriftsätze bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingereicht hat, um seine Klage zu erweitern, eine Verbindung zu beantragen oder einen neuen Vorschlag einer gütlichen Einigung zu unterbreiten (vgl. Randnrn. 26 und 31 bis 33 des angefochtenen Urteils).

273    Folglich kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles nicht davon ausgegangen werden, dass die Dauer des Verfahrens überlang war.

274    Der Antrag auf Schadensersatz ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

275    Nach alledem ist das von Herrn Strack eingelegte Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

 Zum Rechtsmittel in der Rechtssache T‑197/11 P

276    Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

277    Nach Art. 88 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 und Art. 148 Abs. 2 der Verfahrensordnung auf die von den Organen eingelegten Rechtsmittel anwendbar ist, tragen in den Streitsachen zwischen der Union und ihren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst; Art. 87 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung bleibt unberührt.

278    Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 und Art. 88 der Verfahrensordnung sind der Kommission und Herrn Strack ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel in der Rechtssache T‑198/11 P

279    Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

280    Gemäß Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

281    Da Herr Strack mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat er seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission zu tragen.

282    Im Übrigen kann das Gericht nach Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung Kosten, die vermeidbar gewesen wären, der Partei auferlegen, die sie veranlasst hat.

283    Im vorliegenden Fall ist der von Herrn Strack in der Rechtssache T‑198/11 P eingereichte Schriftsatz übermäßig lang und geht weit über die in Nr. 10 der Praktischen Anweisungen für die Parteien vor dem Gericht vorgeschriebene Seitenzahl hinaus, da dieser Schriftsatz 96 Seiten umfasst anstatt der höchstens 15 Seiten, die in diesen Anweisungen festgelegt sind.

284    Außerdem hat Herr Strack es trotz der entsprechenden Aufforderungen der Kanzlei abgelehnt, die Mängel des Schriftsatzes zu beheben. Hierbei hat die Kanzlei Herrn Strack im Übrigen auf Art. 90 Buchst. a der Verfahrensordnung aufmerksam gemacht.

285    Aufgrund der erheblichen Kosten, die dem Gericht entstanden sind und die vermeidbar gewesen wären, ist Herrn Strack daher ein Teil dieser Kosten in Höhe von 2 000 Euro aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑197/11 P und T‑198/11 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 20. Januar 2011, Strack/Kommission (F‑121/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht sich für zuständig erachtet hat, über eine Nichtigkeitsklage gegen eine aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassene Entscheidung zu befinden.

3.      Das Rechtsmittel in der Rechtssache T‑198/11 P wird zurückgewiesen.

4.      Herr Guido Strack trägt seine eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑197/11 P und T‑198/11 P sowie die Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache T‑198/11 P.

5.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T‑197/11 P.

6.      Herr Strack wird verurteilt, an das Gericht einen Betrag von 2 000 Euro zur Erstattung eines Teils der diesem entstandenen Kosten zu zahlen.

Jaeger

Azizi

Papasavvas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2012.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.