BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER RECHTSMITTELKAMMER DES GERICHTS
10. Juni 2014 (1)
„Streichung“
In der Rechtssache T-198/11 P-DEP
Guido Strack, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch B. Eggers und J. Curall als Bevollmächtigte,
Beklagte,
betreffend einen Antrag der Europäischen Kommission auf Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) in der Rechtssache T‑198/11 P vom 13. Dezember 2012,
1 Mit Schreiben, das am 10. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihren Antrag auf Kostenfestsetzung infolge einer gütlichen Beilegung sämtlicher anhängigen dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen den Parteien zurücknimmt. Sie hat keinen Antrag bezüglich der im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten gestellt.
2 Mit Schreiben, das am 28. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger diese Vereinbarung zwischen den Parteien bestätigt. Er hat keinen Antrag bezüglich der entstandenen Kosten im vorliegenden Verfahren gestellt.
3 Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.
4 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und mangels Kostenanträgen zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER RECHTSMITTELKAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-198/11 P-DEP wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 10. Juni 2014
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