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Klage, eingereicht am 6. August 2013 – Bitiqi u. a./Kommission u. a.

(Rechtssache T-410/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Burim Bitiqi (London, Vereinigtes Königreich), Arlinda Gjebrea (Pristina, Republik Kosovo), Anna Gorska (Warschau, Polen), Agim Hajdini (London), Josefa Martínez Estéve (Valencia, Spanien), Denis Vasile Miron (Bukarest, Rumänien), James Nicholls (Swindon, Vereinigtes Königreich), Zornitsa Popova Glodzhani (Varna, Bulgarien), Andrei Mihai Popovici (Bukarest) und Amaia San José Ortiz (Llodio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)

Beklagte: Europäische Kommission, Eulex Kosovo und Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen vom 27. Mai und vom 2. Juli 2013, die Verträge der Kläger nicht zu verlängern, für nichtig zu erklären;

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

Verstoß gegen das Gebot der Konsultation der Personalvertreter, weil die Folgen der Entscheidung zur Umstrukturierung der Mission Eulex Kosovo dem Personal erst mitgeteilt worden seien, nachdem die Entscheidung getroffen worden sei, und weil die Dienstvorgesetzten sich gegen die Konsultation eines Gewerkschaftsvertreters ausgesprochen hätten.

Verstoß gegen den Schutz der Arbeitnehmer bei einer Massenentlassung, weil auf jeden der Entlassenen das in seinem Herkunftsmitgliedstaat geltende Recht anzuwenden sei, was zu großen Unterschieden zwischen den Regelungen und dem gewährten Schutzniveau führen würde.

Rechtsmissbrauch durch die aufeinanderfolgende Verwendung befristeter Verträge.

Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zwischen entsandten und vertraglich gebundenen Arbeitnehmern, weil de facto ausschließlich vertraglich gebundene Arbeitnehmer von Stellenstreichungen betroffen seien und dem entsandten Personal Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung angeboten worden seien.

In Bezug auf eine Klägerin Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Sozialcharta, weil der Klägerin die angefochtene Entscheidung mitgeteilt worden sei, während sie schwanger und in Mutterschaftsurlaub gewesen sei.