Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 –
Rose Vision und Seseña/Kommission
(Rechtssache T‑45/13)
„Schiedsklausel – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) – Finanzhilfevereinbarungen für die Projekte FIRST, FutureNEM und sISI – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Umdeutung der Klage – Zulässigkeit – Aussetzung der Zahlungen – Frist für die Übermittlung des Rechnungsprüfungsberichts – Verbreitung von Informationen an Dritte“
1. Gerichtliches Verfahren – Rechtsgrundlage einer Klage – Wahl durch den Kläger und nicht durch den Unionsrichter (vgl. Rn. 48)
2. Nichtigkeitsklage – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Umdeutung der Klage – Voraussetzungen (Art. 263 AEUV und 272 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 5a) (vgl. Rn. 50-56, 58, 59)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Handlungen, die die Rechtsstellung des Klägers verändern – Warnmeldung im von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendenden Frühwarnsystem – Klage einer von dieser Warnmeldung betroffenen Einrichtung – Zulässigkeit (Art. 263 AEUV; Beschluss 2008/969 der Kommission) (vgl. Rn. 76)
4. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Grenzen – Klage, mit der die Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen Einzelfallentscheidung begehrt wird – Unzulässigkeit (Art. 268 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 78, 79)
5. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Kumulative Voraussetzungen – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 113-115)
6. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Gestaltungsspielraum des Organs bei Erlass des Rechtsakts – Notwendige Berücksichtigung bei der Prüfung der Haftung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 116-118)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission, mit dem sie die Zahlungen im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 246910 für das Projekt FutureNEM ausgesetzt hat, und des Rechnungsprüfungsberichts 11-INFS-025, auf den sie sich beim Erlass dieses Rechtsakts gestützt hat, sowie auf Ersatz des Schadens, der den Klägern durch das Verhalten der Kommission entstanden sein soll, in Höhe von 5 854 264 Euro, vorbehaltlich der Schäden, die im Zuge des vorliegenden Verfahrens beziffert werden könnten, sowie der angefallenen Zinsen |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Rose Vision, SL und Herr Julián Seseña tragen die Kosten. |