Language of document : ECLI:EU:T:2010:454

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

27. Oktober 2010

Rechtssache T‑65/09 P

Enzo Reali

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Einstellung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Berufserfahrung – Diplom – Gleichwertigkeit“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008, Reali/Kommission (F‑136/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑451 und II‑A‑1‑2495), wegen Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Enzo Reali trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Anfechtungsklage – Gründe – Unzuständigkeit des Organs, das Urheber der angefochtenen Handlung ist – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 263 AEUV)

2.      Beamte – Vertragsbedienstete – Einstufung

1.      Gesichtspunkte, die die formelle Rechtmäßigkeit einer Handlung betreffen, oder Prozessvoraussetzungen können vom Gericht von Amts wegen geprüft werden; das Gericht hat daher eine Feststellung, die die Zuständigkeit des Urhebers der Handlung betrifft, von Amts wegen zu treffen, auch wenn keine der Parteien dies beantragt hat.

(vgl. Randnr. 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 10. Mai 1960, Deutschland/Hohe Behörde, 19/58, Slg. 1960, 483, 500; Gerichtshof, 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, Slg. 2000, I‑5843, Randnr. 56

2.      Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Ein Rechtsmittelführer, der nach vierjährigem Studium noch vor der auf die Erklärung von Bologna erfolgten Einführung einer neuen Diplomregelung den akademischen Grad einer „Laurea“ erworben hatte, befindet sich ungeachtet des Umstands, dass an die Inhaber einer solchen „Laurea“ ebenso wie an die Inhaber eines nach der Einführung dieser Regelung erworbenen „Master“ der Titel „Dottore magistrale“ verliehen wird, nicht in der gleichen Lage wie diejenigen, die einen solchen „Master“ erworben haben, da die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Diplome, insbesondere die dafür erforderliche Studiendauer, unterschiedlich sind. Somit kann der Rechtsmittelführer für die Zwecke seiner Einstufung als Vertragsbediensteter nicht so behandelt werden, als habe er zwei Diplome erworben, nämlich einen „Bachelor“ und einen „Master“, wobei das zuletzt genannte Diplom als ein Jahr Berufserfahrung gelten müsste.

(vgl. Randnrn. 62 und 64)

Verweisung auf:

Gericht, 12. Dezember 2006, Werners/Rat und Kommission, T‑373/94, Slg. 2006, II‑4631, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung