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Klage, eingereicht am 30. April 2014 – Ineos Manufacturing Deutschland u.a./Kommission

(Rechtssache T-280/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Ineos Manufacturing Deutschland GmbH (Köln, Deutschland), Ineos Phenol GmbH (Gladbeck, Deutschland) und Ineos Vinyls Deutschland GmbH (Wilhelmshaven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, N. Wimmer, F. Wesche, L. Petersen und T. Woltering)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in der Sache Staatliche Beihilfe SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV durch fehlerhafte Klassifizierung der besonderen Ausgleichsregelung

Die Klägerinnen machen geltend, dass der Eröffnungsbeschluss gegen die Art. 107 Abs. 1, 108 AEUV und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags1 verstoße, da die im Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG) vorgesehene EEG-Umlage keine Gewährung staatlicher Mittel und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen keinen Verzicht auf staatliche Mittel darstellten.

Sie führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Kommission ihrer Prüfung neue, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung unvereinbare Abgrenzungsparameter zugrunde gelegt habe. Insbesondere habe sie vollständig auf das nach ständiger Rechtsprechung für die Klassifizierung als staatliches Mittel notwendige Kriterium der konkreten Verfügungsgewalt staatlicher Stellen verzichtet und es ausreichen lassen, dass der staatliche Gesetzgeber auf Zahlungsflüsse zwischen Privaten einwirke und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch die Privaten durch Regulierungsbehörden überwacht werde.

Ferner sei die Kommission an ihre Entscheidung, mit der sie das EEG 2000 nicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft habe, weil kein Transfer staatlicher Mittel vorgelegen habe, gebunden und habe daher rechtsirrig das EEG 2012 als neue rechtswidrig eingeführte Beihilferegelung klassifiziert.

Darüber hinaus habe die Kommission nicht hinreichend geprüft und daher auch nicht erkannt, dass die Ausnahmeregelungen für die energieintensiven Unternehmen nach Ziel, Natur bzw. innerem Aufbau des EEG 2012 gerechtfertigt sind und daher keinen selektiven Vorteil darstellten.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 18, 19 der Verordnung Nr. 659/1999 wegen Unterlassens des Vorschlags zweckdienlicher Maßnahmen

Die Klägerinnen machen an dieser Stelle geltend, dass die Kommission bei der Prüfung des EEG 2012 jedenfalls das Verfahren für bestehende Beihilfen nach Art. 108 Abs. 1 AEUV und den Art. 17-19 der Verordnung Nr. 659/1999 hätte anwenden müssen und Deutschland vor Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens zweckdienliche Maßnahmen hätte vorschlagen müssen, anstatt die Marktteilnehmer durch die Klassifizierung des EEG 2012 als neue, nicht notifizierte Beihilfe, erheblichen wirtschaftlichen Risiken auszusetzen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör

Die Klägerinnen rügen außerdem, dass die Kommission sie jedenfalls vor Erlass eines Beschlusses mit derart gravierenden Rechtswirkungen hätte anhören müssen.

Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass der Eröffnungsbeschluss an den wesentlichen Stellen mangelhaft begründet sei.

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1 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. L 83, S.1.