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Klage, eingereicht am 27. Januar 2011 - Spanien/Kommission

(Rechtssache T-54/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission K (2010) 7700 vom 16. November 2010, mit dem der Beitrag des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) zum integrierten operationellen Ziel-1-Programm für Andalusien (2000-2006) CCI 2000.ES.16.1.PO.003 gekürzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit mit ihm eine Finanzkorrektur in Höhe von 100 % der im Zusammenhang mit den Aufträgen Nrn. 2075/2003 und 2120/2005 zulasten des EFRE finanzierten Ausgaben vorgenommen wird;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission gegen Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) verstoßen, da sie vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht den Ablauf der dreimonatigen Frist nach der Durchführung der Anhörung oder gegebenenfalls nach der Übermittlung weiterer Informationen durch die spanischen Behörden abgewartet habe.

Zweitens habe die Kommission Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 zu Unrecht angewandt, da sie wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten des Verfahrens zur Vergabe der Aufträge Nrn. 2075/2003 und 2120/2005 eine Finanzkorrektur in Bezug auf diese Verträge vorgenommen habe, obwohl die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Bekanntmachung ohne Weiteres von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) gedeckt sei.

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