Language of document : ECLI:EU:C:2023:915

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 23. November 2023(1)

Rechtssache C801/21 P

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

gegen

Indo European Foods Ltd

„Rechtsmittel – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Zurückweisung des Widerspruchs – Aufhebungsklage – Klagegegenstand – Rechtsschutzinteresse – Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union“






I.      Einleitung

1.        Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Oktober 2021, Indo European Foods/EUIPO – Chakari (Abresham Super Basmati Selaa Grade One World’s Best Rice) (T‑342/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:651), mit dem das Gericht der Klage der Indo European Foods Ltd gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2020 (Sache R 1079/2019-4) (im Folgenden: streitige Entscheidung) über die Anmeldung der Bildmarke Abresham Super Basmati Selaa Grade One World‘s Best Rice stattgegeben hat.

2.        Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, zu der Problematik Stellung zu nehmen, dass das Recht, auf das ein Widerspruchsantrag gegen die Eintragung einer Unionsmarke gestützt wurde, im Laufe des Verfahrens aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union weggefallen ist.

3.        Insbesondere stellt sich die Frage nach den verfahrensrechtlichen Auswirkungen eines solchen Wegfalls auf das Verfahren, wobei das Rechtsmittel ausschließlich auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage auf Aufhebung der den Widerspruchsantrag zurückweisenden Entscheidung durch das Gericht abzielt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Völkerrecht

4.        In den Abs. 1, 4 und 8 der Präambel des am 17. Oktober 2019 angenommenen und am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(2) heißt es:

„In der Erwägung, dass das [Vereinigte Königreich] am 29. März 2017, im Anschluss an den Ausgang eines im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendums und seinen souveränen Beschluss, die Europäische Union zu verlassen, nach Artikel [50 EUV] … seine Absicht mitgeteilt hat, aus der [Union] … auszutreten,

Eingedenk dessen, dass nach Artikel [50 EUV] … vorbehaltlich der Regelungen in diesem Abkommen das Recht der Union … in seiner Gesamtheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet,

In der Erwägung, dass es sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs liegt, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem … das Unionsrecht … auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden.“

5.        Art. 1 („Ziel“) dieses Abkommens sieht vor:

„Dieses Abkommen enthält die Regelungen für den Austritt des [Vereinigten Königreichs] aus der [Union].“

6.        Art. 126 („Übergangszeitraum“) dieses Abkommens lautet:

„Es gibt einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet.“

7.        Art. 127 („Anwendungsbereich für den Übergang“) des Abkommens bestimmt in den Abs. 1, 3 und 6:

„(1)      Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

(3)      Während des Übergangszeitraums entfaltet das nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und wird nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und angewendet, die auch innerhalb der Union gelten.

(6)      Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.“

8.        In Art. 185 Abs. 4 des Austrittsabkommens heißt es:

„Teil Zwei und Teil Drei mit Ausnahme der Artikel 19, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 44 und Artikel 96 Absatz 1 sowie der Teil Sechs Titel I und die Artikel 169 bis 181 finden ab dem Ende des Übergangszeitraums Anwendung.“

B.      Unionsrecht

1.      Verordnung Nr. 207/2009

9.        Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009(3) wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2424(4) (im Folgenden: Verordnung Nr. 207/2009) geändert, die am 23. März 2016 in Kraft getreten ist(5).

10.      In den Erwägungsgründen 2 bis 4, 6 und 7 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es:

„(2)      Die harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der [Union] und eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung sind durch die Vollendung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern, der mit einem einzelstaatlichen Markt vergleichbare Bedingungen bietet. Um einen solchen Markt zu verwirklichen und seine Einheit zu stärken, müssen nicht nur die Hindernisse für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr beseitigt und ein System des unverfälschten Wettbewerbs errichtet, sondern auch rechtliche Bedingungen geschaffen werden, die es den Unternehmen ermöglichen, ihre Tätigkeiten in den Bereichen der Herstellung und der Verteilung von Waren und des Dienstleistungsverkehrs an die Dimensionen eines [Unionsmarktes] anzupassen. Eine der besonders geeigneten rechtlichen Möglichkeiten, über die die Unternehmen zu diesem Zweck verfügen müssten, ist die Verwendung von Marken, mit denen sie ihre Waren oder Dienstleistungen in der gesamten [Union] ohne Rücksicht auf Grenzen kennzeichnen können.

(3)      Für die Verwirklichung der oben erwähnten Ziele der [Union] ist ein Markensystem der [Union] erforderlich, das den Unternehmen ermöglicht, in einem einzigen Verfahren [Unionsmarken] zu erwerben, die einen einheitlichen Schutz genießen und im gesamten Gebiet der [Union] wirksam sind. Der hier aufgestellte Grundsatz der Einheitlichkeit der [Unionsmarke] sollte gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(4)      Im Wege der Angleichung der Rechtsvorschriften kann das Hindernis der territorialen Beschränkung der Rechte, die den Markeninhabern nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zustehen, nicht beseitigt werden. Um den Unternehmen eine unbehinderte Wirtschaftstätigkeit im gesamten Binnenmarkt zu ermöglichen, sind Marken erforderlich, die einem einheitlichen, unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden [Unionsrecht] unterliegen.

(6)      Das … Markenrecht der [Union] tritt jedoch nicht an die Stelle der Markenrechte der Mitgliedstaaten, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, die Unternehmen zu zwingen, ihre Marken als [Unionsmarken] anzumelden, da die innerstaatlichen Marken nach wie vor für diejenigen Unternehmen notwendig sind, die keinen Schutz ihrer Marken auf [Unionsebene] wünschen.

(7)      Das Recht aus der [Unionsmarke] kann nur durch Eintragung erworben werden, die insbesondere dann verweigert wird, wenn … ihr ältere Rechte entgegenstehen.“

11.      Art. 1 („Unionsmarke“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt:

„Die Unionsmarke ist einheitlich. Sie hat einheitliche Wirkung für die gesamte Union: sie kann nur für dieses gesamte Gebiet eingetragen oder übertragen werden oder Gegenstand eines Verzichts oder einer Entscheidung über den Verfall der Rechte des Inhabers oder die Nichtigkeit sein, und ihre Benutzung kann nur für die gesamte Union untersagt werden. Dieser Grundsatz gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

12.      Art. 6 („Erwerb der Unionsmarke“) dieser Verordnung sieht vor:

„Die Unionsmarke wird durch Eintragung erworben.“

13.      Art. 8 („Relative Eintragungshindernisse“) Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats

a)      Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind;

b)      dieses Kennzeichen seinem Inhaber das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.“

14.      Art. 9 („Rechte aus der Unionsmarke“) Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2)      Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn

b)      das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

…“

15.      Art. 9b („Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können“) der Verordnung Nr. 207/2009 lautet:

„(1)      Rechte aus der Unionsmarke können Dritten erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke entgegengehalten werden.

(2)      Es kann eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Veröffentlichung verboten wären.

(3)      Ein angerufenes Gericht trifft bis zur Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung in der Hauptsache.“

2.      Verordnung (EU) 2017/1001

16.      Die Verordnung (EU) 2017/1001(6) hat die Verordnung Nr. 207/2009 mit Wirkung vom 1. Oktober 2017(7) ersetzt. In ihrem 12. Erwägungsgrund heißt es:

„Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der vollständigen Übereinstimmung mit dem Prioritätsgrundsatz, dem zufolge eine eingetragene ältere Marke Vorrang vor einer später eingetragenen Marke genießt, muss vorgesehen werden, dass die Durchsetzung von Rechten aus einer Unionsmarke die Rechte, die Inhaber vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Unionsmarke erworben haben, nicht beeinträchtigt. …“

17.      Art. 46 („Widerspruch“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke kann gegen die Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Artikel 8 von der Eintragung auszuschließen ist; der Widerspruch kann erhoben werden

c)      in den Fällen des Artikels 8 Absatz 4 von den Inhabern der dort genannten älteren Marken oder Kennzeichenrechte sowie von den Personen, die nach dem anzuwendenden nationalen Recht berechtigt sind, diese Rechte geltend zu machen;

…“

18.      Art. 47 („Prüfung des Widerspruchs“) Abs. 5 dieser Verordnung sieht vor:

„Ergibt die Prüfung, dass die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Unionsmarke beantragt worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so wird die Anmeldung für diese Waren oder Dienstleistungen zurückgewiesen. Ist die Marke von der Eintragung nicht ausgeschlossen, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

19.      Art. 51 („Eintragung“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„… [H]at sich ein erhobener Widerspruch durch Zurücknahme, Zurückweisung oder auf andere Weise endgültig erledigt, so wird die Marke mit den in Artikel 111 Absatz 2 genannten Angaben in das Register eingetragen. Die Eintragung wird veröffentlicht.“

20.      Art. 66 („Beschwerdefähige Entscheidungen“) Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 sieht vor:

„Die Entscheidungen der in Artikel 159 Buchstaben a bis d … aufgeführten Entscheidungsinstanzen des Amtes sind mit der Beschwerde anfechtbar. Diese Entscheidungen werden erst ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdefrist gemäß Artikel 68 wirksam. Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“

21.      Art. 71 („Entscheidung über die Beschwerde“) Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt:

„Die Entscheidungen der Beschwerdekammer werden erst mit Ablauf der in Artikel 72 Absatz 5 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam.“

22.      Art. 72 („Klage beim Gerichtshof“) der Verordnung sieht in den Abs. 1, 2, 3 und 6 vor:

„(1)      Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht anfechtbar.

(2)      Die Klage kann zur Geltendmachung von Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des AEUV, Verletzung dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden.

(3)      Das Gericht kann die streitige Entscheidung aufheben oder abändern.

(6)      Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

23.      Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist im angefochtenen Urteil eingehend dargestellt worden, auf das insoweit verwiesen wird(8). Die wesentlichen und für das Verständnis der vorliegenden Schlussanträge erforderlichen Umstände lassen sich wie folgt zusammenfassen.

24.      Am 14. Juni 2017 meldete Herr Hamid Ahmad Chakari beim EUIPO eine Unionsmarke an. Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 169/2017 vom 6. September 2017 veröffentlicht.

25.      Am 13. Oktober 2017 erhob Indo European Foods Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Der Widerspruch beruhte auf einer nicht eingetragenen älteren Wortmarke, die im Vereinigten Königreich benutzt wurde. Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht. Indo European Foods trug im Wesentlichen vor, sie könne nach den im Vereinigten Königreich geltenden Rechtsvorschriften die Benutzung der angemeldeten Marke auf der Grundlage der sogenannten „erweiterten“ Form der Klage wegen Kennzeichenverletzung (action for passing off) unterbinden.

26.      Am 5. April 2019 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang mit der Begründung zurück, dass die von Indo European Foods vorgelegten Beweisstücke nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass die ältere Marke vor dem maßgeblichen Zeitpunkt und im fraglichen Gebiet in geschäftlichem Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sei.

27.      Am 16. Mai 2019 erhob Indo European Foods Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

28.      Mit der streitigen Entscheidung wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde als unbegründet zurück, weil Indo European Foods nicht nachgewiesen habe, dass die sogenannte „erweiterte“ Form der Kennzeichenverletzung es ihr erlaube, die Benutzung der angemeldeten Marke im Vereinigten Königreich zu untersagen.

IV.    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

29.      Mit Klageschrift, die am 2. Juni 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Indo European Foods Klage auf Aufhebung und Abänderung der streitigen Entscheidung.

30.      Indo European Foods stützte ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend machte.

31.      In seiner Klagebeantwortung machte das EUIPO u. a. geltend, weil der Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke auf eine ältere, im Vereinigten Königreich nicht eingetragene Marke gestützt werde, bleibe der ihr durch das Recht des Vereinigten Königreichs verliehene Schutz zwar während des in den Art. 126 und 127 des Austrittsvertrags vorgesehenen Übergangszeitraums (im Folgenden: Übergangszeitraum) bestehen, das Widerspruchsverfahren und die Klage beim Gericht seien jedoch mit Ablauf dieses Zeitraums gegenstandslos geworden. Ferner machte das EUIPO geltend, dass Indo European Foods im Verfahren vor dem Gericht kein Rechtsschutzinteresse mehr habe, da die Aufhebung der streitigen Entscheidung ihr keinen Vorteil mehr verschaffen könne.

32.      Das Gericht erachtete die Klage im angefochtenen Urteil als zulässig und hob die streitige Entscheidung auf. Zum Vorbringen des EUIPO zur Zulässigkeit stellte das Gericht zum einen in den Rn. 17 bis 23 dieses Urteils fest, es sei nicht davon auszugehen, dass der Streitgegenstand dann in Wegfall gerate, wenn im Laufe des Verfahrens ein Ereignis eintrete, in dessen Folge eine ältere Marke insbesondere infolge eines Austritts des betreffenden Mitgliedstaats aus der Union den Status einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung verlieren könnte, es sei denn, das Gericht müsste Gründe berücksichtigen, die nach der streitigen Entscheidung eingetreten seien und die sich nicht auf ihre Begründetheit auswirken könnten. Zum anderen wies das Gericht in den Rn. 24 bis 27 das Vorbringen des EUIPO zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods mit der Begründung zurück, es könne nicht geltend gemacht werden, dass die Beschwerdekammer im Fall einer Aufhebung der streitigen Entscheidung gezwungen wäre, die Beschwerde mangels einer durch das Recht eines Mitgliedstaats geschützten älteren Marke zurückzuweisen, da die Beschwerdekammer bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht auf den Zeitpunkt ihrer neuen Entscheidung, sondern auf das Stadium in dem sich die Beschwerde vor der streitigen Entscheidung befunden habe, abstellen müsse.

V.      Anträge und Verfahren vor dem Gerichtshof

33.      Mit Beschluss vom 7. April 2022 hat der Gerichtshof das vorliegende Rechtsmittel mit der Feststellung zugelassen, dass im Antrag des EUIPO auf Zulassung des Rechtsmittels rechtlich hinreichend belegt ist, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, Kohärenz und Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

34.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juni 2022 ist die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des EUIPO zugelassen worden.

35.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2022 ist der Antrag der Walsall Conduits Ltd auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Indo European Foods zurückgewiesen worden.

36.      Mit seinem Rechtsmittel beantragt das EUIPO,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben,

–        festzustellen, dass sich die von Indo European Foods gegen die streitige Entscheidung erhobene Klage erledigt hat;

–        Indo European Foods die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

37.      Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung beantragt Indo European Foods,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

38.      Die Bundesrepublik Deutschland unterstützt die Anträge des EUIPO.

39.      Das EUIPO und Indo European Foods haben in der Sitzung vom 14. September 2023 mündlich verhandelt.

VI.    Würdigung

40.      Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem es einen Verstoß des Gerichts gegen die Voraussetzung des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods rügt. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff „Rechtmäßigkeitskontrolle“ mit dem eigenständigen Erfordernis des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses verwechselt habe. Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und seine Entscheidung unzureichend begründet, indem es den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods nicht im Einzelfall im Licht der Besonderheiten des Markenrechts geprüft habe. Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe dem EUIPO rechtsfehlerhaft die Verpflichtung auferlegt, die Rechtswirkungen des Endes des Übergangszeitraums nicht zu berücksichtigen.

41.      Ich werde meine Würdigung mit der Prüfung des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes beginnen und im Einzelnen darlegen, warum er meines Erachtens zurückzuweisen ist (A). Sodann werde ich darlegen, dass Indo European Foods meines Erachtens über ein Rechtsschutzinteresse vor dem Gericht verfügt, so dass der zweite und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ebenfalls zurückzuweisen sind und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen können (B und C).

A.      Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Gegenstand der Klage beim Gericht

42.      Mit dem ersten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe in den Rn. 15 bis 21 des angefochtenen Urteils dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich bei der Prüfung des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods auf die Frage konzentriert habe, ob sich das Ende des Übergangszeitraums auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses habe auswirken können. Damit habe das Gericht die Rechtmäßigkeitskontrolle mit dem Erfordernis des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses verwechselt.

43.      Mir scheint jedoch, dass dieses Vorbringen auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und der dort angeführten Rechtsprechung beruht.

44.      Ich weise darauf hin, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen des EUIPO in den Rn. 15 bis 21 des angefochtenen Urteils nicht die Frage des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods oder die der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung geprüft hat, sondern die Frage des Wegfalls des Klagegegenstands, nämlich der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 2. April 2020, mit der diese den Widerspruch von Indo European Foods zurückgewiesen hat.

45.      Klagegegenstand und Rechtsschutzinteresse der Person, die eine Klage erhebt, sind zwei verschiedene Fragen. Der Gegenstand einer Aufhebungsklage ist ein objektiver Faktor, nämlich die Handlung, deren Aufhebung beantragt wird. Das Rechtsschutzinteresse ist ein subjektiver Faktor, mit dem festgestellt werden soll, ob der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann(9).

46.      Zwar sind diese beiden Faktoren häufig miteinander verknüpft, vor allem deshalb, weil das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses „im Hinblick auf den Klagegegenstand“(10) zu beurteilen ist und der Wegfall des Klagegegenstands notwendigerweise zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt. Das Rechtsschutzinteresse eines Klägers kann jedoch auch dann entfallen, wenn der Klagegegenstand fortbesteht(11).

47.      Der Fortbestand des Gegenstands einer Aufhebungsklage setzt voraus, dass die Entscheidung, gegen die sie gerichtet ist, ihre Wirkungen behält. So kann nach ständiger Rechtsprechung der Wegfall des Klagegegenstands u. a. auch auf den Widerruf oder die Ersetzung der Handlung im Laufe des Verfahrens zurückzuführen sein(12). Ebenso wird eine Klage gegen eine Entscheidung des EUIPO über einen Widerspruchsantrag als gegenstandslos erachtet, wenn dieser Widerspruchsantrag infolge einer Vereinbarung zwischen den Parteien zurückgezogen wurde(13), wenn die dem Widerspruch zugrunde liegende Marke für nichtig erklärt wurde(14) oder wenn die Anmeldung, gegen die eine Partei Widerspruch erhoben hat, selbst zurückgenommen wurde(15).

48.      Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in allen diesen Fällen entschieden hat, dass eine Aufhebungsklage weggefallen war, obwohl im Laufe des Verfahrens ein Ereignis eingetreten war, das ex tunc Wirkungen entfaltete, so dass die betreffende Entscheidung als niemals existent anzusehen war.

49.      Unter diesen Umständen hatte das Gericht im Rahmen der Analyse des Vorbringens des EUIPO zum Wegfall des Gegenstands der Klage beim Gericht zu prüfen, ob sich der Wegfall des älteren Rechts, auf das der in der streitigen Entscheidung in Rede stehende Widerspruchsantrag gestützt war, nach dem Ende des Übergangszeitraums und während des Verfahrens vor dem Gericht auf den Rechtsstreit über die Zurückweisung des Antrags auswirken konnte, mit der Folge, dass dieser Rechtsstreit als niemals existent anzusehen war.

50.      Entgegen dem Vorbringen des EUIPO hat das Gericht somit nicht geprüft, ob sich das Ende des Übergangszeitraums nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung auswirken konnte, sondern nur, ob ein solcher Umstand Auswirkungen auf den Fortbestand des Klagegegenstands hatte.

51.      Insoweit geht aus den Rn. 20 und 21 des angefochtenen Urteils klar hervor, dass das Gericht entschieden hat, dass nach der Rechtsprechung zwar der Wegfall des älteren Rechts, auf das der Widerspruchsantrag gestützt sei, aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union Auswirkungen auf den Erfolg des Widerspruchsantrags haben könne, wenn dieser Wegfall während des Verfahrens vor dem EUIPO eintrete, dass aber die bei ihm erhobene Klage nicht allein deshalb gegenstandslos werden könne, weil die Marke, auf die der Widerspruch gestützt sei, im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht ungültig geworden sei.

52.      Nach Ansicht des EUIPO ist es zwar klar, dass in einem Fall, in dem der Wegfall des älteren Rechts, auf das der Widerspruchsantrag gestützt sei, während des Verfahrens vor dem EUIPO vor der streitigen Entscheidung eintritt, aufgrund der Unwirksamkeit dieser Entscheidung auf die Gegenstandslosigkeit der Klage geschlossen werden müsste, doch könne aus der Tatsache, dass das ältere Recht erst nach dem Erlass der Entscheidung weggefallen sei, nicht automatisch abgeleitet werden, dass der Klagegegenstand nach wie vor bestehe. Insbesondere argumentiert das EUIPO, dass die für das ältere Recht bestehende Möglichkeit, in der Vergangenheit die Grundlage für einen Widerspruch zu bilden, nicht darauf hindeute, dass der Kläger ein bestehendes, gegenwärtiges und tatsächliches Rechtsschutzinteresse habe.

53.      Wie ich jedoch in den Nrn. 42 und 43 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, geht aus dem angefochtenen Urteil klar hervor, dass sich das Gericht aus diesen Gründen nicht zur Frage des Vorliegens eines Rechtsschutzinteresses, sondern nur zur Frage des Fortbestands des Streitgegenstands geäußert hat, so dass das Vorbringen des EUIPO meines Erachtens ins Leere geht.

54.      Außerdem ist die Analyse des Gerichts meines Erachtens frei von Rechtsfehlern. Das Gericht trifft eine gerechtfertigte Unterscheidung zwischen dem Gegenstand des Widerspruchsantrags beim EUIPO und dem Gegenstand der Klage beim Gericht. Gegenstand des Verfahrens vor dem EUIPO ist der auf ein Recht des Vereinigten Königreichs gestützte Widerspruchsantrag. Dieser Antrag kann daher theoretisch gegenstandslos werden, wenn das ältere Recht, auf das er sich während des Verfahrens gestützt hat, wegfällt. Dagegen geht es bei der Klage beim Gericht um die Entscheidung, die am Ende des Verfahrens vor dem EUIPO zu dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem das Recht, auf das der Antrag gestützt war, noch gültig war.

55.      Wie das Gericht insoweit zu Recht ausführt, können Gründe, die nach dem Erlass der streitigen Entscheidung eingetreten sind, nicht berücksichtigt werden, wenn diese Gründe keine Folgen für das Widerspruchsverfahren haben, das mit dem Verfahren vor dem Gericht abgeschlossen wird(16).

56.      Der Wegfall des älteren Rechts aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union kann jedoch, wenn er nach Erlass der Entscheidung eintritt, keine Auswirkungen auf das Verfahren vor dem EUIPO haben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass er das ältere Recht auf eine Art beseitigt, dass es als niemals existent gilt. Wie Indo European Foods geltend macht, lässt nichts im Austrittsabkommen den Schluss zu, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union zum Wegfall älterer Rechte ex tunc führt. Vielmehr geht aus diesem Abkommen klar hervor, dass das Unionsrecht bis zum Ende des Übergangszeitraums weiterhin für das Vereinigte Königreich gilt. Aus dem Austritt dieses Mitgliedstaats aus der Union ist daher nicht abzuleiten, dass er niemals Mitglied der Union war und dass folglich die auf das nationale Recht gestützten Rechte des geistigen Eigentums in der Unionsrechtsordnung nie von Bedeutung waren, sondern nur, dass diese Rechte ab dem Ende des Übergangszeitraums nicht mehr die in der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Wirkungen haben.

57.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass das Gericht zu Recht entschieden hat, dass die bei ihm anhängige Klage nach wie vor einen Klagegegenstand besitze. Folglich ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

B.      Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Fortbestand des Rechtsschutzinteresses

58.      Mit dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO erstens geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es das Rechtsschutzinteresse von Indo European Foods nicht im Einzelfall geprüft und lediglich das Vorbringen des EUIPO, mit dem sein Vorliegen bestritten worden sei, zurückgewiesen habe. Damit habe das Gericht seine Entscheidung auch unzureichend begründet. Zweitens macht das EUIPO geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es seine Prüfung auf die Frage konzentriert habe, ob das ältere Recht die Grundlage für den Widerspruch bilden könne, und damit die Besonderheiten des Widerspruchsverfahrens und des Unionsmarkenrechts außer Acht gelassen habe.

59.      Zum ersten Argument des EUIPO ist zu sagen, dass es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Klägers ist, für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis zu erbringen(17).

60.      Aus dem angefochtenen Urteil scheint mir jedoch klar, wenngleich implizit, hervorzugehen, dass das Gericht der Ansicht war, dass das Rechtsschutzinteresse von Indo European Foods zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorhanden gewesen sei und nicht bestritten worden sei, da sie durch die streitige Entscheidung beschwert gewesen sei. Das EUIPO machte vor dem Gericht geltend, dass dieses Rechtsschutzinteresse wegen des Endes des Übergangszeitraums entfallen sein könne, und brachte insoweit zwei Argumente vor, die das Gericht zurückgewiesen hat. So hat das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Urteils entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse von Indo European Foods, das erwiesen sei, nicht weggefallen sei. Unter diesen Umständen vermag ich die vom EUIPO behauptete Umkehr der Beweislast nicht zu erkennen.

61.      Das Gericht hat nämlich nur festgestellt, dass das Vorbringen des EUIPO das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods nicht in Frage stellen könne, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einen Rechtsfehler begangen oder seine Entscheidung unzureichend begründet hat.

62.      Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods aufgrund einer Umkehr der Beweislast, auch wenn man ihn als erwiesen zugrunde legt, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass eine Verletzung des Unionsrechts in einem Urteil des Gerichts, wenn zwar dessen Gründe eine solche Verletzung enthalten, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen kann und die Begründung durch eine andere zu ersetzen ist(18). Dies ist hier aus den von mir im Folgenden angeführten Gründen der Fall.

63.      Das Rechtsschutzinteresse ist die wesentliche Grundvoraussetzung für jede Aufhebungsklage nach Art. 263 AEUV, die von einer natürlichen oder juristischen Person erhoben wird, und besteht in gleicher Weise, wenn das Gericht die angefochtene Entscheidung nicht nur aufheben, sondern auch gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 abändern kann. Das Vorliegen eines solchen Interesses setzt voraus, dass die Aufhebung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben und dieser Person im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann(19).

64.      Außerdem muss, wie das Gericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, das Rechtsschutzinteresse nicht nur bei Klageerhebung gegeben sein, sondern auch bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen(20).

65.      Im vorliegenden Fall ist klar, dass Indo European Foods zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Interesse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung hatte. Mit dieser Entscheidung wies die Beschwerdekammer des EUIPO nämlich ihren nach Art. 46 der Verordnung 2017/1001 gestellten Widerspruchsantrag zurück. Die Aufhebung dieser Entscheidung konnte ihr daher im Ergebnis dadurch einen Vorteil verschaffen, dass dadurch die Beschwerdekammer des EUIPO dazu veranlasst wurde, eine neuerliche und möglicherweise zu ihren Gunsten ausgehende Prüfung ihres Widerspruchsantrags vorzunehmen.

66.      Es bleibt noch zu prüfen, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union etwas an dieser Feststellung ändern kann.

67.      Zu diesem Zweck muss nach Ansicht des EUIPO festgestellt werden, ob die Eintragung der angegriffenen Unionsmarkenanmeldung trotz des Endes des Übergangszeitraums noch die rechtlichen Interessen von Indo European Foods beeinträchtigen könne, was das Gericht versäumt habe. Wegen der Besonderheit des Widerspruchsverfahrens, der Hauptfunktion der Marke, des Territorialitätsgrundsatzes und der Einheitlichkeit der Marke könne es im Fall der Eintragung der angegriffenen Unionsmarke weder einen räumlichen noch einen zeitlichen Konflikt zwischen dieser und dem Recht, auf das sich Indo European Foods berufe, geben. Folglich sei die Antwort auf diese Frage zwangsläufig negativ und führe zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods.

68.      Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Antwort auf diese Frage nichts mit der Feststellung des Fortbestands eines Interesses an der Beantragung der Aufhebung der streitigen Entscheidung beim Gericht zu tun hat.

69.      Zunächst weise ich darauf hin, dass das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Klageerhebung beim Gericht nicht davon abhing, ob die Eintragung der Marke die rechtlichen Interessen von Indo European Foods beeinträchtigen konnte. Ich vermag daher nicht zu erkennen, warum dies beim Fortbestand dieses Interesses der Fall sein sollte.

70.      Sodann bin ich der Ansicht, dass mit der Frage des EUIPO vor allem geklärt werden soll, ob Indo European Foods ein Interesse daran hat, beim EUIPO Widerspruch gegen die Eintragung der Unionsmarke einzulegen. Genauer gesagt ist diese Frage vom EUIPO im Rahmen der Beurteilung des Widerspruchsantrags zu beantworten. Eine Verneinung der Frage führt zwangsläufig zur Zurückweisung des Antrags durch das EUIPO, kann aber nicht bedeuten, dass Indo European Foods kein Interesse daran hatte, diese Entscheidung vor dem Gericht anzufechten und ihre Aufhebung zu erwirken.

71.      Mit anderen Worten ist die Frage, ob die Eintragung der angegriffenen Unionsmarke die rechtlichen Interessen von Indo European Foods beeinträchtigen kann, vor allem vom EUIPO zu prüfen und stellt daher meines Erachtens möglicherweise eine materiell-rechtliche Frage im Rahmen einer Aufhebungsklage dar, die Gegenstand einer Rechtmäßigkeitskontrolle sein muss. Diese Frage kann jedoch keine Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Klage sein.

72.      Insoweit weise ich darauf hin, dass das EUIPO in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass ein nach dem Ablauf des Übergangszeitraums gestellter und gleichwohl auf ein älteres Recht des Vereinigten Königreichs gestützter Widerspruchsantrag gegen die Anmeldung einer Unionsmarke vor dem EUIPO für unzulässig erklärt würde, dass aber eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung vom Gericht als zulässig erachtet werden müsste, obwohl sie offensichtlich unbegründet sei. Unter diesen Umständen ist es durch nichts gerechtfertigt, auf die Unzulässigkeit einer entsprechenden Klage wie der vorliegenden zu schließen, wenn das ältere Recht, auf das der Antrag beim EUIPO gestützt wird, nicht von Anfang an inexistent war, sondern im Laufe des Verfahrens weggefallen ist.

73.      Schließlich würde es meines Erachtens zu einer Umgehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs führen, wonach das Gericht eine Entscheidung einer Beschwerdekammer nicht aus Gründen aufheben oder abändern kann, die nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetreten sind(21), wenn der Fortbestand des Rechtsschutzinteresses davon abhinge, ob die Eintragung der Marke trotz des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union die rechtlichen Interessen von Indo European Foods beeinträchtigen konnte.

74.      Wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, hätte die Abweisung der Klage beim Gericht wegen Unzulässigkeit zur Eintragung der angegriffenen Unionsmarke geführt, ohne dass das EUIPO eine neue Entscheidung erlassen müsste.

75.      Daraus leite ich ab, dass sich die Eintragung der angegriffenen Unionsmarke unter diesen Umständen auch nicht aus den Gründen ergeben würde, auf die ursprünglich die streitige Entscheidung gestützt war, sondern daraus, dass diese Eintragung nicht geeignet ist, die Interessen von Indo European Foods aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu beeinträchtigen.

76.      Da dieses Ereignis jedoch nach dem Erlass der streitigen Entscheidung eingetreten ist, kann es nicht dazu führen, dass ihr Erlass nachträglich gerechtfertigt wird.

77.      Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass der zweite Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

78.      Ergänzend möchte ich noch auf Folgendes hinweisen: Wenn es zur Feststellung des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses von Indo European Foods erforderlich wäre, zu prüfen, ob die Eintragung der angegriffenen Unionsmarke ihre rechtlichen Interessen beeinträchtigen konnte, was nicht der Fall ist, dann wäre diese Frage entgegen dem Vorbringen des EUIPO ebenfalls zu bejahen.

79.      Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 sieht nämlich vor, dass eine angemessene Entschädigung für Handlungen verlangt werden kann, die nach Veröffentlichung der Anmeldung einer Unionsmarke vorgenommen werden und die nach Veröffentlichung der Eintragung aufgrund der Veröffentlichung verboten wären. Nach Ansicht von Indo European Foods kann es diese Vorschrift dem Inhaber der angegriffenen Marke ermöglichen, im Vereinigten Königreich eine Verletzungsklage wegen Handlungen zu erheben, die zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung der angegriffenen Marke und dem Ende des Übergangszeitraums begangen worden seien.

80.      Es handelt sich zwar um eine reine Hypothese, dass der Inhaber der angegriffenen Unionsmarke in einer solchen Situation das Recht ausübt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Allerdings reicht das Bestehen dieses Rechts meines Erachtens aus, um das Rechtsschutzinteresse von Indo European Foods zu begründen, da es impliziert, dass Indo European Foods eine solche angemessene Entschädigung schulden kann.

81.      Keines der insoweit vorgetragenen Argumente des EUIPO vermag dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Was zum einen das Vorbringen betrifft, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nur gegenüber Parteien geltend gemacht werden könne, die nicht Inhaber älterer Rechte gewesen seien, was Indo European Foods ausschließt, so scheint dieses in sich widersprüchlich zu sein. Dies würde nämlich bedeuten, dass das EUIPO im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entscheiden könnte, dass Indo European Foods nicht Inhaberin älterer Rechte sei, um den Widerspruchsantrag gegen die Anmeldung der Unionsmarke zurückzuweisen, während es gleichzeitig zulässt, dass sich dieses Unternehmen im Rahmen eines auf die Gewährung einer angemessenen Entschädigung gerichteten nationalen Verfahrens auf die Inhaberschaft an älteren Rechten berufen kann.

82.      Was zum anderen das Vorbringen betrifft, dass eine angemessene Entschädigung nur für Handlungen verlangt werden könne, die „aufgrund der Veröffentlichung der Eintragung“ verboten seien, und dass dies daher Sachverhalte ausschließe, die sich im Vereinigten Königreich ereignet hätten, da dieses zum Zeitpunkt der Eintragung kein Mitgliedstaat der Union mehr gewesen sei, so widerspricht es meines Erachtens dem Ziel von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001.

83.      Diese Vorschrift soll nämlich die fehlende Durchsetzbarkeit einer Unionsmarke gegenüber Dritten vor der Veröffentlichung der Anmeldung ausgleichen und dennoch eine bestimmte Form des Schutzes ab dem Zeitpunkt der Anmeldung ermöglichen. Anders ausgedrückt genießt eine Unionsmarke vor der Veröffentlichung der Eintragung einen Rechtsschutz, der, wie Generalanwalt Wathelet ausgeführt hat, die Tatsache widerspiegelt, dass nach Ansicht des Unionsgesetzgebers eine Unionsmarke, auf die ein Anwartschaftsrecht besteht, bereits ab diesem Zeitpunkt schützenswert ist(22). So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 11 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 einen Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung“ vorsieht, um dem Anmelder einer Marke für den Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Anmeldung – dem Zeitpunkt, ab dem davon ausgegangen werden kann, dass diese Anmeldung Dritten bekannt ist – und dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer Eintragung ein gewisses Maß an Schutz zu gewähren(23).

84.      Die vom EUIPO vorgeschlagene Auslegung dieser Vorschrift würde es unmöglich machen, eine angemessene Entschädigung für Handlungen zu erwirken, die vor der Veröffentlichung der Eintragung der Unionsmarke im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erfolgt sind, weil dieser Staat danach und vor der Eintragung aus der Union austritt, und somit den Schutz der Unionsmarke zumindest für den Zeitraum von der Einreichung der Anmeldung bis zum Austritt dieses Mitgliedstaats zu einem Zeitpunkt, zu dem das Unionsrecht noch anwendbar ist, entgegen dem erklärten Ziel dieser Vorschrift verhindern.

85.      Daher bin ich der Ansicht, dass Indo European Foods während des Verfahrens vor dem Gericht über ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse verfügte.

C.      Zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Auswirkungen auf das Verfahren vor dem EUIPO

86.      Mit dem dritten Teil seines einzigen Rechtsmittelgrundes macht das EUIPO geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es der Beschwerdekammer in Rn. 27 des angefochtenen Urteils die Verpflichtung auferlegt habe, die Rechtswirkungen des Endes des Übergangszeitraums auf die vorliegende Rechtssache nicht zu berücksichtigen, da das EUIPO im Rahmen seiner neuen Beurteilung nach einer etwaigen Aufhebung der streitigen Entscheidung gezwungen sei, von der Prüfung Abstand zu nehmen, ob Indo European Foods weiterhin ein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung habe, und damit den Widerspruchsantrag auf der Grundlage eines Rechtskonflikts prüfen müsse, der niemals eintreten könne.

87.      Ein solches Argument greift meines Erachtens jedoch nicht durch und kann auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

88.      Wie ich im Rahmen meiner Prüfung des zweiten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ausgeführt habe, hängt die Zulässigkeit der Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung beim Gericht nicht davon ab, ob Indo European Foods weiterhin ein Interesse an der Zurückweisung der Eintragung der angegriffenen Marke hat.

89.      Diese Frage ist nur im Verfahren vor dem EUIPO relevant, beeinträchtigt jedoch keineswegs das Recht von Indo European Foods, die Aufhebung der streitigen Entscheidung zu beantragen. Das Gericht kann nämlich das Ergebnis der neuerlichen Prüfung des Widerspruchsantrags durch das EUIPO bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Aufhebungsklage nicht vorwegnehmen, es sei denn, wie ich hervorgehoben habe, der Erlass dieser Entscheidung wird aus Gründen gerechtfertigt, die nach ihrem Erlass eingetreten sind, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stünde(24).

90.      Selbst wenn also der Austritt des Vereinigten Königreichs bewirken könnte, dass die Beschwerdekammer des EUIPO den Widerspruchsantrag zurückweist(25), ist es Sache der Beschwerdekammer und nicht Sache des Gerichts im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage, zu diesem Ergebnis zu kommen(26).

91.      Daher ist der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

VII. Ergebnis

92.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Rechtsmittel zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      ABl. 2020, L 29, S. 7, im Folgenden: Austrittsabkommen.


3      Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


4      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 207/2009 (ABl. 2015, L 341, S. 21).


5      Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der streitigen Anmeldung, d. h. der 14. Juni 2017, maßgeblich ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung anzuwenden.


6      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).


7      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke am 13. Oktober 2017 erhoben wurde, so dass die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001 über das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren, die zum Zeitpunkt ihre Inkrafttretens Anwendung finden, im vorliegenden Fall anwendbar sind.


8      Rn. 1 bis 12 des angefochtenen Urteils.


9      Urteile vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C‑682/13 P, EU:C:2015:356, Rn. 25), vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55), sowie vom 20. Dezember 2017, Binca Seafoods/Kommission (C‑268/16 P, EU:C:2017:1001, Rn. 44).


10      Urteile vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 61), und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57).


11      Vgl. zur Veranschaulichung Urteil vom 18. März 2010, Centre de Coordination Carrefour/Kommission (T‑94/08, EU:T:2010:98).


12      Urteil vom 1. Juni 1961, Meroni u. a./Hohe Behörde (5/60, 7/60 und 8/60, EU:C:1961:10, S. 230).


13      Beschluss vom 17. April 2018, Westbrae Natural/EUIPO – Kaufland Warenhandel (COCONUT DREAM) (T‑65/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:204, Rn. 20 bis 22).


14      Beschluss vom 14. Februar 2017, Helbrecht/EUIPO – Lenci Calzature (SportEyes) (T‑333/14, EU:T:2017:108, Rn. 21 bis 24).


15      Beschluss vom 14. Februar 2023, Laboratorios Ern/EUIPO – Arrowhead Pharmaceuticals (TRiM) (T‑428/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:80).


16      Urteil vom 8. Oktober 2014, Fuchs/HABM – Les Complices (Stern in einem Kreis) (T‑342/12, EU:T:2014:858, Rn. 24).


17      Urteile vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C‑682/13 P, EU:C:2015:356, Rn. 27), vom 20. Dezember 2017, Binca Seafoods/Kommission (C‑268/16 P, EU:C:2017:1001, Rn, 45), sowie vom 7. November 2018, BPC Lux 2 u. a./Kommission (C‑544/17 P, EU:C:2018:880, Rn. 33).


18      Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 48).


19      Urteile vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C‑682/13 P, EU:C:2015:356, Rn. 25), und vom 13. Juli 2023, D & A Pharma/EMA (C‑136/22 P, EU:C:2023:572, Rn. 43 und 44).


20      Rn. 25 des angefochtenen Urteils. Vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (C‑682/13 P, EU:C:2015:356, Rn. 25), vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55), sowie vom 20. Dezember 2017, Binca Seafoods/Kommission (C‑268/16 P, EU:C:2017:1001, Rn. 44).


21      Urteil vom 11. Mai 2006, Sunrider/HABM (C‑416/04 P, EU:C:2006:310, Rn. 55), und Beschluss vom 30. Juni 2010, Royal Appliance International/HABM (C‑448/09 P, EU:C:2010:384, Rn. 43 und 44).


22      Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Nikolajeva (C‑280/15, EU:C:2016:293, Nr. 44).


23      Urteil vom 22. Juni 2016, Nikolajeva (C‑280/15, EU:C:2016:467, Rn. 38).


24      Siehe Nrn. 73 und 74 der vorliegenden Schlussanträge.


25      Diese Frage ist vom Gerichtshof noch nicht behandelt worden und Gegenstand der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache C‑337/22 P, EUIPO/Nowhere.


26      Eine solche Entscheidung kann selbst Gegenstand einer neuen Aufhebungsklage sein, ohne dass ihre Zulässigkeit in Zweifel gezogen werden könnte, wie das EUIPO in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.