Language of document : ECLI:EU:T:2016:38

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

28. Januar 2016(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CRETEO – Ältere nationale Wortmarken StoCretec und STOCRETE – Relatives Eintragungshindernis – Durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑640/13

Sto SE & Co. KGaA, vormals Sto AG, mit Sitz in Stühlingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Kern und Rechtsanwalt J. Sklepek,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Fixit Trockenmörtel Holding AG mit Sitz in Baar (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Lochner und Rechtsanwalt C. Thomas,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 25. September 2013 (Sache R 905/2012-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sto AG und der Fixit Trockenmörtel Holding AG

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Dittrich (Berichterstatter), des Richters J. Schwarcz und der Richterin V. Tomljenović,

Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 2. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 11. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 23. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2015

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. Juni 2010 meldete die Streithelferin, die Fixit Trockenmörtel Holding AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CRETEO.

3        Die Marke wurde für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 17, 19 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. Das Warenverzeichnis für die Klassen 1, 2, 17 und 19 lautet:

–        Klasse 1: „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke; Silikon“;

–        Klasse 2: „Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Färbemittel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Anstrichfarben; Bindemittel für Anstrichfarben; Dickungsmittel für Farben; Fixiermittel, soweit in Klasse 2 enthalten; Grundierfarbe; Verdünnungsmittel“;

–        Klasse 17: „Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); Isolieranstrichfarbe; Wärmeisoliermittel; Isolierputz; Isolierkalk; Isoliermittel für Gebäude“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Kunst- und Bausteine; Bitumen; Zement; Zementputz; Beton; Mörtel; Gips; Putz; Verputzmittel; Kalk“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 163/2010 vom 1. September 2010 veröffentlicht.

5        Am 19. November 2010 erhob die Klägerin, die Sto AG, jetzt Sto SE & Co. KGaA, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009.

6        Gestützt wurde der Widerspruch auf die deutsche Wortmarke StoCretec, die am 20. Dezember 1990 unter der Nr. 1169978 eingetragen und bis 30. September 2020 verlängert wurde, und auf die deutsche Wortmarke STOCRETE, die am 31. Januar 1990 unter der Nr. 1153329 eingetragen und bis 31. Januar 2018 verlängert wurde (im Folgenden: ältere Marken).

7        Die Marke StoCretec ist für folgende Waren der Klassen 1, 2, 17 und 19 des Abkommens von Nizza eingetragen:

–        Klasse 1: „Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, insbesondere Haftvermittler für das Bauwesen“;

–        Klasse 2: „Oberflächenbeschichtungen und ‑anstriche in Form von Kunststoffen, Spachtelmassen, Mörteln, Farben, Lacken und Dispersionen; sämtliche Waren ausschließlich für den Bereich der Betoninstandsetzung“;

–        Klasse 17: „Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial“;

–        Klasse 19: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Asphalt, Pech, Bitumen; Materialien für die Instandsetzung von Betonteilen im Hoch- und Tiefbau“.

8        Die Marke STOCRETE ist für folgende Waren der Klasse 19 des Abkommens von Nizza eingetragen: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Asphalt, Pech, Bitumen; Beton-Instandsetzungs-Materialien, nämlich zementhaltige Produkte für die Instandsetzung von Betonteilen im Hoch- und Tiefbau“.

9        Der Widerspruch wurde mit dem Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 begründet.

10      Am 27. März 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bildlich und klanglich seien die älteren Marken und die angemeldete Marke ähnlich, und der begriffliche Vergleich sei neutral. Die älteren Marken hätten eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus. Der Nachweis für eine erhöhte Kennzeichnungskraft sei nicht fristgerecht erbracht worden. Das relevante Publikum sei das deutsche Publikum und bestehe sowohl aus der breiten Öffentlichkeit als auch aus einem Fachpublikum, so dass der Aufmerksamkeitsgrad als durchschnittlich bzw. im Fall des Fachpublikums als überdurchschnittlich einzustufen sei. Die streitbefindlichen Waren seien teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich. Selbst für die identischen Waren reiche die Ähnlichkeit der Marken nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Daher brauchten die Nachweise für die ernsthafte Benutzung der älteren Marken nicht untersucht zu werden.

11      Gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung legte die Klägerin am 8. Mai 2012 nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein. Die Beschwerde richtete sich nicht gegen die Waren „Denkmäler (nicht aus Metall)“.

12      Da die Widerspruchsabteilung im parallelen Widerspruchsverfahren B 1763815 mit mittlerweile bestandskräftiger Entscheidung vom 26. November 2012 die Anmeldung für mehrere beanspruchte Waren zurückgewiesen hatte, stellte die Beschwerdekammer fest, dass folgende Waren nicht mehr Gegenstand des bei ihr anhängigen Beschwerdeverfahrens seien: „Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für Bauzwecke; transportable Bauten (nicht aus Metall)“.

13      Mit Entscheidung vom 25. September 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde wegen fehlender Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

14      In Bezug auf die ältere Marke StoCretec vertrat die Beschwerdekammer die Auffassung, dass sie in bildlicher und klanglicher Hinsicht der angemeldeten Marke unähnlich sei, während der begriffliche Vergleich neutral sei. Das Vorbringen der Klägerin, die Silbe „Sto“ sei für den Zeichenvergleich zu vernachlässigen, weil von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Probleme erkannt werde, dass „Sto“ auf ihren Unternehmensnamen verweise, wies sie zurück. Da die beiden Marken unähnlich seien, müsse eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden, denn eine solche setze zumindest eine gewisse Ähnlichkeit voraus.

15      Zur älteren Marke STOCRETE stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen die ernsthafte Benutzung dieser Marke für verschiedene Arten von Mörtel belegten, jedoch nicht ausreichten, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft durch Benutzung nachzuweisen. Vorgelegt habe die Klägerin lediglich zum einen eine Erklärung an Eides statt, die abgesehen davon, dass sie sich nur auf geschätzte Umsatzbeträge beziehe, speziell für das Verfahren vor dem HABM erstellt worden sei und daher keinen ausreichenden Beweis darstelle, und zum anderen jeweils fünf Rechnungen für die Jahre 2005 bis 2010, die angesichts ihrer Zahl und Beträge sowie der Art der darin genannten Waren nicht geeignet seien, auf einen erhöhten Bekanntheitsgrad der älteren Marke STOCRETE schließen zu lassen. Somit sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft dieser Marke auszugehen. Im Weiteren beschränkte sich die Beschwerdekammer auf die Feststellung der Identität der Waren „Mörtel“, für die die ernsthafte Benutzung nachgewiesen sei und die sowohl von der Marke STOCRETE als auch von der angemeldeten Marke erfasst seien. Die Marken STOCRETE und CRETEO wiesen nur eine geringe bildliche und klangliche Ähnlichkeit auf, und der begriffliche Vergleich sei neutral. Die maßgeblichen Verkehrskreise, bei denen es sich um das deutsche Publikum handele, das Fachverbraucher aus dem Bausektor sowie Endverbraucher mit Interesse und Kenntnissen im Bauwesen umfasse, nähmen die Buchstabenfolge „c“ „r“ „e“ „t“ „e“ weder in der angemeldeten Marke noch in der Marke STOCRETE gesondert wahr. Auch unter Berücksichtigung der erhöhten Aufmerksamkeit der Verbraucher folge daraus, dass die Unterschiede zwischen den Marken STOCRETE und CRETEO ausreichend seien, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

 Anträge der Parteien

16      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass der Widerspruch im mit der Beschwerde geltend gemachten Umfang aufrechterhalten wird und die Anmeldung der Marke CRETEO zurückgewiesen wird;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

17      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass der erste Klageantrag auch auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet sei.

18      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

19      Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 an.

20      Sie macht zunächst geltend, sie habe die ernsthafte Benutzung der älteren Marken für alle fraglichen Waren rechtlich hinreichend bewiesen. Zudem komme beiden älteren Marken eine erhöhte Kennzeichnungskraft infolge ihrer Benutzung zu. Auch seien die Waren großen Teils identisch oder hochgradig ähnlich. Die einander gegenüberstehenden Marken StoCretec und CRETEO seien hochgradig ähnlich, da die Marke CRETEO in der Marke StoCretec praktisch enthalten sei. Der von der Marke StoCretec hervorgerufene Gesamteindruck werde vom Bestandteil „cretec“ dominiert. Die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus der an Heimwerker- und Hausbautätigkeit interessierten allgemeinen deutschen Öffentlichkeit und einem Fachpublikum aus der Baubranche bestünden und einen überdurchschnittlichen bis hohen Grad der Aufmerksamkeit aufwiesen, richteten ihre Aufmerksamkeit auf den zweiten Bestandteil „cretec“, weil sie den Bestandteil „Sto“ ohne Probleme erkennten, der im Übrigen über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfüge, weil er auf den Namen des Sto-Konzerns verweise, der einer der Marktführer auf dem deutschen Markt für Sanierung und Fassadengestaltung sei. Die Klägerin beruft sich insoweit auf mehrere Urteile des Gerichts, die Widerspruchsrichtlinien des HABM, die einschlägige deutsche Rechtsprechung und die Spruchpraxis des Bundespatentgerichts. Zur Verwechslungsgefahr trägt sie ergänzend vor, dass sie durch die visuelle Trennung aufgrund der Verwendung eines Großbuchstabens in der Mitte der Marke verstärkt werde. Die gleiche Argumentation, wie sie im Rahmen des Vergleichs zwischen den Marken StoCretec und CRETEO dargelegt worden sei, gelte auch für die Ähnlichkeit der Marken STOCRETE und CRETEO.

21      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ferner sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 „ältere Marken“ die in einem Mitgliedstaat eingetragenen Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

23      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen und ihrem Aufmerksamkeitsgrad

24      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zutreffend und insoweit von den Parteien unwidersprochen festgestellt, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um das deutsche Publikum handele, das Fachverbraucher aus dem Bausektor sowie Endverbraucher mit Interesse am Bauwesen umfasse.

26      Den Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise hat die Beschwerdekammer für durchschnittlich bis erhöht gehalten. Ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat sie eine erhöhte Aufmerksamkeit zugrunde gelegt.

27      Nach Ansicht der Klägerin liegt ein überdurchschnittlicher bis hoher Aufmerksamkeitsgrad vor, während die Streithelferin und das HABM ihn für erhöht halten.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts, wenn es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um zwei Verbraucherkategorien handelt, deren Aufmerksamkeitsgrad unterschiedlich ist, das Publikum mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad maßgeblich ist (vgl. Urteil vom 15. Juli 2011, Ergo Versicherungsgruppe/HABM – Société de développement et de recherche industrielle [ERGO], T‑220/09, EU:T:2011:392, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 20. Mai 2014, Argo Group International Holdings/HABM – Arisa Assurances [ARIS]), T‑247/12, Slg, EU:T:2014:258, Rn. 29).

29      Daher ist für die Bestimmung des Aufmerksamkeitsgrads der maßgeblichen Verkehrskreise auf die Kategorie mit dem geringsten Aufmerksamkeitsgrad abzustellen, nämlich die Heimwerker, einer Verbraucherkategorie, deren Aufmerksamkeitsgrad nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts als überdurchschnittlich anzusehen ist (Urteile vom 10. September 2008, Promat/HABM – Puertas Proma [PROMAT], T‑243/06, EU:T:2008:333, Rn. 32, vom 13. Oktober 2009, Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM – Redrock Construction [REDROCK], T‑146/08, EU:T:2009:398, Rn. 45 bis 47, und vom 21. November 2012, Atlas/HABM – Couleurs de Tollens [ARTIS], T‑558/11, EU:T:2012:615, Rn. 23), wobei diese Feststellung im Übrigen für alle in Frage stehenden Waren gilt.

 Zum Zeichenvergleich

30      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirken. Dabei nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil HABM/Shaker, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteile HABM/Shaker, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2007:333, Rn. 42, und vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon dieser Bestandteil allein geeignet ist, das Bild der Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle ihre übrigen Bestandteile in dem durch sie hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil Nestlé/HABM, EU:C:2007:539, Rn. 43).

32      Die Ähnlichkeit der beiden älteren Marken mit der angemeldeten Marke ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

 Zur Frage, ob der Bestandteil „Sto“ in den älteren Marken abtrennbar oder sogar zu vernachlässigen ist

33      Die Klägerin trägt zum Zeichenvergleich mehrere Argumente vor, mit denen sie aufzeigen möchte, dass der Bestandteil „Sto“ in den älteren Marken zu vernachlässigen und daher bei einem Vergleich der älteren Marken mit der angemeldeten Marke nicht zu berücksichtigen sei. Diese Argumente sind in Anbetracht der Bedeutung dieser Frage für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu prüfen, bevor die Zeichen miteinander verglichen werden.

34      Als Erstes ist das Argument zu prüfen, die Bestandteile „Sto“ und „cretec“ in der Marke StoCretec seien aufgrund der Verwendung des Großbuchstabens „C“ in der Mitte dieser Marke visuell getrennt.

35      Nach der Rechtsprechung des Gerichts besteht eine Wortmarke ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente, so dass sich der Schutz, der sich aus der Eintragung einer Wortmarke ergibt, auf das in der Anmeldung angegebene Wort und nicht auf die besonderen grafischen oder gestalterischen Aspekte erstreckt, die diese Marke möglicherweise annehmen kann (vgl. Urteile vom 22. Mai 2008, Radio Regenbogen Hörfunk in Baden/HABM [RadioCom], T‑254/06, EU:T:2008:165, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juni 2013, Aldi/HABM – Dialcos [dialdi], T‑505/11, EU:T:2013:332, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 11. Juni 2014, Golam/HABM – meta Fackler Arzneimittel [METABIOMAX], T‑281/13, EU:T:2014:440, Rn. 41).

36      Das Gericht hat außerdem entschieden, dass das Vorhandensein eines Großbuchstabens in der Mitte eines Zeichens nicht als ein schöpferisches Element angesehen werden kann, das ein angemeldetes Zeichen von einem älteren Zeichen unterscheiden könnte (Urteil vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T‑328/11, EU:T:2012:197, Rn. 34, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg, EU:T:2005:201, Rn. 37, vom 16. September 2008, ratiopharm/HABM (BioGeneriX), T‑48/07, EU:T:2008:378, Rn. 30, und vom 21. März 2014, FTI Touristik/HABM [BigXtra], T‑81/13, EU:T:2014:140, Rn. 40).

37      Nach der oben in den Rn. 35 und 36 angeführten Rechtsprechung kann das Vorhandensein eines Großbuchstabens in der Mitte einer Wortmarke, da es zwei einander gegenüberstehende Zeichen nicht zu unterscheiden vermag, insoweit allenfalls, sofern überhaupt ein von ihm ausgehender Einfluss auf die Verbraucherwahrnehmung angenommen wird, eine untergeordnete Bedeutung haben.

38      Im vorliegenden Fall ist der Unterschied zwischen dem Kleinbuchstaben „c“ und dem Großbuchstaben „C“ sehr gering und kaum wahrnehmbar, da sich die beiden Buchstaben nur in ihrer Größe, nicht aber in ihrer Form unterscheiden. Dass in der Mitte der Marke StoCretec ein Großbuchstabe vorhanden ist, kann ebenfalls nicht völlig außer Acht gelassen werden. Indes kann der Großbuchstabe „C“ für sich genommen keine Zäsur in dem Sinne bewirken, dass der Verbraucher diese Marke als eine Zusammensetzung zweier einzelner und voneinander getrennter Bestandteile wahrnehmen würde.

39      Soweit die Klägerin die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM im Verfahren B 2069527 (EcoPlant) für ihr Argument anführt, dass durch den Großbuchstaben eine visuelle Abgrenzung zwischen den Bestandteilen „Sto“ und „Cretec“ geschaffen werde, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung zwei Bildmarken betraf, in denen jeweils die Wortbestandteile „eco“ und „plant“ vorhanden waren. Das HABM stützte sich in dieser Entscheidung u. a. darauf, dass diese beiden Bestandteile Gegenstand einer grafischen Darstellung waren, die eine solche „visuelle Abgrenzung“ zwischen ihnen bewirkte. Die beiden hier fraglichen Marken sind jedoch keine Bildmarken. Im vorliegenden Fall kann vor allem deshalb nicht in gleicher Weise argumentiert werden, weil die Verwendung eines Großbuchstabens in der Mitte einer Wortmarke nur eine untergeordnete Bedeutung für deren Wahrnehmung haben kann (vgl. oben, Rn. 36). Jedenfalls ergibt sich aus der Entscheidung EcoPlant nicht, dass diese Bestandteile völlig gesondert wahrgenommen wurden.

40      Das Vorhandensein des Großbuchstabens „C“ in der Mitte der Wortmarke StoCretec allein lässt daher nicht darauf schließen, dass der Bestandteil „Sto“ vom Bestandteil „Cretec“ völlig getrennt wäre, und erst recht nicht darauf, dass er für den Zeichenvergleich zu vernachlässigen wäre.

41      Als Zweites ist das Argument der Klägerin zu prüfen, die maßgeblichen Verkehrskreise richteten ihre Aufmerksamkeit auf den zweiten Bestandteil „Cretec“ bzw. „crete“, weil sie den Bestandteil „Sto“ ohne Probleme als Verweis auf den Namen des Sto-Konzerns erkennten, der insbesondere auf dem deutschen Markt für Sanierung und Fassadengestaltung einer der Marktführer sei.

42      Zur Stützung dieses Arguments führt die Klägerin erstmals vor dem Gericht deutsche Urteile an, die ihrer Meinung nach in Anbetracht des Urteils vom 20. April 2005, Atomic Austria/HABM – Fabricas Agrupadas de Muñecas de Onil (ATOMIC BLITZ) (T‑318/03, Slg, EU:T:2005:136) die Beschwerdekammer hätte recherchieren und berücksichtigen müssen.

43      Vorab ist festzustellen, dass das oben in Rn. 41 angeführte Argument entgegen der Auffassung der Streithelferin bereits zu Beginn des Verfahrens vor dem HABM vorgebracht wurde und daher zulässig ist.

44      Ferner ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdekammer ein Fehler unterlaufen ist, weil sie nicht zur deutschen Rechtsprechung recherchiert hat.

45      Insoweit ist festzustellen, dass sich das Urteil ATOMIC BLITZ (oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2005:136, Rn. 35 und 36) auf die Feststellung beschränkt, dass das HABM allgemeine Angaben zum Recht des geistigen Eigentums, das in dem betreffenden Mitgliedstaat gilt, berücksichtigen muss, wobei das Gericht diese Verpflichtung aus der Offenkundigkeit dieser Angaben herleitete. Diese Rechtsprechung betrifft somit nur sehr allgemeine und leicht festzustellende Umstände wie in der angeführten Rechtssache die Schutzdauer einer nationalen Marke. Geht es jedoch wie im vorliegenden Fall um eine spezielle Rechtsprechung, gelten die allgemeinen Regeln, nach denen es den Parteien im Verfahren vor dem HABM obliegt, den Inhalt des nationalen Rechts darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, Slg, EU:C:2011:452, Rn. 50), worunter auch das Bestehen und die Tragweite einer etwaigen einschlägigen nationalen Rechtsprechung fallen.

46      Die Beschwerdekammer war folglich gemäß der angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet, zur nationalen Rechtsprechung zu recherchieren, da die Frage, ob ein Unternehmensname als Bestandteil einer Marke nach dem nationalen Recht für den Zeichenvergleich zu vernachlässigen ist, keine leicht festzustellenden Fragen allgemeiner Art betrifft.

47      Zudem war das deutsche Recht im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Vergleich zwischen den beiden Marken und die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ausschließlich dem Recht der Europäischen Union unterliegen.

48      Nach dem Vorstehenden ist der Beschwerdekammer kein Fehler unterlaufen, soweit sie die von der Klägerin erstmals vor dem Gericht angeführte deutsche Rechtsprechung weder recherchiert noch berücksichtigt hat.

49      Somit war die Beschwerdekammer zwar nicht zur Berücksichtigung der von der Klägerin im Verfahren vor dem HABM nicht angeführten deutschen Rechtsprechung verpflichtet, doch ist festzustellen, dass die Parteien berechtigt sind, nationale Entscheidungen und Urteile erstmals vor dem Gericht anzuführen, um dem Gericht Gelegenheit zu geben, die rechtlichen Argumente, auf die sich die nationale Rechtsprechung stützt, in seine Überlegungen einzubeziehen. Bei den dafür vorgelegten Urteilen handelt es sich nämlich nicht um Beweismittel im eigentlichen Sinne, sondern sie sind Teil der nationalen Rechtsprechung, auf die sich eine Partei auch dann berufen kann, wenn sie nach Abschluss des Verfahrens vor dem HABM ergangen ist (Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 20, und vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM – Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T‑29/04, Slg, EU:T:2005:438, Rn. 16). Weder die Parteien noch das Gericht selbst sind daran gehindert, in ihre Auslegung des Unionsrechts Erwägungen einzubeziehen, die sich aus der nationalen Rechtsprechung ergeben. Diese Möglichkeit der Berücksichtigung nationaler gerichtlicher Entscheidungen ist nicht Gegenstand der Rechtsprechung, nach der die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern anhand der von den Parteien vor ihnen vorgetragenen Gesichtspunkte dient, denn es geht in diesem Zusammenhang nicht darum, den Beschwerdekammern vorzuwerfen, sie hätten in einem bestimmten nationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern um die Heranziehung von Urteilen zur Untermauerung der Rüge, dass sie gegen eine Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, Slg, EU:T:2006:202, Rn. 70 und 71).

50      Diese Argumentation greift jedoch nicht durch, wenn die nationale Rechtsprechung als Beweis für das Vorliegen einer Tatsache erstmals vor dem Gericht angeführt worden ist. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne des Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Nach dem Vorstehenden wurden die nationalen gerichtlichen Entscheidungen, soweit die Klägerin sie angeführt hat, um ihre rechtliche Argumentation zu stützen, wonach der Unternehmensname „Sto“ als Bestandteil der älteren Marke für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Marken nicht als maßgebend angesehen werden könne, als rechtlicher Hinweis vorgelegt und können vom Gericht unter diesem Blickwinkel geprüft werden.

52      Zwar können diese Entscheidungen, insbesondere der Beschluss des Bundesgerichtshofs in der Sache Blendax Pep (Beschluss vom 14. März 1996, I ZB 36/93 [BPatG]), zur Stützung des Vorbringens der Klägerin, der Name „Sto“ sei für den Zeichenvergleich nicht erheblich, angeführt werden, doch steht eine solche Argumentation im Gegensatz zu der Argumentation des Gerichtshofs u. a. im Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, Slg, EU:C:2005:594). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nämlich aus dem Urteil Medion (EU:C:2005:594) nicht, dass ein Wortbestandteil, bei dem es sich um den Namen eines Unternehmens handelt, deshalb für den Zeichenvergleich weniger erheblich wäre. Der Gerichtshof hat in Rn. 34 dieses Urteils im Gegenteil ausgeführt, dass der Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke, die aus einem bekannten Handelsnamen und einem nicht bekannten Bestandteil zusammengesetzt ist, in der Regel mehr durch den Namen als durch den anderen Bestandteil bestimmt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Medion, EU:C:2005:594, Rn. 34).

53      Zudem ist ein Unternehmensname, der Bestandteil einer zusammengesetzten Marke ist, besonders geeignet, auf die betriebliche Herkunft der unter dieser Marke vertriebenen Waren hinzuweisen, so dass ein solcher Bestandteil nicht als nachrangig und noch weniger als zu vernachlässigen anzusehen ist. Im Übrigen hat die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Bestandteil „Sto“ einen Verweis auf die betriebliche Herkunft darstelle, während der Bestandteil „crete“ vielmehr eine Beschreibung der Ware sei.

54      Schließlich ist festzustellen, dass die nationale Rechtsprechung, auch wenn weder die Parteien noch das Gericht daran gehindert sind, in ihre Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, den Unionsrichter gleichwohl nicht bindet, da die Gemeinschaftsmarke ein autonomes System ist, dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 9. März 2012, Ella Valley Vineyards/HABM – HFP [ELLA VALLEY VINEYARDS], T‑32/10, Slg, EU:T:2012:118, Rn. 54).

55      Nach dem Vorstehenden ist die von der Klägerin angeführte nationale Rechtsprechung für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich und das Vorbringen der Klägerin, die Bestandteile „crete“ und „Cretec“ seien beherrschend oder könnten den Bestandteil „Sto“ als nachrangig oder gar vernachlässigbar erscheinen lassen, zurückzuweisen.

56      Als Drittes ist das Argument der Klägerin zu prüfen, aus Teil 2 Kapitel 2C Nr. 5.3.1 der Widerspruchsrichtlinien des HABM ergebe sich, dass dem Namen eines Unternehmens vom Publikum weniger Beachtung geschenkt werde.

57      In dieser Nummer heißt es:

„Wenn ein Zeichen sowohl einen (Firmen-)Namen als auch ein anderes Wortelement enthält, besteht eine Tendenz, dieses weitere Element als prägend zu betrachten. Dies liegt daran, dass das Publikum im Allgemeinen das weitere Element im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen in erster Linie als Herkunftshinweis auffasst. Dem (Firmen-)Namen wird in solchen Fällen vom Publikum weniger Beachtung geschenkt.

–        … GATSBY BY GAT / GATSBY

–        … GALA DE LOEWE / G GALA PERFUMERIES

–        … DOCKERS / DockerS by Gerli

–        … SPINNING made in Italy by Milena / SPINNING.

Die Wahrnehmung des Publikums kann unterschiedlich sein, wenn die Benutzung eines (Firmen-)Namens als Herkunftshinweis in dem speziellen Marktsektor üblich ist. Zudem sollte es nicht zulässig sein, dass ein Anmelder einer jüngeren Marke die Marke eines anderen Inhabers anmeldet, indem er einfach seinen eigenen Firmennamen hinzufügt. Eine andere Schlussfolgerung könnte gezogen werden, wenn das übereinstimmende Element kennzeichnungsschwach ist.“

58      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Widerspruchsrichtlinien des HABM weder den Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 vorgehen noch deren Auslegung durch den Unionsrichter beeinflussen können. Vielmehr sind sie ihrerseits im Licht der Verordnung Nr. 207/2009 auszulegen (Urteil vom 27. Juni 2012, Interkobo/HABM – XXXLutz Marken [my baby], T‑523/10, Slg, EU:T:2012:326, Rn. 29).

59      Die in den Widerspruchsrichtlinien genannten Beispiele sind außerdem nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da die dort genannten Handelsnamen über die Präpositionen „de“ oder „by“ mit weiteren Bestandteilen verbunden sind. Diese Präpositionen bewirken zum einen eine deutliche Zäsur zwischen dem Handelsnamen und dem weiteren Bestandteil und weisen zum anderen klar darauf hin, dass es sich bei dem nach ihnen stehenden Bestandteil um einen Handelsnamen handelt. Darüber hinaus sind die nicht auf Handelsnamen hinweisenden Bestandteile der diese Handelsnamen enthaltenden Marken übereinstimmend sowohl in den älteren Marken als auch den angemeldeten Marken vorhanden. Anders als in diesen Beispielen aus den Widerspruchsrichtlinien ist im vorliegenden Fall der Handelsname vollständig in die ältere Marke integriert und steht an erster Stelle, während die Bestandteile „crete“ bzw. „Cretec“ und die angemeldete Marke CRETEO nicht identisch sind.

60      Für die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise wird es jedoch trotz ihres relativ hohen Aufmerksamkeitsgrads schwierig werden, den Bestandteil „Sto“, der in den Marken STOCRETE und StoCretec vollständig enthalten ist, als einen Handelsnamen auszumachen. Ohne Hinweise wie die in den Widerspruchsrichtlinien genannten Präpositionen „de“ oder „by“ werden die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen STOCRETE und StoCretec nicht in „Sto“ und „crete“ oder „Cretec“ zerlegen.

61      Schließlich ist es vor dem Hintergrund der oben in Rn. 52 wiedergegebenen Erwägungen nicht möglich, den aussagekräftigsten betrieblichen Hinweis in einem Zeichen als nur nachrangig anzusehen. Es gibt keinen Grundsatz, nach dem für den Vergleich zweier Zeichen der Bestandteil, der eine Ware beschreibt, wichtiger ist als der Bestandteil, der auf die betriebliche Herkunft hinweist.

62      Somit ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen.

63      Als Viertes ist die Rechtsprechung des Gerichts zu prüfen, auf die sich die Klägerin für ihr Vorbringen beruft, die Bestandteile „crete“ und „Cretec“ seien beherrschend.

64      Die Klägerin bezieht sich insoweit zum einen auf das Urteil vom 26. Januar 2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor (Variant) (T‑317/03, EU:T:2006:27), in dem das Gericht zu dem Schluss gekommen ist, dass der Wortbestandteil „Variant“ im Vergleich zum Element „Derbi“ der beherrschende Bestandteil ist, weil er länger ist. Das Gericht hat daraus jedoch nicht geschlossen, dass das Element „Derbi“ für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zu vernachlässigen wäre (Urteil Variant, EU:T:2006:27, Rn. 48 bis 50). Zudem unterscheidet sich der Kontext des Urteils Variant von dem der vorliegenden Rechtssache darin, dass der Bestandteil „Variant“ der Marke DERBIVARIANT mit der älteren Marke VARIANT identisch war. Auch wurden die Bestandteile „Derbi“ und „Variant“ nicht als Phantasiewörter angesehen. Der Verbraucher ordnete beiden Bestandteilen demnach eine genaue Bedeutung zu und nahm sie als zwei voneinander getrennte Elemente wahr. Damit betraf das Urteil Variant (EU:T:2006:27) andere Umstände als der vorliegende Fall und ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

65      Die Klägerin beruft sich zum anderen auf das Urteil vom 16. Mai 2007, Trek Bicycle/HABM – Audi (ALLTREK) (T‑158/05, EU:T:2007:143), in dem das Gericht zu dem Schluss kam, dass der Bestandteil „trek“ die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht weniger auf sich zog als das Element „all“, eine in der deutschen Sprache gängige Vorsilbe. Das Gericht entschied daher, dass diese beiden Bestandteile für den Zeichenvergleich das gleiche Gewicht hatten. Aus diesem Urteil lässt sich jedoch nicht ableiten, dass im vorliegenden Fall die Bestandteile „crete“ und „Cretec“ als dominierend oder zumindest beherrschend zu betrachten wären. Damit betraf auch das Urteil ALLTREK (EU:T:2007:143) andere Umstände als der vorliegende Fall und ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich.

66      Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem belegt werden soll, dass der Bestandteil „Sto“ in den älteren Marken für den Vergleich dieser Marken mit dem angemeldeten Zeichen als nachrangig oder sogar zu vernachlässigen anzusehen ist, insgesamt zurückzuweisen ist. Der Vergleich hat daher zum einen zwischen den Marken StoCretec und CRETEO und zum anderen zwischen den Marken STOCRETE und CRETEO zu erfolgen.

 Zur Ähnlichkeit der Marken StoCretec und CRETEO

67      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass diese beiden Marken bildlich und klanglich unähnlich seien und der begriffliche Vergleich neutral sei.

68      Die Klägerin trägt vor, StoCretec und CRETEO wiesen insbesondere deshalb eine hohe Ähnlichkeit auf, weil einerseits der Bestandteil „Sto“ zu vernachlässigen sei und andererseits die Marke CRETEO nahezu vollständig im Wortbestandteil „Cretec“ enthalten sei.

69      Das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

70      In bildlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die beiden Zeichen die Buchstabenfolge „c“ „r“ „e“ „t“ „e“ gemeinsam haben, die sich am Anfang der Marke CRETEO und in der Mitte der Marke StoCretec befindet. Sie unterscheiden sich jedoch durch ihre Anfänge und Endungen sowie durch die Zahl ihrer Buchstaben. So besteht die Marke StoCretec aus neun Buchstaben, während die Marke CRETEO nur aus sechs Buchstaben besteht.

71      Insoweit ist, vor allem weil der Anfang von Wortmarken in der Regel die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen vermag als die nachfolgenden Bestandteile (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2004, El Corte Inglés/HABM – González Cabello und Iberia Líneas Aéreas de España [MUNDICOR], T‑183/02 und T‑184/02, Slg, EU:T:2004:79, Rn. 81, und vom 16. März 2005, L’Oréal/HABM – Revlon [FLEXI AIR], T‑112/03, Slg, EU:T:2005:102, Rn. 64 und 65), festzustellen, dass diese Unterschiede nicht nur das Gewicht der beiden Zeichen gemeinsamen Buchstabenfolge „c“ „r“ „e“ „t“ „e“ relativieren, sondern den Zeichen auch ein deutlich unterschiedliches Erscheinungsbild verleihen. Denn ihre Anfänge „Sto“ und „Cre“ und ihre Endungen „tec“ und „o“ nehmen im von den Marken hervorgerufenen bildlichen Eindruck eine wichtigere Rolle als die Silben „cre“ und „te“ ein, die sich in der Mitte der Zeichen befinden und von den maßgeblichen Verkehrskreisen weniger gut wahrgenommen werden. Daher besteht keine bildliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen.

72      In klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass die deutschen Verbraucher die Zeichen jeweils in drei Silben aussprechen, wobei aber nicht auf der Hand liege, auf welcher Silbe sie die Zeichen betonten, weil es sich um Phantasiewörter handele. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die deutschen Verbraucher die drei Silben „sto“, „cre“ und „tec“ sprechen werden und die Aussprache der beiden Zeichen nur in der Silbe „cre“ übereinstimmt. Wie beim bildlichen Vergleich wird auch die Aussprache der Marke StoCretec durch den Anfang „Sto“ und die Endung „tec“ (im Deutschen „tek“ ausgesprochen) bestimmt, während die Aussprache der Marke CRETEO durch ihren Anfang „Cre“ und ihre Endung „o“ geprägt wird. Der klangliche Unterschied wird durch die harte und kurze Aussprache der Silbe „tec“ noch verstärkt, während die Silbe „o“ einen harmonischeren und längeren Klang besitzt. Demnach ist festzustellen, dass die Marken StoCretec und CRETEO auch in klanglicher Hinsicht einander nicht ähnlich sind.

73      In begrifflicher Hinsicht ist zu konstatieren, dass sowohl StoCretec als auch CRETEO Phantasiewörter sind, die im Deutschen keine Aussage vermitteln. Der Zeichenvergleich bleibt daher in dieser Hinsicht neutral.

74      Somit hat die Beschwerdekammer zu Recht den Schluss gezogen, dass die Marken StoCretec und CRETEO einander in Bild und Klang nicht ähnlich seien und der begriffliche Vergleich zwischen den beiden Zeichen neutral sei.

 Zur Ähnlichkeit der Marken STOCRETE und CRETEO

75      Die Beschwerdekammer war der Auffassung, dass sowohl bildlich als auch klanglich bestenfalls eine geringe Ähnlichkeit dieser beiden Marken bestehe.

76      Die Klägerin macht geltend, STOCRETE und CRETEO seien hochgradig ähnlich, insbesondere weil der Bestandteil „Sto“ zu vernachlässigen sei und der Bestandteil „crete“ vollständig in der Marke CRETEO enthalten sei.

77      Das HABM und die Streithelferin schließen sich der Meinung der Beschwerdekammer an.

78      Zur bildlichen Ähnlichkeit ist festzustellen, dass zwischen der älteren Marke STOCRETE und der angemeldeten Marke CRETEO eine gewisse Ähnlichkeit besteht. Die Buchstabenfolge „c“ „r“ „e“ „t“ „e“ bildet nämlich sowohl das zweite Element der älteren Marke, das auf das Element „Sto“ folgt, als auch die ersten fünf Buchstaben der sechs Buchstaben, aus denen die angemeldete Marke besteht.

79      Die Zeichen beginnen und enden jedoch unterschiedlich und bestehen aus unterschiedlich vielen Buchstaben, nämlich die ältere Marke aus acht und die angemeldete Marke aus sechs Buchstaben. Die Zeichen unterscheiden sich insbesondere durch den Bestandteil „o“ am Ende der angemeldeten Marke und den Bestandteil „Sto“ am Anfang der älteren Marke. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichts, wonach der erste Teil von Wortmarken geeignet sein kann, die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich zu ziehen als die nachfolgenden Teile (vgl. in diesem Sinne Urteil MUNDICOR, oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2004:79, Rn. 81), ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Anfangsbestandteil „Sto“ der älteren Marke die Aufmerksamkeit mehr auf sich zieht als der den beiden Marken gemeinsame Bestandteil „crete“.

80      Zudem schwächt die besondere Aufmerksamkeit, die dem Anfangselement „Sto“ zukommt, die Wirkung, die durch den Bestandteil „crete“ hervorgerufen wird, der nur einen begrenzten Einfluss auf den Gesamteindruck der Marke hat. Ebenso relativiert die Silbe „o“ in der angemeldeten Marke den Bestandteil, der die Ähnlichkeit hervorruft, also die Buchstabenfolge „c“ „r“ „e“ „t“ „e“.

81      Aus der Rechtsprechung des Gerichts ergibt sich überdies, dass zwei Marken nicht allein deshalb ähnlich sein müssen, weil sie eine Buchstabenfolge gemeinsam haben (Urteil vom 14. Oktober 2009, Ferrero/HABM – Tirol Milch [TiMi KiNDERJOGHURT], T‑140/08, Slg, EU:T:2009:400, Rn. 55).

82      Demnach tragen die Bestandteile „Sto“ am Anfang der älteren Marke und „o“ am Ende der angemeldeten Marke dazu bei, dass ein anderer bildlicher Eindruck entsteht, als er von der angemeldeten Marke hervorgerufen wird.

83      Berücksichtigt man jedoch den Umstand, dass die Endung der Marke STOCRETE, nämlich der Bestandteil „crete“ im Anfang der Marke CRETEO vollständig enthalten ist, weisen die einander gegenüberstehenden Zeichen, obwohl ihre Bestandteile, die eine Unähnlichkeit hervorrufen, viel besser wahrnehmbar sind als die Bestandteile, die eine Ähnlichkeit begründen, immerhin noch einen geringen Grad an Ähnlichkeit auf.

84      Zur klanglichen Ähnlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Marken nicht die gleiche Vokalfolge aufweisen: „o“ „e“ „e“ bei der angemeldeten Marke und „e“ „e“ „o“ bei der älteren Marke. Der Verbraucher wird zudem das erste „E“ der Marke STOCRETE als ein langes „E“ und das zweite als ein kurzes „E“ aussprechen. In der Marke CRETEO wird er die beiden „E“ lang aussprechen. Somit haben die einander gegenüberstehenden Zeichen nur eine gemeinsame Silbe, die Silbe „cre“. Zudem beginnt die ältere Marke mit dem Ton, der von der Silbe „sto“ hervorgerufen wird, während die ältere Marke mit dem Ton beginnt, der von der Silbe „cre“ hervorgerufen wird. Schließlich wird der klangliche Unterschied noch durch die kurze und unbetonte Aussprache der Silbe „te“ in der Marke STOCRETE verstärkt, während die Silbe „o“ in der Marke CRETEO einen harmonischeren und längeren Klang besitzt.

85      Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der einzige klanglich ähnliche Bestandteil bei der Aussprache kaum wahrnehmbar ist, so dass die Zeichen in klanglicher Hinsicht einander nicht ähnlich sind.

86      Zur begrifflichen Ähnlichkeit ist festzustellen, dass sowohl STOCRETE als auch CRETEO Phantasiewörter sind, die im Deutschen keine Aussage übermitteln. Der Vergleich bleibt daher in dieser Hinsicht neutral.

 Ergebnis

87      Nach alledem sind die Marken StoCretec und CRETEO in bildlicher und klanglicher Hinsicht nicht ähnlich, während der begriffliche Vergleich neutral ist. Da die Marken StoCretec und CRETEO einander in keiner Hinsicht ähnlich sind, kann eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr entfallen, denn wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, ist eine solche Gefahr ausgeschlossen, weil die beiden Marken unähnlich sind.

88      Hingegen sind die Marken STOCRETE und CRETEO in bildlicher Hinsicht geringfügig ähnlich und in klanglicher Hinsicht nicht ähnlich, während der begriffliche Vergleich neutral ist.

 Zum Warenvergleich

89      Die Beschwerdekammer hat ihre Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken STOCRETE und CRETEO auf die Waren gestützt, die unter den Begriff „Mörtel“ fallen. Da sie eine Verwechslungsgefahr sogar für diese (identischen) Waren ausgeschlossen hat, hat sie die weiteren von der älteren Marke erfassten Waren nicht geprüft.

90      Dieser Ansatz hatte verfahrensökonomische Gründe und ist als solcher nicht zu beanstanden, denn wenn eine Verwechslungsgefahr schon zwischen zwei Waren ausscheidet, die identisch sind, muss dies erst recht für alle anderen Waren gelten, die nur ähnlich sind, wenn der Aufmerksamkeitsgrad und die Unterscheidungskraft für alle diese Waren – wie im vorliegenden Fall – gleich sind (vgl. oben, Rn. 29, und unten, Rn. 104). Da die Beurteilung der Beschwerdekammer zu bestätigen ist (vgl. unten, Rn. 109), ist es somit nicht erforderlich, den Grad der Ähnlichkeit für die nur ähnlichen Waren zu prüfen, weil die Ware „Mörtel“ unstreitig sowohl für die Marke CRETEO als auch für die Marke STOCRETE beansprucht wird und bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr daher eine Warenidentität zugrunde zu legen ist.

 Umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr

91      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung der berücksichtigten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, EU:T:2006:397, Rn. 74). Die Wechselbeziehung der Faktoren kommt im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr auszulegen ist, deren Feststellung ihrerseits von zahlreichen Faktoren abhängt, u. a. von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden kann, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 18. September 2012, Scandic Distilleries/HABM – Bürgerbräu, Röhm & Söhne [BÜRGER], T‑460/11, EU:T:2012:432, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92      Ferner ist bei der umfassenden Beurteilung der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wonach „für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen … besteht“, geht nämlich hervor, dass es für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf ankommt, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Art von Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke aber normalerweise als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (Urteil BÜRGER, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2012:432, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteil vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg, EU:C:1997:528, Rn. 23).

 Zur erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE

93      Der Beschwerdekammer erschienen die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend, um eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE infolge ihrer Benutzung nachzuweisen.

94      Die Klägerin macht geltend, sie habe rechtlich hinreichend bewiesen, dass die Kennzeichnungskraft dieser Marke infolge ihrer Benutzung erhöht sei; das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

95      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen abhängt, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke beim Publikum auf dem relevanten Markt. Da außerdem die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die, von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit beim Publikum, eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (vgl. entsprechend Urteile SABEL, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:1997:528, Rn. 24, Canon, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:1998:442, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg, EU:C:1999:323, Rn. 20).

96      Das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft infolge der Bekanntheit einer Marke beim Publikum auf dem Markt setzt notwendig voraus, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist, ohne dass sie zwangsläufig im Sinne des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 bekannt sein muss. Es kann nicht allgemein, beispielsweise durch Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze in Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen, festgelegt werden, ab wann eine Marke infolge ihrer Bekanntheit eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt. Jedoch ist eine gewisse Wechselbeziehung der Bekanntheit einer Marke beim Publikum und ihrer Kennzeichnungskraft in dem Sinne anzuerkennen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke umso größer ist, je weiter deren Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen reicht. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Marke infolge ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. Urteil VITACOAT, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2006:202, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97      Die Klägerin legt für den Nachweis der erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE mehrere Unterlagen vor. Dabei handelt es sich u. a. um eine Erklärung an Eides statt des Leiters Strategische Geschäftsplanung von Sto vom 9. August 2011, in der die Umsätze aufgeführt sind, die mit 20 unter der Marke STOCRETE in den Jahren 2005 bis 2010 vertriebenen Produkten erzielt wurden, Fotos, die Verpackungen oder Etiketten mehrerer Waren zeigen, die unter der Marke STOCRETE vertrieben wurden, Preislisten für diese Waren für die Jahre 2006, 2008 und 2009, technische Merkblätter mit Erläuterungen zu den Merkmalen dieser Waren, Werbematerial und für den Zeitraum von 2005 bis 2010 Kopien von 26 Rechnungen, die auf diese Waren verweisen. 21 dieser Rechnungen weisen einen Betrag von weniger als 700 Euro aus, zwei von ihnen einen Betrag zwischen 1 000 und 1 350 Euro, eine Rechnung einen Betrag von etwa 2 900 Euro und zwei Rechnungen einen Betrag von etwa 7 200 Euro.

98      Zu diesen Rechnungen ist festzustellen, dass ihre Zahl und die darin ausgewiesenen Beträge, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, sehr begrenzt sind und nicht auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE infolge ihrer Benutzung schließen lassen.

99      Gleiches gilt für die oben in Rn. 97 angeführte Erklärung an Eides statt, die nur ungefähre Angaben zu den Umsätzen mit unter dem Namen STOCRETE vertriebenen Produkten in den Jahren 2005 bis 2010 enthält. Daraus ergibt sich, dass der mit dem Vertrieb dieser Produkte erzielte Umsatz in jedem der genannten Jahre mehr als 6 000 000 Euro betrug. Ohne dass es erforderlich wäre, auf die Beweiskraft dieser Erklärung einzugehen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Zahlen, insbesondere der nicht besonders hohe weltweit erzielte Umsatz durch den Verkauf dieser Produkte, keine Schlüsse in Bezug auf die oben in Rn. 96 angeführten Faktoren zulassen, die als Hinweise auf eine erhöhte Kennzeichnungskraft infolge der Bekanntheit der Marke beim Publikum dienen können.

100    Gleiches gilt für die übrigen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, nämlich die Fotos von Verpackungen und Etiketten, die technischen Merkblätter, die Preislisten und das Werbematerial. Diese Unterlagen können zwar für den Nachweis ausreichen, dass die Marke STOCRETE benutzt wurde und unter ihr Waren vertrieben wurden, doch liefern sie keinen der oben in Rn. 96 angeführten Hinweise.

101    Schließlich legt die Klägerin Auszüge aus einer Unternehmensbroschüre des Sto-Konzerns und Geschäftsberichte der Sto AG für die Jahre 2010 und 2012 vor. Insoweit ist darauf hinzuweisen, wie im Übrigen die Streithelferin zu Recht geltend macht, dass diese Unterlagen zum einen erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt wurden und deshalb unzulässig sind und dass in ihnen zum anderen keine Marken oder speziellen Waren erwähnt werden und sie daher, auch wenn sie zulässig wären, keine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE infolge ihrer Benutzung belegen könnten.

102    Daraus ergibt sich zwar, dass keiner der Beweise für sich genommen eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE infolge ihrer Benutzung belegen kann, doch genügt es im Rahmen der Würdigung der Beweismittel für die erhöhte Kennzeichnungskraft infolge der Benutzung einer Marke nicht, die Beweismittel getrennt voneinander zu prüfen, sondern sie sind als Gesamtkomplex zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L’Oréal/HABM, C‑100/11 P, Slg, EU:C:2012:285, Rn. 72).

103    Doch selbst als Gesamtkomplex sind die geprüften Beweise nicht geeignet, eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE infolge ihrer Benutzung zu belegen. Sie geben vor allem keinen Hinweis auf die oben in Rn. 96 angeführten Kriterien. So enthalten diese von der Klägerin vorgelegten Unterlagen keine Angaben, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin und den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Markt erschlösse. So ist es nicht möglich, aus den geschätzten Zahlen in der eidesstattlichen Erklärung den Marktanteil der Marke zu errechnen. Ohne Hinweise auf die Kundennachfrage, die Belieferung von Fachgeschäften, die Vertriebskanäle, die Verwendung der unter der Marke vertriebenen Waren und die Präsenz der Marke in der Werbung lassen sich keine Schlüsse u. a. auf die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie auf die Höhe der getätigten Investitionen ziehen. Die bloße Behauptung der Klägerin, sie halte sich insbesondere in Deutschland für einen der Marktführer auf dem Markt für Sanierung und Fassadengestaltung, stellt keinen Beweis dar.

104    Daher ist, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE für alle betreffenden Waren auszugehen.

 Zur Verwechslungsgefahr

105    Die Beschwerdekammer hat eine Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke StoCretec und der Marke CRETEO mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Marken nicht ähnlich seien. Zur Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke STOCRETE und der Marke CRETEO hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke durchschnittlich sei und auch dann, wenn eine erhöhte Verbraucheraufmerksamkeit und Identität der Waren bestünden, eine Verwechslungsgefahr wegen der geringen Zeichenähnlichkeit ausgeschlossen sei.

106    Nach Ansicht der Klägerin liegt eine Verwechslungsgefahr vor; das HABM und die Streithelferin treten diesem Vorbringen entgegen.

107    Zur Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke StoCretec und der Marke CRETEO genügt der Hinweis, dass die Feststellung einer Verwechslungsgefahr, wie die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt hat, eine gewisse Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Zeichen voraussetzt. Sind die Waren oder Zeichen unähnlich, ist eine Verwechslungsgefahr, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, ausgeschlossen.

108    Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke STOCRETE und der Marke CRETEO ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zum einen eine Warenidentität, eine geringe bildliche Ähnlichkeit dieser Marken und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke STOCRETE und zum anderen eine fehlende klangliche Ähnlichkeit zugrunde zu legen ist, da der begriffliche Vergleich zwischen diesen Marken neutral ist. Es ist außerdem zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen relativ hohen Aufmerksamkeitsgrad aufweisen.

109    Da, wie oben in Rn. 80 aufgezeigt, der einzige Bestandteil, der eine Ähnlichkeit hervorruft, nämlich die Buchstabenfolge „c“ „r“ „e“ „t“ „e“, in bildlicher Hinsicht in den Hintergrund tritt, reicht im Ergebnis die geringe bildliche Ähnlichkeit zwischen den Marken STOCRETE und CRETEO nicht aus, um auf eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise zu schließen, die überdies relativ aufmerksam sind. Dieses Ergebnis wird durch den bereits oben in Rn. 60 angeführten Umstand bestätigt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen STOCRETE nicht in zwei Bestandteile „Sto“ und „crete“ zerlegen werden, sondern sie als eine bloße Buchstaben- oder Silbenfolge wahrnehmen werden, ohne ihnen eine besondere Bedeutung zu geben.

110    Die Gefahr im Sinne der oben in Rn. 23 angeführten Rechtsprechung, dass die betreffenden Verbraucher glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen, ist daher nicht gegeben.

111    Dieses Ergebnis gilt nicht nur für die mit „Mörtel“ bezeichneten identischen Waren, sondern erst recht für alle übrigen Waren, die nur ähnlich sind.

112    Die Beschwerdekammer hat daher eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall zutreffend verneint. Der Umstand, dass die Marken STOCRETE und CRETEO in klanglicher Hinsicht nicht ähnlich sind, und nicht, wie die Beschwerdekammer angenommen hat, geringfügig ähnlich, bestätigt nur deren Schlussfolgerung und stellt das Ergebnis ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht in Frage.

113    Dieser Schlussfolgerung steht nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, der Bestandteil „crete“ nehme angesichts der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Medion (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:594) in der Marke STOCRETE eine eigenständig kennzeichnende Stellung ein.

114    Ohne dass auf die Frage einzugehen wäre, ob das Urteil Medion (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:594) auch auf den umgekehrten Fall Anwendung finden kann, also auf eine Situation wie die hier fragliche, in der der Unternehmensname ein Bestandteil der älteren Marke ist und der andere Bestandteil in der jüngeren Marke vollständig oder in ähnlicher Form enthalten ist, ist dazu Folgendes festzustellen.

115    Selbst wenn dieser Bestandteil in der Marke STOCRETE eine eigenständig kennzeichnende Stellung einnähme, könnte daraus nicht automatisch eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen abgeleitet werden. Die Verwechslungsgefahr kann nämlich nicht abstrakt bestimmt werden, sondern ist im Rahmen einer Gesamtbeurteilung festzustellen, die alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil vom 17. Februar 2011, Annco/HABM – Freche et fils [ANN TAYLOR LOFT], T‑385/09, Slg, EU:T:2011:49, Rn. 50). So hat der Gerichtshof entschieden, dass namentlich der Rechtsprechung nach dem Urteil Medion (oben in Rn. 52 angeführt, EU:C:2005:594) zu entnehmen ist, dass er in diesem Urteil keine Ausnahme von den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr geltenden Grundsätzen aufgestellt hat (Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, Slg, EU:C:2014:305, Rn. 36).

116    Die insbesondere oben in den Rn. 108 bis 110 erfolgte Prüfung der maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falls ergibt jedoch prima facie nicht, dass zwischen den fraglichen Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht.

117    Nach alledem ist daher der einzige Klagegrund zurückzuweisen und somit die Klage insgesamt abzuweisen.

118    Da die Klage abzuweisen ist, erübrigt sich eine Prüfung der von der Streithelferin aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin die ernsthafte Benutzung der älteren Marken rechtlich hinreichend nachgewiesen hat.

 Zum Antrag auf Zeugenvernehmung

119    In Rn. 27 der Klageschrift ersucht die Klägerin das Gericht, ein Mitglied der Geschäftsführung von Sto, das insbesondere die oben in Rn. 97 angeführte Erklärung an Eides statt verfasst hat, und einen leitenden Angestellten der StoCretec GmbH zum Umfang der Benutzung der älteren Marken als Zeugen zu vernehmen.

120    Diesem Antrag ist deshalb nicht stattzugeben, weil die Klägerin diese Zeugen im Verfahren vor dem HABM nicht als Beweismittel angeboten hatte. Es handelt sich daher um ein Beweismittel, das erstmals vor dem Gericht angeboten wurde und das folglich nicht berücksichtigt werden kann. Die Klage beim Gericht ist nämlich auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne des Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweismittel den Sachverhalt zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Im Übrigen ist aus allen vorstehenden Ausführungen ersichtlich, dass dem Gericht auf der Grundlage der Anträge, des schriftlichen und mündlichen Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen eine sachgerechte Entscheidung möglich war.

122    Der Antrag auf Zeugenvernehmung ist daher zurückzuweisen.

 Kosten

123    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Sto SE & Co. KGaA trägt die Kosten.

Dittrich

Schwarcz

Tomljenović

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Januar 2016.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.