Language of document : ECLI:EU:T:2014:1005





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. November 2014 –

Moreda‑Riviere Trefilerías/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T‑426/10 und T‑575/10 und Rechtssache T‑440/12)

„Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Beschluss zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses ohne Auswirkung auf die der Klägerin auferlegten Geldbußen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Beschluss der Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Klage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem der ursprüngliche Beschluss geändert wird – Beschluss ohne Auswirkung auf die dem Kläger auferlegten Geldbußen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Offensichtliche Unzulässigkeit (Art. 101 AEUV und 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 17-22)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss K (2011) 2269 endg. der Kommission vom 4. April 2011, sowie des Schreibens COMP/G2/DVE/nvz/79465 des Generaldirektors für Wettbewerb der Kommission vom 25. Juli 2012

Tenor

1.

In der Rechtssache T‑426/10 werden die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2.

In der Rechtssache T‑575/10 wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

3.

Die Entscheidung über die übrigen Klagegründe und Anträge bleibt vorbehalten.

4.

Die Moreda-Riviere Trefilerías, SA wird verurteilt, die Kosten im Zusammenhang mit den in der Rechtssache T‑426/10 vorgebrachten Klagegründen und Anträgen, die sich gegen den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) richten, sowie die Kosten in der Rechtssache T‑575/10 zu tragen.