Language of document : ECLI:EU:T:2022:312

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

1. Juni 2022(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Bei Ausfall oder wahrscheinlichem Ausfall eines Unternehmens anwendbares Abwicklungsverfahren – Festlegung eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español durch den SRB – Anspruch auf rechtliches Gehör – Befugnisübertragung – Eigentumsrecht – Begründungspflicht – Art. 18, 20 und 21 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014“

In der Rechtssache T‑510/17,

Antonio Del Valle Ruiz, wohnhaft in Mexiko-Stadt (Mexiko), und die weiteren, im Anhang aufgeführten Kläger(1), vertreten durch J. Pobjoy, Barrister, B. Kennelly, QC, und S. Walker, Solicitor,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

und

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch J. King und M. Fernández Rupérez als Bevollmächtigte im Beistand von B. Meyring, S. Schelo, F. Fernández de Trocóniz Robles, T. Klupsch und S. Ianc, Rechtsanwälte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und J. Rodríguez de la Rúa Puig als Bevollmächtigte,

durch

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Visaggio, J. Etienne, M. Menegatti, M. Sammut, L. Stefani und M. Martínez Iglesias als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. de Gregorio Merino, J. Bauerschmidt, A. Westerhof Löfflerová und H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte,

und durch

Banco Santander, SA mit Sitz in Santander (Spanien), vertreten durch J. Rodríguez Cárcamo, A. M. Rodríguez Conde, D. Sarmiento Ramírez-Escudero, Rechtsanwälte, und G. Cahill, Barrister,

Streithelfer,

wegen Nichtigerklärung nach Art. 263 AEUV des Beschlusses SRB/EES/2017/08 der Präsidiumssitzung des SRB vom 7. Juni 2017 über ein Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA und des Beschlusses (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 über die Genehmigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español (ABl. 2017, L 178, S. 15)

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richter M. Jaeger, V. Kreuschitz und G. De Baere (Berichterstatter) sowie der Richterin G. Steinfatt,

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2021

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Nach der Finanzkrise von 2008 wurde beschlossen, eine Bankenunion innerhalb der Europäischen Union zu schaffen, die auf ein umfassendes und detailliertes einheitliches Regelwerk für Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt als Ganzes gestützt ist und einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus sowie neue Rahmenbedingungen für die Einlagensicherung und die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst.

2        Der erste Schritt zur Schaffung der Bankenunion bestand in der Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63). Dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung zufolge sollte der SSM sicherstellen, dass die Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen betroffenen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste, von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwendung finden. Zu diesem Zweck wurden der Europäischen Zentralbank (EZB) mit der Verordnung Nr. 1024/2013 besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragen, um zur Sicherheit und Solidität von Kreditinstituten und zur Stabilität des Finanzsystems in der Union und in jedem einzelnen Mitgliedstaat beizutragen.

3        Im Anschluss daran wurde die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) erlassen. In ihrem ersten Erwägungsgrund heißt es:

„Die Finanzkrise hat gezeigt, dass es auf der Ebene der Union eindeutig an angemessenen Instrumenten für den wirksamen Umgang mit unsoliden oder ausfallenden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen … mangelt. Derartige Instrumentarien werden vor allem zur Verhinderung einer Insolvenz benötigt oder, falls eine solche eintritt, zur Minimierung der negativen Auswirkungen, indem die systemisch wichtigen Funktionen des jeweiligen Instituts aufrechterhalten werden. Während der Krise trugen diese Herausforderungen wesentlich dazu bei, dass die Mitgliedstaaten Institute unter Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler retten mussten. Ziel eines glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens ist es, solchen Maßnahmen so weit wie möglich vorzubeugen.“

4        Die Richtlinie 2014/59 hat die Schaffung gemeinsamer Regeln zur Mindestharmonisierung der nationalen Bestimmungen über die Abwicklung von Banken in der Union zum Ziel und sieht eine Zusammenarbeit zwischen Abwicklungsbehörden bei Ausfällen von grenzüberschreitend tätigen Banken vor. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59 benennt jeder Mitgliedstaat eine oder in Ausnahmefällen mehrere Abwicklungsbehörden, die ermächtigt sind, die Abwicklungsinstrumente anzuwenden und die Abwicklungsbefugnisse auszuüben.

5        Jedoch wurde in der Erwägung, dass die Richtlinie 2014/59 zum einen nicht zu einer Zentralisierung des Entscheidungsprozesses im Bereich der Abwicklung führt, im Wesentlichen Abwicklungsinstrumente und gemeinsame Abwicklungsbefugnisse für die nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten vorsieht und diesen Behörden bei der Anwendung der Instrumente und der Nutzung der nationalen Finanzierungsmechanismen für die Abwicklungsverfahren einen Ermessensspielraum belässt und dass sie zum anderen getrennte und potenziell inkohärente Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abwicklung grenzüberschreitender Gruppen nicht vollständig verhindert, die Einführung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM) beschlossen.

6        Als zweiter Schritt zur Schaffung der Bankenunion wurde somit die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines [SRM] und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) erlassen.

7        Der zwölfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 lautet:

„Die Gewährleistung wirksamer Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Banken innerhalb der Union, einschließlich über die Verwendung der auf Unionsebene aufgebrachten Mittel, ist von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen. Im Binnenmarkt kann der Ausfall von Banken in einem Mitgliedstaat die Stabilität der Finanzmärkte in der Union als Ganzes beeinträchtigen. Die Sicherstellung wirksamer und einheitlicher Abwicklungsvorschriften und gleicher Bedingungen für die Finanzierung von Abwicklungen in allen Mitgliedstaaten liegt nicht nur im Interesse der Mitgliedstaaten, in denen Banken tätig sind, sondern auch allgemein im Interesse aller Mitgliedstaaten, da es sich um ein Mittel zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts handelt. Die Bankensysteme im Binnenmarkt sind eng miteinander verflochten, die Bankengruppen sind international aufgestellt und die Banken besitzen einen prozentual hohen Anteil an Auslandsvermögen. Ohne einen [SRM] würden sich Bankkrisen in Mitgliedstaaten, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten stärker auf das Bankensystem auswirken. Mit der Einrichtung des [SRM] soll ein neutraler Ansatz beim Umgang mit ausfallenden Banken sichergestellt und damit die Stabilität der Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gestärkt und zudem verhindert werden, dass Krisen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten übergreifen, wodurch das Funktionieren des Binnenmarkts insgesamt gefördert wird. Die Mechanismen der Zusammenarbeit hinsichtlich der Institute, die sowohl in teilnehmenden als auch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sollten klar sein, und kein Mitgliedstaat und keine Gruppe von Mitgliedstaaten sollte unmittelbar oder mittelbar als Handelsplatz für Finanzdienstleistungen diskriminiert werden.“

8        Gegenstand der Verordnung Nr. 806/2014 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Festlegung einheitlicher Regeln und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung der in Art. 2 genannten Unternehmen, die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig sind, d. h. Banken, deren Aufsichtsbehörde im Herkunftsmitgliedstaat entweder die EZB oder die zuständige nationale Behörde in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung der Euro ist, bzw. in denjenigen Mitgliedstaaten ist, deren Währung nicht der Euro ist und die eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe von Art. 7 der Verordnung Nr. 1024/2013 eingegangen sind (vgl. den 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014).

9        Nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 werden diese einheitlichen Regeln und dieses einheitliche Verfahren von dem mit Art. 42 dieser Verordnung errichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) in Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen SRM angewandt. Der SRM wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) unterstützt.

10      Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entscheidet der SRB über eine Abwicklungsmaßnahme für ein Finanzinstitut, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässig ist, wenn die drei Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt sind.

11      Die erste Voraussetzung ist, dass das Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Die Bewertung dieser Voraussetzung erfolgt durch die EZB nach Anhörung des SRB oder durch den SRB, und sie gilt als erfüllt, wenn die Lage des Unternehmens eine oder mehrere der in Art. 18 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt.

12      Als zweite Voraussetzung gilt, dass nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann.

13      Die dritte Voraussetzung ist, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist, dass sie also für das Erreichen der Abwicklungsziele notwendig ist und sich diese bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang erreichen ließen.

14      In Art. 14 der Verordnung Nr. 806/2014 werden folgende Abwicklungsziele genannt: die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen, die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, der Schutz der Einleger und der Anleger sowie der Schutz der Gelder und Vermögenswerte der Kunden.

15      Nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 muss, bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, der SRB sicherstellen, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens durch eine von öffentlichen Stellen – einschließlich des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörde – und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.

16      Nach Art. 20 Abs. 15 der Verordnung Nr. 806/2014 ist die Bewertung integraler Bestandteil der Entscheidung über die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis bzw. der Entscheidung über die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten.

17      Sind die Voraussetzungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt, legt der SRB ein Abwicklungskonzept fest.

18      Wenn sie im Abwicklungsverfahren tätig werden, müssen der SRB, der Rat und die Kommission dafür sorgen, dass die Abwicklung im Einklang mit bestimmten, in Art. 15 der Verordnung Nr. 806/2014 aufgeführten Grundsätzen erfolgt, darunter dem Grundsatz, dass Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden, und dem Grundsatz, dass kein Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation eines von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätte.

19      Im Abwicklungskonzept bestimmt der SRB die Anwendung der Abwicklungsinstrumente. Nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 stehen als Abwicklungsinstrumente die Unternehmensveräußerung, das Brückeninstitut, die Ausgliederung von Vermögenswerten und das Bail-in‑Instrument zur Verfügung.

20      Im Abwicklungskonzept kann der SRB unter den in Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Voraussetzungen auch die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausüben. Nach Art. 19 der Verordnung Nr. 806/2014 kann eine Abwicklungsmaßnahme ebenfalls die Gewährung staatlicher Beihilfen oder die Inanspruchnahme des SRF umfassen.

21      Nach Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 übermittelt der SRB das Abwicklungskonzept unmittelbar nach seiner Festlegung der Kommission. Innerhalb von 24 Stunden ab Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den SRB muss die Kommission das Abwicklungskonzept entweder billigen oder in den Fällen, die nicht unter Unterabs. 3 fallen, Einwände hinsichtlich der Aspekte des Abwicklungskonzepts erheben, bei denen ein Ermessensspielraum besteht (im Folgenden: Ermessensaspekte), nämlich in Bezug auf die Einhaltung des Kriteriums des öffentlichen Interesses oder eine erhebliche Änderung des Betrags des SRF. Hinsichtlich der letztgenannten Ermessensaspekte kann die Kommission innerhalb von zwölf Stunden nach Übermittlung des Abwicklungsplans durch den SRB dem Rat vorschlagen, gegen das vom SRB festgelegte Abwicklungskonzept Einwände mit der Begründung zu erheben, dass dieses nicht das Kriterium des öffentlichen Interesses erfülle, oder eine erhebliche Änderung des Betrags des SRF, der im Abwicklungskonzept des SRB vorgesehen ist, zu billigen oder Einwände dagegen zu erheben. Das Abwicklungskonzept kann nur in Kraft treten, wenn weder der Rat noch die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach seiner Übermittlung durch den SRB Einwände erhoben haben.

22      Nach Art. 18 Abs. 9 der Verordnung Nr. 806/2014 sorgt der SRB dafür, dass die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden die zur Durchführung des Abwicklungskonzepts notwendigen Abwicklungsmaßnahmen einleiten. Das Abwicklungskonzept ist an diese Behörden gerichtet und weist sie an, gemäß Art. 29 dieser Verordnung alle zur Umsetzung des Konzepts notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und zu diesem Zweck Abwicklungsbefugnisse auszuüben.

23      Gemäß Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 stellt der SRB sicher, dass nach der Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme eine Bewertung durch eine unabhängige Person vorgenommen wird, um festzustellen, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre. Diese Bewertung kann nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 zu Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger führen, falls sie größere Verluste erlitten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und Sachverhalt nach Klageerhebung

24      Die Kläger, Herr Antonio Del Valle Ruiz und die weiteren, im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, waren Anteilseigner oder Inhaber von Anleihen der Banco Popular Español, SA (im Folgenden: Banco Popular), bevor für Letztere ein Abwicklungskonzept angenommen wurde.

 Zur Situation von Banco Popular vor der Annahme des Abwicklungskonzepts

25      Die Banco-Popular-Gruppe, deren Muttergesellschaft Banco Popular war, war zum Zeitpunkt der Abwicklung die sechstgrößte spanische Bankengruppe.

26      2016 nahm Banco Popular eine Kapitalerhöhung von 2,5 Mrd. Euro vor.

27      Am 5. Dezember 2016 verabschiedete die Präsidiumssitzung des SRB einen Abwicklungsplan für die Banco-Popular-Gruppe (im Folgenden: Abwicklungsplan von 2016). Bevorzugtes Abwicklungsinstrument im Abwicklungsplan von 2016 war das in Art. 27 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bail-in‑Instrument.

28      Am 3. Februar 2017 veröffentlichte Banco Popular ihren Jahresbericht 2016, in dem sie einen Sonderrückstellungsbedarf in Höhe von 5,7 Mrd. Euro mit der Folge eines konsolidierten Verlusts von 3,485 Mrd. Euro und die Ernennung eines neuen Präsidenten ankündigte.

29      Am 10. Februar 2017 stufte die DBRS Ratings Limited (jetzt DBRS Morningstar) das Rating von Banco Popular angesichts ihrer geschwächten Kapitalsituation infolge eines höheren Nettoverlusts als in ihrem vorstehend in Rn. 28 erwähnten Jahresbericht vorhergesehen und ihrer Bemühungen, ihren noch hohen Bestand an notleidenden Vermögenswerten abzubauen, mit negativem Ausblick herab.

30      Am 3. April 2017 gab Banco Popular das Ergebnis interner Prüfungen bekannt, wonach Korrekturen gegenüber dem Jahresbericht 2016 erforderlich sein könnten. Diese Berichtigungen wurden im Finanzbericht von Banco Popular für das erste Quartal 2017 vorgenommen.

31      Am 10. April 2017 gab der Vorstandsvorsitzende in der Hauptversammlung der Anteilseigner von Banco Popular bekannt, dass die Bank aufgrund der Eigenkapitalsituation der Gruppe und des Niveaus der notleidenden Vermögenswerte entweder eine Kapitalerhöhung oder eine Unternehmensübertragung beabsichtige. Der Generaldirektor von Banco Popular wurde weniger als ein Jahr nach der Aufnahme seiner Tätigkeit ausgewechselt.

32      Im Anschluss an die am 3. April 2017 erfolgte Bekanntgabe der Notwendigkeit einer Anpassung der finanziellen Ergebnisse von 2016 stufte DBRS am 6. April das Rating von Banco Popular mit weiter negativem Ausblick herab. Auch Standard & Poor’s und Moody’s Investors Service (im Folgenden: Moody’s) stuften am 7. April bzw. 21. April 2017 das Rating von Banco Popular mit negativem Ausblick herab.

33      Im April 2017 leitete Banco Popular ein privates Veräußerungsverfahren mit dem Ziel ihrer Veräußerung an einen starken Wettbewerber ein, um ihre Finanzlage zu verbessern. Die Angebotsfrist für Interessenten für den Erwerb von Banco Popular endete am 10. Juni 2017 und wurde später bis Ende Juni 2017 verlängert.

34      Am 5. Mai 2017 legte Banco Popular ihren Finanzbericht für das erste Quartal 2017 vor, in dem sie Verluste in Höhe von 137 Mio. Euro bekannt gab.

35      Am 12. Mai 2017 unterschritt Banco Popular die für sie geltende Liquiditätsdeckungsanforderung (Liquidity Coverage Requirement) von mindestens 80 %, die in Art. 460 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1) festgelegt ist.

36      Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 teilte die Banco Santander, SA Banco Popular mit, dass sie im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens kein verbindliches Angebot abgeben könne.

37      Am 16. Mai 2017 erklärte Banco Popular in einer Mitteilung einer relevanten Tatsache an die Comisión nacional del mercado de valores (CNMV, Nationale Wertpapiermarktkommission, Spanien), dass potenzielle Erwerber ihr Interesse an dem privaten Veräußerungsverfahren bekundet hätten, dass aber kein verbindliches Angebot eingegangen sei.

38      Am 19. Mai 2017 stufte die Agentur FITCH das langfristige Rating von Banco Popular herab.

39      Am 23. Mai 2017 gab die Vorsitzende des SRB, Frau Elke König, dem Fernsehsender Bloomberg ein Interview, in dem sie u. a. zur Situation von Banco Popular befragt wurde.

40      Im Mai 2017 war in zahlreichen Presseartikeln über die Schwierigkeiten von Banco Popular berichtet worden. Beispielsweise erschien auf der Website elconfidencial.com am 11. Mai 2017 ein Artikel mit dem Titel „Saracho empfiehlt wegen eines Konkursrisikos den dringenden Verkauf von Popular an JP Morgan und Lazard“ (Saracho encarga la venta urgente del Popular a JP Morgan y Lazard por riesgo de quiebra). Diesem Artikel zufolge hatte der Präsident der Bank JP Morgan und Lazard beauftragt, den dringenden Verkauf der Bank wegen Konkursgefahr aufgrund der massiven Einlagenflucht privater und institutioneller Kunden zu organisieren, und war der Ansicht, dass die Existenzfähigkeit der Bank nur durch die vollständige und sofortige Veräußerung der gesamten Gruppe sichergestellt werden könne. In dem Artikel heißt es, dass „für die Bank angesichts der anhaltenden Einlagenabflüsse und der Schließung externer Finanzierungsquellen ein ernsthaftes Insolvenzrisiko besteht und [ihr Präsident] daher gezwungen war, zur drastischsten Maßnahme zu greifen und den Verkauf ihrer Vermögenswerte schrittweise einzustellen, um die Kapitalquote zu verbessern und den Forderungen der EZB nachzukommen“.

41      Am 15. Mai 2017 wurde in einem auf der Website elconfidencial.com veröffentlichten Artikel mit dem Titel „Mitten im Veräußerungsprozess prüft die EZB Banco Popular zwei Monate lang“ (El BCE inspecciona a Banco Popular durante dos meses en pleno proceso de venta) berichtet, dass der Präsident von Banco Popular seinen Plan zu deren Veräußerung nach der Prüfung durch die EZB, die das Rückstellungsdefizit bestätigt habe, umgesetzt habe. Diesem Artikel zufolge waren die Prüfer der EZB zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schwierigkeiten von Banco Popular mit ihrem Defizit bei Rückstellungen zur Deckung ihrer Risikoposition bei Immobilien zusammenhingen und gelegentliche Einlagenabflüsse vermieden werden müssten. Die Prüfer hätten auch ihre Unzufriedenheit hinsichtlich der Vorlage der Jahresabschlüsse von 2016 zum Ausdruck gebracht.

42      Am 31. Mai 2017 veröffentlichte die Agentur Reuters einen Artikel mit dem Titel „EU, Warnung vor der Gefahr einer Abwicklung von Banco Popular“ (EU warned of wind-down risk for Spain’s Banco Popular). In diesem Artikel heißt es u. a., dass einem hohen, nicht namentlich genannten Unionsbeamten zufolge eine der wichtigsten Bankenaufsichtspersonen in Europa die Unionsbeamten darauf hingewiesen habe, dass die Abwicklung von Banco Popular erforderlich sein könnte, wenn sie keinen Käufer finde. In diesem Artikel heißt es weiter, dass diesem Beamten zufolge die Vorsitzende des SRB kürzlich eine „Frühwarnung“ ausgesprochen und erklärt habe, dass der SRB das Verfahren (Banco Popular) mit besonderer Aufmerksamkeit im Hinblick auf eine mögliche Intervention verfolge.

43      Am selben Tag veröffentlichte der SRB eine Pressemitteilung, in der er dem Inhalt dieses Artikels entgegentrat.

44      In den ersten Junitagen 2017 sah sich Banco Popular massiven Liquiditätsabzügen gegenüber.

45      Am 5. Juni 2017 stellte Banco Popular am Vormittag einen ersten Antrag auf Notfallliquiditätshilfe bei der Banco de España (Bank von Spanien) und am Nachmittag einen zweiten Antrag mit einer Ausweitung des gewünschten Betrags wegen erheblicher Liquiditätsbewegungen. Auf Antrag der Bank von Spanien und nach der Beurteilung des Antrags von Banco Popular auf Notfallliquiditätshilfe vom selben Tag durch die EZB erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen eine Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular für den Zeitraum bis zum 8. Juni 2017. Nachdem Banco Popular einen Teil dieser Notfallliquiditätshilfe erhalten hatte, erklärte die Bank von Spanien, dass sie zu einer zusätzlichen Notfallliquiditätshilfe nicht in der Lage sei.

46      Am 6. Juni 2017 stuften DBRS und Moody’s das Rating von Banco Popular herab.

 Zum weiteren Sachverhalt vor Annahme des Abwicklungskonzepts

47      Am 23. Mai 2017 beauftragte der SRB Deloitte als unabhängigen Sachverständigen mit der Bewertung von Banco Popular gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014.

48      Am 24. Mai 2017 forderte der SRB auf der Grundlage von Art. 34 der Verordnung Nr. 806/2014 bei Banco Popular die für die Durchführung ihrer Bewertung erforderlichen Informationen an. Am 2. Juni 2017 forderte er Banco Popular auch auf, Informationen über das private Veräußerungsverfahren zur Verfügung zu stellen und einen Zugang zu dem gesicherten virtuellen Datenraum vorzusehen, den die Bank im Rahmen dieses Verfahrens eingerichtet hatte.

49      Am 3. Juni 2017 erließ die Präsidiumssitzung des SRB den Beschluss SRB/EES/2017/06 über die Vermarktung von Banco Popular, der an den Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (FROB, Fonds zur geordneten Umstrukturierung von Kreditinstituten, Spanien) gerichtet war. Der SRB billigte die sofortige Einleitung des Verfahrens zur Veräußerung von Banco Popular durch den FROB und teilte diesem die Anforderungen für die Veräußerung gemäß Art. 39 der Richtlinie 2014/59 mit. Der SRB wies den FROB u. a. darauf hin, dass er an die fünf potenziellen Erwerber herantreten müsse, die im Rahmen des privaten Veräußerungsverfahrens zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden waren.

50      Von den fünf potenziellen Erwerbern entschieden sich zwei gegen eine Teilnahme am Veräußerungsverfahren, ein weiterer wurde von der EZB aus aufsichtsrechtlichen Gründen ausgeschlossen.

51      Am 4. Juni 2017 unterzeichneten die beiden potenziellen Erwerber, die beschlossen hatten, am Verkaufsverfahren teilzunehmen, Banco Santander und die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (BBVA), eine Nichtoffenlegungsvereinbarung und erhielten am 5. Juni 2017 Zugang zu dem virtuellen Datenraum.

52      Am 5. Juni 2017 nahm der SRB gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 eine erste Bewertung (im Folgenden: Bewertung 1) zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vor.

53      Am 6. Juni 2017 nahm die EZB nach Anhörung des SRB gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 eine Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend vor.

54      In dieser Bewertung wies die EZB darauf hin, dass sich die Liquiditätssituation von Banco Popular in den vorangegangenen Monaten erheblich verschlechtert habe, was hauptsächlich auf eine signifikante Erschöpfung ihrer Einlagenbasis zurückzuführen sei. Banco Popular sei in allen Kundensegmenten mit erheblichen Liquiditätsabflüssen konfrontiert gewesen. Die EZB führte die Geschehnisse auf, die zu den Liquiditätsproblemen von Banco Popular geführt hätten.

55      Im Februar 2017 habe Banco Popular bei Vorlage ihrer Jahresabschlüsse einen Sonderrückstellungsbedarf in Höhe von 5,7 Mrd. Euro offengelegt, was zu Verlusten in Höhe von 3,485 Mrd. Euro im Jahr 2016 geführt habe, und sie habe die Auswechslung ihres langjährigen Präsidenten bekannt gegeben, der eine Änderung der Strategie der Bank betrieben habe. Die Ankündigung zusätzlicher Rückstellungen und Verluste am Ende des Geschäftsjahrs habe zu einer Herabstufung des Ratings von Banco Popular durch DBRS am 10. Februar 2017 geführt und große Besorgnis bei deren Kundschaft ausgelöst, was sich darin niedergeschlagen habe, dass Einlagen in erheblichem Umfang und unerwartet abgezogen worden seien und viele Kunden die Zweigstellen der Bank aufgesucht hätten.

56      Die Veröffentlichung einer öffentlichen Ad-hoc-Erklärung am 3. April 2017, mit der das Ergebnis mehrerer interner Prüfungen mitgeteilt worden sei, die einen erheblichen Einfluss auf die Bilanzen des Instituts haben könnten, sowie die Bestätigung, dass der Generaldirektor des Instituts weniger als ein Jahr nach seinem Dienstantritt ausgewechselt werde, hätten zu einer weiteren Welle von Einlagenabzügen geführt. Diese Abzugswelle sei auch gespeist worden durch

–        eine Herabstufung des Ratings von Banco Popular durch Standard & Poor’s am 7. April 2017;

–        die Ankündigung von Banco Popular vom 10. April 2017, dass sie keine Dividenden auszahlen werde und dass aufgrund der gespannten Eigenkapitalsituation und der notwendigen Anpassung der Absicherung der notleidenden Vermögenswerte an ihre Mitbewerber eine Kapitalerhöhung oder eine Unternehmensübertragung erforderlich sein könne;

–        eine Herabstufung des Ratings von Banco Popular durch Moody’s am 21. April 2017;

–        die Offenlegung der Ergebnisse des ersten Quartals 2017, die schlechter gewesen seien als vorgesehen;

–        die anhaltende negative Berichterstattung in den Medien, wie die oben in den Rn. 40 und 41 angeführten Artikel vom 11. und 15. Mai 2017, die nahelegten, dass der Präsident von Banco Popular wegen eines unmittelbar drohenden Konkursrisikos oder wegen fehlender Liquidität eine dringliche Veräußerung der Bank angeordnet habe und dass sich die Bank nach einer Vor-Ort-Prüfung durch die Bankenaufsicht einem zusätzlichen Rückstellungsbedarf gegenübersehe.

57      Seit dem 31. Mai 2017, so die EZB, seien die Einlagenverluste besonders erheblich gewesen, nachdem in den Medien verbreitet worden sei, dass die Bank liquidiert werden könnte, wenn der laufende Veräußerungsprozess nicht sehr kurzfristig erfolgreich abgeschlossen werden könne.

58      Obwohl Banco Popular in den vorangegangenen Wochen verschiedene Maßnahmen zur Beschaffung zusätzlicher Liquidität entwickelt und mit deren Umsetzung begonnen habe, habe der Umfang der realisierten und noch erwarteten Zuflüsse nicht ausgereicht, um der Erschöpfung der Liquiditätssituation von Banco Popular zum Zeitpunkt der Bewertung abzuhelfen. Selbst mit dem Rückgriff auf die Notfallliquiditätshilfe, gegen die der EZB-Rat am 5. Juni 2017 keine Einwände erhoben habe, genüge die Liquiditätssituation zu diesem Zeitpunkt nicht, um die Fähigkeit von Banco Popular zu gewährleisten, ihren Verpflichtungen bis zum 7. Juni 2017 nachzukommen.

59      Die von Banco Popular bereits ergriffenen Maßnahmen seien nicht wirksam genug gewesen, um die Verschlechterung ihrer Liquiditätssituation umzukehren. Als alternative Maßnahme zur Gewährleistung ihrer Fähigkeit, ihren fällig werdenden Verpflichtungen nachzukommen, versuche Banco Popular, eine Unternehmensübertragung durchzuführen, nämlich ihre Veräußerung an einen stärkeren Wettbewerber. In Anbetracht der Verschlechterung der Liquiditätssituation von Banco Popular, des fehlenden Nachweises ihrer Fähigkeit, diese Entwicklung in naher Zukunft umzukehren, und der Tatsache, dass die Verhandlungen bisher nicht zu einem positiven Ergebnis geführt hätten, sei, so die EZB, die Bestätigung eines solchen privaten Geschäfts nicht innerhalb einer Frist absehbar gewesen, die es Banco Popular ermöglicht hätte, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.

60      Gleichzeitig gebe es keine Aufsichts- oder Frühinterventionsmaßnahmen, die es ermöglichten, die Liquiditätssituation von Banco Popular sofort wieder zu verbessern, und die ihr genügend Zeit für eine Unternehmensübertragung oder eine andere Lösung verschafften. Mit den Maßnahmen, die der EZB als zuständiger Behörde gemäß der nationalen Umsetzung von Art. 104 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. 2013, L 176, S. 338) und den Art. 27 bis 29 der Richtlinie 2014/59 oder Art. 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 zur Verfügung stünden, lasse sich angesichts von Ausmaß und Geschwindigkeit der beobachteten Liquiditätsverschlechterung nicht sicherstellen, dass Banco Popular ihre Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit werde begleichen können.

61      Die EZB gelangte unter Berücksichtigung insbesondere der exzessiven Einlagenabflüsse, der rapiden Liquiditätsverluste der Bank und deren Unvermögen, anderweit Liquidität zu generieren, zu dem Schluss, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass Banco Popular in naher Zukunft wahrscheinlich nicht in der Lage sein werde, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Es sei davon auszugehen, dass Banco Popular ausfalle oder jedenfalls wahrscheinlich in naher Zukunft ausfalle im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014.

62      Am 6. Juni 2017 teilte der Verwaltungsrat von Banco Popular der EZB mit, er sei zu dem Schluss gekommen, dass die Bank wahrscheinlich ausfalle.

63      Ebenfalls an diesem Tag erging ein Schreiben des FROB, das Informationen über das Veräußerungsverfahren enthielt und in dem das Ende der Frist für die Einreichung der Angebote auf den 6. Juni 2017 um Mitternacht festgesetzt wurde.

64      Am selben Tag teilte BBVA, einer der beiden potenziellen Erwerber von Banco Popular, dem FROB mit, dass sie kein Angebot abgeben werde.

65      Ebenfalls am 6. Juni 2017 übermittelte Deloitte dem SRB gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 eine zweite Bewertung (im Folgenden: Bewertung 2). Die Bewertung 2 sollte der Veranschlagung des Wertes der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular, der Schätzung, wie die Anteilseigner und Gläubiger behandelt würden, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt würde, sowie der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Anteile und Eigentumstitel und dem Verständnis des SRB dafür dienen, was unter kommerziellen Bedingungen für das Instrument der Unternehmensveräußerung zu verstehen ist. Im Rahmen dieser Bewertung wurde u. a. der wirtschaftliche Wert von Banco Popular auf 1,3 Mrd. Euro im besten Szenario, auf minus 8,2 Mrd. Euro im ungünstigsten Szenario und auf minus 2 Mrd. Euro für die beste Schätzung veranschlagt.

66      Am 7. Juni 2017 gab Banco Santander ein verbindliches Angebot ab.

67      Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 teilte der FROB dem SRB mit, dass Banco Santander am 7. Juni um 03.12 Uhr ein Angebot abgegeben und für den Kauf der Anteile von Banco Popular einen Preis von einem Euro geboten habe. Der FROB wies darauf hin, dass sein Lenkungsausschuss Banco Santander als Zuschlagsempfänger im Wettbewerbsverfahren zur Veräußerung von Banco Popular ausgewählt und beschlossen habe, dem SRB vorzuschlagen, in seinem Beschluss über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Banco Santander als Erwerber zu bestimmen.

 Zum Abwicklungskonzept für Banco Popular vom 7. Juni 2017

68      Am 7. Juni 2017 erließ die Präsidiumssitzung des SRB auf der Grundlage der Verordnung Nr. 806/2014 den Beschluss SRB/EES/2017/08 über ein Abwicklungskonzept für Banco Popular (im Folgenden: Abwicklungskonzept).

69      Art. 1 des Abwicklungskonzepts zufolge sah der SRB die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 als erfüllt an und beschloss, Banco Popular ab dem Abwicklungsdatum abzuwickeln.

70      Der SRB war der Ansicht, erstens falle Banco Popular aus oder wahrscheinlich aus, zweitens gebe es keine anderen Maßnahmen, mit denen der Ausfall von Banco Popular innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könne und drittens sei eine Abwicklungsmaßnahme in Form eines Instruments der Unternehmensveräußerung von Banco Popular im öffentlichen Interesse erforderlich. Hierzu wies der SRB darauf hin, dass die Abwicklung notwendig sei und in angemessenem Verhältnis zur Erreichung von zwei in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Zielen stehe, nämlich der Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen der Bank und der Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität.

71      In Art. 5.1 des Abwicklungskonzepts beschloss der SRB:

„Das Abwicklungsinstrument für Banco Popular besteht in einer Unternehmensveräußerung gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 806/2014 durch Übertragung der Anteile auf einen Erwerber. Die Herabschreibung und die Umwandlung der Kapitalinstrumente erfolgen unmittelbar vor Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung.“

72      Art. 6 des Abwicklungskonzepts betrifft die Herabschreibung der Kapitalinstrumente und das Instrument der Unternehmensveräußerung. In Art. 6.1 nannte der SRB die Maßnahmen, die er in Ausübung seiner Herabschreibungsbefugnis gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 erlassen hatte.

73      So beschloss der SRB in Art. 6.1 des Abwicklungskonzepts,

–        zunächst den Nominalbetrag des Grundkapitals von Banco Popular um 2 098 429 046 Euro herabzuschreiben, was zur Löschung von 100 % der Anteile von Banco Popular führte;

–        sodann den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Abwicklungskonzept im Umlauf befindlichen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals in neu ausgegebene Anteile von Banco Popular, die „neuen Anteile I“, umzuwandeln;

–        sodann den Nennwert der „neuen Anteile I“ auf null herabzuschreiben, was zur Löschung von 100 % dieser „neuen Anteile I“ führte;

–        schließlich den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen und zum Zeitpunkt der Abwicklungsentscheidung im Umlauf befindlichen Instrumente des Ergänzungskapitals in neu ausgegebene Anteile von Banco Popular, die „neuen Anteile II“, umzuwandeln.

74      Nach Art. 6.3 des Abwicklungskonzepts beruhen diese Herabschreibungs- und Umwandlungsmaßnahmen auf der Bewertung 2, die durch die Ergebnisse eines transparenten und offenen Veräußerungsprozesses durch die spanische Abwicklungsbehörde, den FROB, bestätigt werde.

75      In Art. 6.5 des Abwicklungskonzepts ordnete der SRB in Ausübung seiner Befugnisse nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 betreffend das Instrument der Unternehmensveräußerung an, dass die „neuen Anteile II“ frei von allen Rechten oder Vorrechten Dritter gegen Zahlung eines Kaufpreises von einem Euro auf Banco Santander übertragen würden. Der Erwerber habe der Übertragung bereits zugestimmt.

76      Der SRB wies auch darauf hin, dass die Übertragung der „neuen Anteile II“ auf der Grundlage des verbindlichen Angebots des Erwerbers vom 7. Juni 2017 erfolgen und vom FROB gemäß der Ley 11/2015 de recuperación y resolución de entidades de crédito y empresas de servicios de inversión (Gesetz 11/2015 zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen) vom 18. Juni 2015 (BOE Nr. 146 vom 19. Juni 2015, S. 50797) umgesetzt werden sollte.

77      Das Abwicklungskonzept wurde der Kommission am 7. Juni 2017 um 05.13 Uhr vorgelegt.

78      Am 7. Juni 2017 um 06.30 Uhr erließ die Kommission den Beschluss (EU) 2017/1246 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular (ABl. 2017, L 178, S. 15) und stellte ihn dem SRB zu. Demgemäß trat das Abwicklungskonzept am selben Tag in Kraft.

79      Der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/1246 lautet:

„Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der [SRB] zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 5 der Verordnung … Nr. 806/2014 nennt.“

80      Am selben Tag erließ der FROB gemäß Art. 29 der Verordnung Nr. 806/2014 die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Abwicklungskonzepts. In diesem Rahmen erteilte der FROB seine Zustimmung zur Übertragung der neuen Anteile von Banco Popular aus der Umwandlung der Instrumente des Ergänzungskapitals (der „neuen Anteile II“) auf Banco Santander.

 Zum Sachverhalt nach Erlass des Abwicklungsbeschlusses

81      Am 14. Juni 2018 übermittelte Deloitte dem SRB die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bewertung in Bezug auf unterschiedliche Behandlung, mit der festgestellt werden sollte, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre (im Folgenden: Bewertung 3). Am 31. Juli 2018 übermittelte Deloitte dem SRB einen Nachtrag zu dieser Bewertung, mit dem bestimmte formale Fehler berichtigt wurden.

82      Am 28. September 2018 wurde Banco Santander infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme Gesamtrechtsnachfolgerin von Banco Popular.

83      Am 17. März 2020 erließ der SRB den Beschluss SRB/EES/2020/52 zur Entscheidung, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen für Banco Popular betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss. Eine Bekanntmachung dieses Beschlusses wurde am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2020, C 91, S. 2) veröffentlicht. In diesem Beschluss vertrat der SRB die Auffassung, dass die von der Abwicklung von Banco Popular betroffenen Anteilseigner und Gläubiger keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch den SRF nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 hätten.

 Verfahren und Anträge der Parteien

84      Mit am 4. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

85      Mit am 31. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat der SRB gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Beweiserhebung zur Vorlage bestimmter, in der Anlage genannter Schriftstücke beantragt. Am 6. Dezember 2017 hat das Gericht beschlossen, diesem Antrag beim damaligen Verfahrensstand nicht stattzugeben.

86      Mit am 6. und 21. November 2017 sowie 5. bzw. 13. Dezember 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsätzen haben Banco Santander, der Rat, das Königreich Spanien und das Europäische Parlament beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission und des SRB zum vorliegenden Verfahren zugelassen zu werden. Der Präsident der Achten Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 12. April 2019 Banco Santander und mit Entscheidung vom 17. April 2019 den Rat, das Königreich Spanien und das Parlament als Streithelfer zugelassen. Innerhalb der gesetzten Fristen haben das Königreich Spanien, das Parlament, der Rat und Banco Santander ihre Streithilfeschriftsätze sowie die Kläger und der SRB ihre Stellungnahmen dazu eingereicht.

87      Am 13. Februar 2018 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung den SRB aufgefordert, die letzte nicht vertrauliche Fassung des Abwicklungskonzepts und eine nicht vertrauliche Fassung der Bewertung 2 vorzulegen, die auf dessen Website veröffentlicht sind. Der SRB hat die Schriftstücke fristgerecht vorgelegt.

88      Am 6. Juli 2018 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung den Hauptparteien schriftliche Fragen gestellt. Die Kläger und der SRB haben diese Fragen fristgerecht beantwortet.

89      Mit am 9. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die Kläger beantragt, der Kommission und dem SRB im Wege einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 88 der Verfahrensordnung die Vorlage einer Reihe von in der Anlage zu diesem Antrag aufgeführten Schriftstücken aufzugeben. Die Kommission und der SRB haben zu diesem Antrag fristgerecht Stellung genommen.

90      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist nach Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

91      Mit am 7. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die Kläger gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung ein neues Beweisangebot vorgelegt. Die Kommission, der SRB, das Königreich Spanien, das Parlament und der Rat haben fristgerecht zu diesem neuen Beweis Stellung genommen.

92      Auf Vorschlag der Dritten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung entschieden, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

93      Am 15. März 2021 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung die Kommission und den SRB zur Vorlage mehrerer Schriftstücke aufgefordert. Der SRB hat mit Schriftsatz vom 30. März 2021 geantwortet, dass diese Schriftstücke zum Teil vertraulich seien und vorgelegt werden könnten, wenn das Gericht eine Beweiserhebung beschließe. Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 30. März 2021 geantwortet, das angeforderte Schriftstück sei nicht in ihrem Besitz und sie könne es daher nicht vorlegen.

94      Am 15. April 2021 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung den SRB zur Vorlage eines Schriftstücks aufgefordert. Der SRB hat mit Schriftsatz vom 20. April 2021 geantwortet, dass dieses Schriftstück vertraulich sei und vorgelegt werden könne, wenn das Gericht eine Beweiserhebung beschließe.

95      Mit Beschluss vom 21. Mai 2021 hat das Gericht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 des Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung dem SRB aufgegeben, die vollständigen Fassungen des Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2, der Bewertung der EZB vom 6. Juni 2017 betreffend den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular, des Schreibens von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 einschließlich seiner Anlage und des Schreibens der EZB an Banco Popular vom 18. Mai 2017 vorzulegen. Das Gericht hat dem SRB zudem aufgegeben, die nicht vertraulichen Fassungen des Schreibens von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 einschließlich seiner Anlage und des Schreibens der EZB an Banco Popular vom 18. Mai 2017 vorzulegen.

96      Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 hat das Gericht die vertraulichen Fassungen der vom SRB gemäß dem Beschluss vom 21. Mai 2021 vorgelegten Schriftstücke aus den Akten entfernt sowie den Klägern, der Kommission, dem Königreich Spanien, dem Parlament, dem Rat und Banco Santander das Schreiben von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 ohne seine Anlage übermittelt.

97      Wegen Verhinderung zweier Mitglieder der Dritten erweiterten Kammer hat der Präsident des Gerichts zwei andere Richter zur Ergänzung der Kammer bestimmt.

98      Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Juni 2021 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

99      Die Kläger beantragen,

–        das Abwicklungskonzept und den Beschluss 2017/1246 (im Folgenden zusammen: angefochtene Beschlüsse) für nichtig zu erklären;

–        dem SRB und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

100    Der SRB und die Kommission beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

101    Banco Santander, das Königreich Spanien und der Rat beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

102    Das Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen, soweit sie auf Einreden der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014 gestützt ist;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

103    Die Kläger stützen ihre Klage auf neun Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund erheben sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit, weil Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 das Recht auf Gehör und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert seien, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Mit dem zweiten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta. Mit dem dritten Klagegrund rügen sie eine Verletzung des Eigentumsrechts. Mit dem vierten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014. Mit dem fünften Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014. Mit dem sechsten Klagegrund rügen sie einen Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014. Mit dem siebten Klagegrund rügen sie eine Verletzung der Begründungspflicht. Mit dem achten Klagegrund rügen sie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Mit dem neunten Klagegrund erheben sie eine Einrede der Rechtswidrigkeit, weil die Art. 18 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 die für die Befugnisübertragung geltenden Grundsätze verletzten.

104    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger hinsichtlich des Umfangs der vom Gericht ausgeübten Kontrolle unter Berufung auf das Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518), geltend machen, dass das Gericht eine umfassende Kontrolle ausüben und insbesondere die sachliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand der relevanten Informationen oder Beweise prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger dazu abgegebener Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person, würdigen müsse. Dieses Erfordernis gelte erst recht, wenn wie im vorliegenden Fall die Kläger während des Abwicklungsverfahrens nicht gehört worden seien.

105    Der SRB führt aus, der Umfang der richterlichen Kontrolle durch das Gericht ergebe sich aus der Rechtsprechung zu Rechtsakten, die auf Bestimmungen gestützt seien, mit denen der betreffenden Behörde ein Ermessen eingeräumt werde und die wirtschaftliche sowie insbesondere technische Fragen beträfen.

106    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die vom Gericht ausgeübte Kontrolle sowohl in Fällen begrenzt hat, in denen die angefochtene Handlung auf hochkomplexe tatsächliche Umstände wissenschaftlicher und technischer Art gestützt ist, als auch in solchen, in denen es um komplexe wirtschaftliche Wertungen geht.

107    Zum einen muss sich in den Fällen, in denen die Unionsbehörden über ein weites Ermessen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung hochkomplexer wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen verfügen, die Kontrolle durch den Unionsrichter auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext darf der Unionsrichter nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU‑Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60, und vom 7. März 2013, Bilbaína de Alquitranes u. a./ECHA, T‑93/10, EU:T:2013:106, Rn. 76; vgl. auch Urteil vom 11. Mai 2017, Deza/ECHA, T‑115/15, EU:T:2017:329, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Zum anderen handelt es sich bei der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Unionsbehörden ausüben, um eine beschränkte Kontrolle, die sich zwangsläufig auf die Prüfung beschränkt, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Im Rahmen dieser Kontrolle darf der Unionsrichter somit nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission, 42/84, EU:C:1985:327, Rn. 34, vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2020, Iberpotash/Kommission, T‑257/18, EU:T:2020:1, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Da die Beschlüsse, die der SRB im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens zu erlassen hat, auf hochkomplexen wirtschaftlichen und technischen Beurteilungen beruhen, gelten die Grundsätze, die sich aus der oben in den Rn. 107 und 108 angeführten Rechtsprechung ergeben, für die Kontrolle, die das Gericht auszuüben hat.

110    Auch wenn dem SRB ein Beurteilungsspielraum in wirtschaftlichen und technischen Fragen zusteht, bedeutet dies jedoch nicht, dass der Unionsrichter die Auslegung der Wirtschaftsdaten durch den SRB, die dessen Beschluss zugrunde liegen, nicht kontrollieren darf. Denn der Unionsrichter muss, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Dezember 2020, Comune di Milano/Kommission, C‑160/19 P, EU:C:2020:1012, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Ein die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Konzept vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat, C‑223/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:442, Rn. 39, vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, EU:T:1996:195, Rn. 59, und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission, T‑167/13, EU:T:2018:940, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst die mit dem ersten und dem neunten Klagegrund erhobenen Rechtswidrigkeitseinreden, sodann den vierten, den fünften und den sechsten Klagegrund und schließlich den zweiten, den dritten, den siebten und den achten Klagegrund zu prüfen.

 Zum ersten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit, weil Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 das Recht auf Gehör und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, die in den Art. 41 und 47 der Charta verankert seien, sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze

113    Die Kläger erheben auf der Grundlage von Art. 277 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014. Dieser Klagegrund besteht aus drei Teilen, mit denen gerügt wird, dass das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren erstens das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Gehör, zweitens das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und drittens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze.

114    Nach ständiger Rechtsprechung ist Art. 277 AEUV Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Organe zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls die Partei nicht das Recht hatte, gemäß Art. 263 AEUV unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr treffen, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, BP/FRA, C‑601/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1048, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

115    Da Art. 277 AEUV nicht bezweckt, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

116    So hat der Gerichtshof im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen diese Entscheidungen beruhen oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen. Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, zu dem die angefochtene Einzelentscheidung keine Durchführungsmaßnahme darstellt, unzulässig ist (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum ersten Teil: Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 verletze das Recht auf Gehör

117    Nach Ansicht der Kläger wahrt das Abwicklungsverfahren nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht auf Gehör, weil es für die Anteilseigner und die Gläubiger des Unternehmens, deren Rechte beeinträchtigt worden seien, nicht die Möglichkeit vorsehe, vor Annahme des Abwicklungskonzepts ihren Standpunkt vorzutragen.

118    Der SRB und das Parlament machen geltend, falls den Anteilseignern eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens ein Recht auf Gehör gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta zustehen sollte, bestünde dieses Recht auch ohne ausdrückliche Bestimmung in der Verordnung Nr. 806/2014. Dass Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 keine ausdrückliche Bestimmung enthalte, die eine Anhörung der Anteilseigner vorsehe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Verordnung, da keine ihrer Bestimmungen eine solche Anhörung untersage.

119    Gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

120    Das Recht, gehört zu werden, garantiert jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird. Das Recht auf Gehör dient einem zweifachen Zweck. Es dient zum einen der Zusammenstellung der Akten und einer möglichst genauen und zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts und ermöglicht es zum anderen, einen wirksamen Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten. Das Recht auf Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C‑187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Der Gerichtshof hat die Bedeutung des Rechts auf Gehör und seine sehr weite Geltung in der Rechtsordnung der Union bekräftigt, indem er dargelegt hat, dass dieses Recht in allen Verfahren gelten muss, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieses Recht auch dann zu wahren, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. Urteile vom 22. November 2012, M., C‑277/11, EU:C:2012:744, Rn. 85 und 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Juni 2020, Kommission/RQ, C‑831/18 P, EU:C:2020:481, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. November 2019, ADDE/Parlament, T‑48/17, EU:T:2019:780, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Da der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, der das Recht auf Gehör einschließt, ein fundamentaler und allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, kann seine Anwendung durch eine Verordnung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, und seine Beachtung ist daher sowohl bei völligem Fehlen einer Sonderregelung als auch bei Vorliegen einer Regelung, die ihm nicht selbst Rechnung trägt, sicherzustellen (vgl. Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T‑260/11, EU:T:2014:555, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Der Geltungsbereich des Rechts auf Gehör als Grundsatz und Grundrecht der Unionsrechtsordnung ist nämlich eröffnet, wenn die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme erlassen will, d. h. eine Maßnahme, die für die Interessen der betroffenen Person oder des betroffenen Mitgliedstaats nachteilig sein kann, wobei seine Geltung nicht davon abhängt, dass sie ausdrücklich in einer sekundärrechtlichen Bestimmung vorgesehen ist (Urteil vom 18. Juni 2014, Spanien/Kommission, T‑260/11, EU:T:2014:555, Rn. 64).

124    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 806/2014 ihrem 121. Erwägungsgrund zufolge im Einklang mit den Grundrechten und den insbesondere in der Charta verankerten Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, darunter den Verteidigungsrechten, steht und im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen anzuwenden ist. Zum anderen schließt keine Bestimmung der Verordnung Nr. 806/2014 das Recht auf Gehör der Anteilseigner und der Gläubiger des betreffenden Unternehmens während des Abwicklungsverfahrens ausdrücklich aus oder schränkt es ausdrücklich ein.

125    Somit kann das Fehlen einer spezifischen Bestimmung in Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014, nach der die Anteilseigner des von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmens vor dem Erlass eines Beschlusses anzuhören sind, nicht als eine uneingeschränkte, unter allem Umständen geltende Negation des Rechts auf Gehör, die den Wesensgehalt dieses Rechts antastet, ausgelegt werden. Die Kläger machen zu Unrecht geltend, dass es Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 erlaube, das Recht auf Gehör in allen Fällen und nicht nur bei Dringlichkeit auszuschließen.

126    Zudem ist mit der Kommission, dem Rat und dem Parlament darauf hinzuweisen, dass mit einer vom SRB zum Abschluss des Verfahrens nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten Abwicklungsmaßnahme die Abwicklung eines Unternehmens bezweckt wird. Das in Abwicklung befindliche Unternehmen ist als die Person anzusehen, der gegenüber eine individuelle Maßnahme getroffen wird und für die das Recht auf Gehör durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta garantiert ist.

127    Daher ist zu berücksichtigen, dass die Anteilseigner und die Gläubiger dieses Unternehmens nicht Adressaten einer Abwicklungsmaßnahme sind, die keine ihnen gegenüber getroffene individuelle Maßnahme ist.

128    Zu beachten ist jedoch, dass der SRB nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die Befugnis zur Herabschreibung oder zur Umwandlung von Kapitalinstrumenten des von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmens nach dem Verfahren des Art. 18 dieser Verordnung ausüben kann.

129    Somit kann das Verfahren des Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014, auch wenn es kein gegenüber den Anteilseignern und den Gläubigern des betreffenden Unternehmens eröffnetes individuelles Verfahren ist, zur Annahme einer Abwicklungsmaßnahme führen, die für deren Interessen nachteilig sein kann.

130    In der oben in Rn. 121 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist aber das Recht auf Gehör weit dahin ausgelegt worden, dass es jeder Person in einem Verfahren garantiert ist, das zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Anteilseigner eines Instituts, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist, ein Recht auf Gehör im Rahmen des Abwicklungsverfahrens geltend machen können.

131    Allerdings kann die Ausübung dieses Rechts gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen unterworfen werden, der wie folgt lautet:

„Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“

132    Daher ist zu prüfen, ob das Fehlen einer Bestimmung in der Verordnung Nr. 806/2014, die ausdrücklich eine Anhörung der Anteilseigner und der Gläubiger des betreffenden Unternehmens im Rahmen des Verfahrens nach Art. 18 dieser Verordnung vorsieht, eine Einschränkung der Ausübung des Rechts auf Gehör darstellt, die mit Art. 52 Abs. 1 der Charta im Einklang steht.

133    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Grundrechte wie das Recht auf Beachtung der Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gewährleistet sind, sondern Einschränkungen unterliegen können, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen, die mit der fraglichen Maßnahme verfolgt werden, und keinen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und untragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. Urteile vom 10. September 2013, G. und R., C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Dezember 2017, Prequ’Italia, C‑276/16, EU:C:2017:1010, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

134    Hierzu machen der SRB, das Königreich Spanien, das Parlament und der Rat geltend, die Einschränkung des Rechts der Anteilseigner auf Gehör sei zum einen durch das Ziel gerechtfertigt, die Stabilität der Finanzmärkte zu gewährleisten, und zum anderen durch die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Abwicklungsbeschlüsse sicherzustellen, die zügig erlassen werden müssten.

135    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach mehreren Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 806/2014, u. a. den Erwägungsgründen 12, 58 und 61, die Stabilität der Finanzmärkte eines der Ziele ist, die mit den mit dieser Verordnung eingeführten Abwicklungsmechanismen verfolgt werden.

136    Zudem ist gemäß Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Art. 14 dieser Verordnung genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre. Zu den in Art. 14 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Abwicklungszielen gehören u. a. „die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, beispielsweise von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin“, sowie „der Schutz öffentlicher Mittel durch geringere Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“.

137    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass Finanzdienstleistungen in der Wirtschaft der Union eine zentrale Rolle spielen. Banken und sonstige Kreditinstitute sind eine wesentliche Finanzierungsquelle für auf den verschiedenen Märkten tätige Unternehmen. Außerdem sind Banken häufig eng untereinander verbunden, und viele operieren auf internationaler Ebene. Deshalb besteht das Risiko, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken – sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten – übergreift. Dies wiederum birgt die Gefahr, dass negative Auswirkungen auch in anderen Wirtschaftssektoren spürbar werden (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 50, vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 72, und vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C‑501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

138    Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Ziel, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten, gleichzeitig aber übermäßige öffentliche Ausgaben zu vermeiden und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, ein hochrangiges öffentliches Interesse darstellt (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 69).

139    Außerdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) in seiner Entscheidung vom 1. April 2004, Camberrow MM5 AD/Bulgarien (CE:ECHR:2004:0401DEC005035799, § 6), befunden, dass die Staaten in wirtschaftlich sensiblen Bereichen wie dem der Stabilität des Bankensystems über einen weiten Einschätzungsspielraum verfügten und dass es daher im Hinblick auf die legitimen Ziele des Schutzes der Rechte der Gläubiger und der Sicherung der ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenz der Bank nicht unverhältnismäßig sei, wenn sich ein Anteilseigner nicht an einem Verfahren beteiligen könne, das zum Verkauf der Bank führe.

140    Darüber hinaus ist das Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a. (C‑41/15, EU:C:2016:836), anzuführen, das auf ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art. 8, 25 und 29 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels [54 Abs. 2 AEUV] im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. 1977, L 26, S. 1), ergangen ist. Diese Rechtssache betraf eine außergewöhnliche Maßnahme der nationalen Behörden, mit der durch eine Kapitalerhöhung die Insolvenz einer Aktiengesellschaft verhindert werden sollte, die nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die finanzielle Stabilität der Union bedroht hätte. Der Gerichtshof befand, dass sich der den Aktionären und Gläubigern einer Aktiengesellschaft durch die Zweite Richtlinie 77/91 verliehene Schutz in Bezug auf das Gesellschaftskapital der Aktiengesellschaft nicht auf eine derartige, in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats getroffene nationale Maßnahme erstreckte, die eine aus der unzureichenden Eigenkapitalausstattung der betroffenen Aktiengesellschaft resultierende systemische Bedrohung der finanziellen Stabilität der Union beseitigen sollte (Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C‑41/15, EU:C:2016:836, Rn. 50). Die Bestimmungen der Zweiten Richtlinie 77/91 standen folglich einer das Gesellschaftskapital einer Aktiengesellschaft betreffenden außergewöhnlichen Maßnahme wie der in Rede stehenden Anordnung nicht entgegen, die von den nationalen Behörden in der Situation einer gravierenden Störung der Wirtschaft und des Finanzsystems eines Mitgliedstaats ohne die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft getroffen wurde, um eine systemische Gefahr abzuwenden und die finanzielle Stabilität der Union zu sichern (vgl. Urteil vom 8. November 2016, Dowling u. a., C‑41/15, EU:C:2016:836, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

141    Diese Erwägungen gelten entsprechend für die Situation früherer Anteilseigner einer gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 in Abwicklung befindlichen Bank.

142    Auch ein weiteres, in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 genanntes Abwicklungsziel, nämlich die Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen des von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmens, ist dem Gemeinwohlziel des Schutzes der Stabilität der Finanzmärkte zuzurechnen.

143    Art. 2 Abs. 1 Nr. 35 der Richtlinie 2014/59 definiert die kritischen Funktionen eines Instituts als „Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte“.

144    In dieser Hinsicht sieht Art. 6 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59 in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit „kritischen Funktionen“ und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen (ABl. 2016, L 131, S. 41) die Kriterien zur Bestimmung der kritischen Funktionen vor. Eine Funktion gilt als kritisch, wenn sie von einem Institut für Dritte erbracht wird, die nicht dem Institut oder der Gruppe angehören, und wenn ihr plötzlicher Ausfall wahrscheinlich wesentliche negative Auswirkungen auf die Dritten hätte, zu Ansteckung führen würde oder das allgemeine Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben würde, da die Funktion für Dritte und ihre Ausübung durch das Institut oder die Gruppe systemrelevant sind.

145    Das in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Ziel, die Kontinuität der kritischen Funktionen des von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmens sicherzustellen, soll somit eine Unterbrechung dieser Funktionen verhindern, die zu Störungen nicht nur auf dem betreffenden Markt, sondern auch für die gesamte Finanzstabilität der Union führen könnte.

146    Da eine Abwicklungsmaßnahme die Finanzlage eines Kreditinstituts sichern oder wiederherstellen soll und insbesondere eine Alternative zu dessen Liquidation darstellt, ist daher davon auszugehen, dass sie tatsächlich einem von der Union anerkannten Gemeinwohlziel entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C‑501/18, EU:C:2021:249, Rn. 108).

147    Aus dem Vorstehenden folgt, dass das mit der Verordnung Nr. 806/2014 eingeführte und in ihrem Art. 18 beschriebene Abwicklungsverfahren ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta verfolgt, nämlich das Ziel, die Stabilität der Finanzmärkte zu gewährleisten, das eine Einschränkung des Rechts auf Gehör rechtfertigen kann.

148    Als Zweites ist mehreren Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 806/2014 zu entnehmen, dass eine erforderlich gewordene Abwicklungsmaßnahme rasch erlassen werden muss. Es handelt sich um die Erwägungsgründe 26, 31, 53 und insbesondere 56 dieser Verordnung, nach dem die Abwicklung innerhalb kurzer Zeit vollzogen werden sollte, um eine Störung des Finanzmarkts und der Wirtschaft so gering wie möglich zu halten.

149    Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass mit der Verordnung Nr. 806/2014, wie es in ihrem achten Erwägungsgrund heißt, effizientere Abwicklungsmechanismen geschaffen werden sollen, die ein unentbehrliches Instrument zur Verhütung von Schäden sind, die in der Vergangenheit durch Ausfälle von Banken verursacht wurden, und dass die Erreichung dieses Ziels eine rasche Beschlussfassung voraussetzt, wie die kurzen Fristen zeigen, die in Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehen sind, damit die Finanzstabilität nicht gefährdet wird (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 55).

150    Demgemäß sieht Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 u. a. vor, dass die EZB, wenn sie zu der Einschätzung gelangt, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, diese Einschätzung umgehend der Kommission und dem SRB mitteilt. Nach Abs. 2 dieses Artikels wird eine vom SRB selbst vorgenommene Bewertung unverzüglich der EZB mitgeteilt. Sind die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, legt der SRB ein Abwicklungskonzept fest, das gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 unmittelbar danach der Kommission übermittelt wird. Die Kommission verfügt sodann über eine Frist von 24 Stunden, um das Abwicklungskonzept entweder zu billigen oder Einwände zu erheben.

151    Somit sieht Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 den unverzüglichen Erlass eines Beschlusses vor, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Annahme einer Abwicklungsmaßnahme erfüllt, es also erstens ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, zweitens nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht besteht, dass dieser Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden kann, und drittens seine Abwicklung erforderlich ist, um eins oder mehrere der in Art. 14 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Ziele zu erreichen.

152    Diese rasche Beschlussfassung soll insbesondere die Kontinuität der kritischen Funktionen des betreffenden Unternehmens sicherstellen und verhindern, dass ein Ausfall Folgen für die Finanzstabilität hat. Die Schnelligkeit der Beschlussfassung bildet daher eine Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Beschlusses.

153    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, rechtfertigte daher die Dringlichkeit, die ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebot, die Einschränkung des Rechts auf Gehör von Personen, die von Maßnahmen betroffen waren, die im Bereich der Umwelthaftung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2010, ERG u. a., C‑379/08 und C‑380/08, EU:C:2010:127, Rn. 67) und in dem der Landwirtschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C‑28/05, EU:C:2006:408, Rn. 76) getroffen worden waren.

154    Zudem hat der Gerichtshof im Bereich des Einfrierens von Geldern entschieden, dass es die Wirksamkeit der nach dem Unionsrecht gebotenen Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen würde, wenn die Gründe, auf denen die erstmalige Aufnahme einer Person oder einer Organisation in die Liste der Personen beruht, die mit Restriktionen belegt worden sind, diesen vor ihrer Aufnahme in die Liste mitgeteilt würden. Um das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 338 bis 340, vom 21. Dezember 2011 Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 61, und vom 12. Februar 2020, Amisi Kumba/Rat, T‑163/18, EU:T:2020:57, Rn. 51).

155    Aus Gründen, die ebenfalls mit dem mit der streitigen Verordnung verfolgten Ziel und der Wirksamkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen zusammenhängen, sind die Unionsbehörden auch nicht verpflichtet, die Kläger vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Namen in die Liste der mit Restriktionen belegten Personen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 341, und vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T‑119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 103).

156    Dies gilt erst recht, wenn die Einschränkung des Rechts auf Gehör nicht das von der Abwicklung betroffene Unternehmen, sondern dessen Anteilseigner oder dessen Gläubiger betreffen.

157    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR in seiner Entscheidung vom 1. April 2004, Camberrow MM5 AD/Bulgarien (CE:ECHR:2004:0401DEC005035799), festgestellt hat, dass der Verkauf der insolventen Bank als arbeitendes Unternehmen zur schnelleren und sichereren Befriedigung der Gläubiger, die seit Jahren auf den Erhalt der ihnen zustehenden Gelder gewartet hätten, und zum raschen Abschluss des Insolvenzverfahrens erfolgt sei. Folglich sei das Gebot der Einfachheit und Schnelligkeit des Verfahrens zum Verkauf der Bank von herausragender Bedeutung gewesen. Wäre das Insolvenzgericht gesetzlich verpflichtet gewesen, alle Anteilseigner und Gläubiger der Bank zu konsultieren, hätte dies zu einer erheblichen Verlangsamung des Verfahrens und damit zu einer weiteren Verzögerung bei der Zahlung der den Gläubigern geschuldeten Beträge und der Durchführung des Insolvenzverfahrens geführt.

158    Im Urteil vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999, § 136), hat der EGMR entschieden, dass in einem wirtschaftlich sensiblen Bereich wie dem der Stabilität des Bankensystems und in bestimmten Situationen eine unabweisbare Notwendigkeit bestehen könne, so rasch wie möglich und ohne Ankündigung zu handeln, um irreparable Schäden für die Bank, ihre Einleger und ihre sonstigen Gläubiger oder für das Banken- und Finanzsystem als Ganzes zu verhindern.

159    Auch der Umstand, dass die Abwicklungsmaßnahme zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der Gläubiger des betreffenden Unternehmens führen kann, vermag keine Verpflichtung zu rechtfertigen, ihnen ein Recht auf Gehör vor der Annahme dieser Maßnahme zu gewähren.

160    Hierzu hat das Gericht in Rn. 282 des Urteils vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a. (T‑680/13, EU:T:2018:486), ausgeführt, dass die anwendbaren Verfahren dem Betroffenen eine angemessene Gelegenheit bieten müssen, sein Anliegen den zuständigen Stellen vorzutragen. Um die Einhaltung dieses Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) innewohnenden Erfordernisses sicherzustellen, sind die anwendbaren Verfahren abstrakt zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 368 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. April 2013, Gbagbo/Rat, T‑119/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:216, Rn. 119, sowie EGMR, vom 20. Juli 2004, Bäck/Finnland, CE:ECHR:2004:0720JUD003759897, § 56). Das genannte Erfordernis kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene unter allen Umständen in der Lage sein muss, vor dem Erlass der Maßnahmen, die sein Eigentumsrecht beeinträchtigen, seinen Standpunkt gegenüber den zuständigen Behörden geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 19. September 2006, Maupas u. a./Frankreich, CE:ECHR:2006:0919JUD001384402, §§ 20 und 21).

161    Dies war dem Gericht zufolge insbesondere der Fall, wenn, wie bei einer Abwicklungsmaßnahme, die betreffenden Maßnahmen keine Sanktionen darstellten und in einem Kontext besonderer Dringlichkeit standen. In letzterer Hinsicht ging es darum, die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines Zusammenbruchs der betroffenen Banken abzuwenden, um die Stabilität des Finanzsystems eines Mitgliedstaats zu erhalten und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern. Die Durchführung eines Verfahrens zur vorherigen Konsultation, in dem Tausende von Einlegern und Anteilseignern der betroffenen Banken vor dem Erlass der nachteiligen Bestimmungen ihren Standpunkt hätten geltend machen können, hätte die Anwendung der Maßnahmen, mit denen dieser Zusammenbruch verhindert werden sollte, unweigerlich verzögert. Die Erreichung des Ziels, die Stabilität des Finanzsystems dieses Mitgliedstaats zu wahren und damit ein Übergreifen auf andere Mitgliedstaaten der Eurozone zu verhindern, wäre erheblich gefährdet gewesen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T‑680/13, EU:T:2018:486, Rn. 282 und die dort angeführte Rechtsprechung).

162    Der Gerichtshof hat diese Beurteilung bestätigt und festgestellt, dass das Gericht seine Erwägungen zutreffend auf das Urteil des EGMR vom 21. Juli 2016, Mamatas u. a./Griechenland (CE:ECHR:2016:0721JUD006306614), gestützt hat, wonach das Erfordernis, dass jede Einschränkung des Eigentumsrechts gesetzlich vorgesehen sein muss, nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Betroffenen vor dem Erlass dieses Gesetzes hätten konsultiert werden müssen, insbesondere wenn eine solche vorherige Konsultation unweigerlich die Anwendung der Maßnahmen, mit denen der Zusammenbruch der betroffenen Banken verhindert werden sollte, verzögert hätte (Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 159).

163    Ferner ist festzustellen, dass durch das Gebot, rasch zu handeln, ohne die Anteilseigner und die Gläubiger eines Unternehmens vom unmittelbaren Bevorstehen eines dieses Unternehmen betreffenden Abwicklungsverfahrens zu unterrichten, eine Verschlechterung der Lage dieses Unternehmens verhindert werden soll, die der Wirksamkeit der Abwicklungsmaßnahme abträglich wäre. Würden nämlich die Anteilseigner oder die Inhaber von Anleihen der Bank davon unterrichtet, dass für diese ein Abwicklungsverfahren eingeleitet werden könnte, dass die Bank also als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen worden ist, könnte das ein Anreiz für sie sein, ihre Wertpapiere auf den Märkten zu veräußern, und auch zu einem massiven Abzug von Einlagen führen, was zur Folge hätte, dass die Finanzlage der Bank verschlechtert und eine Lösung, die ihre Liquidation verhindern könnte, erschwert oder unmöglich gemacht würde.

164    Wie dazu aus dem 116. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 hervorgeht, können alle bereitgestellten Informationen in Bezug auf eine noch nicht gefällte Entscheidung, beispielsweise darüber, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt sind, über die Anwendung eines spezifischen Instruments oder über Maßnahmen im Verlauf des Verfahrens, Auswirkungen auf die öffentlichen und privaten Interessen haben, die von den Maßnahmen betroffen sind.

165    Daher ist festzustellen, dass es eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nach sich ziehen und sowohl die Erreichung der Ziele als auch die Wirksamkeit der Maßnahme gefährden würde, wenn in der Verordnung Nr. 806/2014 eine Anhörung der Anteilseigner und der Gläubiger des betreffenden Unternehmens vor dem Erlass einer Abwicklungsmaßnahme vorgesehen würde.

166    Der SRB macht des Weiteren geltend, die Gerüchte betreffend die Institute oder die Finanzmärkte könnten weitreichende Auswirkungen haben und deshalb müsse er für die Vertraulichkeit der Verfahren sorgen. Da die Anhörung von möglicherweise betroffenen Personen zur Offenlegung von Informationen über die zukünftigen Maßnahmen führte, seien wegen der Systemrelevanz dieser Informationen negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität vorhersehbar.

167    Das Vorbringen der Kläger, das zweite vom SRB angeführte Gemeinwohlziel sei der Schutz der Vertraulichkeit, beruht auf einem Fehlverständnis seines Vorbringens. Denn mit diesem Vorbringen bekräftigt der SRB, dass die Vertraulichkeit des Verfahrens ein notwendiges Mittel zum Schutz des Gemeinwohlziels der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems ist.

168    Außerdem machen die Kläger geltend, jede Besorgnis hinsichtlich der Offenlegung lasse sich mit strengen Vertraulichkeitsregeln zerstreuen.

169    Dieses Vorbringen beruht auf einem Fehlverständnis des mit dem Schutz der Vertraulichkeit des Verfahrens verfolgten Ziels. Die insbesondere gegenüber den Anteilseignern vertraulich zu behandelnden Informationen betreffen nämlich die Durchführung des Abwicklungsverfahrens. Es geht um die Gefahr, dass die Anteilseigner, erhielten sie vor Erlass eines Beschlusses Kenntnis von diesem Verfahren, dadurch veranlasst werden könnten, ihre Anteile zu veräußern, was die Situation des Unternehmens verschlechtern und im Fall von systemrelevanten Banken zu einer Ansteckungsgefahr für den gesamten Markt führen würde.

170    Wie zudem die Kommission ausführt, müsste die Abwicklungsbehörde, da die Identität der Anteilseigner des Unternehmens unbekannt ist, diese öffentlich zur Stellungnahme auffordern, was die Gefahr einer Bankpanik heraufbeschwören würde. Wie auch der Rat darlegt, ließe sich wegen des kontinuierlichen Handels mit Aktien und Anleihen praktisch unmöglich feststellen, an welche privaten und institutionellen Anleger heranzutreten wäre.

171    Daher könnten Vertraulichkeitsverpflichtungen der Anteilseigner, vorausgesetzt, diese wären namentlich bekannt, nicht der Gefahr begegnen, die eine Verbreitung der Informationen, dass sich ein Unternehmen in Abwicklung befindet, für die Finanzstabilität bedeuten würde.

172    Die Kläger haben in der Sitzung ausgeführt, es komme eine Anhörung der Anteilseigner in der Phase der Vorbereitung der Abwicklungsmaßnahme, bevor das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend angesehen werde, in Betracht, weil diese Phase nicht unter dem Druck der Dringlichkeit stehe.

173    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Abwicklungsverfahren nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 beginnt, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, und dass die Phasen der Planung der Abwicklung nicht zu diesem Verfahren gehören. Daher kann das Vorbringen der Kläger die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht in Frage stellen. Jedenfalls stehen die Erwägungen in den vorstehenden Rn. 169 und 170 der Konsultation der Anteilseigner des Unternehmens nicht nur nach Einleitung des Verfahrens nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014, sondern auch während der Phase der Vorbereitung der Maßnahme entgegen.

174    Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine Anhörung der Anteilseigner und der Gläubiger des von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmens vor der Annahme dieser Maßnahme die Ziele der Stabilität der Finanzmärkte und der Kontinuität der kritischen Funktionen des Unternehmens gefährden und den Erfordernissen der Schnelligkeit und Wirksamkeit des Abwicklungsverfahrens zuwiderlaufen würde.

175    Daher stellt das Fehlen einer Bestimmung in der Verordnung Nr. 806/2014, die eine Anhörung der Anteilseigner und der Gläubiger des betreffenden Unternehmens im Rahmen des Verfahrens nach Art. 18 dieser Verordnung vorsieht, eine Einschränkung des Rechts auf Gehör dar, die zur Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden Ziels gerechtfertigt und erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Charta beachtet.

176    Diese Schlussfolgerung wird durch das übrige Vorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt.

177    Erstens stützen sich die Kläger auf das Arbeitsdokument SWD(2012) 166 final der Dienststellen der Kommission vom 6. Juni 2012 „Folgenabschätzung zum Dokument Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010“ (im Folgenden: Folgenabschätzung), in dem die Kommission anerkannt habe, dass Anteilseigner ein Recht darauf hätten, dass „ihre Rügen gegen die Restrukturierungsmaßnahmen gehört werden“.

178    Hierzu genügt es, mit dem SRB festzustellen, dass der von den Klägern angeführte Auszug aus der Folgenabschätzung ausdrücklich das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf eine wirksame Beschwerde betrifft, die in den Art. 6 und 13 der EMRK verankert sind. Dieser Auszug betrifft somit das Recht von Anteilseignern auf eine wirksame Beschwerde gegen eine bereits erlassene Maßnahme, er kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass er sich auf ein Recht bezieht, vor dem Erlass eines Abwicklungsbeschlusses gehört zu werden.

179    Zweitens führen die Kläger das Urteil des EGMR vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999), an. In dieser Rechtssache habe eine nationale Behörde einer Bank die Bankzulassung entzogen, ohne sie zuvor zu warnen und ihr die Möglichkeit der Erhebung einer Klage zu geben. Der EGMR habe befunden, dass angesichts der großen Bedeutung des Rechts auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft die Entscheidung des bulgarischen Gerichts, der Entscheidung der bulgarischen Nationalbank zu folgen, ohne sie einer Prüfung oder Erörterung zu unterziehen, in Verbindung mit dem Fehlen jeder Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung in einem direkten Klageverfahren nicht gerechtfertigt gewesen sei.

180    Wie die Kläger selbst hervorheben, enthält das Urteil des EGMR vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999), und auch das Urteil des EGMR vom 19. Juni 2008, Ismeta Bačić/Kroatien (CE:ECHR:2008:0619JUD004359506), die grundlegende Aussage, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK auf ein Konkursverfahren Anwendung findet.

181    Wie die Kommission und der SRB darlegen, betraf das Urteil des EGMR vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999), somit eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen Fehlens eines gerichtlichen Rechtsbehelfs im bulgarischen Recht gegen eine Entscheidung der bulgarischen Nationalbank, mit der einer Bank die Zulassung entzogen worden war, und nicht die Verfahrensrechte der Anteilseigner und der Gläubiger. Dieses Urteil betraf nicht das Recht, vor Erlass eines Beschlusses gehört zu werden, und ist somit nicht einschlägig.

182    Drittens führen die Kläger auch die Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten an, nach denen die Gläubiger und die Anteilseigner im Insolvenzverfahren Erklärungen abgeben könnten.

183    Es genügt, mit dem SRB festzustellen, dass die nationalen Insolvenzverfahren nicht mit einem Abwicklungsverfahren nach der Verordnung Nr. 806/2014 vergleichbar sind. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auf nationaler Ebene werden nämlich die Gläubiger nach Einleitung des Insolvenzverfahrens gehört. Wie der SRB darlegt, ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schaden für die Anteilseigner und die Gläubiger bereits eingetreten und die Offenlegung der Insolvenz kann diesen Schaden nicht vergrößern. Dagegen kann im Abwicklungsverfahren die Offenlegung von Informationen über eine potenzielle Abwicklung gegenüber den Gläubigern des betroffenen Unternehmens schwerwiegende nachteilige Folgen haben.

184    Wie zudem der SRB ausführt, hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 1. April 2004, Camberrow MM5 AD/Bulgarien (CE:ECHR:2004:0401DEC005035799), befunden, dass eine Pflicht zur Konsultation der Anteilseigner und der Gläubiger im Rahmen eines Konkursverfahrens zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde und dass es im Hinblick auf die legitimen Ziele des Schutzes der Rechte der Gläubiger der Bank und der Sicherung der ordnungsgemäßen Verwaltung ihrer Konkursmasse nicht unverhältnismäßig sei, wenn sich der Mehrheitsanteilseigner nicht an dem Verfahren beteiligen könne.

185    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014, weil das mit ihm geschaffene Verfahren das Recht auf Gehör dadurch verletze, dass es nicht die Anhörung der Anteilseigner und der Gläubiger des betroffenen Unternehmens vorsehe, zurückzuweisen ist.

186    Daher ist der erste Teil zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 verletze das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf

187    Die Kläger machen geltend, das Verfahren nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 wahre nicht das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, weil es keine gerichtliche Kontrolle dieses Verfahrens gebe. Dass eine Nichtigkeitsklage zum Gericht gegeben sei, könne der Verletzung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht abhelfen, denn dem Gericht fehle die Zuständigkeit, dem betreffenden Organ den Erlass von Maßnahmen aufzugeben, mit denen Handlungen zur Durchführung der Abwicklung widerrufen werden sollten.

188    Die Kläger machen der Sache nach geltend, Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 verletze das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, weil er nicht die Befassung eines Richters vor der Annahme des Abwicklungskonzepts vorsehe.

189    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt. Nach seinem Abs. 1 hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der darin vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

190    Es genügt die Feststellung, dass das Vorbringen der Kläger auf einer fehlerhaften Auslegung der Tragweite des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 der Charta beruht. Diese Bestimmung gewährleistet nämlich ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine beschwerende Handlung, jedoch nicht vor deren Erlass.

191    Nach der Annahme eines Abwicklungskonzepts ist das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch die Möglichkeit gewährleistet, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen die vom SRB erlassenen Entscheidungen gemäß Art. 86 der Verordnung Nr. 806/2014 und gegen die Beschlüsse der Kommission zu erheben, sowie durch die Möglichkeit einer Schadensersatzklage.

192    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Abwicklungsmaßnahme kann das Gericht prüfen, ob das Verfahren des SRB den Anforderungen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 genügt. Die Kläger können daher nicht mit Erfolg geltend machen, das Verfahren nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 unterliege keiner gerichtlichen Kontrolle.

193    Zudem machen die Kläger geltend, es könne der Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht abhelfen, dass eine Nichtigkeitsklage zum Gericht gegeben sei, denn dem Gericht fehle die Zuständigkeit, dem betreffenden Organ den Erlass von Maßnahmen aufzugeben, mit denen Handlungen zur Durchführung der Abwicklung widerrufen werden sollten.

194    Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Art. 47 hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2021, VodafoneZiggo Group/Kommission, C‑689/19 P, EU:C:2021:142, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

195    Es genügt der Hinweis, dass die Unionsgerichte zwar nicht zum Erlass von Anordnungen gegenüber dem SRB befugt sind, dass dieser aber nach Art. 86 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 266 AEUV die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen.

196    Daher ist festzustellen, dass der Umstand, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 keine Befassung der Gerichte während des Verfahrens zur Annahme eines Abwicklungsbeschlusses vorsieht, keinen Verstoß gegen Art. 47 der Charta darstellt.

197    Schließlich berufen sich die Kläger zu Unrecht auf die Rechtsprechung zu beschränkenden Maßnahmen, wonach mit der Verpflichtung zur Übermittlung der Gründe einer Entscheidung den Adressaten die Verteidigung ihrer Rechte unter bestmöglichen Bedingungen ermöglicht und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt werden soll.

198    Im Unterschied zu beschränkenden Maßnahmen, mit denen gegen eine Person eine individuelle wirtschaftliche und finanzielle Sanktion (Einfrieren von Geldern) verhängt wird, stellt das Abwicklungskonzept keine gegenüber den Anteilseignern des betroffenen Unternehmens getroffene individuelle Maßnahme dar. Daher ist die von den Klägern angeführte Rechtsprechung, wonach der Person, die als Adressat einer solchen Entscheidung von einer beschränkenden Maßnahme betroffen ist, deren Gründe zu übermitteln sind, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

199    Folglich ist die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 wegen Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und damit der zweite Teil zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil: Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

200    Die Kläger machen geltend, da das Abwicklungsverfahren nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 aus den in den ersten beiden Teilen dieses Klagegrundes dargelegten Gründen nicht das Recht auf Gehör und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wahre, stehe es nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn es gehe über das hinaus, was zur Erreichung der im 122. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten Ziele, nämlich „Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Unternehmen und … Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Abwicklungsvorschriften“ erforderlich sei.

201    Zum einen genügt dazu der Hinweis auf das Ergebnis der Prüfung des ersten Teils, wonach das Fehlen einer Anhörung der Anteilseigner und der Gläubiger im Rahmen des Abwicklungsverfahrens durch ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel gerechtfertigt und erforderlich im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 der Charta war. Zum anderen geht aus der Prüfung des zweiten Teils hervor, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass das Verfahren nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt.

202    Da die ersten beiden Teile zurückgewiesen worden sind, ist somit auch der dritte Teil zurückzuweisen.

203    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die mit dem ersten Klagegrund erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum neunten Klagegrund: Einrede der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der für die Befugnisübertragung geltenden Grundsätze durch die Art. 18 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014

204    Die Kläger machen auf der Grundlage von Art. 277 AEUV geltend, die Art. 18 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 seien rechtswidrig, weil sie die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze für die Befugnisübertragung verletzten.

205    Nach Ansicht der Kläger geht die Entscheidung des SRB darüber, ob die Voraussetzungen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sind, mit einem weiten Ermessen einher. Der SRB nehme komplexe wirtschaftliche Beurteilungen vor und sei damit an der Durchführung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik beteiligt. Der SRB verfüge über ein weites Ermessen für die Wahl des Abwicklungsinstruments nach Art. 18 Abs. 6 und Art. 22 der Verordnung Nr. 806/2014. Die Bestimmungen von Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach die Kommission das Abwicklungskonzept innerhalb von 24 Stunden zu billigen habe, stellten eine Umgehung der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze dar. In Anbetracht der festgelegten Frist entscheide der SRB über die Abwicklungspolitik, und die Kommission übe lediglich eine Billigungsfunktion aus.

206    Die Kommission, der SRB, der Rat und das Parlament machen der Sache nach geltend, das mit der Verordnung Nr. 806/2014 eingeführte Verfahren stehe im Einklang mit dem Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7). Der Unionsgesetzgeber habe dem SRB keine Ermessensbefugnisse übertragen, denn das Abwicklungskonzept des SRB erzeuge verbindliche Rechtswirkungen erst nach seiner Billigung durch die Kommission oder den Rat. Da die Befugnis zur Entscheidung über Fragen, die mit der Ausübung von Ermessen verbunden seien, der Kommission oder dem Rat vorbehalten sei, trügen diese die rechtliche und politische Verantwortung für die Abwicklungspolitik der Union.

207    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verträge keine Bestimmung enthalten, die die Übertragung von Zuständigkeiten auf eine Einrichtung oder eine Agentur der Union vorsieht. So werden die Agenturen weder in Art. 290 AEUV, der die Übertragung von Regelungsbefugnissen auf die Kommission im Rahmen von Gesetzgebungsakten vorsieht, noch in Art. 291 AEUV erwähnt, der den Mitgliedstaaten, der Kommission und unter bestimmten Umständen dem Rat Durchführungsbefugnisse überträgt (Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2013:562, Nr. 75).

208    Die Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen sind somit von der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellt worden. Diese Grundsätze sind sodann im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑270/12, EU:C:2014:18), auf den Fall angewandt worden, dass der Unionsgesetzgeber einer Agentur autonome Befugnisse zugewiesen hat.

209    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann. Handelt es sich dabei um genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse, so unterliegt deren Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale, die von der übertragenden Behörde festgesetzt werden; handelt es sich dagegen um „Befugnisse, die nach freiem Ermessen auszuüben sind und die einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen, so ermöglichen sie, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik“.

210    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine „tatsächliche Verlagerung der Verantwortung“ bewirkt (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42).

211    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das mit der Verordnung Nr. 806/2014 für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen geschaffene Verfahren nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates eingeführt hat, der in einem Gutachten vom 7. Oktober 2013 das ursprünglich im Verordnungsvorschlag der Kommission vorgesehene Verfahren auf seine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für die Übertragung von Befugnissen in ihrer Auslegung im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), beurteilt hatte.

212    Ursprünglich sah der in diesem Gutachten geprüfte Verordnungsvorschlag eine andere Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und dem SRB vor, als sie schließlich in der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegt wurde. Insbesondere sollte die Kommission befugt sein, eine Einrichtung abzuwickeln, einen Rahmen für die Verwendung von Abwicklungsinstrumenten zu schaffen und zu entscheiden, ob und wie die Befugnisse zur Herabschreibung und zur Umwandlung von Kapitalinstrumenten zu nutzen waren, und der SRB sollte gemäß dem von der Kommission festgelegten Rahmen für den Erlass der an die nationalen Abwicklungsbehörden gerichteten Beschlüsse zuständig sein.

213    In seinem Gutachten wies der Juristische Dienst des Rates darauf hin, dass einige Maßnahmen, die der SRB in einen Abwicklungsbeschluss aufnehmen könne, nicht hinreichend genau bestimmt seien. Die allgemeine Systematik und die Struktur des Verordnungsvorschlags, wonach die Kommission den Basisbeschluss über die Abwicklung erlasse und der SRB im Rahmen der von der Kommission aufgestellten Kriterien handeln müsse, seien mit dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vereinbar. Die Befugnisse des SRB zur Umsetzung der Abwicklungsinstrumente und seiner Beschlüsse schienen jedoch in gewissem Umfang Ermessenscharakter zu haben und über die Ausübung rein technischer Befugnisse hinauszugehen. Es könne daher erforderlich sein, entweder weitere Bestimmungen in die Verordnung aufzunehmen, um die Anwendung der Abwicklungsinstrumente durch den SRB ordnungsgemäß zu regeln, oder ein mit Durchführungsbefugnissen ausgestattetes Unionsorgan in die Ausübung dieser Befugnisse einzubeziehen.

214    Der Unionsgesetzgeber hat unter Berücksichtigung dieses Gutachtens des Juristischen Dienstes des Rates den Mechanismus für den Erlass von Abwicklungsmaßnahmen geändert. Da dieser Erlass einen Ermessensspielraum impliziert, hat der Gesetzgeber diese Zuständigkeit einem Organ vorbehalten und nicht dem SRB übertragen.

215    Dies geht insbesondere aus den Erwägungsgründen 24 und 26 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, in denen es heißt:

„(24)      Da nur Organe der Union die Abwicklungspolitik der Union festlegen dürfen und da bei der Festlegung jedes spezifischen Abwicklungskonzepts ein Ermessensspielraum verbleibt, ist es notwendig, für die angemessene Einbeziehung des Rates und der Kommission als Organe zu sorgen, die gemäß Artikel 291 AEUV Durchführungsbefugnisse ausüben dürfen. Die Bewertung der Aspekte von durch den [SRB] gefassten Abwicklungsbeschlüssen, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, sollte durch die Kommission erfolgen. Wegen der beträchtlichen Auswirkungen der Abwicklungsbeschlüsse auf die finanzielle Stabilität der Mitgliedstaaten und der Union als solche sowie auf die Haushaltshoheit der Mitgliedstaaten, ist es wichtig, dass dem Rat Durchführungsbefugnisse zum Erlass bestimmter Beschlüsse im Zusammenhang mit der Abwicklung übertragen werden. Deshalb sollte es dem Rat obliegen, auf Vorschlag der Kommission eine wirksame Kontrolle über die durch den [SRB] vorgenommene Bewertung der Frage auszuüben, ob ein öffentliches Interesse besteht, und etwaige erhebliche Änderungen an dem Betrag aus dem Fonds zu bewerten, der im Rahmen einer konkreten Abwicklungsmaßnahme in Anspruch genommen werden soll. …

(26)      … Wenn der [SRB] der Auffassung ist, dass alle Kriterien im Zusammenhang mit der Einleitung von Abwicklungen erfüllt sind, sollte er das Abwicklungskonzept festlegen. Das Verfahren im Zusammenhang mit der Festlegung des Abwicklungskonzepts, an dem die Kommission und der Rat beteiligt sind, stärkt die notwendige operative Unabhängigkeit des [SRB], ohne den Grundsatz der Übertragung von Befugnissen auf Einrichtungen entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union … anzutasten. Deshalb ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass das vom [SRB] angenommene Abwicklungskonzept nur in Kraft tritt, wenn innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Annahme des Konzepts durch den [SRB] weder der Rat noch die Kommission Einwände erhoben haben oder wenn das Abwicklungskonzept durch die Kommission gebilligt wurde. Die Gründe, die es dem Rat gestatten, auf Vorschlag der Kommission Einwände gegen das Abwicklungskonzept des [SRB] zu erheben, sollten strikt auf das Vorliegen eines öffentlichen Interesses und auf erhebliche Änderungen des Betrags der Inanspruchnahme des Fonds, wie er vom [SRB] vorgeschlagen wurde, durch die Kommission beschränkt sein. … Als Beobachterin in den Sitzungen des [SRB] sollte sich die Kommission laufend vergewissern, dass das vom [SRB] festgelegte Abwicklungskonzept in jeder Hinsicht im Einklang mit dieser Verordnung steht, für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Zielen und Interessen, um die es geht, sorgt, dem öffentlichen Interesse Rechnung trägt und dass die Integrität des Binnenmarkts gewahrt ist. Da die Abwicklungsmaßnahme einen sehr zügigen Beschlussfassungsprozess erfordert, sollten der Rat und die Kommission eng zusammenarbeiten, und der Rat sollte die bereits durch die Kommission geleisteten vorbereitenden Arbeiten nicht erneut durchführen. …“

216    Entgegen dem Vorbringen der Kläger wird in der Verordnung Nr. 806/2014 und insbesondere in ihrem 26. Erwägungsgrund nicht eingeräumt, dass die Zuweisung von Befugnissen an den SRB Probleme der Befugnisübertragung aufwerfe. Da die Entscheidung, ein Unternehmen einer Abwicklungsmaßnahme auf der Grundlage der Verordnung Nr. 806/2014 zu unterstellen, die Ausübung eines mit wirtschaftspolitischen Entscheidungen verbundenen Ermessens impliziert, hat der Unionsgesetzgeber im Gegenteil in Art. 18 Abs. 7 dieser Verordnung einen besonderen Annahmemechanismus vorgesehen.

217    Demgemäß sieht Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 für das Abwicklungsverfahren vor, dass die Kommission entweder das Abwicklungskonzept billigt oder hinsichtlich der Aspekte des Konzepts, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände erhebt und dass ein Abwicklungskonzept nur in Kraft treten kann, wenn weder der Rat noch die Kommission innerhalb von 24 Stunden nach seiner Übermittlung durch den SRB Einwände erhoben haben.

218    Daher ist es nach Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 erforderlich, dass ein Unionsorgan, und zwar die Kommission oder der Rat, das Abwicklungskonzept hinsichtlich seiner Ermessensaspekte billigt, damit es Rechtswirkungen entfaltet. Der Unionsgesetzgeber hat demnach einem Organ die rechtliche und politische Verantwortung übertragen, die Politik der Union im Bereich der Abwicklung festzulegen, und damit eine „tatsächliche Verlagerung der Verantwortung“ im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), vermieden.

219    Wie die Kommission, das Parlament und der Rat geltend machen, hat der europäische Gesetzgeber, indem er das in der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Verfahren für den Erlass einer Abwicklungsmaßnahme eingeführt und den Beschluss über die Ermessensaspekte einer solchen Maßnahme ausdrücklich den Unionsorganen vorbehalten hat, dem SRB keine eigenständige Befugnis übertragen.

220    Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Kläger zu den Befugnissen zu prüfen, die dem SRB mit den Art. 18 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 zugewiesen worden sind.

221    Erstens machen die Kläger geltend, die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014, dass eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich sein müsse, verleihe dem SRB ein weites Ermessen, weil sie bedeute, dass der SRB Konflikte zwischen unterschiedlichen Interessen schlichten und komplexe wirtschaftliche Beurteilungen vornehmen müsse, womit er bei der Durchführung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik mitwirke.

222    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 18 Abs. 7 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 ausdrücklich vorsieht, dass die Kommission gegen das Abwicklungskonzept Einwände erheben kann, wenn dieses nicht das Kriterium des öffentlichen Interesses erfüllt.

223    Nur wenn die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt ist, kann der Beschluss zur Abwicklung eines Instituts gefasst werden, und die Kontrolle, ob die Maßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist, bedingt die Ausübung eines Ermessens, das mit einem weiten Wertungsspielraum einhergeht. Aus diesem Grund hat der Unionsgesetzgeber ausdrücklich der Kommission und gegebenenfalls dem Rat, nicht aber dem SRB die Kontrolle der Einhaltung dieser Voraussetzung übertragen.

224    Zweitens führen die Kläger aus, gemäß Art. 18 Abs. 6 und Art. 22 der Verordnung Nr. 806/2014 verfüge der SRB über ein weites Ermessen bei der Wahl des Abwicklungsinstruments. Der SRB werde von den in Art. 14 der Verordnung Nr. 806/2014 festgelegten Zielen geleitet, die subjektive Kriterien enthielten.

225    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 18 Abs. 7 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 die Kommission prüft, ob das Abwicklungskonzept das Kriterium des öffentlichen Interesses nach Abs. 1 Buchst. c dieses Artikels erfüllt. Hierzu heißt es in Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014, dass „[f]ür die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels … eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten [ist], wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Artikel 14 genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre“.

226    Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 lautet:

„Werden der [SRB], der Rat, die Kommission und gegebenenfalls die nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des in Artikel 18 genannten Abwicklungsverfahrens tätig, tragen sie dabei in Bezug auf ihre jeweiligen Zuständigkeiten den Abwicklungszielen Rechnung und wählen die Abwicklungsinstrumente und die Abwicklungsbefugnisse aus, mit denen sich ihrer Ansicht nach den Umständen des Einzelfalls relevanten Abwicklungsziele am besten erreichen lassen.“

227    Somit gelten die in Art. 14 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Ziele nicht nur für den SRB, sondern auch für die Kommission, wenn sie die Wahl des Abwicklungsinstruments zu billigen hat. Folglich ist es ebenfalls Sache der Kommission, im Rahmen ihrer Beurteilung der Beachtung des Kriteriums des öffentlichen Interesses zu prüfen, ob die Wahl des Abwicklungsinstruments den Abwicklungszielen angemessen ist und im richtigen Verhältnis zu diesen steht.

228    Der SRB verfügt somit nicht über eine eigenständige Zuständigkeit für die Entscheidung, ob ein Unternehmen gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 abgewickelt werden soll, und für die Wahl des nach Art. 22 dieser Verordnung anzuwendenden Abwicklungsinstruments. Entgegen dem Vorbringen der Kläger sind dem SRB mit diesen Bestimmungen keine Ermessensbefugnisse übertragen worden.

229    Die Kläger machen auch geltend, Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014, wonach die Kommission das Abwicklungskonzept innerhalb von 24 Stunden zu billigen habe, stelle eine Umgehung der im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze dar. In Anbetracht der festgelegten Frist entscheide der SRB über die Abwicklungspolitik, und die Kommission übe lediglich eine Billigungsfunktion aus.

230    Nach Art. 30 der Verordnung Nr. 806/2014 unterrichtet der SRB die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen; der SRB, der Rat und die Kommission arbeiten eng zusammen, insbesondere bei der Planung einer Abwicklung, bei frühzeitigem Eingreifen und in den einzelnen Phasen der Abwicklung, und sie stellen einander alle Informationen bereit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Nach Art. 43 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 benennt die Kommission zudem einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen des SRB sowie an den Aussprachen berechtigt ist und Zugang zu allen Unterlagen hat.

231    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Kommission informiert und an den Phasen der Vorbereitung einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist. Entgegen dem Vorbringen der Kläger erhält sie nicht erst Kenntnis von dem Abwicklungskonzept, nachdem es vom SRB festgelegt worden ist, sondern verfügt während seiner Vorbereitung über ausreichend Zeit, um seine Ermessensaspekte zu beurteilen.

232    Die Kläger können somit nicht mit Erfolg geltend machen, die Tatsache, dass die Kommission nur über 24 Stunden für die Billigung des Abwicklungskonzepts verfüge, führe dazu, dass sie dieses lediglich bestätige. Da die Beobachterstellung der Kommission es ihr ermöglicht, die einzelnen Phasen vor der Annahme des Abwicklungskonzepts zu verfolgen, ist dessen Billigung durch sie keine bloße Formalität.

233    Ferner sind die von den Klägern angeführten Umstände, die im vorliegenden Fall zum Erlass des Beschlusses der Kommission geführt haben, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Bestimmungen der Verordnung Nr. 806/2014 nicht erheblich.

234    Daher ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die mit dem neunten Klagegrund erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 18 und 22 der Verordnung Nr. 806/2014 als unbegründet zurückzuweisen ist.

235    In der Erwiderung fügen die Kläger weiteres Vorbringen hinzu, um hilfsweise, für den Fall, dass die Verordnung Nr. 806/2014 im Einklang mit dem im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätzen der Befugnisübertragung stehen sollte, feststellen zu lassen, dass diese Grundsätze im vorliegenden Fall nicht beachtet worden seien. Der Sache nach machen sie geltend, dass die Kommission den Beschluss 2017/1246 nicht in Kenntnis aller Umstände betreffend die Ermessensaspekte des Abwicklungskonzepts erlassen habe und dass dieses mangels einer rechtmäßigen Billigung auf einem Rechtsfehler oder einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.

236    Nach Ansicht der Kommission und des SRB führen die Kläger mit diesem erstmals in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen einen neuen Klagegrund an, der unzulässig sei.

237    In der Sitzung haben die Kläger bestätigt, dass dieses Vorbringen einen neuen Klagegrund darstelle.

238    Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

239    Zur Rechtfertigung der Einführung dieses neuen Vorbringens im Stadium der Erwiderung machen die Kläger geltend, aus „seither“ vorgelegten Dokumenten ergebe sich, dass die Kommission das Abwicklungskonzept lediglich ohne Erörterung „durchgewinkt“ habe. Sie stützen sich auf die Umstände des vorliegenden Falles, d. h. die Tatsache, dass das Abwicklungskonzept der Kommission am 7. Juni 2017 um 05.13 Uhr übermittelt worden sei und dass diese es um 06.30 Uhr desselben Tages, also 77 Minuten später, gebilligt habe. Daraus ergebe sich, dass die Kommission die nach Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgeschriebene Bewertung nicht habe vornehmen können.

240    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kläger nicht darlegen, um welche neuen Dokumente es sich handeln soll und wann sie vorgelegt worden sein sollen. Zudem ist mit der Kommission festzustellen, dass die angeführten Tatsachen den Klägern bereits bei Klageerhebung bekannt waren und dass sie in der Klageschrift erwähnt sind. So verweisen die Kläger zum einen, was die Übermittlung des Abwicklungskonzepts an die Kommission am 7. Juni 2017 um 05.13 Uhr angeht, auf den Beschluss der Kommission, der der Klageschrift als Anlage beigefügt ist. Zum anderen genügt, was das Inkrafttreten des Abwicklungskonzepts um 06.30 Uhr desselben Tages betrifft, die Feststellung, dass diese Tatsache in der Fassung des Abwicklungskonzepts enthalten ist, die der Klageschrift als Anlage beigefügt ist.

241    Demnach wird dieser neue Klagegrund nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, und ist deshalb gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

242    Jedenfalls war die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Rn. 230 bis 232 ergibt, entsprechend ihren Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 806/2014 und aufgrund ihres Beobachterstatus an den Vorbereitungsphasen vor der Annahme des Abwicklungskonzepts beteiligt. Die Kläger können somit nicht mit Erfolg geltend machen, dass sich das Tätigwerden der Kommission auf den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den SRB am 7. Juni 2017 um 05.13 Uhr und dessen Billigung beschränkt habe.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014

243    Die Kläger machen geltend, der SRB und die Kommission hätten dadurch gegen Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, dass sie nicht dafür gesorgt hätten, dass den angefochtenen Beschlüssen eine „faire, vorsichtige und realistische“ unabhängige Bewertung vorausgegangen sei und dass eine endgültige Ex-post-Bewertung vorgenommen werde. Sie stützten sich auf die Fassungen der Bewertungen 1 und 2, die der SRB am 31. Oktober 2018 auf seiner Website veröffentlicht habe.

244    Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 lautet:

„Bevor Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten ausgeübt wird, stellt der [SRB] sicher, dass eine faire, vorsichtige und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 durch eine von staatlichen Stellen – einschließlich des [SRB] und der nationalen Abwicklungsbehörde – und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person vorgenommen wird.“

245    Dieser Klagegrund besteht der Sache nach aus drei Rügen, die die Bewertung 1, die Bewertung 2 und das Fehlen einer endgültigen Ex-post-Bewertung betreffen.

246    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vor der Annahme des Abwicklungskonzepts durchgeführte Bewertung von Banco Popular zwei dem Abwicklungskonzept beigefügte Berichte umfasst.

247    Die Bewertung 1 vom 5. Juni 2017 wurde vom SRB gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 erstellt und diente der fundierten Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt waren.

248    Die Bewertung 2 vom 6. Juni 2017 wurde von Deloitte als unabhängigem Sachverständigen gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 erstellt.

249    Im Abwicklungskonzept heißt es, in Anbetracht der Dringlichkeit sei es Ziel der gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 erstellten Bewertung 2, den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular zu schätzen, eine Einschätzung abzugeben, wie die Anteilseigner und Gläubiger behandelt würden, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt würde, sowie eine fundierte Entscheidung über die zu übertragenden Anteile und Eigentumstitel und dem SRB das Verständnis zu ermöglichen, was unter kommerziellen Bedingungen für die Zwecke des Instruments der Unternehmensveräußerung zu verstehen sei.

250    In der Bewertung 2 wies Deloitte darauf hin, dass sie sich auf die Anforderungen nach Art. 36 der Richtlinie 2014/59 (der Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014 entspricht) und auf Kapitel 3 des endgültigen Entwurfs der technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) Nrn. 2017/05 und 2017/06 vom 23. Mai 2017 für die Bewertung zum Zweck der Abwicklung und die Bewertung zur Bestimmung der unterschiedlichen Behandlung infolge der Abwicklung nach der Richtlinie 2014/59 (im Folgenden: technische Standards der EBA) gestützt habe.

251    Gemäß Art. 36 Abs. 15 der Richtlinie 2014/59 kann die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Kriterien für die in einem Abwicklungsverfahren vorzunehmenden Bewertungen festgelegt werden.

252    Kapitel 3 der technischen Standards der EBA betrifft den Entwurf der technischen Regulierungsstandards Nr. 2017/05 für die Bewertung zum Zweck der Abwicklung (im Folgenden: technische Regulierungsstandards) und enthält u. a. gemäß Art. 36 Abs. 15 der Richtlinie 2014/59 den Entwurf einer Delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59 durch technische Regulierungsstandards, in denen die Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder Unternehmens festgelegt sind.

253    Zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts waren die technischen Regulierungsstandards nicht verbindlich, da nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 der SRB, der Rat und die Kommission den von der EBA ausgearbeiteten verbindlichen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards unterliegen, wenn diese von der Kommission erlassen worden sind. Diese technischen Regulierungsstandards sind in die Delegierte Verordnung (EU) 2018/345 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Kriterien im Zusammenhang mit der Methode zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen (ABl. 2018, L 67, S. 8) übernommen worden.

254    In Art. 6.3 des Abwicklungskonzepts führte der SRB aus, er habe sich für die Entscheidung zur Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente von Banco Popular auf die Bewertung 2 gestützt, wie sie durch die Ergebnisse des vom FROB durchgeführten Veräußerungsverfahrens ergänzt und bestätigt worden sei.

255    Da die Bewertung 2 komplexe wirtschaftliche und technische Beurteilungen enthält, ist dem SRB ein weiter Ermessensspielraum für die Einschätzung dieser Bewertung als zulässige Grundlage für die Entscheidung über die Abwicklungsmaßnahmen zuzuerkennen.

256    Demnach ist die vom Gericht ausgeübte Kontrolle gemäß der oben in den Rn. 106 bis 111 angeführten Rechtsprechung auf die Prüfung beschränkt, ob dem SRB kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als er die Bewertung 2 für im Einklang mit den Anforderungen nach Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014 stehend befunden hat. Es ist Sache der Kläger, ausreichende Beweise für eine fehlende Plausibilität der Bewertung 2 beizubringen.

 Zur ersten Rüge, die die Bewertung 1 betrifft

257    Die Kläger machen geltend, die Bewertung 1 sei nicht von einer unabhängigen Person vorgenommen worden, wie es Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorschreibe. Nach deren Art. 20 Abs. 3 könne diese Bewertung zwar vom SRB vorgenommen werden, doch sei dies nur zulässig, wenn eine unabhängige Bewertung nicht möglich sei. Da Deloitte am 23. Mai 2017 mit der Vorbereitung der Bewertung 2 betraut worden sei, hätte sie demnach auch die Bewertung 1 vornehmen können. Der SRB habe nicht dargetan, dass die Vorläufigkeit der Bewertung 1 durch hinreichende Dringlichkeit gerechtfertigt gewesen sei.

258    Vorab macht die Kommission geltend, diese Rüge sei unzulässig, weil sie einen neuen Klagegrund darstelle, der erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sei, obwohl sie sich auf Gesichtspunkte stütze, die bereits bei Klageerhebung zur Verfügung gestanden hätten. Dass der SRB die Bewertung 1 selbst vorgenommen habe, gehe aus dem Abwicklungskonzept hervor, das der Klage als Anlage beigefügt sei.

259    Nach Art. 84 der Verfahrensordnung ist zwar das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

260    Jedoch ist ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits zuvor – unmittelbar oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, für zulässig zu erklären. Auch können Argumente, die inhaltlich in engem Zusammenhang mit einem in der Klageschrift geltend gemachten Klagegrund stehen, nicht als neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel angesehen werden, so dass sie in der Erwiderung oder in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden können (vgl. Urteile vom 22. März 2018, Stavytskyi/Rat, T‑242/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:166, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. November 2018, „Pro NGO!“/Kommission, T‑454/17, EU:T:2018:755, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um als Erweiterung eines Klagegrundes oder einer Rüge, die bereits vorgetragen worden sind, angesehen werden zu können, muss ein neues Vorbringen mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Klagegründen oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juli 2020, VQ/EZB, T‑203/18, EU:T:2020:313, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

261    In der Klageschrift haben die Kläger, wenn auch in gedrängter Form, geltend gemacht, dass der SRB und die Kommission keine unabhängige Bewertung vorgenommen hätten. Daher weist diese Rüge einen engen Zusammenhang mit der Klageschrift auf und ist kein neuer Klagegrund.

262    Wie allerdings der SRB zu Recht geltend macht, ist das Vorbringen, mit dem die Kläger die Gültigkeit der Bewertung 1 in Frage stellen wollen, als ins Leere gehend anzusehen.

263    Die Bewertung 1, mit der gemäß den technischen Regulierungsstandards festgestellt werden sollte, ob Banco Popular ausfiel oder wahrscheinlich ausfiel, um zu ermitteln, ob die Bedingungen für eine Abwicklung oder für die Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten erfüllt waren, war nämlich nach der am 6. Juni 2017 von der EZB vorgenommenen Bewertung der Lage von Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend hinfällig geworden.

264    In der Bewertung 1 hatte der SRB als Bewertungsstichtag den 31. März 2017 genannt. Wie dargelegt, schloss die EZB aufgrund erheblicher Einlagenabzüge bei dieser Bank seit den Monaten April und Mai 2017 und deren Unvermögen, neue Liquidität zu generieren, am 6. Juni 2017 auf den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular. Somit waren die Schlussfolgerungen der Bewertung 1 zum Zeitpunkt der Abwicklung nicht mehr relevant.

265    Daraus folgt, dass das Vorbringen der Kläger, mit dem sie dem SRB vorwerfen, die Bewertung 1 selbst vorgenommen zu haben, sowie ihr Vorbringen in der Erwiderung, mit dem sie hilfsweise geltend machen, die Bewertung 1 enthalte keine „faire, vorsichtige und realistische“ Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular vor der Abwicklung, als ins Leere gehend zurückzuweisen ist.

266    Jedenfalls kann, wie die Kläger selbst hervorheben, der SRB nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 in Verbindung mit Abs. 10 dieses Artikels, wenn eine unabhängige Bewertung gemäß Abs. 1 nicht möglich ist, eine vorläufige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines Unternehmens vornehmen.

267    Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat der SRB in der Bewertung 1 die Gründe dargelegt, aus denen diese Bewertung mit Dringlichkeit vorzunehmen war. Insbesondere hat er ausgeführt, dass er wegen der rapiden Verschlechterung der Liquiditätskennziffern von Banco Popular infolge der erheblichen Einlagenabzüge in den vorangegangenen Tagen nach Anhörung der EZB beschlossen habe, eine dringliche vorläufige Bewertung auf der Grundlage der verfügbaren öffentlichen und kontrolltechnischen Informationen vorzunehmen.

268    Es genügt der Hinweis, dass die Kläger nichts vorbringen, um diese Beurteilungen in Frage zu stellen.

269    Daher ist die erste Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen.

 Zur zweiten Rüge, die die Bewertung 2 betrifft

270    Als Erstes machen die Kläger geltend, Ziel der Bewertung 2 hätte sein müssen, den SRB bei der Wahl der anzuwendenden Abwicklungsmaßnahme zu leiten. Ihnen zufolge hatte der SRB die geeignete Abwicklungsmaßnahme jedoch schon gewählt und beauftragte Deloitte deshalb mit der Erstellung eines Berichts, der zu dieser Schlussfolgerung führe. Der grundlegende Fehler der Bewertung 2 sei, dass sie auf der Annahme beruhe, dass eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich sei, und dass sich der SRB des Instruments der Unternehmensveräußerung bedient habe. Die Bewertung 2 stehe nicht im Einklang mit Art. 20 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und den technischen Regulierungsstandards. Deloitte habe den Abwicklungsplan von 2016 nicht berücksichtigt und keine andere Abwicklungsmaßnahme als das Instrument der Unternehmensveräußerung in Betracht gezogen. Damit sei gegen das Erfordernis verstoßen worden, separate Bewertungen vorzulegen, die eine Reihe unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen widerspiegelten.

271    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 20 der Verordnung Nr. 806/2014 eine vorläufige Bewertung für Abwicklungszwecke vorgenommen wird. Daher können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Tatsache, dass der Bewertung 2 die Annahme zugrunde liege, dass eine Abwicklungsmaßnahme erforderlich sei, stelle einen grundlegenden Fehler der Bewertung 2 dar.

272    Die Kläger machen der Sache nach geltend, Deloitte habe in der Bewertung 2 keine andere Abwicklungsmaßnahme als das Instrument der Unternehmensveräußerung in Betracht gezogen, was Art. 20 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und den technischen Regulierungsstandards zuwiderlaufe.

273    Es ist zu beachten, dass Deloitte angab, die Bewertung 2 werde nach Rücksprache mit dem SRB unter Berücksichtigung dessen erstellt, dass das Instrument der Unternehmensveräußerung zur Anwendung komme.

274    Mit der Kommission und dem SRB ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Wahl des anzuwendenden Abwicklungsinstruments von der Abwicklungsbehörde und nicht vom unabhängigen Bewerter getroffen wird. In dieser Hinsicht legte der SRB in Art. 5.3 des Abwicklungskonzepts die Gründe dar, aus denen die anderen in Art. 22 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente den Abwicklungszielen nicht in demselben Umfang genügten.

275    Art. 20 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014, wonach, falls die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind, die Bewertung der fundierten Entscheidung über die in Bezug auf ein Unternehmen zu treffenden angemessenen Abwicklungsmaßnahmen dient, ist dahin auszulegen, dass die Bewertung dem SRB die in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht fundierte Entscheidung über die Umsetzung des von ihm gewählten Abwicklungsinstruments ermöglichen soll.

276    Aus dieser Bestimmung geht nicht hervor, dass es Sache des Bewerters ist, selbst das anzuwendende Abwicklungsinstrument zu bestimmen.

277    Zum einen definiert nämlich Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 die Zwecke der Bewertung nach Maßgabe des angewandten Abwicklungsinstruments. Art. 20 Abs. 5 Buchst. f der Verordnung Nr. 806/2014 legt die Bewertungszwecke im Fall der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung fest, die sich von den Zwecken unterscheiden, die Art. 20 Abs. 5 Buchst. d und e dieser Verordnung für die Fälle der Anwendung des Bail-in‑Instruments bzw. des Instruments des Brückeninstituts oder des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten nennt.

278    Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht also ausdrücklich den Fall vor, dass eine Bewertung im Hinblick auf die Anwendung eines bestimmten Abwicklungsinstruments vorgenommen wird.

279    Zum anderen sollte, was die in der Bewertung anzuwendende Methode angeht, nach dem sechsten Erwägungsgrund der technischen Regulierungsstandards für die von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen die am besten geeignete Bemessungsgrundlage (Haltewert oder Veräußerungswert) gewählt werden. Art. 11 Abs. 4 der technischen Regulierungsstandards, übernommen in die Delegierte Verordnung 2018/345 als deren Art. 11 Abs. 4, legt fest, welche Bewertungsmethode der Bewerter nach Maßgabe des in Betracht gezogenen Abwicklungsinstruments anzuwenden hat.

280    Die Kläger stützen sich auf einen Auszug aus den technischen Standards der EBA in deren Einleitung („Kontext und Rechtfertigung“), wonach „[d]ie in den technischen Regulierungsstandards enthaltenen Kriterien … separate Bewertungen leiten [sollen], aus denen die Auswirkungen einer Reihe möglichst unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde auf die erwarteten Zahlungsströme hervorgehen, einschließlich jeder im Abwicklungsplan des Unternehmens beschriebenen Abwicklungsstrategie, aber ohne Beschränkung darauf“.

281    Dieser Auszug kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Bewertung in jedem Fall mehrere mögliche Abwicklungsmaßnahmen in Betracht ziehen muss. Er besagt nur, dass die technischen Regulierungsstandards die Gesichtspunkte und Faktoren festlegen sollen, die der Bewerter bei der Bewertung je nach der von der Behörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigen hat.

282    In dieser Hinsicht geht aus Art. 10 Abs. 1 der technischen Regulierungsstandards, übernommen in die Delegierte Verordnung 2018/345 als deren Art. 10 Abs. 1, hervor, dass der Bewerter die Auswirkungen jeder Abwicklungsmaßnahme, die von der Abwicklungsbehörde ergriffen werden kann, auf die Bewertung beurteilt, damit die fundierten Entscheidungen getroffen werden können, und dass unbeschadet der Unabhängigkeit des Bewerters die Abwicklungsbehörde und der Bewerter miteinander Rücksprache halten können, um die verschiedenen von der Abwicklungsbehörde in Betracht gezogenen Abwicklungsmaßnahmen zu ermitteln. Nach Art. 10 Abs. 2 der technischen Regulierungsstandards, übernommen in die Delegierte Verordnung 2018/345 als deren Art. 10 Abs. 2, legt der Bewerter nur gegebenenfalls und in Absprache mit der Abwicklungsbehörde separate Bewertungen vor, aus denen die Auswirkungen einer Reihe möglichst unterschiedlicher Abwicklungsmaßnahmen hervorgehen.

283    Somit durfte Deloitte nach Rücksprache mit dem SRB davon ausgehen, dass die Bewertung 2 unter Berücksichtigung des von diesem in Betracht gezogenen Abwicklungsinstruments, d. h. des Instruments der Unternehmensveräußerung, vorgenommen werden konnte.

284    Daher können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Bewertung 2 die Anwendung anderer Abwicklungsinstrumente als des vom SRB in Betracht gezogenen hätte berücksichtigen müssen.

285    Zudem kann die Tatsache, dass sich nach Ansicht des SRB die Abwicklungsziele am besten mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung erreichen ließen und dass dieser Deloitte mit einer Bewertung beauftragt hat, die den Zielen dieses Instruments entsprach, nicht als Beeinträchtigung der Unabhängigkeit von Deloitte angesehen werden.

286    Zum Vorbringen der Kläger, Deloitte habe den Abwicklungsplan von 2016 nicht berücksichtigt, genügt die Feststellung, dass der SRB in den Erwägungsgründen 44 bis 46 des Abwicklungskonzepts die Gründe dargelegt hat, aus denen die im Abwicklungsplan von 2016 in Betracht gezogene Lösung auf die Situation von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung nicht anwendbar war. Der SRB wies darauf hin, dass diesem Plan die Hypothese zugrunde gelegen habe, Grund für den Ausfall von Banco Popular sei eine Verschlechterung ihrer Kapitallage, dass dieser Ausfall aber aus einer Verschlechterung ihrer Liquiditätssituation folge, die sich mit dem im Abwicklungsplan von 2016 vorgesehenen Bail-in‑Instrument ebenso wenig wiederherstellen lasse wie die finanzielle Solidität und die langfristige Existenzfähigkeit der Bank.

287    Da die Bewertung 2 im Hinblick auf die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung vorgenommen wurde, brauchte der Abwicklungsplan von 2016, der auf der Hypothese der Anwendung eines anderen Abwicklungsinstruments beruhte, nicht berücksichtigt zu werden.

288    Nach alledem ist dem SRB mit der Einstufung der Bewertung 2 als im Einklang mit Art. 20 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 und den technischen Regulierungsstandards stehend kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

289    Als Zweites führen die Kläger aus, selbst wenn sich die Bewertung 2 auf ein einziges Abwicklungsinstrument habe beschränken können, sei sie nicht „fair, vorsichtig und realistisch“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014. Die Bewertung 2 enthalte zahlreiche Vorbehalte hinsichtlich der Zeit und der Informationen, die zur Verfügung gestanden hätten.

290    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Deloitte in dem Begleitschreiben zur Übermittlung der Bewertung 2 an den SRB ausführte, sie sei wegen der schwierigen Liquiditätssituation von Banco Popular aufgefordert worden, ihre Bewertung äußerst kurzfristig vorzunehmen. Für die Hauptarbeit hätten nur zwölf Tage ab Zugang zu der Dokumentation zur Verfügung gestanden, während ein solches Vorhaben normalerweise sechs Wochen in Anspruch nehme. Deloitte wies auf eine Reihe von Lücken und Inkohärenzen in den verfügbaren Informationen hin. Die Bewertung sei als höchst ungesichert und vorläufig im Sinne von Art. 36 der Richtlinie 2014/59 anzusehen, und gemäß Art. 36 Abs. 9 dieser Richtlinie, der Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 entspricht, sei ein Puffer für zusätzliche Verluste eingefügt worden.

291    Die Kläger machen geltend, aus den vorliegenden Beweisen gehe nicht hervor, dass hinreichende Dringlichkeit bestanden habe, eine vorläufige Bewertung nach Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 vorzunehmen.

292    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Dringlichkeit im Abwicklungskonzept namentlich mit der rapiden Verschlechterung der Liquiditätsposition von Banco Popular begründet wird. Die Kläger bringen nichts vor, um diese Beurteilungen des SRB in Frage zu stellen.

293    Der Umstand, dass der SRB am 23. Mai 2017 an Deloitte herantrat, um diese mit der Vornahme der Bewertung 2 zu beauftragen, bedeutet entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht, dass Letztere über genügend Zeit zur Vornahme einer endgültigen Bewertung von Banco Popular verfügte. Es ist festzustellen, dass Deloitte, nachdem Banco Popular am 6. Juni 2017 von der EZB für ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erklärt worden war, nur über zwölf Tage für die Bewertung 2 verfügte. Zum einen sind aber die Größe und die Bedeutung von Banco Popular zu berücksichtigen. Wie der SRB ausführt, hatte Banco Popular eine Gesamtbilanzsumme von 130 Mrd. Euro und hielt eine große Menge schwer zu bewertender Vermögenswerte, wie etwa notleidende, steuerliche oder immaterielle Vermögenswerte. Zum anderen standen bestimmte Informationen nicht fristgerecht zur Verfügung.

294    Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht ausdrücklich den Fall vor, dass es aufgrund der gebotenen Dringlichkeit nicht möglich ist, die Anforderungen nach den Abs. 7 und 9 dieses Artikels zu erfüllen, also u. a. den Fall, dass sich die Bewertung nicht durch bestimmte in den Büchern und Aufzeichnungen enthaltene Informationen ergänzen lässt. Zudem wird in dieser Bestimmung anerkannt, dass jeder vorläufigen Bewertung Unsicherheiten innewohnen, da ihr Unterabs. 2 die Einfügung eines Puffers für zusätzliche Verluste vorsieht.

295    Zudem geht aus Art. 20 Abs. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 hervor, dass sich der SRB wegen der Dringlichkeit der Situation auf die nach Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgenommene Bewertung stützen durfte, um das Abwicklungskonzept anzunehmen.

296    Gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 beschränkte sich Deloitte demnach auf die Angabe, wegen der Kürze der für die Bewertung zur Verfügung stehenden Zeit habe sie sich auf unvollständige Informationen stützen müssen, und stellte klar, dass die von ihr vorgenommene Bewertung als vorläufig im Sinne von Art. 36 Abs. 9 der Richtlinie 2014/59 anzusehen sei.

297    Der Umstand allein, dass Deloitte feststellte, dass bestimmte Informationen angesichts der zur Verfügung stehenden Zeit lückenhaft seien, stellt nicht die Möglichkeit in Frage, der Annahme des Abwicklungskonzepts die Bewertung 2 zugrunde zu legen.

298    Die der Bewertung 2 innewohnenden Unsicherheiten werden ferner in den technischen Regulierungsstandards hervorgehoben, nach denen sich der Bewerter bei der Schätzung und Abzinsung der Zahlungsströme, die das Unternehmen aus bestehenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erwarten kann, auf faire, vorsichtige und realistische Annahmen stützen und verschiedene Faktoren und Umstände berücksichtigen muss.

299    Im Einzelnen sieht Art. 12 Abs. 5 der technischen Regulierungsstandards, übernommen in die Delegierte Verordnung 2018/345 als deren Art. 12 Abs. 5, hinsichtlich der Schätzungen des Veräußerungswerts vor:

„Der Veräußerungswert wird vom Bewerter auf der Grundlage der Zahlungsströme – abzüglich der Veräußerungskosten und des erwarteten Wertes etwaiger Sicherheiten – bestimmt, die das Unternehmen unter den derzeit vorherrschenden Marktbedingungen bei einer ordnungsgemäßen Veräußerung oder Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten nach vernünftigem Ermessen erwarten kann. Gegebenenfalls kann der Bewerter unter Berücksichtigung der im Rahmen des Abwicklungskonzepts zu ergreifenden Maßnahmen den Veräußerungswert bestimmen, indem er auf den beobachtbaren Marktpreis dieser Veräußerung oder Übertragung einen Abschlag anwendet, um einem möglichen Preisnachlass bei einer beschleunigten Veräußerung Rechnung zu tragen. Zur Bestimmung des Veräußerungswertes von Vermögenswerten, für die es keinen liquiden Markt gibt, zieht der Bewerter beobachtbare Preise an Märkten heran, an denen ähnliche Vermögenswerte gehandelt werden, oder Modellrechnungen mithilfe beobachtbarer Marktparameter, wobei aufgrund der Illiquidität gegebenenfalls Abschläge anzuwenden sind.“

300    Nach Art. 12 Abs. 6 der technischen Regulierungsstandards, übernommen in die Delegierte Verordnung 2018/345 als deren Art. 12 Abs. 6, berücksichtigt der Bewerter verschiedene Faktoren, die sich auf die Veräußerungswerte und ‑zeiträume auswirken könnten.

301    Daraus ergibt sich, dass die Bewertung 2 auf Annahmen beruht und von multiplen Faktoren abhängt. So stützte sich Deloitte gemäß den technischen Regulierungsstandards zur Bestimmung des Veräußerungswerts von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung in der Bewertung 2 auf Schätzungen und vorausschauende Bewertungen und legte ihr Ergebnis als eine Spannbreite von Werten vor.

302    Daher ist festzustellen, dass in Anbetracht der zeitlichen Zwänge und der verfügbaren Informationen jeder nach Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgenommenen vorläufigen Bewertung bestimmte Unsicherheiten und Schätzungen innewohnen und dass die von Deloitte zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte nicht bedeuten, dass die Bewertung 2 nicht „fair, vorsichtig und realistisch“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 war.

303    Als Drittes machen die Kläger geltend, die Breite der Spanne zwischen dem schlechtesten und dem besten Szenario in der Bewertung 2 hätte den SRB darauf aufmerksam machen müssen, dass diese Bewertung wenig verlässlich gewesen sei. Am 31. März 2017 habe der Nettovermögenswert von Banco Popular 10,78 Mrd. Euro betragen, was mit dieser Spanne kaum zu vereinbaren sei.

304    Dazu ist auf die Angabe von Deloitte in der Bewertung 2 hinzuweisen, dass sich deren Ergebnis in einer Spanne zwischen 1,3 Mrd. Euro und minus 8,2 Mrd. Euro bewege, mit der besten Schätzung innerhalb dieser Spanne von minus 2 Mrd. Euro.

305    Erstens ist festzustellen, dass sich die Kläger damit begnügen, die Verlässlichkeit dieser Spanne in Frage zu stellen, ohne mit konkretem Vorbringen die Berechnungsmodalitäten zu beanstanden oder nachzuweisen, welche Fehler bei der Bewertung jeder einzelnen Kategorie von Vermögenswerten begangen worden sein sollen.

306    Der von den Klägern angestellte Vergleich mit der Nettovermögenswertsituation von Banco Popular am 31. März 2017 ist nicht stichhaltig, da diese dem Buchwert von Banco Popular zu einem vor der Abwicklung liegenden Zeitpunkt entspricht. So berücksichtigt zum einen dieser Wert nicht, dass sich die Situation von Banco Popular nach diesem Zeitpunkt stark verschlechtert hatte. Zum anderen spiegelt sie den Buchwert von Banco Popular und nicht ihren Veräußerungswert wider, der deren wirtschaftlichem Wert für einen potenziellen Erwerber entspricht, der in der Bewertung 2 ermittelt werden sollte.

307    Zweitens ist festzustellen, dass die Breite dieser Spanne durch die in der Bewertung 2 angewandte Methode gerechtfertigt ist.

308    Zu der in der Bewertung 2 angewandten Methode führte Deloitte aus, sie sei Kategorie für Kategorie vorgegangen, indem sie die Buchwerte jeder Kategorie von Vermögenswerten und von Verbindlichkeiten angepasst habe, um die Verluste und Gewinne sowie andere Wertanpassungen zu schätzen, die jeder Erwerber vornehmen würde. Sie legte für jede Kategorie von Vermögenswerten und von Verbindlichkeiten eine Bewertungsspannbreite vor.

309    Diese Methode steht im Einklang mit Art. 2 Abs. 3 der technischen Regulierungsstandards, übernommen in die Delegierte Verordnung 2018/345 als deren Art. 2 Abs. 3, der vorsieht:

„Der Bewerter gibt die beste Punktschätzung des Wertes eines bestimmten Vermögenswertes, einer bestimmten Verbindlichkeit oder von Kombinationen davon ab. Die Ergebnisse der Bewertung werden gegebenenfalls auch in Form von Spannbreiten angegeben.“

310    Auf diese Weise lieferte die Addition der niedrigsten Werte für jede Kategorie von Vermögenswerten und von Verbindlichkeiten die niedrige und die Addition der höchsten Werte die hohe Schätzung der Spanne. Aus dieser Methode ergibt sich somit die in der Bewertung 2 enthaltene Spannbreite.

311    Zudem beträgt, wie der SRB hervorhebt, angesichts des Bilanzumfangs von Banco Popular von über 130 Mrd. Euro der Unterschied zwischen den beiden Werten der Spanne nur etwa 7 % der Bilanzsumme. Damit spiegelt dieser Unterschied den dem Bewertungsprozess innewohnenden Unsicherheitsgrad wider.

312    Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem SRB mit der Einstufung der Bewertung 2 als „fair, vorsichtig und realistisch“ gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

313    Daher ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

 Zur dritten Rüge, die das Fehlen einer endgültigen Ex-post-Bewertung betrifft

314    Die Kläger werfen dem SRB vor, unter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 keine endgültige Ex-post-Bewertung „so bald wie vernünftigerweise möglich“ vorgenommen zu haben, obwohl es keine unabhängige Bewertung 1 gegeben habe, die Bewertungen 1 und 2 vorläufig gewesen seien, diese Bewertungen wenig verlässlich seien und ausdrücklich angegeben worden sei, dass auf sie endgültige Ex-post-Bewertungen folgen würden. Davon, dass keine endgültige Ex-post-Bewertung erfolgen werde, hätten sie Kenntnis erlangt durch die Antwort des SRB auf eine vom Gericht im vorliegenden Verfahren gestellte Frage.

315    Der SRB hat in der Tat am 30. Juli 2018 in Beantwortung der vom Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme gestellten Fragen ausgeführt, dass auf die Bewertung 2 keine endgültige Ex-post-Bewertung folgen werde. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles sei er zu dem Schluss gekommen, dass eine endgültige Ex-post-Bewertung keinem praktischen Zweck im Rahmen von Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 dienen und nicht zu einer Ausgleichsentscheidung nach Art. 20 Abs. 12 dieser Verordnung führen würde.

316    Es ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Ex-post-Bewertung nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 definitionsgemäß zeitlich nach der Annahme des Abwicklungskonzepts und dem Erlass des Beschlusses der Kommission liegt.

317    Wie zudem oben in Rn. 295 dargelegt, bildet gemäß Art. 20 Abs. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 eine vorläufige Bewertung wie die Bewertung 2 eine zulässige Grundlage für die Annahme des Abwicklungskonzepts.

318    Es genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts der Union anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 3. September 2015, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C‑398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demzufolge können Umstände, die nach dem Erlass des Rechtsakts der Union eingetreten sind, bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T‑201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

319    Folglich ist es für die Gültigkeit der angefochtenen Beschlüsse unerheblich, ob eine endgültige Ex-post-Bewertung, die zeitlich offenkundig nach der Annahme des Abwicklungskonzepts liegt, vorgenommen wird oder nicht. Daher ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

320    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014

321    Die Kläger machen geltend, der SRB und die Kommission hätten dadurch gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, dass sie die in diesen Bestimmungen aufgestellten Voraussetzungen als erfüllt angesehen hätten.

322    Gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 legt der SRB nur dann ein Abwicklungskonzept fest, wenn er zu der Einschätzung gelangt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

„a)      Das Unternehmen fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.

b)      Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors, einschließlich Maßnahmen durch ein institutsbezogenes Sicherungssystem, oder Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 21), die in Bezug auf das Unternehmen getroffen werden, abgewendet werden kann.

c)      Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich.“

323    Der vorliegende Klagegrund besteht der Sache nach aus zwei Teilen, die die beiden Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 betreffen.

 Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014

324    Die Kläger machen geltend, die im Abwicklungskonzept enthaltenen Gesichtspunkte genügten nicht, um darzutun, dass die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sei. Zum Zeitpunkt der Abwicklung habe Banco Popular vorübergehende, durch Einlagenabzüge verursachte Liquiditätsprobleme und kein Solvenzproblem gehabt. Aus dem Abwicklungskonzept gehe hervor, dass der Schluss der EZB auf die Erfüllung dieser Voraussetzung darauf beruht habe, dass sich die Liquiditätssituation von Banco Popular rapide verschlechtert habe. Dem von den Klägern angeführten Sachverständigen zufolge genüge eine vorübergehende Liquiditätskrise nicht für den Nachweis des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular.

325    Erstens nahm, wie dargelegt, die EZB am 6. Juni 2017 nach Anhörung des SRB gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 eine Bewertung der Frage des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular vor. In dieser Bewertung gelangte die EZB unter Berücksichtigung insbesondere der exzessiven Einlagenabzüge, der Geschwindigkeit der Liquiditätsverluste der Bank und deren Unvermögen, anderweit Liquidität zu generieren, zu dem Schluss, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass Banco Popular in naher Zukunft wahrscheinlich nicht in der Lage sein werde, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Es sei davon auszugehen, dass Banco Popular ausfalle oder jedenfalls wahrscheinlich in naher Zukunft ausfallen werde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014.

326    Insoweit wird durch den von den Klägern in der Klageschrift angeführten Auszug aus dem Schreiben der Vorsitzenden des Aufsichtsgremiums der EZB vom 25. Juli 2017 an ein Mitglied des Parlaments nur bestätigt, dass die EZB den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular wegen der Liquiditätssituation der Bank und nicht wegen ihrer bilanzmäßigen Insolvenz festgestellt hat. In diesem Schreiben heißt es:

„Der Beschluss der EZB, wonach die Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, erging auf der Grundlage des Fehlens ausreichender Liquidität. Zu diesem Zeitpunkt reichten die objektiven Anhaltspunkte für die EZB nicht für die Feststellung aus, dass die Bank aufgrund ihrer Kapitalsituation ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Selbstverständlich hat die EZB nicht nur die Liquiditäts‑, sondern auch die Kapitalposition der Bank sorgfältig beaufsichtigt. Deren strukturelle Probleme (hohes Niveau notleidender Vermögenswerte, geringe Deckung und geringe Rentabilität) spiegeln sich in den von der EZB aufgestellten Eigenmittelanforderungen wider.“

327    Zweitens teilte der Verwaltungsrat von Banco Popular der EZB mit Schreiben vom 6. Juni 2017 mit, er sei zu dem Schluss gekommen, dass die Bank wahrscheinlich ausfalle.

328    In ihrem Schreiben vom 6. Juni 2017 an die EZB bezieht sich Banco Popular auf ihre Mitteilung an diese gemäß Art. 414 der Verordnung Nr. 575/2013 betreffend die Verletzung der Mindestanforderungen an die Liquiditätsdeckung und verweist auf die von ihrem Verwaltungsrat durchgeführte Bewertung in der Anlage zu diesem Schreiben, wonach Banco Popular ausfalle, und auf die Informationen und Analysen, aufgrund deren der Verwaltungsrat zu diesem Schluss gelangt sei.

329    In diesem Schreiben heißt es:

„Gemäß Art. 21.4 des Gesetzes 11/2015 und den Art. 45 und 46 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 [der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt werden (ABl. 2016, L 184, S. 1)] teilt Banco Popular hiermit mit, dass ihr Verwaltungsrat die Bewertung ausgesprochen hat, dass die Bank wahrscheinlich ausfällt.“

330    Drittens wies der SRB in Art. 2 des Abwicklungskonzepts auf das Ergebnis der Bewertung der EZB hin und gelangte in Art. 2.2 zu dem Schluss, dass danach die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sei.

331    So wurde im vorliegenden Fall der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall von Banco Popular auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 festgestellt, wonach für die Zwecke von Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels das Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, wenn folgende Voraussetzung erfüllt ist:

„Das Unternehmen ist nicht in der Lage, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.“

332    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass weder die EZB noch der SRB sich auf den Tatbestand von Art. 18 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 beriefen, wonach ein Unternehmen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist, wenn „[seine] Vermögenswerte … die Höhe seiner Verbindlichkeiten [unterschreiten] oder … objektive Anhaltspunkte dafür vor[liegen], dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird“.

333    Somit ist die Insolvenz des Unternehmens keine Voraussetzung für die Feststellung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls nach Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 und folglich auch keine Voraussetzung für die Annahme eines Abwicklungskonzepts.

334    In dieser Hinsicht heißt es im 57. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014:

„Der Beschluss zur Abwicklung eines Unternehmens sollte gefasst werden, bevor ein Finanzunternehmen bilanzmäßig insolvent ist und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Die Abwicklung sollte eingeleitet werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und dass keine alternativen Maßnahmen des privaten Sektors einen solchen Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abwenden würden. …“

335    Demnach war die Insolvenz von Banco Popular entgegen dem Vorbringen der Kläger keine Voraussetzung dafür, dass diese als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 angesehen wurde. Denn die Tatsache, dass ein Unternehmen bilanzmäßig solvent ist, bedeutet nicht, dass es über ausreichend Liquidität, also frei verfügbare Mittel verfügt, um seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.

336    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass der SRB im 23. Erwägungsgrund des Abwicklungskonzepts unter Bezugnahme auf die von der EZB durchgeführte Bewertung feststellte, dass sich die Liquiditätssituation von Banco Popular wegen des Abzugs von Einlagen in allen Kundensegmenten seit Oktober 2016 erheblich verschlechtert habe. Daraus leitete er ab, dass die Bank nicht mehr über genügend Optionen zur Wiederherstellung ihrer Liquiditätsposition verfügt habe, um sich zu vergewissern, dass sie in einer stabilen Position sein würde, um ihren Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.

337    Im Abwicklungskonzept führte der SRB die einzelnen Geschehnisse an, die seit Februar 2017 zu einer rapiden Verschlechterung der Liquiditätsposition von Banco Popular geführt hätten. Der SRB verwies u. a. auf die Veröffentlichung des Jahresberichts 2016 von Banco Popular im Februar 2017, in dem sie einen konsolidierten Verlust von 3,485 Mrd. Euro, einen Sonderrückstellungsbedarf in Höhe von 5,7 Mrd. Euro und die Ernennung eines neuen Präsidenten angekündigt habe, und auf die Veröffentlichung des Finanzberichts für das erste Quartal 2017 im Mai 2017, in dem sie weniger gute Ergebnisse als vom Markt erwartet angekündigt habe. Der SRB erwähnte die Herabstufung des Ratings von Banco Popular durch verschiedene Ratingagenturen im Februar, April und Juni 2017. Auch die anhaltende negative Berichterstattung in den Medien über die finanziellen Ergebnisse und über ein angeblich unmittelbar drohendes Konkurs- oder Illiquiditätsrisiko für Banco Popular habe zu einem vermehrten Abzug von Einlagen geführt.

338    Zudem legte der SRB dar, am 12. Mai 2017 sei die Liquiditätsdeckung für Banco Popular unter die Mindestschwelle von 80 % gesunken, die in Art. 460 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 575/2013 festgelegt sei, und ihr sei es nicht gelungen, diese Schwelle zum Zeitpunkt des Abwicklungskonzepts wieder zu erreichen.

339    Art. 412 Abs. 1 der Verordnung Nr. 575/2013 definiert die Liquiditätsdeckungsanforderung wie folgt:

„Institute müssen über liquide Aktiva verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt, damit gewährleistet wird, dass sie über angemessene Liquiditätspuffer verfügen, um sich einem möglichen Ungleichgewicht zwischen Liquiditätszuflüssen und ‑abflüssen unter erheblichen Stressbedingungen während 30 Tagen stellen zu können. In Stressperioden dürfen Institute ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verwenden.“

340    Aus diesen Anhaltspunkten ergibt sich, dass das Liquiditätsproblem von Banco Popular entgegen dem Vorbringen der Kläger zum Zeitpunkt der Bewertung durch die EZB nicht als nur vorübergehend angesehen werden konnte. Dies wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Bank selbst zum selben Zeitpunkt die EZB davon in Kenntnis setzte, dass sie wegen Liquiditätsproblemen ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle.

341    Zudem sind, wie der SRB ausführt, diese verschiedenen Anhaltspunkte in den Leitlinien der EBA vom 6. August 2015 zur Interpretation der Umstände, unter denen ein Institut gemäß Art. 32 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59 als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend zu betrachten ist (EBA/GL/2015/07) (im Folgenden: EBA-Leitlinien), enthalten.

342    Diese ab dem 1. Januar 2016 geltenden Leitlinien enthalten eine Reihe objektiver Anhaltspunkte für die Feststellung, ob ein Unternehmen im Einklang mit den in Art. 32 Abs. 4 Buchst. a bis c der Richtlinie 2014/59 festgelegten Voraussetzungen als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend gilt. Art. 32 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/59 entspricht in seinem Wortlaut weitgehend Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014.

343    Gemäß Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 bemühen sich der SRB, der Rat und die Kommission nach Kräften, die Leitlinien und Empfehlungen der EBA zu befolgen, die sich auf die Art der von diesen Gremien wahrzunehmenden Aufgaben beziehen.

344    Nach den EBA-Leitlinien gilt ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend im Sinne von Art. 32 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/59, wenn es gegen die regulatorischen Liquiditätsanforderungen verstößt, wenn es nicht in der Lage ist, seine Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird.

345    Unter den zu berücksichtigenden objektiven Anhaltspunkten nennen die EBA-Leitlinien u. a. erstens bedeutende nachteilige Entwicklungen, die sich auf die Entwicklung der Liquiditätsposition des Instituts und die Nachhaltigkeit seines Finanzierungsprofils sowie seine Fähigkeit zur Einhaltung der in der Verordnung Nr. 575/2013 festgelegten Mindest-Liquiditätsanforderungen und der gemäß ihrem Art. 105 auferlegten zusätzlichen Anforderungen oder jedweder nationaler Mindest- Liquiditätsanforderungen auswirken, zweitens eine beträchtlich nachteilige Entwicklung der aktuellen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Instituts, bei deren Bewertung gegebenenfalls erwartete und außergewöhnliche Liquiditätsabflüsse, einschließlich sich abzeichnender Anzeichen eines möglichen Ansturms auf die Banken, berücksichtigt werden sollten, und drittens Entwicklungen, die den Ruf des Instituts wahrscheinlich ernsthaft schädigen würden, insbesondere bedeutende Herabstufungen des Ratings durch eine oder mehrere Ratingagenturen, wenn sie zu bedeutenden Mittelabflüssen oder der Unfähigkeit zur Erneuerung der Finanzierung oder der Aktivierung der vertraglichen auf externen Ratings basierenden Auslösebedingungen führen.

346    Die verschiedenen Anhaltspunkte, die die EZB und der SRB gemäß den EBA-Leitlinien berücksichtigt haben und die im Übrigen von den Klägern nicht in Frage gestellt werden, ließen zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts den Schluss zu, dass Banco Popular ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014.

347    Als Drittes können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die Weigerung des SRB und der Kommission, ihnen Zugang zu den von ihnen herangezogenen Dokumenten zu geben, erlaube ihnen kein sachdienliches Vorbringen, um die Erfüllung der Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 in Frage zu stellen.

348    Es ist nämlich festzustellen, dass der Verweis auf die Bewertung der EZB im Abwicklungskonzept und insbesondere die Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 in der Fassung des Abwicklungskonzepts enthalten sind, die der Klageschrift als Anlage beigefügt ist. Außerdem war eine nicht vertrauliche Fassung der Bewertung der EZB am 14. August 2017, d. h. vor Einreichung der Erwiderung, auf deren Website verfügbar.

349    Somit waren, wie der SRB ausführt, die objektiven Anhaltspunkte, auf denen die Bewertungen gestützt waren, dass Banco Popular wegen ihrer Liquiditätssituation ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle, im Abwicklungskonzept und in der Bewertung der EZB enthalten, die den Klägern zumindest vor Einreichung der Erwiderung zur Verfügung stand.

350    Zudem hatte, wie der SRB vorbringt und Banco Santander in der Sitzung vorgetragen hat, einer der Kläger als Mitglied des Verwaltungsrats von Banco Popular direkten Zugang zu den Informationen betreffend die Entwicklung der finanziellen Situation von Banco Popular.

351    Daraus folgt, dass dem SRB und der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 als erfüllt angesehen haben.

352    Daher ist der erste Teil zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014

353    Die Kläger machen geltend, die im Abwicklungskonzept enthaltenen Anhaltspunkte reichten nicht aus, um darzutun, dass die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt gewesen sei. Es habe alternativ zur Abwicklung Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden gegeben, die der SRB und die Kommission hätten prüfen müssen.

354    In Art. 3 des Abwicklungskonzepts gelangte der SRB unter Berücksichtigung der Bewertung der EZB zu dem Schluss, dass es keine alternative Maßnahme gebe, mit der der Ausfall von Banco Popular innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könne, und dass die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sei.

355    Im Einzelnen führte der SRB in Art. 3.2 des Abwicklungskonzepts aus, nach vernünftigem Ermessen bestehe keine Aussicht, dass der Ausfall von Banco Popular durch andere Maßnahmen des privaten Sektors abgewendet werden könne. Das Fehlen solcher Maßnahmen lasse sich u. a. aus folgenden Umständen ableiten:

–        Die Bank selbst habe in einem Schreiben an die EZB vom 6. Juni 2017 ihren Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall eingeräumt;

–        das private Veräußerungsverfahren habe kein positives Ergebnis innerhalb eines Zeitraums erbracht, der es der Bank erlaubt hätte, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen;

–        es sei wenig wahrscheinlich, dass die Bank in der Lage sein werde, rechtzeitig zusätzliche Liquidität durch Marktgeschäfte, durch Maßnahmen der Zentralbank oder durch in ihrem Rücklagenfonds und in ihren Rettungsplänen vorgesehene Maßnahmen zu beschaffen;

–        eine Notfallliquiditätshilfe wäre angesichts der rapiden Verschlechterung der Liquiditätsposition unzureichend gewesen.

356    In Art. 3.3 des Abwicklungskonzepts führte der SRB aus, es bestehe keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, einschließlich solcher der Frühintervention, abgewendet werden könne. In ihrer Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular habe die EZB bestätigt, dass keine Maßnahmen der Aufsichtsbehörden oder der Frühintervention zur Verfügung stünden, mit denen die Liquiditätsposition der Bank sofort wiederhergestellt und ihr genügend Zeit für eine Unternehmensübertragung oder eine andere Lösung verschafft werden könnte. Mit den Maßnahmen, die der EZB als der zuständigen Behörde gemäß der nationalen Umsetzung von Art. 104 der Richtlinie 2013/36 und der Art. 27 bis 29 der Richtlinie 2014/59 oder gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 1024/2013 zur Verfügung stünden, könne angesichts der festgestellten erheblichen und rapiden Verschlechterung der Liquiditätsposition nicht gewährleistet werden, dass die Bank in der Lage sein werde, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen.

357    In Art. 3.4 des Abwicklungskonzepts legte der SRB dar, nach vernünftigem Ermessen bestehe auch keine Aussicht, dass mit der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung und zur Umwandlung von Kapitalinstrumenten nach Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 der Ausfall von Banco Popular innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens abgewendet werden könne. Da Banco Popular wegen ihrer Liquiditätsposition ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle, reichten die Herabschreibung und die Umwandlung von Kapitalinstrumenten zur Wiederherstellung der Liquiditätssituation nicht aus.

358    In der Klageschrift führen die Kläger aus, die Anhaltspunkte, die in der vom SRB veröffentlichten Fassung des Abwicklungskonzepts, u. a. in den Art. 3.1 bis 3.4, enthalten seien, seien zu einem großen Teil gekürzt und reichten daher nicht aus, um darzutun, dass die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt sei.

359    Dazu genügt der Hinweis, dass diese Punkte in den weniger stark gekürzten Fassungen, die der SRB am 2. Februar und am 31. Oktober 2018, d. h. vor Einreichung der Erwiderung, auf seiner Website veröffentlicht hat, in voller Länge enthalten sind.

360    In der Erwiderung machen die Kläger geltend, die Weigerung des SRB und der Kommission, ihnen Zugang zu den Dokumenten zu geben, auf die sie sich gestützt hätten, erlaube es ihnen nicht, auf das Vorbringen in der Klagebeantwortung zu erwidern. Die Kläger legen jedoch nicht dar, auf welches Vorbringen ihnen eine Erwiderung nicht möglich sein soll.

361    Als Erstes machen die Kläger geltend, der SRB habe das Fehlen jeder anderen Maßnahme des privaten Sektors lediglich aus bestimmten Faktoren „abgeleitet“, was den Anforderungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 nicht genüge. Der erste Faktor sei das Schreiben von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017, in dem sie einen Ausfall für vorhersehbar gehalten habe. Mit diesem Schreiben könne die Erfüllung der Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 nicht dargetan werden. Der zweite Faktor sei die Aussage, dass das private Veräußerungsverfahren nicht innerhalb einer Frist zum Erfolg geführt habe, die es Banco Popular ermöglicht hätte, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Dieses Verfahren sei indes wegen des SRB fehlgeschlagen, weil die Erklärungen seiner Vorsitzenden zu den Liquiditätsproblemen von Banco Popular beigetragen hätten.

362    Was das oben in den Rn. 328 und 329 angeführte Schreiben von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 betrifft, räumen die Kläger in der Beschreibung seines Inhalts in ihrer Antwort auf die Streithilfeschriftsätze ein, dass der Verwaltungsrat von Banco Popular zu dem Schluss gelangt war, dass die Bank schwerwiegende Liquiditätsprobleme hatte und wahrscheinlich ausfallen werde.

363    Mit der Mitteilung an die EZB, dass die Bank wahrscheinlich ausfallen werde, räumte der Verwaltungsrat von Banco Popular zwangsläufig ein, dass es keine andere Lösung zur Verhinderung des Ausfalls mehr gab. Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist der Inhalt dieses Schreibens somit relevant für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt war.

364    Auch die Feststellung im Abwicklungskonzept, dass das private Veräußerungsverfahren nicht innerhalb eines Zeitraums abgeschlossen worden sei, der es Banco Popular ermöglicht hätte, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, ist ein relevanter tatsächlicher Umstand, aufgrund dessen der SRB zu dem Schluss gelangen konnte, dass diese Veräußerung keine Maßnahme des privaten Sektors sei, mit der sich der Ausfall von Banco Popular im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 abwenden ließ.

365    Zu dem Vorbringen der Kläger, dieses private Veräußerungsverfahren sei wegen des SRB und insbesondere der Erklärungen seiner Vorsitzenden fehlgeschlagen, genügt die Feststellung, dass es auf einer bloßen nicht untermauerten Behauptung beruht und jedenfalls ins Leere geht. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 musste der SRB nämlich das Fehlen von Lösungen des privaten Sektors feststellen und wies objektiv darauf hin, dass das private Veräußerungsverfahren fehlgeschlagen war. Insoweit waren die Gründe, aus denen diese Lösung des privaten Sektors nicht in Betracht kam, unerheblich.

366    Zudem geht entgegen dem Vorbringen der Kläger aus den Art. 3.1 bis 3.4 des Abwicklungskonzepts hervor, dass sich der SRB für seinen Schluss auf das Fehlen einer Möglichkeit, auf irgendeine andere Maßnahme des privaten Sektors zurückzugreifen, nicht nur auf diese beiden Gesichtspunkte gestützt hat. Er stellte auch fest, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass die Bank in der Lage sein werde, rechtzeitig zusätzliche Liquidität durch Marktgeschäfte, durch Maßnahmen der Zentralbank oder durch in ihrem Rücklagenfonds und in ihren Rettungsplänen vorgesehene Maßnahmen zu beschaffen und dass eine Notfallliquiditätshilfe angesichts der rapiden Verschlechterung der Liquiditätsposition unzureichend gewesen wäre.

367    Als Zweites machen die Kläger geltend, der SRB habe keinen Beweis für seine Behauptung im Abwicklungskonzept vorgelegt, nach vernünftigem Ermessen bestehe keine Aussicht, dass der Ausfall des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, einschließlich solcher der Frühintervention, abgewendet werden könne. Der SRB habe nicht die Möglichkeit einer Notfallliquiditätshilfe berücksichtigt, mit der ausreichend Liquidität beschafft worden wäre, um das private Veräußerungsverfahren abzuschließen oder sich zu vergewissern, dass es keine anderen Maßnahmen des privaten Sektors wie etwa die Veräußerung von Vermögenswerten oder eine Kapitalerhöhung gebe. Dem der Klageschrift als Anlage beigefügten Sachverständigengutachten zufolge habe Banco Popular über ausreichende Garantien verfügt, die eine Notfallliquiditätshilfe gerechtfertigt hätten, und hätte die Abwicklung vermieden werden können.

368    Nach Ansicht der Kläger geht aus den beiden Schreiben der Bank von Spanien an die EZB vom 5. Juni 2017 hervor, dass Banco Popular eine Sicherheit gestellt habe, die die Gewährung des gesamten Betrags der beantragten Notfallliquiditätshilfe gerechtfertigt habe. Die Bank von Spanien habe darauf hingewiesen, dass sich mit dieser Notfallliquiditätshilfe der kurzfristige Liquiditätsbedarf von Banco Popular hätte decken lassen. Die EZB habe die Leistung der beantragten Notfallliquiditätshilfe genehmigt, und deren Betrag hätte es Banco Popular ermöglicht, ihr Veräußerungsverfahren oder Kapitalerhöhungsprogramm abzuschließen. Den Klägern sei nicht bekannt, warum die von der Bank von Spanien und von der EZB genehmigte Notfallliquiditätshilfe nicht gewährt worden sei. Erst nachdem Banco Popular von der EZB für ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erklärt worden sei, habe die Bank von Spanien ihre Genehmigung zur Gewährung dieser Notfallliquiditätshilfe zurückgezogen.

369    Indes stellte die EZB am 6. Juni 2017 in ihrer Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular fest, diese habe zwar in den vorangegangenen Wochen verschiedene Maßnahmen zur Beschaffung zusätzlicher Liquidität entwickelt und mit ihrer Umsetzung begonnen, doch habe der Umfang der realisierten und noch erwarteten Zuflüsse nicht ausgereicht, um der Verschlechterung der Liquiditätsposition der Bank zum Zeitpunkt der Bewertung abzuhelfen. Selbst mit dem Rückgriff auf die Notfallliquiditätshilfe, gegen die der EZB-Rat am 5. Juni 2017 keine Einwände erhoben habe, genüge die Liquiditätssituation, so die EZB, zu diesem Zeitpunkt nicht, um die Fähigkeit von Banco Popular zu gewährleisten, ihren Verpflichtungen bis zum 7. Juni 2017 nachzukommen.

370    Im 26. Erwägungsgrund Buchst. c des Abwicklungskonzepts stellte der SRB fest, dass Banco Popular am 5. Juni 2017 eine erste Notfallliquiditätshilfe erhalten habe, nachdem die EZB keine Einwände erhoben habe, dass aber die Bank von Spanien nicht in der Lage gewesen sei, ihr eine zusätzliche Liquiditätshilfe zu gewähren.

371    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bank von Spanien mit einem Schreiben vom 5. Juni 2017 bei der EZB die Genehmigung einer Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular beantragt hatte, um deren schwerer Liquiditätskrise zu begegnen. Am selben Tag richtete die Bank von Spanien ein weiteres Schreiben an die EZB mit einem Antrag auf Ausweitung der Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular, nachdem diese sie von äußerst umfangreichen Liquiditätsbewegungen informiert hatte. Diese beiden der EZB am selben Tag übermittelten Schreiben zeugen davon, wie rapide sich die Liquiditätssituation von Banco Popular verschlechtert hatte.

372    Demgemäß stellte der SRB in Art. 3.2 Buchst. d des Abwicklungskonzepts fest, dass eine Notfallliquiditätshilfe angesichts der rapiden Verschlechterung der Liquiditätsposition von Banco Popular nicht ausgereicht hätte.

373    Die EZB und der Verwaltungsrat von Banco Popular waren am Tag nach dieser ersten Notfallliquiditätshilfe, dem 6. Juni 2017, wegen der umfangreichen und rapiden Liquiditätsabflüsse zu dem Schluss gelangt, dass die Bank nicht mehr in der Lage sein werde, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit am 7. Juni 2017 zu begleichen. Da der Ausfall von Banco Popular somit festgestellt war, kam eine Notfallliquiditätshilfe nicht mehr in Betracht.

374    Zudem ist zu beachten, dass dem SRB keine Rolle bei der Leistung einer Notfallliquiditätshilfe zukommt, die in die Zuständigkeit der nationalen Zentralbanken fällt.

375    Somit konnte der SRB im Abwicklungskonzept nur feststellen, dass zum einen die EZB in ihrer Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular zu der Ansicht gelangt sei, dass sich mit der von ihr genehmigten Notfallliquiditätshilfe die Liquiditätskrise von Banco Popular nicht bewältigen lasse, und dass zum anderen die Bank von Spanien keine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular genehmigt habe.

376    Der SRB konnte somit keine Lösung berücksichtigen, die nicht in seine Zuständigkeit fiel und die nicht mehr in Betracht kam, nachdem die EZB und Banco Popular selbst befunden hatten, dass die Bank ausfalle oder wahrscheinlich ausfalle.

377    Folglich können die Kläger dem SRB keinen Vorwurf daraus machen, dass er die Möglichkeit einer Notfallliquiditätshilfe nicht berücksichtigt hat, die genügend Zeit verschafft hätte, um eine Maßnahme des privaten Sektors zu treffen, das private Veräußerungsverfahren abzuschließen oder sich zu vergewissern, dass es keine anderen Maßnahmen des privaten Sektors gab.

378    Zum Vorbringen der Kläger, ihnen sei nicht bekannt, warum die Bank von Spanien die zusätzliche Notfallliquiditätshilfe nicht gewährt habe, genügt der Hinweis, dass es ins Leere geht. Da nämlich der SRB die Weigerung der Bank von Spanien, Banco Popular eine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe zu gewähren, nur zur Kenntnis nehmen konnte, sind die Gründe für diese Weigerung unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse.

379    Unerheblich ist folglich auch das der Klageschrift als Anlage beigefügte Sachverständigengutachten vom 3. August 2017, das eine Analyse des Abwicklungskonzepts enthält, aus der nach Ansicht der Kläger hervorgeht, dass Banco Popular über ausreichende Sicherheiten für die Inanspruchnahme einer Notfallliquiditätshilfe verfügte.

380    Daher stellte eine Notfallliquiditätshilfe entgegen der Auffassung der Kläger keine alternative Maßnahme zur Abwicklung dar.

381    Als Drittes machen die Kläger geltend, es habe Lösungen des privaten Sektors gegeben, mit denen sich die Liquiditätskrise von Banco Popular hätte bewältigen lassen und die innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchführbar gewesen wären. Sie führen eine Reihe von Maßnahmen auf, die ihrer Ansicht nach hätten durchgeführt werden können, wenn der Bank von Spanien gestattet worden wäre, die beantragte Notfallliquiditätshilfe in voller Höhe zu gewähren.

382    Wie Banco Santander darlegt, beruhen diese Lösungen auf der fehlerhaften Prämisse, dass Banco Popular am 6. Juni 2017 eine Notfallliquiditätshilfe hätte gewährt werden können.

383    Da festgestellt worden ist, dass der SRB im Abwicklungskonzept nur zur Kenntnis nehmen konnte, dass die Bank von Spanien nicht zur Gewährung einer zusätzlichen Notfallliquiditätshilfe für Banco Popular in der Lage war, haben die Kläger nicht dargetan, dass die von ihnen angeführten Lösungen des privaten Sektors durchführbar waren.

384    Jedenfalls haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die von ihnen angeführten Lösungen so schnell hätten durchgeführt werden können, dass Banco Popular ihr Liquiditätsproblem hätte lösen und am 6. Juni 2017 nicht für ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend hätte erklärt werden müssen.

385    Erstens machen die Kläger geltend, die Anteilseigner von Banco Popular hätten in der Hauptversammlung vom 10. April 2017 den Verwaltungsrat ermächtigt, eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals der Bank um 50 % zu genehmigen. Sie stützen sich zudem auf Schriftstücke, die der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, insbesondere die Erklärungen von zwei Anteilseignern, der Herren Del Valle Ruiz und Ruiz Sacristán, wonach wichtige Beteiligte bereit gewesen seien, erhebliche Kapitalbeträge einzuschießen, um Banco Popular bei der Bewältigung ihrer kurzfristigen Liquiditätsprobleme zu helfen. Diese Kapitalspritze hätte das Vertrauen in die Bank wiederhergestellt und mehr Zeit für die Durchführung des privaten Veräußerungsverfahrens verschafft.

386    Sie führen weiter aus, die Deutsche Bank habe im Mai 2017 geschätzt, dass Banco Popular eine Kapitalspritze von 4 Mrd. Euro benötige, und Herr Del Valle Ruiz und andere Anleger seien bereit gewesen, sich zu 50 % an diesem Betrag zu beteiligen, die Barclays Bank habe Banco Popular am 3. Juni 2017 vorgeschlagen, sich an dieser Kapitalerhöhung zu beteiligen, und die Deutsche Bank habe Banco Popular am 5. Juni 2017 mitgeteilt, sie sei an einer Beteiligung an dieser Kapitalerhöhung in Höhe von 2 Mrd. Euro interessiert. Zudem habe die Pacific Investment Management Company LLC (PIMCO) Ende Mai 2017 zugesagt, im Fall einer Kapitalerhöhung bis zu 300 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.

387    Dazu genügt die Feststellung, dass den Erklärungen der Herren Del Valle Ruiz und Ruiz Sacristán zufolge, die der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, das Vorhaben einer Kapitalerhöhung durch die Anteilseigner von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung erst in einem Vorbereitungsstadium war. So erwähnen die Kläger in der Klageschrift einen Auszug aus der Erklärung von Herrn Del Valle Ruiz, in der dieser angibt, er und ein weiterer Investor hätten am 2. Juni 2017 ein Gespräch geführt über die Abhaltung eines Treffens mit einer Investmentbank zu der Frage, wie die Kapitalerhöhung am besten zu strukturieren sei, und dieses Treffen sei auf den 5. Juni 2017 angesetzt worden.

388    Was die Schreiben der Barclays Bank und der Deutschen Bank angeht, so enthalten sie keinerlei verbindliche Zusage dieser Banken, eine Kapitalerhöhung von Banco Popular vorzunehmen, sondern spiegeln nur Gespräche über eine mögliche künftige Kapitalerhöhung wider. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass das Vorhaben einer Kapitalerhöhung von Banco Popular zum Zeitpunkt ihrer Versendung noch in seinem sehr frühen Stadium war.

389    So bezieht sich die Barclays Bank in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2017 an Banco Popular, von dem ein Auszug der Klageschrift als Anlage beigefügt ist, nur auf kürzlich geführte Gespräche über eine Kapitalerhöhung mit dem Ziel für Banco Popular, ihren zusätzlichen Deckungsbedarf zu befriedigen und ein deutlich höheres Kapitalniveau zu erreichen, um die Herausforderungen durch besondere Risikopositionen im Immobiliensektor und andere notleidende Vermögenswerte abzumildern, denen sich diese gegenübersehe. Zum einen deutet somit nichts in diesem Auszug darauf hin, dass die Barclays Bank bereit gewesen wäre, sich an dieser Kapitalerhöhung zu beteiligen, und zum anderen erwähnt diese Bank nicht die Liquiditätskrise, in der sich Banco Popular befand, und schlägt keinerlei Lösung dafür vor.

390    Mit am 7. Oktober 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die Kläger gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung als neuen Beweis eine vollständige Fassung dieses Schreibens vorgelegt.

391    Nach Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung können die Hauptparteien ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens Beweise oder Beweisangebote vorlegen, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

392    In ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 2019 rechtfertigen die Kläger die verspätete Vorlage dieses Schriftstücks damit, dass es in den Medien verbreitet worden und nunmehr öffentlich sei, was aber zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen am 30. September 2019 noch nicht der Fall gewesen sei.

393    Die Kläger geben jedoch nicht genau an, zu welchem Zeitpunkt dieses Schriftstück in den Medien verbreitet worden sein soll. Hierzu hat der SRB in seiner Stellungnahme zur Vorlage dieses neuen Beweises angegeben, dass eine ungekürzte Fassung dieses Schreibens am 9. April 2019 auf der Website von Diario16 veröffentlicht worden sei.

394    Folglich war entgegen dem Vorbringen der Kläger eine ungekürzte Fassung des Schreibens der Barclays Bank vor Einreichung ihrer Stellungnahme zu den Streithilfeschriftsätzen öffentlich zugänglich. Somit haben die Kläger die verspätete Vorlage dieses Schriftstücks nicht gerechtfertigt, so dass dieses als unzulässig zurückzuweisen ist, ohne dass seine Beweiskraft geprüft zu werden braucht.

395    Jedenfalls ist festzustellen, dass der Inhalt dieses Schreibens nicht das Vorbringen der Kläger stützt, eine Kapitalerhöhung habe eine gangbare Alternative dargestellt, und nicht den Beweis erbringt, dass die Barclays Bank die Absicht hatte, sich finanziell an einer künftigen Kapitalerhöhung von Banco Popular zu beteiligen. Denn in diesem Schreiben bekräftigte die Barclays Bank ihre Unterstützung für Banco Popular und führte aus, sie sei in der Lage, diese bei dieser wichtigen Transaktion zu unterstützen. Die Barclays Bank bekundete ihr Interesse daran, als Konsortialführer oder Bookrunner 50 % der Transaktion zu Marktbedingungen zu zeichnen. Sie fügte – in der Begleitmail bekräftigte – rechtliche Vorbehalte hinzu mit dem Hinweis, dass sich „[j]ede Verpflichtung oder jedes Angebot im Zusammenhang mit einer derartigen Zeichnung … in einer oder mehreren gesonderten Vereinbarungen zwischen Banco Popular und [ihr] niederschlagen [würde], sofern die Marktbedingungen zufriedenstellend sind, eine Vorabprüfung gute Ergebnisse erbracht hat, die Parteien sich über die Konditionen und die Preise zu diesem Zeitpunkt verständigt haben … und alle erforderlichen internen Genehmigungen vorliegen“. Schließlich hob die Barclays Bank hervor, dass dieses Schreiben kein Angebot für die Zeichnung der Transaktion oder irgendeiner Finanzierung darstelle und nicht auf die Schaffung eines Rechtsverhältnisses zwischen ihr und Banco Popular ziele.

396    In ihrem der Erwiderung als Anlage beigefügten Schreiben vom 5. Juni 2017 an Banco Popular erwähnt die Deutsche Bank nur ihr Interesse daran, 50 % einer möglichen Kapitalerhöhung von 4 Mrd. Euro sicherzustellen. Die Deutsche Bank führt lediglich aus, dass „[s]elbstverständlich … bestimmte Voraussetzungen [bestehen, dass] dem Schreiben … aber unsere Überzeugung zugrunde [liegt], dass unter Bedingungen, die wir für realistischerweise erfüllbar halten, eine [Kapital‑]Erhöhung durchgeführt werden könnte, die die Bank stabilisieren würde“. Somit kann dieses Schreiben nicht als eine verbindliche Zusage der Deutschen Bank ausgelegt werden, und es betrifft keine Lösung zur Bewältigung der Liquiditätskrise von Banco Popular.

397    Ihr Vorbringen zur Beteiligung von PIMCO an einer Kapitalerhöhung stützen die Kläger auf einen Artikel von El Mundo vom 11. Dezember 2017. Dazu genügt es, mit der Kommission festzustellen, dass es in diesem Artikel auch heißt, PIMCO habe seine Aktivitäten betreffend Banco Popular nicht bestätigt.

398    Zweitens machen die Kläger geltend, Banco Popular habe sich auch darauf vorbereitet, ihre nicht strategischen Vermögenswerte zu veräußern.

399    Hierzu genügt die Feststellung, dass diese bloße Behauptung in der Klageschrift auf keinerlei Beweis gestützt ist, wobei die der Erwiderung als Anlagen beigefügten Dokumente keine Vorhaben der Veräußerung von Vermögenswerten betreffen. Jedenfalls handelte es sich, wie die Kläger darlegen, um bloße Vorhaben. Somit haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass solche Veräußerungen von Vermögenswerten, die erst in einem Vorbereitungsstadium waren, weniger als mehrere Wochen in Anspruch genommen hätten und so rechtzeitig hätten erfolgen können, dass Banco Popular ausreichend Liquidität hätte beschaffen können, um ihren Verbindlichkeiten zum 7. Juni 2017 nachzukommen.

400    Drittens bringen die Kläger zum einen vor, BBVA habe ein Kaufangebot für Banco Popular abgeben wollen, doch hätten ihr der SRB und der FROB nicht genug Zeit eingeräumt, um ein wettbewerbsbasiertes Angebot abzugeben, und die angefochtenen Beschlüsse hätten eine wettbewerbsbasierte Veräußerung verhindert.

401    Dieses Vorbringen ist unerheblich, da das von den Klägern angeführte Veräußerungsverfahren für Banco Popular keine gegenüber der Abwicklung alternative Lösung, sondern das vom FROB im Rahmen des Abwicklungsverfahrens organisierte Veräußerungsverfahren betrifft.

402    Zum anderen machen die Kläger geltend, wenn die beantragte Notfallliquiditätshilfe in voller Höhe gewährt worden wäre, wäre ein besseres Angebot für den Erwerb von Banco Popular abgegeben worden, und Banco Santander sei zur Zahlung von 200 Mio. Euro bereit gewesen, habe aber ihr Angebot zurückgezogen, als sie erfahren habe, dass sie der einzige Bieter sei.

403    Hierzu genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen auf der fehlerhaften Prämisse beruht, dass Banco Popular eine zusätzliche Notfallliquiditätshilfe gewährt worden wäre. Zudem ist es eine nicht untermauerte Behauptung, dass Banco Santander zur Abgabe eines höheren Angebots bereit gewesen wäre und dass sie vor dem Ende des vom FROB organisierten Veräußerungsverfahrens Kenntnis davon erhalten habe, dass sie der einzige Bieter sei.

404    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass sich mit den von ihnen angeführten alternativen Maßnahmen die Liquiditätsposition von Banco Popular rasch genug hätte wiederherstellen lassen, und dass sie somit nicht dargetan haben, dass dem SRB ein offensichtlicher Beurteilungsfehler mit der Einschätzung unterlaufen ist, dass es keine alternativen Maßnahmen zur Abwicklung gebe, mit denen der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall von Banco Popular zum 6. Juni 2017 abgewendet werden könne.

405    Ferner können die Kläger dem SRB auch nicht zum Vorwurf machen, dass er die von ihnen angeführten Maßnahmen nicht berücksichtigt hat. Denn wie die Kommission und der SRB darlegen, durfte Letzterer seine Beurteilung auf die Maßnahmen beschränken, die in Anbetracht der relevanten Umstände und der gesetzten Fristen tatsächlich durchführbar waren.

406    So war der SRB nicht verpflichtet, Maßnahmen zu berücksichtigen, mit denen sich das dringliche Problem im Zusammenhang mit der rapiden Verschlechterung der Liquiditätssituation von Banco Popular, die die Ursache für deren Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall war, nicht lösen ließ.

407    Nach alledem ist dem SRB und der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie die Voraussetzung nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 806/2014 als erfüllt angesehen haben.

408    Daher ist der zweite Teil und mithin der fünfte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014

409    Die Kläger machen geltend, der SRB und die Kommission hätten gegen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten als erfüllt angesehen hätten. Sie verweisen hierfür auf ihr Vorbringen im Rahmen des fünften Klagegrundes.

410    Es genügt, mit der Kommission, dem SRB und dem Königreich Spanien darauf hinzuweisen, dass die Kläger im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes lediglich auf ihr Vorbringen zum fünften Klagegrund verweisen und nichts Neues speziell zum Nachweis eines Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorbringen.

411    Da der fünfte Klagegrund zurückgewiesen worden ist, ist folglich auch der sechste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta

412    Die Kläger machen geltend, die angefochtenen Beschlüsse verletzten erstens das Recht auf Gehör und zweitens das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, die in den Art. 41 und 47 der Charta verankert seien.

 Zur ersten Rüge, die das Recht auf Gehör betrifft

413    Die Kläger führen aus, die angefochtenen Beschlüsse seien ihnen nicht zugestellt worden und sie hätten keine Gelegenheit gehabt, vor ihrem Erlass gehört zu werden. Durch die angefochtenen Beschlüsse werde ihnen aber ihr Eigentumsrecht entzogen, und sie hätten sich zum Bestehen von gegenüber der Abwicklung alternativen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden und des privaten Sektors äußern können. Wenn sie während des Verfahrens Erklärungen hätten abgeben können, hätten der SRB und die Kommission die Frage, ob die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, und die Bewertung von Banco Popular wahrscheinlich anders beurteilt.

414    Vorab ist auf das Ergebnis der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 keine Anhörung der Anteilseigner des von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmens vorsieht, eine Einschränkung des Rechts auf Gehör darstellt, die zum einen zur Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden Ziels, nämlich des in Art. 14 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Ziels, die Stabilität der Finanzmärkte zu gewährleisten, zu dem auch das Ziel gehört, die Kontinuität der kritischen Funktionen des betreffenden Unternehmens sicherzustellen, sowie durch die Notwendigkeit einer raschen Beschlussfassung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abwicklung gerechtfertigt ist und die zum anderen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Charta beachtet.

415    Nach der oben in den Rn. 121 und 122 angeführten Rechtsprechung ist jedoch das Recht auf Gehör in allen Verfahren zu beachten, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, und zwar auch dann, wenn die anwendbare Regelung ein solches Verfahrensrecht nicht ausdrücklich vorsieht.

416    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem vom SRB zum Abschluss des Verfahrens nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 angenommenen Abwicklungskonzept die Abwicklung von Banco Popular bezweckt wird. Alleiniger Adressat des Abwicklungskonzepts ist der FROB, und Banco Popular ist als die Person anzusehen, der gegenüber eine individuelle Maßnahme getroffen wird und der das Recht auf Gehör durch Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta garantiert ist.

417    Somit ist zu berücksichtigen, dass die Kläger als Anteilseigner oder Inhaber von Anleihen von Banco Popular weder Adressat des Abwicklungskonzepts, das keine ihnen gegenüber getroffene individuelle Maßnahme ist, noch des Beschlusses 2017/1246 zur Billigung dieses Abwicklungskonzepts sind.

418    Allerdings hat der SRB die Befugnis gemäß Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 zur Herabschreibung oder Umwandlung der Kapitalinstrumente von Banco Popular ausgeübt.

419    Auch wenn das vom SRB durchgeführte Verfahren zur Annahme des Abwicklungskonzepts kein gegenüber den Klägern eröffnetes individuelles Verfahren ist, kann es daher zum Erlass einer Maßnahme führen, die für deren Interessen als Anteilseigner oder Inhaber von Kapitalinstrumenten von Banco Popular nachteilig sein kann.

420    In der oben in Rn. 121 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist aber das Recht auf Gehör weit dahin ausgelegt worden, dass es jeder Person in einem Verfahren garantiert ist, das zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann.

421    Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass nach dem oben in Rn. 131 wiedergegebenen Art. 52 Abs. 1 der Charta und der oben in Rn. 132 angeführten Rechtsprechung das in der Charta verankerte Recht auf Gehör, sollten sich die Kläger im Rahmen des Verfahrens der Abwicklung von Banco Popular darauf berufen können, Einschränkungen unterworfen werden kann. Insbesondere konnte das Fehlen einer Anhörung der Kläger als Anteilseigner oder Inhaber von Kapitalinstrumenten von Banco Popular im Rahmen des Abwicklungsverfahrens, sei es durch den SRB oder durch die Kommission, gerechtfertigt sein.

422    Im vorliegenden Fall wies der SRB in Art. 4.2 des Abwicklungskonzepts darauf hin, dass die Abwicklung von Banco Popular zur Erreichung von zwei in Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Zielen notwendig und verhältnismäßig sei, nämlich zur Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität und zur Sicherstellung der Kontinuität der kritischen Funktionen von Banco Popular.

423    Dazu erläuterte der SRB in Art. 4.4.2 des Abwicklungskonzepts, er sei aufgrund verschiedener Anhaltspunkte zu dem Schluss gelangt, dass die Situation von Banco Popular eine wachsende Gefahr erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität in Spanien berge. Zu diesen Anhaltspunkten gehörten erstens die Größe und die Bedeutung von Banco Popular, die die Muttergesellschaft der sechstgrößten Bankengruppe Spaniens mit Vermögenswerten von insgesamt 147 Mrd. Euro sei und 2017 von der Bank von Spanien als systemrelevantes Institut eingestuft worden sei. Banco Popular sei einer der Hauptakteure auf dem Markt in Spanien mit einem signifikanten Marktanteil im Segment der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und habe in ganz Spanien einen relativ hohen Marktanteil bei den Einlagen (fast 6 %) und eine hohe Zahl von Kunden (etwa 1,4 Millionen). Zweitens sei die Art der Tätigkeit von Banco Popular berücksichtigt worden, deren Schwerpunkt im Firmenkundengeschäft liege und die sich hauptsächlich auf das Angebot von Finanzierungen, die Verwaltung von Sparguthaben und Dienstleistungen für Privatkunden, Familien und Unternehmen (insbesondere KMU) konzentriere. Die Ähnlichkeit des Geschäftsmodells von Banco Popular und anderer spanischer Geschäftsbanken könne zum indirekten Ansteckungspotenzial im Verhältnis zu diesen Banken beitragen, die als vor denselben Schwierigkeiten stehend angesehen werden könnten.

424    In Art. 4.4 des Abwicklungskonzepts benannte der SRB drei kritische Funktionen im Sinne von Art. 6 der Delegierten Verordnung 2016/778, und zwar das Einlagengeschäft mit Haushalten und Nichtfinanzunternehmen, die Kreditvergabe an KMU und Barzahlungsdienstleistungen.

425    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit dem fünften Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 geltend machen, aber nicht in Abrede stellen, dass das Abwicklungskonzept im öffentlichen Interesse erforderlich im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung war.

426    Gemäß Art. 18 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 ist eine Abwicklungsmaßnahme als im öffentlichen Interesse liegend zu betrachten, wenn sie für das Erreichen eines oder mehrerer der in Art. 14 dieser Verordnung genannten Abwicklungsziele notwendig und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Liquidation des Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.

427    Demnach stellen die Kläger nicht in Abrede, dass das Abwicklungskonzept erforderlich und verhältnismäßig war, um die erheblichen negativen Auswirkungen des Ausfalls von Banco Popular auf die Finanzstabilität der Union zu vermeiden und die Kontinuität der kritischen Funktionen dieser Bank sicherzustellen.

428    Somit verfolgte das Abwicklungskonzept für Banco Popular ein Ziel der Gewährleistung der Stabilität der Finanzmärkte, das gemäß der Prüfung der ersten Rüge des ersten Klagegrundes ein Gemeinwohlinteresse darstellt, das eine Einschränkung des Rechts auf Gehör im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Charta rechtfertigen kann.

429    Ferner ergibt sich ebenfalls aus der Prüfung des ersten Klagegrundes, dass Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 den unverzüglichen Erlass eines Beschlusses vorsieht, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Annahme einer Abwicklungsmaßnahme erfüllt.

430    Somit musste, nachdem die EZB den Ausfall oder wahrscheinlichen Ausfall von Banco Popular festgestellt hatte und der SRB die Voraussetzungen des Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 als erfüllt ansah, das Abwicklungskonzept schnellstmöglich angenommen werden.

431    Diese rasche Beschlussfassung war durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kontinuität der kritischen Funktionen von Banco Popular sicherzustellen und die erheblichen negativen Auswirkungen ihrer Situation auf die Finanzmärkte zu verhindern, indem insbesondere dem Ansteckungsrisiko vorgebeugt wurde. Da im vorliegenden Fall der Ausfall von Banco Popular an einem Wochentag eingetreten war, musste vor der Öffnung der Märkte am Morgen des 7. Juni 2017 das Verfahren abgeschlossen und der Beschluss gefasst worden sein.

432    Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in Nr. 80 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen ABLV Bank u. a./EZB (C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:16) ausgeführt hat, müssen die zuständigen Organe und Agenturen der Union ihre Entscheidungen so schnell treffen, um negative Auswirkungen der Abwicklung des Bankinstituts auf die Finanzmärkte zu verhindern, und dieser Zeitdruck verpflichtet sie dazu, die Entscheidung de facto schon „vorbereitet“ zu haben, bevor sie das Verfahren einleiten, um die Schließung der Wertpapiermärkte nutzen zu können.

433    Daher können sich die Kläger nicht mit der Behauptung begnügen, der SRB und die Kommission hätten die Eile, mit der sie die angefochtenen Beschlüsse erlassen hätten, nicht gerechtfertigt.

434    Zudem ist zu beachten, dass eine vorherige Anhörung der Kläger, bei der diese davon unterrichtet worden wären, dass der Erlass einer Abwicklungsmaßnahme unmittelbar bevorstand, die Gefahr heraufbeschworen hätte, dass sie sich in einer Weise auf dem Markt verhielten, die die Finanzlage von Banco Popular verschlimmert hätte. Eine solche Anhörung hätte damit der Wirksamkeit der beabsichtigten Abwicklungsmaßnahme abträglich sein können.

435    Somit ist davon auszugehen, dass die Anhörung der Kläger vor der Annahme des Abwicklungskonzepts oder vor dem Erlass des Beschlusses 2017/1246 zu einer erheblichen Verlangsamung des Verfahrens geführt und daher sowohl das Erreichen der mit dem Abwicklungskonzept verfolgten Ziele als auch dessen Wirksamkeit gefährdet hätte.

436    Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Fehlen einer Anhörung der Kläger im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass der angefochtenen Beschlüsse geführt hat, eine Einschränkung des Rechts auf Gehör darstellte, die gerechtfertigt und erforderlich war, um dem Gemeinwohlziel der Gewährleistung der Finanzstabilität zu entsprechen, und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 52 Abs. 1 der Charta stand.

437    Im vorliegenden Fall hat die Prüfung des fünften Klagegrundes ergeben, dass dem SRB und der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie die Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 als erfüllt angesehen haben, nämlich, dass Banco Popular ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend war und dass nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht bestand, dass dieser Ausfall innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden abgewendet werden konnte. Wie insbesondere die Prüfung des zweiten Teils des fünften Klagegrundes ergeben hat, haben die Kläger nicht dargetan, dass es alternative Maßnahmen gab, mit denen die Liquiditätsprobleme von Banco Popular hätten behoben und somit die Abwicklung hätte abgewendet werden können.

438    Daher können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Abwicklungskonzept nicht angenommen worden wäre, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich während des Verfahrens zum Vorliegen alternativer Maßnahmen der Privatwirtschaft zu äußern.

439    Zum Vorbringen der Kläger, sie hätten angehört werden müssen, weil ihnen durch die angefochtenen Beschlüsse ihr Eigentumsrecht entzogen werde, genügt der Hinweis auf die oben in den Rn. 160 bis 162 angeführte Rechtsprechung, wonach eine Einschränkung des Eigentumsrechts der Anteilseigner und der Gläubiger des betroffenen Unternehmens keine Verpflichtung zu ihrer Anhörung rechtfertigen kann.

440    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die erste Rüge zurückzuweisen ist.

 Zur zweiten Rüge, die das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz betrifft

441    Die Kläger machen geltend, zur Einhaltung der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Klagefrist seien sie gezwungen gewesen, Klage zu erheben, ohne die Beweise erhalten zu haben, die den angefochtenen Beschlüssen zugrunde lägen, was dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes zuwiderlaufe. In der Erwiderung führen sie aus, der SRB und die Kommission verweigerten weiter den Zugang zu den Dokumenten, auf die sie sich in den angefochtenen Beschlüssen und in ihren Klagebeantwortungen gestützt hätten, wodurch den Klägern die sachgerechte Ausübung ihres Klagerechts und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe verwehrt werde.

442    Zum Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes heißt es in Art. 47 Abs. 1 der Charta, dass jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Wirksamkeit der durch diese Bestimmung gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle insbesondere, dass der Betroffene seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, beim zuständigen Gericht eine Klage gegen eine bestimmte Einrichtung zu erheben (vgl. Urteil vom 29. April 2021, Banco de Portugal u. a., C‑504/19, EU:C:2021:335, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorhandensein einer wirksamen, zur Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dienenden gerichtlichen Kontrolle ist dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

443    Es ist zu beachten, dass es für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich ist, dass der Betroffene von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, Kenntnis erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, damit er seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit dieses Gericht umfassend in der Lage ist, die Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 26. April 2018, Donnellan, C‑34/17, EU:C:2018:282, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. November 2020, Minister van Buitenlandse Zaken, C‑225/19 und C‑226/19, EU:C:2020:951, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Februar 2021, Ramazani Shadary/Rat, T‑122/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:61, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

444    Im vorliegenden Fall wurde eine nicht vertrauliche Fassung des Abwicklungskonzepts am 11. Juli 2017 auf der Website des SRB veröffentlicht, und der Beschluss 2017/1246 wurde am 11. Juli 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zu beiden hatten die Kläger Zugang und konnten sie mit der vorliegenden Klage nach Art. 263 AEUV vor dem Gericht anfechten, was das Bestehen ihres Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz beweist.

445    Zudem veröffentlichte der SRB am 2. Februar und am 31. Oktober 2018, also vor Einreichung der Erwiderung, die Bewertung 1 sowie weniger stark gekürzte Fassungen des Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2. Mit diesen Veröffentlichungen sollte der Öffentlichkeit Zugang zu Teilen dieser Dokumente gewährt werden, die anfangs als vertraulich angesehen worden waren. Die Kläger hatten somit Gelegenheit, ihr Vorbringen in Anbetracht der sich aus diesen Veröffentlichungen ergebenden neuen Informationen zu ergänzen.

446    Als Erstes werfen die Kläger dem SRB vor, dass er ihnen keinen Zugang zu den vollständigen Fassungen des Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2 gegeben habe.

447    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Abwicklungsbeschluss nicht an die Kläger, sondern an den FROB gerichtet ist. Die Kläger sind als Dritte anzusehen und haben somit keinen Anspruch auf Übermittlung des Abwicklungskonzepts.

448    Nach Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 veröffentlicht der SRB auf seiner Website eine Kopie des Abwicklungskonzepts oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger, zusammengefasst werden.

449    Im vorliegenden Fall veröffentlichte der SRB am 7. Juni 2017 auf seiner Website eine Mitteilung über die Annahme des Abwicklungskonzepts, der eine Zusammenfassung der Auswirkungen der Abwicklung gemäß Art. 29 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 beigefügt war. Am 11. Juli 2017 veröffentlichte der SRB eine nicht vertrauliche Fassung des Abwicklungskonzepts. Ferner veröffentlichte er am 2. Februar 2018 und sodann am 31. Oktober 2018 auf seiner Website weniger stark gekürzte nicht vertrauliche Fassungen des Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2.

450    Art. 88 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 sieht zudem vor:

„Vor der Offenlegung von Informationen trägt der [SRB] dafür Sorge, dass diese Informationen keine vertraulichen Angaben enthalten, indem er insbesondere die Folgen einer etwaigen Weitergabe dieser Informationen mit Blick auf öffentliche Interessen der Finanz‑, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen und die Zwecke von Inspektions‑, Untersuchungs- und Prüftätigkeiten bewertet. Die Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen enthalten eine konkrete Bewertung der Folgen einer Weitergabe der Inhalte und Einzelheiten von Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 8 und 9, der Ergebnisse der nach Artikel 10 durchgeführten Bewertungen oder des Abwicklungskonzepts nach Artikel 18 …“

451    Diese Bestimmung verpflichtet den SRB ausdrücklich, vor der Veröffentlichung des Abwicklungskonzepts oder seiner Übermittlung an einen Dritten dafür Sorge zu tragen, dass dieses keine vertraulichen Angaben enthält. Diese Verpflichtung gilt auch für die Bewertung 2, die einen Anhang des Abwicklungskonzepts darstellt und nach dessen Art. 12.2 integraler Bestandteil desselben ist.

452    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann ein Beschluss der Kommission, mit dem das Vorliegen einer von einem Kläger beanstandeten staatlichen Beihilfe verneint wird, aus der Sicht der Verpflichtung zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses hinreichend begründet sein, ohne dass in ihm sämtliche bezifferten Angaben angeführt sind, auf die die Kommission ihre Erwägungen stützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 108 bis 111). Wenn eine nicht vertrauliche Fassung eines solchen Beschlusses klar und eindeutig die Überlegungen der Kommission und die von ihr verwendete Methodik zum Ausdruck bringt und es damit den Betroffenen ermöglicht, von diesen Gründen Kenntnis zu nehmen, und dem Gericht, insoweit seine Kontrolle auszuüben, genügt sie den Anforderungen an die der Kommission obliegende Begründungspflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C‑131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 55).

453    Was zudem die wirtschaftlichen Gesichtspunkte angeht, die von Deloitte in der Bewertung 2 herangezogen und vom SRB im Abwicklungskonzept berücksichtigt wurden, lässt sich nicht bestreiten, dass es sich um komplexe technische Beurteilungen handelt. Da das Abwicklungskonzept die Erwägungen des SRB klar zum Ausdruck bringt und es so ermöglicht, deren Stichhaltigkeit später vor dem zuständigen Gericht in Frage zu stellen, wäre es übertrieben, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen oder der Zahlen zu verlangen, auf die sich diese Erwägungen stützen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C‑341/06 P und C‑342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

454    Zum einen bestreiten die Kläger aber nicht, dass das Abwicklungskonzept und die Bewertung 2 vertrauliche Informationen enthalten, die der SRB zu schützen hat. Zum anderen legen sie nicht dar, inwiefern die in den nicht vertraulichen Fassungen des Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2 unkenntlich gemachten Daten für das Verständnis des Abwicklungskonzepts notwendig gewesen sein sollen.

455    Daher steht den Klägern kein Recht auf Übermittlung des vollständigen Abwicklungskonzepts und der vollständigen Bewertung 2 zu.

456    Als Zweites beanstanden die Kläger, dass der SRB und die Kommission ihnen vor dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse nicht die Dokumente übermittelt hätten, auf die sie sich für deren Erlass gestützt hätten, und machen einen Verstoß gegen das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Akteneinsicht geltend.

457    Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.

458    Das Recht auf Akteneinsicht ist in Art. 90 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 wie folgt vorgesehen:

„Die von den Beschlüssen des [SRB] betroffenen Personen haben vorbehaltlich des legitimen Interesses anderer Personen an dem Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Zugang zu den Akten des [SRB]. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des [SRB].“

459    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Akteneinsicht in Wettbewerbssachen insbesondere darin besteht, es den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu ermöglichen, von den in den Akten der Kommission enthaltenen Beweismitteln Kenntnis zu nehmen, damit sie auf deren Grundlage zu den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt ist, sachgerecht Stellung nehmen können. Dieses Recht auf Akteneinsicht bedeutet, dass die Kommission dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gibt, alle Schriftstücke in der Ermittlungsakte zu prüfen, die möglicherweise für seine Verteidigung erheblich sind. Zu ihnen gehören sowohl belastende als auch entlastende Schriftstücke mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen anderer Unternehmen, internen Schriftstücken der Kommission und anderen vertraulichen Informationen (vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, NKT Verwaltung und NKT/Kommission, C‑607/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:385, Rn. 261 und 262 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

460    Zweitens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren vor der Kommission, das die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften zum Gegenstand hat, dass dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr für ihre Behauptung einer Zuwiderhandlung herangezogenen Schriftstücken sachdienlich Stellung zu nehmen. Diese Rechte sind Gegenstand von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und b der Charta (vgl. Urteil vom 28. November 2019, Brugg Kabel und Kabelwerke Brugg/Kommission, C‑591/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:1026, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

461    Drittens umfasst allgemeiner das in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankerte Recht auf Achtung der Verteidigungsrechte den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Akteneinsicht unter Beachtung der berechtigten Interessen an Vertraulichkeit (vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Dezember 2020, Kalai/Rat, T‑178/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:580, Rn. 73).

462    Viertens kann die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung grundsätzlich deren Nichtigerklärung nach sich ziehen, wenn die Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden sind (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, Solvay/Kommission, C‑109/10 P, EU:C:2011:686, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑47/10, EU:T:2015:506, Rn. 349 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

463    Aus der in den vorstehenden Rn. 459 bis 462 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass sowohl das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Akteneinsicht als auch im Besonderen das Recht auf Akteneinsicht in Wettbewerbssachen Personen oder Unternehmen betreffen, gegen die Verfahren eingeleitet worden oder Beschlüsse ergangen sind.

464    Zum einen ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 90 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014, dass das Recht auf Akteneinsicht das Unternehmen betrifft, für das das Abwicklungskonzept angenommen wurde, d. h. Banco Popular, und nicht dessen Anteilseigner oder Gläubiger. Zum anderen hat die Prüfung der ersten Rüge ergeben, dass den Klägern kein Recht auf Gehör im Rahmen des Verfahrens zustand, das zur Annahme des Abwicklungskonzepts geführt hat.

465    Daher können die Kläger kein Recht auf Akteneinsicht geltend machen.

466    Zudem sehen sowohl Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta als auch Art. 90 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 vor, dass bestimmte Daten geschützt sein können, wenn sie vertraulich sind.

467    Demnach können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, es stelle eine Verletzung des in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerten Rechts auf Akteneinsicht dar, dass der SRB und die Kommission ihnen im Verwaltungsverfahren, das zur Annahme des Abwicklungskonzepts geführt habe, nicht die Dokumente übermittelt hätten, auf die sie sich gestützt hätten.

468    Als Drittes machen die Kläger der Sache nach geltend, sie hätten ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht ausüben können, weil sie nach dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse keinen Zugang zu den Dokumenten gehabt hätten, auf die sich der SRB und die Kommission in diesen Beschlüssen gestützt hätten. Sie werfen dem SRB und der Kommission vor, diese Dokumente nicht ihrer Klagebeantwortung beigefügt und nicht erläutert zu haben, warum sie vertraulich seien. Selbst wenn diese Dokumente vertrauliche Informationen enthielten, könnten ihre Prozessvertreter im vorliegenden Verfahren doch Zugang zu ihnen erhalten.

469    Es ist darauf hinzuweisen, dass keine Bestimmung den Klägern ein Recht auf Zugang zu den vollständigen Fassungen des Abwicklungskonzepts und der Bewertung 2 oder zu den anderen Dokumenten, auf die sich der SRB für die Festlegung des Abwicklungskonzepts gestützt hat, gewährleistet, da dieser zum Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente verpflichtet ist.

470    Der SRB und die Kommission sind nämlich gemäß Art. 339 AEUV, Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta und Art. 88 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 806/2014 zum Schutz der vertraulichen Daten aller Unternehmen, einschließlich der Geschäftsgeheimnisse, verpflichtet.

471    Zudem hat der Gerichtshof zur Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1) entschieden, dass es das wirksame Funktionieren des Systems zur Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, das auf einer Überwachung innerhalb eines Mitgliedstaats und dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten beruht, erfordert, dass sowohl die überwachten Firmen als auch die zuständigen Behörden sicher sein können, dass die übermittelten vertraulichen Informationen grundsätzlich auch vertraulich bleiben (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

472    Dem Gerichtshof zufolge könnte das Fehlen eines solchen Vertrauens die reibungslose Übermittlung der vertraulichen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. Daher stellt Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 zum Schutz nicht nur der besonderen Interessen der unmittelbar betroffenen Firmen, sondern auch des allgemeinen Interesses am normalen Funktionieren der Unionsmärkte für Finanzinstrumente die Grundregel auf, dass das Berufsgeheimnis zu wahren ist (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Baumeister, C‑15/16, EU:C:2018:464, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

473    Art. 88 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 über das von den Mitgliedern des SRB zu wahrende Berufsgeheimnis enthält eine Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39 entsprechende Bestimmung.

474    Ferner ergibt sich aus Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014, dass der SRB unter voller Ausschöpfung aller bei der EZB oder den nationalen zuständigen Behörden verfügbaren Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung u. a. von den von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmen über die nationalen Abwicklungsbehörden oder, nachdem diese von ihm darüber informiert worden sind, direkt sämtliche Informationen anfordern kann, die für die Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Gemäß Abs. 2 dieses Artikels entbindet die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die Unternehmen nicht von der Pflicht, diese Informationen zur Verfügung stellen. Nach Art. 34 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014 kann der SRB hinsichtlich eines Instituts, das seinen Abwicklungsbefugnissen unterliegt, alle Informationen, die für die Ausübung seiner Funktionen im Sinne dieser Verordnung erforderlich sind, insbesondere über das Kapital, die Liquidität sowie die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, auch kontinuierlich einholen.

475    Die Dokumente, auf die sich der SRB für die Annahme des Abwicklungskonzepts gestützt hat, insbesondere diejenigen, die die Liquiditätssituation von Banco Popular, deren Antrag auf Notfallliquiditätshilfe und die Bewertung der Frage ihres Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls durch die EZB betreffen, enthalten vertrauliche Informationen, namentlich Geschäftsgeheimnisse, die der SRB zu schützen hat.

476    Daraus folgt, dass den Klägern kein Recht auf Zugang zu den vollständigen Dokumenten zustand, auf die sich der SRB und die Kommission für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse gestützt haben, da diese Dokumente vertrauliche Daten enthalten konnten, was die Kläger nicht bestreiten. Sie können sich somit nicht auf diese Zugangsverweigerung berufen, um eine Verletzung ihres Anspruchs auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geltend zu machen.

477    Was ferner die Dokumente angeht, die den Klägern zufolge die Grundlage für die angefochtenen Beschlüsse und die Klagebeantwortungen bilden, verweisen die Kläger auf ihre der Klageschrift als Anlagen beigefügten Anträge auf Zugang zu Dokumenten, die sie u. a. nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Kommission, dem SRB und der EZB gestellt haben. In der Erwiderung nehmen sie Bezug auf die Weigerung des SRB und der Kommission, ihnen Zugang zu den im Rahmen dieser Verfahren angeforderten Dokumente zu geben.

478    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Antworten auf diese Anträge Gegenstand einer gesonderten Klage vor dem Gericht sind.

479    Die Kläger beziehen sich auch auf ihren am 9. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Antrag nach Art. 88 der Verfahrensordnung, dem SRB und der Kommission im Wege prozessleitender Maßnahmen aufzugeben, eine Reihe von Schriftstücken vorzulegen, die in einem Verzeichnis in der Anlage zu dem Antrag aufgeführt sind.

480    Gemäß Art. 91 Buchst. b und Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht den SRB im Wege einer prozessleitenden Maßnahme oder einer Beweiserhebung zur Vorlage aller Schriftstücke auffordern, die es für die Entscheidung über den Rechtsstreit für erheblich erachtet. Nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch bestimmten in diesen Schriftstücken enthaltenen Informationen vertraulichen Charakter beimessen und daher entscheiden, dass sie den anderen Parteien, u. a. den Klägern, nicht bekannt gegeben werden.

481    Daraus ergibt sich, dass eine Entscheidung des Gerichts, mit der die Vorlage von Schriftstücken angeordnet wird, den Parteien keinen vollständigen Zugang zu diesen Schriftstücken garantiert, wenn diese nach Ansicht des Gerichts vertrauliche Angaben enthalten.

482    Im vorliegenden Verfahren hat das Gericht dem SRB zudem mit Beweisbeschluss vom 21. Mai 2021 die Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgegeben, darunter die vertraulichen Fassungen des Abwicklungskonzepts, der Bewertung 2 und der Bewertung des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular durch die EZB. Nach Prüfung des Inhalts dieser Schriftstücke gemäß Art. 103 der Verfahrensordnung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Teile, die in den auf den Websites des SRB und der EZB veröffentlichten Fassungen dieser Schriftstücke unkenntlich gemacht worden sind, für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich sind. Daher hat das Gericht die vertraulichen Fassungen dieser Schriftstücke mit Beschluss vom 16. Juni 2021 aus den Akten entfernt.

483    Zum Vorbringen der Kläger schließlich, es fehle an einer gerichtlichen Kontrolle während des Abwicklungsverfahrens, genügt der Hinweis, dass es bei der Prüfung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden ist.

484    Demzufolge ist die zweite Rüge und damit der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts

485    Die Kläger machen geltend, der SRB und die Kommission hätten ohne Rechtfertigung und in unverhältnismäßiger Weise ihr in Art. 17 Abs. 1 der Charta verankertes Eigentumsrecht verletzt. Die Herabschreibung des Gesellschaftskapitals von Banco Popular sowie die Herabschreibung und die Umwandlung ihrer Kapitalinstrumente hätten den von ihnen gehaltenen Aktien und Anleihen von Banco Popular jeden wirtschaftlichen Wert genommen.

486    Die Kommission, der SRB, das Königreich Spanien und Banco Santander machen der Sache nach geltend, das in Art. 17 der Charta verankerte Eigentumsrecht gelte nicht schrankenlos und könne gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt seien. Mit den angefochtenen Beschlüssen werde ein Gemeinwohlziel, nämlich die Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems, verfolgt, das eine Einschränkung des Eigentumsrechts der Kläger rechtfertige.

487    Art. 17 Abs. 1 der Charta lautet:

„Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist.“

488    Nach ständiger Rechtsprechung gilt das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta verbürgte Eigentumsrecht nicht schrankenlos, und seine Ausübung kann Einschränkungen unterworfen werden, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind. Das Eigentumsrecht kann daher, wie aus Art. 52 Abs. 1 der Charta hervorgeht, Einschränkungen unterworfen werden, sofern diese Einschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellen, der das so gewährleistete Recht in seinem Wesensgehalt antasten würde (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 69 und 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juli 2020, Adusbef u. a., C‑686/18, EU:C:2020:567, Rn. 85, und vom 23. Mai 2019, Steinhoff u. a./EZB, T‑107/17, EU:T:2019:353, Rn. 100).

489    Daraus folgt, dass das Eigentumsrecht kein schrankenloses Recht ist, sondern gemäß dem oben in Rn. 131 angeführten Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen unterworfen werden kann, sofern diese in den anwendbaren Regelungen vorgesehen, zur Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden Ziels erforderlich und im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig sind.

490    Wie dargelegt, beschloss der SRB in Art. 6 des Abwicklungskonzepts gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014, die Kapitalinstrumente von Banco Popular in der oben in Rn. 73 beschriebenen Weise herabzuschreiben und umzuwandeln.

491    Des Weiteren sollten zum einen nach dem 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 806/2014 die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte in Übereinstimmung mit Art. 52 Abs. 1 der Charta erfolgen, und zum anderen sollte nach dem 62. Erwägungsgrund dieser Verordnung der Eingriff in die Eigentumsrechte nicht unverhältnismäßig sein.

492    Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 betreffend die allgemeinen Grundsätze für eine Abwicklung werden Verluste zuerst von den Anteilseignern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen.

493    Wie der Gerichtshof dazu entschieden hat, tragen die Anteilseigner der Banken nach den allgemeinen Regeln, die für die Rechtsstellung von Anteilseignern von Kapitalgesellschaften gelten, ihr Investitionsrisiko in vollem Umfang (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 73).

494    Da die Anteilseigner, wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen festgestellt hat, bis zur Höhe des Grundkapitals der Bank für deren Schulden haften, kann darin, dass nach den Rn. 40 bis 46 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. 2013, C 216, S. 1) die Anteilseigner zur Schließung von Kapitallücken einer Bank vor der Gewährung einer staatlichen Beihilfe in demselben Umfang wie beim Fehlen einer solchen staatlichen Beihilfe dazu beizutragen haben, die Verluste der Bank zu absorbieren, keine Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts gesehen werden (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 74).

495    Entsprechend folgt der Beschluss im Abwicklungskonzept, die Kapitalinstrumente von Banco Popular, deren Inhaber die Kläger waren, herabzuschreiben und umzuwandeln, daraus, dass die Anteilseigner eines Unternehmens die ihren Investitionen innewohnenden Risiken tragen und die wirtschaftlichen Konsequenzen der Abwicklung dieses Unternehmens wegen dessen Ausfall hinnehmen müssen.

496    Dazu hat das Gericht bereits entschieden, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien einer zyprischen Bank in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Maßnahme verfolgten Ziel stand. Zunächst, so das Gericht, sollte diese Maßnahme zur Rekapitalisierung der Bank beitragen und war geeignet, einen Beitrag zur Erreichung des Ziels zu leisten, die Stabilität des zyprischen Finanzsystems und der Eurozone insgesamt zu gewährleisten. Sodann ging die Maßnahme nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich war, da weniger einschränkende alternative Maßnahmen entweder nicht durchführbar waren oder nicht zu den erwarteten Ergebnissen hätten führen können. Schließlich brachte in Anbetracht der Bedeutung des verfolgten Ziels die betreffende Maßnahme keine unangemessenen Nachteile mit sich. In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Anteilseigner der Banken ihr Investitionsrisiko grundsätzlich in vollem Umfang tragen (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T‑680/13, EU:T:2018:486, Rn. 330).

497    Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Herabsetzung des Nominalwerts der Aktien dieser Bank keinen unverhältnismäßigen und nicht tragbaren Eingriff darstellte, der das Eigentumsrecht der Kläger in seinem Wesensgehalt antastete (Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T‑680/13, EU:T:2018:486, Rn. 331).

498    Zudem geht aus der oben in Rn. 137 angeführten Rechtsprechung hervor, dass Finanzdienstleistungen in der Wirtschaft der Union eine zentrale Rolle spielen, so dass die Gefahr besteht, dass die Insolvenz einer oder mehrerer Banken rasch auf andere Banken – sowohl im Herkunftsstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten – übergreift.

499    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, können unter Berücksichtigung des Ziels, die Stabilität des Bankensystems im Euro-Währungsgebiet sicherzustellen, und in Anbetracht der Gefahr finanzieller Verluste, die den Einlegern bei den betroffenen Banken im Fall von deren Zahlungsunfähigkeit unmittelbar droht, bestimmte Einschränkungen des Eigentumsrechts gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2016, Ledra Advertising u. a./Kommission und EZB, C‑8/15 P bis C‑10/15 P, EU:C:2016:701, Rn. 74).

500    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein klares öffentliches Interesse daran besteht, in der gesamten Union einen wirksamen und einheitlichen Schutz der Investoren zu gewährleisten, dass aber nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieses Interesse in jedem Fall Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Stabilität des Finanzsystems hat (Urteile vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 91, und vom 8. November 2016, Dowling u. a., C‑41/15, EU:C:2016:836, Rn. 54).

501    In Art. 4.2 des Abwicklungskonzepts erachtete der SRB aber die Abwicklung für notwendig und in angemessenem Verhältnis zu den in Art. 14 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014 genannten Zielen stehend, nämlich der Sicherstellung der Kontinuität der kritischen Funktionen und der Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, vor allem durch die Verhinderung einer Ansteckung, einschließlich von Marktinfrastrukturen, und durch die Erhaltung der Marktdisziplin. Durch eine Liquidation von Banco Popular im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens hätten sich, so der SRB, diese Ziele nicht im selben Umfang erreichen lassen. Mit dem Beschluss 2017/1246 billigte die Kommission ausdrücklich die Gründe, die der SRB zur Rechtfertigung der Notwendigkeit einer Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse angeführt hatte.

502    Indem das Abwicklungskonzept die finanzielle Lage von Banco Popular schützen oder wiederherstellen sollte und insbesondere eine Alternative zu deren Liquidation darstellte, entsprach es somit einem Gemeinwohlziel im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta, nämlich der Sicherstellung der Stabilität der Finanzmärkte.

503    Die im Abwicklungskonzept enthaltenen Maßnahmen zur Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente von Banco Popular dienten der Verfolgung dieses Ziels.

504    Die Kläger führen aus, sie stellten die Vereinbarkeit des in der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen SRM mit Art. 17 der Charta nicht in Frage. Sie machen geltend, die angefochtenen Beschlüsse seien ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr Eigentumsrecht, und erheben insoweit drei Rügen. Erstens beachteten die angefochtenen Beschlüsse nicht die „Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind“, zweitens werde mit ihnen in den Wesensgehalt ihres Eigentumsrechts eingegriffen, weil sie keine Entschädigung vorsähen, und drittens sei dieser Eingriff unverhältnismäßig.

505    Mit einer ersten Rüge machen die Kläger geltend, der Eingriff in ihr Eigentumsrecht wahre nicht die Bedingungen, die im Gesetz vorgesehen seien. In dieser Hinsicht führen sie die Nichtbeachtung der Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 806/2014, die Nichtbeachtung der Voraussetzungen nach Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung, das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewertung nach Art. 20 dieser Verordnung und den Umstand an, dass die angefochtenen Beschlüsse ohne gebührende Schutzmaßnahmen bezüglich eines ordnungsgemäßen Verfahrens erlassen worden seien, und verweisen auf ihr Vorbringen zu den Klagegründen 2, 4, 5 und 6.

506    Dazu genügt der Hinweis, dass das Vorbringen zum zweiten, zum vierten, zum fünften und zum sechsten Klagegrund zurückgewiesen worden ist. Die Prüfung dieser Klagegründe hat nämlich ergeben, dass dem SRB und der Kommission bei der Anwendung der Art. 18, 20 und 21 der Verordnung Nr. 806/2014 kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist und dass das Recht auf Gehör nicht verletzt worden ist.

507    Daher ist die erste Rüge zurückzuweisen.

508    Mit einer zweiten Rüge bringen die Kläger vor, der entschädigungslose Entzug ihres Eigentums verletze den Wesensgehalt ihres Eigentumsrechts. Es sei weder eine unabhängige Bewertung noch eine endgültige Ex-post-Bewertung nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgenommen worden, die die beiden in der Verordnung Nr. 806/2014 zur Gewährleistung des Schutzes nach Art. 17 der Charta vorgesehenen spezifischen „Schutzmechanismen“ darstellten, durch die ihnen die Zahlung einer billigen Entschädigung gewährleistet werde. Es sei keine unabhängige und vollständige Ex-ante-Bewertung, die die Beurteilung des Wertes der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens ermögliche, durchgeführt worden, und sie könne nicht darauf gestützt werden, dass bereits ein Abwicklungsinstrument gewählt worden sei. Da es keine endgültige Ex-post-Bewertung nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 geben werde, seien die zum Schutz des Rechts der Anteilseigner auf Entschädigung vorgesehenen „Schutzbestimmungen“ nicht beachtet worden. Die in Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bewertung 3 diene anderen Zwecken, und der SRB könne sie nicht als ausreichend bezeichnen.

509    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Kläger, die Bewertung 2 sei nicht „fair, vorsichtig und realistisch“ im Sinne von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 gewesen und sie hätte mehrere mögliche Abwicklungsszenarien berücksichtigen müssen, bereits im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes zurückgewiesen worden ist. Sodann ist zu beachten, dass sich der SRB nach Art. 20 Abs. 13 der Verordnung Nr. 806/2014 für die Annahme des Abwicklungskonzepts auf eine vorläufige Bewertung stützen durfte. Wie schließlich die Prüfung des vierten Klagegrundes ergeben hat, kann das Fehlen einer endgültigen Ex-post-Bewertung im Sinne von Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 die Gültigkeit der angefochtenen Beschlüsse nicht berühren.

510    Als Zweites sieht die Verordnung Nr. 806/2014 einen Mechanismus zur Entschädigung der Anteilseigner und der Gläubiger des von einer Abwicklungsmaßnahme betroffenen Unternehmens gemäß dem in Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014 aufgestellten Grundsatz vor, wonach kein Gläubiger größere Verluste zu tragen hat, als er im Fall einer Liquidation eines Unternehmens im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu tragen gehabt hätte.

511    Zur Beantwortung der Frage, ob die Anteilseigner und die Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das betreffende Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, sieht Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 vor, dass nach der Abwicklung eine Bewertung durchgeführt wird. Nach Art. 20 Abs. 17 der Verordnung Nr. 806/2014 wird bei dieser Bewertung festgestellt, ob Unterschiede zwischen der Behandlung, die den Anteilseignern und den Gläubigern zuteilgeworden wäre, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut zu dem Zeitpunkt, als der Beschluss über die Abwicklungsmaßnahme gefasst wurde, ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, und ihrer tatsächlichen Behandlung im Rahmen der Abwicklung bestehen.

512    Wird als Ergebnis dieser Bewertung festgestellt, dass die Anteilseigner oder die Gläubiger größere Verluste erlitten haben, als sie bei einer Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens erlitten hätten, kann der SRB nach Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 den SRF heranziehen.

513    Folglich wird mit der Verordnung Nr. 806/2014 ein Mechanismus geschaffen, der den Anteilseignern und den Gläubigern des abgewickelten Unternehmens eine angemessene Entschädigung im Einklang mit den Anforderungen nach Art. 17 Abs. 1 der Charta garantieren soll.

514    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugnahmen der Kläger auf die Folgenabschätzung der Kommission bestätigen, dass dieser Mechanismus den Anforderungen nach Art. 17 Abs. 1 der Charta entspricht. In dem von den Klägern in der Erwiderung angeführten Auszug aus dieser Folgenabschätzung heißt es nämlich:

„Der Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht unverhältnismäßig, da der Rahmen ein Entschädigungsrecht zugunsten der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger vorsieht. Diese haben ein Recht auf Entschädigung in Höhe des Wertes ihrer Anteile oder Forderungen, auf den sie im Fall einer regulären Liquidation Anspruch hätten. Eine weitere Garantie ist das Erfordernis, die Höhe der Entschädigung nach Maßgabe des Unternehmenswerts zu bestimmen, wie er von einem unabhängigen Sachverständigen geschätzt worden ist. Zudem sollte die Entschädigung gewährleisten, dass die Anteilseigner und die Gläubiger infolge der Anwendung des Abwicklungsinstruments oder der Ausübung der Abwicklungsbefugnis nicht schlechter behandelt werden, als wenn von diesem Instrument oder dieser Befugnis kein Gebrauch gemacht und das gesamte Kreditinstitut einem Konkursverfahren nach dem anwendbaren nationalen Recht unterstellt worden wäre. Insbesondere dann, wenn die Forderung eines Gläubigers bei einem Kreditinstitut verbleibt, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen übertragen worden sind, und das residuale Kreditinstitut liquidiert wird, ist der Gläubiger zu entschädigen, wenn der Betrag, den er bei dieser Liquidation erhalten hat, geringer ist als der Betrag, den er im Konkursverfahren erhalten hätte, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.

Die vorstehenden Entschädigungsregeln schützen den Wesensgehalt des Eigentumsrechts. Denn wenn die Abwicklungsbefugnisse nicht ausgeübt worden wären, wäre das ausfallende Unternehmen dem Konkursverfahren unterstellt worden. Nach Konkursrecht haben die Gläubiger Anspruch auf eine anteilige Verteilung des Erlöses aus der Veräußerung der Bankenaktiva, und die Anteilseigner haben Anspruch auf eine Verteilung der nach Auszahlung sämtlicher Gläubiger verbleibenden Vermögenswerte. Dieser Wesensgehalt ist nach den für die Entschädigung geltenden Grundsätzen geschützt. Folglich wird das Eigentumsrecht nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt.“

515    Außerdem genügt entgegen dem, was die Kläger zu vertreten scheinen, der Umstand, dass sie zum Zeitpunkt des Abwicklungskonzepts keine Entschädigung erhalten haben, nicht als Nachweis einer Verletzung ihres Eigentumsrechts, da Art. 17 Abs. 1 der Charta nicht vorsieht, dass eine Entschädigung gleichzeitig mit der Einschränkung des Eigentumsrechts, sondern, dass sie rechtzeitig zu leisten ist.

516    Mit ihrem Vorbringen, dass die Vornahme einer endgültigen Ex-post-Bewertung nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 zur Wahrung ihres Eigentumsrechts notwendig sei, scheinen die Kläger geltend zu machen, dass der Betrag der den Anteilseignern zu leistenden Entschädigung anhand der Ergebnisse der endgültigen Ex-post-Bewertung zu berechnen sei. Mit der endgültigen Ex-post-Bewertung solle der Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens bestimmt werden, und sie diene anderen Zwecken als die Bewertung 3 nach Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014.

517    Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Alternative zur Nichtannahme des Abwicklungskonzepts die Liquidation von Banco Popular im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens war.

518    Wie der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen entschieden hat, haben die Verluste der Anteilseigner von notleidenden Banken jedenfalls dasselbe Ausmaß unabhängig davon, ob sie ihren Grund in einem Urteil zur Feststellung der Insolvenz aufgrund der Nichtgewährung einer staatlichen Beihilfe oder in einem Verfahren zur Gewährung einer solchen Beihilfe unter der Voraussetzung der Lastenverteilung haben (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 75).

519    Der Gerichtshof hat auf Rn. 46 der Bankenmitteilung hingewiesen, wonach „der Grundsatz eingehalten werden [muss], dass ‚keine Schlechterstellung von Gläubigern‘ … erfolgen darf“, und „[n]achrangige Gläubiger … folglich für ihr Instrument nicht weniger erhalten [dürfen] als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre“ (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 77).

520    Aus dieser Randnummer der Bankenmitteilung ergibt sich, so der Gerichtshof, dass die Lastenverteilungsmaßnahmen, von denen die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für eine defizitäre Bank abhängig gemacht würde, das Eigentumsrecht der nachrangigen Gläubiger nicht stärker beeinträchtigen könnten, als dies im Rahmen eines Insolvenzverfahrens infolge der Nichtgewährung einer solchen Beihilfe der Fall wäre. Unter diesen Umständen kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass Lastenverteilungsmaßnahmen, wie sie in der Bankenmitteilung vorgesehen sind, einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anteilseigner und der nachrangigen Gläubiger darstellen (Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 78 und 79).

521    Zudem bemisst sich bei Wertpapieren die Entschädigungshöhe nach dem tatsächlichen Verkehrswert des Wertpapiers zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Regelung, nicht aber nach ihrem Nominalwert oder dem Betrag, den ihr Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs zu erzielen hoffte (vgl. Urteil vom 13. Juli 2018, K. Chrysostomides & Co. u. a./Rat u. a., T‑680/13, EU:T:2018:486, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

522    Daher ist entsprechend festzustellen, dass die oben in Rn. 510 angesprochene Anwendung des in Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehenen Verbots einer Schlechterstellung von Gläubigern den Klägern eine angemessene Entschädigung gemäß den Anforderungen nach Art. 17 Abs. 1 der Charta gewährleistet.

523    Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist der Wert ihrer Investition nicht anhand der vor der Annahme des Abwicklungskonzepts bestehenden Situation, wie er sich aus einer endgültigen Ex-post-Bewertung ergeben könnte, zu berechnen, sondern entspricht deren Wert im Fall der Nichtannahme des Abwicklungskonzepts und damit der Liquidation von Banco Popular.

524    Zudem handelt es sich, wie die Kläger einräumen, bei der endgültigen Ex-post-Bewertung nach Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Bewertung 3 nach Art. 20 Abs. 16 dieser Verordnung um getrennte Bewertungen. Die Vornahme einer endgültigen Ex-post-Bewertung ist nicht sachdienlich für die Bewertung 3, mit der die tatsächliche Behandlung der Anteilseigner von Banco Popular aufgrund der Abwicklung mit ihrer Behandlung im Rahmen eines hypothetischen Insolvenzverfahrens verglichen werden soll. Die Kläger können demnach nicht mit Erfolg geltend machen, der SRB und die Kommission hätten ohne eine endgültige Ex-post-Bewertung nicht über eine Grundlage für ihre Aussage verfügt, dass eine angemessene Entschädigung geleistet werde.

525    Daher stellt entgegen dem Vorbringen der Kläger die Angabe des SRB, im vorliegenden Fall werde keine endgültige Ex-post-Bewertung erfolgen, keinen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar.

526    Außerdem beruht das Vorbringen der Kläger auf der fehlerhaften Annahme, dass sie im vorliegenden Fall eine Entschädigung nach Art. 20 Abs. 12 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 hätten erhalten können.

527    Art. 20 Abs. 12 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 sieht vor:

„Fällt die im Rahmen der endgültigen Ex-post-Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts eines Unternehmens im Sinne des Artikels 2 höher aus als die im Rahmen der vorläufigen Bewertung durchgeführte Schätzung des Nettovermögenswerts dieses Unternehmens, kann der [SRB] die Abwicklungsbehörde ersuchen,

a)      ihre Befugnis zur Erhöhung des Werts der Forderungen von Gläubigern oder Eigentümern relevanter Kapitalinstrumente [auszuüben], die im Rahmen des Bail-in‑Instruments herabgeschrieben wurden“.

528    Es genügt die Feststellung, dass diese Bestimmung dann Anwendung findet, wenn das gewählte Abwicklungsinstrument das Bail-in‑Instrument nach Art. 27 der Verordnung Nr. 806/2014 ist. Das ist hier indes nicht der Fall.

529    Daher ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

530    Mit einer dritten Rüge bringen die Kläger vor, der Eingriff in ihr Eigentumsrecht sei unabhängig davon, ob er dieses Recht in seinem Wesensgehalt antaste, jedenfalls unverhältnismäßig.

531    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. Urteile vom 30. April 2019, Italien/Rat [Fangquote für Schwertfisch im Mittelmeer], C‑611/17, EU:C:2019:332, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Mai 2021, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C‑499/18 P, EU:C:2021:367, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auf diesen Grundsatz wird in Art. 5 Abs. 4 EUV und in Art. 1 des dem EU‑Vertrag und dem AEU‑Vertrag beigefügten Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Bezug genommen.

532    Erstens machen die Kläger geltend, der Eingriff in ihr Eigentumsrecht sei unverhältnismäßig, weil die angefochtenen Beschlüsse ohne ihre vorherige Anhörung erlassen worden seien.

533    Wie der SRB ausführt, ist das Recht auf Gehör ein eigenständiges Verfahrensrecht, dessen Verletzung nicht automatisch eine Verletzung des in Art. 17 Abs. 1 der Charta verbürgten Eigentumsrechts einschließt.

534    Hierzu ist auf die bereits im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes und insbesondere in den vorstehenden Rn. 160 und 161 angeführte Rechtsprechung des Gerichts hinzuweisen, wonach der Schutz des in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK verankerten Eigentumsrechts nicht dahin ausgelegt werden kann, dass der Betroffene unter allen Umständen in der Lage sein muss, vor dem Erlass der Maßnahmen, die sein Eigentumsrecht beeinträchtigen, seinen Standpunkt gegenüber den zuständigen Behörden geltend zu machen.

535    Zudem ist festzustellen, dass die Kläger nichts vorbringen, um zu erläutern, wie sich das Fehlen einer Anhörung durch den SRB vor der Annahme des Abwicklungskonzepts auf ihr Eigentumsrecht ausgewirkt haben soll.

536    Zweitens genügt zum Vorbringen der Kläger, es liege ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Eigentumsrecht vor, weil ihnen keine Entschädigung gewährt worden sei, der Verweis auf die Prüfung der zweiten Rüge.

537    Drittens begnügen sich die Kläger mit dem Vorbringen, der SRB und die Kommission hätten nicht dargetan, dass das gewählte Abwicklungsinstrument mit der Herabschreibung und der Umwandlung der Kapitalinstrumente die am wenigsten belastende Lösung zur Erreichung eines legitimen Ziels sei.

538    Es genügt die Feststellung, dass die Kläger hierzu nichts weiter vortragen, so dass dieses Vorbringen nicht untermauert ist.

539    Daher ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

540    Aus alledem folgt erstens, dass Banco Popular ein ausfallendes oder wahrscheinlich ausfallendes Unternehmen war und dass es keine alternativen Maßnahmen gab, mit denen sich diese Situation hätte abwenden lassen, zweitens, dass ohne Abwicklung für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, und drittens, dass die Anteilseigner von Banco Popular ihr Investitionsrisiko tragen müssen und dass nach der Verordnung Nr. 806/2014 gemäß dem Grundsatz, dass kein Gläubiger schlechter gestellt werden darf, eine Entschädigung geleistet werden kann. Daraus ist zu schließen, dass der Beschluss zur Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente von Banco Popular im Abwicklungskonzept keinen übermäßigen und unerträglichen Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentumsrechts der Kläger darstellt, sondern als eine gerechtfertigte und verhältnismäßige Einschränkung ihres Eigentumsrechts im Einklang mit den Art. 17 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta anzusehen ist.

541    Folglich ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

542    Die Kläger machen geltend, die Kommission und der SRB hätten ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht die spezifischen und konkreten Gründe für den Erlass der angefochtenen Beschlüsse dargelegt hätten.

543    Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta umfasst das Recht auf eine gute Verwaltung die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.

544    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die gemäß Art. 296 AEUV erforderliche Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 85 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Oktober 2020, EZB/Estate of Espírito Santo Financial Group, C‑396/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:845, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

545    Zudem müssen die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden, unter denen die Entscheidung ergeht (vgl. Urteile vom 6. November 2012, Éditions Odile Jacob/Kommission, C‑551/10 P, EU:C:2012:681, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Mai 2019, KPN/Kommission, T‑370/17, EU:T:2019:354, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 27. Januar 2021, KPN/Kommission, T‑691/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:43, Rn. 162).

546    Was als Erstes das Abwicklungskonzept angeht, machen die Kläger geltend, der SRB habe nur eine gekürzte Fassung des Abwicklungskonzepts und keine dieses stützenden Beweise vorgelegt. In der Erwiderung fügen die Kläger hinzu, wegen der Weigerung des SRB, ihnen Zugang zu den Schlüsseldokumenten, die Teil seiner Begründung seien, einschließlich einer ungekürzten Fassung des Abwicklungskonzepts, zu geben, könnten sie ihre Rechtsbehelfe nicht in sachdienlicher Weise in Anspruch nehmen.

547    Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kläger nicht auf den Inhalt des Abwicklungskonzepts beziehen und nicht darlegen, welche Teile davon für das Verständnis seiner Tragweite nicht ausreichend sein sollen. Sie geben nicht an, welcher Teil der vom SRB im Abwicklungskonzept angeführten Begründung nicht hinreichend klar sein soll.

548    Daher ist davon auszugehen, dass die Kläger mit diesem Vorbringen beanstanden, dass ihnen nicht die vollständige Fassung des Abwicklungskonzepts und der dieses stützenden Dokumente übermittelt worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch bereits im Rahmen der zweiten Rüge des zweiten Klagegrundes betreffend die Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zurückgewiesen worden.

549    Hierzu genügt der Hinweis auf das Ergebnis der Prüfung der zweiten Rüge des zweiten Klagegrundes, wonach den Klägern kein Recht auf Übermittlung des vollständigen Abwicklungskonzepts, der vollständigen Bewertung 2 oder der übrigen Dokumente zusteht, auf die sich der SRB für die Annahme des Abwicklungskonzepts gestützt hat.

550    Was als Zweites den Beschluss 2017/1246 betrifft, machen die Kläger geltend, die Kommission habe in ihrem Beschluss lediglich ihre Zustimmung zu den Schlussfolgerungen des SRB erklärt, ohne zu erläutern, welche Beurteilungen sie vorgenommen habe, um sich zu vergewissern, dass die geltenden Voraussetzungen erfüllt gewesen seien und dass das vom SRB vorgeschlagene Abwicklungsinstrument das geeignetste und angemessenste gewesen sei.

551    Der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/1246 lautet:

„Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der [SRB] zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 5 der Verordnung … Nr. 806/2014 nennt.“

552    Zudem verweist die Kommission zum einen im zweiten Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/1246 darauf, dass der SRB im Abwicklungskonzept festgestellt habe, dass alle Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Bezug auf Banco Popular erfüllt seien, und dass er die Gründe geprüft habe, aus denen eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen sei. Zum anderen weist die Kommission im dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/1246 zur Billigung des Abwicklungskonzepts darauf hin, dass durch das Abwicklungskonzept im Einklang mit Art. 18 Abs. 6 der Verordnung Nr. 806/2014 die Abwicklung von Banco Popular beschlossen und bestimmt werde, das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden, und dass in ihm auch begründet werde, weshalb dies angemessen sei.

553    Daraus ergibt sich, dass die Kommission im Beschluss 2017/1246 ausdrücklich auf die Gründe Bezug genommen hat, aus denen der SRB die Voraussetzungen für die Annahme des Abwicklungskonzepts für erfüllt und die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung für angebracht hielt. Demgemäß ist die im vierten Erwägungsgrund des Beschlusses 2017/1246 enthaltene Billigung des Abwicklungskonzepts im Licht seiner übrigen Erwägungsgründe zu sehen und erstreckt sich auf die Gesamtheit dieser Gründe. In diesem Erwägungsgrund stimmt die Kommission ausdrücklich den im Abwicklungskonzept angeführten Gründen für die Annahme einer Abwicklungsmaßnahme für Banco Popular zu, insbesondere hinsichtlich des Kriteriums des öffentlichen Interesses.

554    Somit sind das Abwicklungskonzept und seine Begründung im Sinne der oben in Rn. 544 angeführten Rechtsprechung als Teil des Kontexts anzusehen, in dem der Beschluss 2017/1246 erlassen worden ist.

555    Wie oben in Rn. 547 festgestellt worden ist, bringen die Kläger aber nichts zum Nachweis dessen vor, dass das Abwicklungskonzept unzureichend begründet wäre.

556    Zudem ist zu beachten, dass die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 entweder das Abwicklungskonzept billigt oder hinsichtlich seiner Aspekte, bei denen ein Ermessensspielraum besteht, Einwände erhebt.

557    Daraus folgt, dass sich die Kommission, wenn sie wie im vorliegenden Fall das Abwicklungskonzept billigt, in der Begründung ihres Beschlusses auf die Angabe beschränken kann, dass sie den in diesem enthaltenen Gründen zustimmt. Jede weitere zusätzliche Rechtfertigung ihrer Billigung könnte nur in einer Wiederholung der schon im Abwicklungskonzept enthaltenen Gesichtspunkte bestehen. Gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 hat aber die Kommission die vom SRB vorgenommene Analyse nicht erneut vorzunehmen, sondern nur zu billigen.

558    Ferner ist nach der oben in Rn. 545 angeführten Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Kommission gemäß Art. 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 806/2014 nach der Übermittlung des Abwicklungskonzepts durch den SRB über einen sehr kurzen Zeitraum für den Erlass ihres Beschlusses verfügte.

559    Folglich ist der siebte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum achten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes

560    Die Kläger machen für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Art. 18 der Verordnung Nr. 806/2014 erfüllt seien, hilfsweise geltend, der SRB und die Kommission hätten mit ihrem Abrücken vom Abwicklungsplan von 2016 den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

561    In der Klageschrift tragen sie vor, sie seien nicht in der Lage, den vorliegenden Klagegrund näher auszuführen, weil sie keinen Zugang zu den relevanten Informationen gehabt hätten, nämlich der ungekürzten Fassung des Abwicklungskonzepts und der Bewertung der Frage des Ausfalls oder wahrscheinlichen Ausfalls von Banco Popular durch die EZB. In der Erwiderung führen die Kläger aus, weiterer Vortrag zu diesem Klagegrund sei ihnen nicht möglich. Der SRB und die Kommission hätten weder ihre Entscheidung, dem Abwicklungsplan von 2016 nicht zu folgen, noch die Gründe dafür erläutert, dass sie Deloitte nicht mit der Prüfung dieser Frage beauftragt hätten.

562    Gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung muss die Klageschrift u. a. die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Grund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloße abstrakte Nennung den Vorgaben der Verfahrensordnung nicht entspricht. Zudem muss diese – auch kurze – Darstellung so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage oder eines bestimmten Klagegrundes erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage oder der Klagegrund stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Urteile vom 12. September 2018, De Geoffroy u. a./Parlament, T‑788/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:534, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. Mai 2019, PT/EIB, T‑571/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:301, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

563    Es ist festzustellen, dass die Kläger, wie sie in der Klageschrift und in der Erwiderung selbst ausführen, nichts Spezifisches zum Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vorbringen. Dieser ist daher mangels näherer Ausführung als unzulässig zurückzuweisen.

564    Jedenfalls setzt nach ständiger Rechtsprechung das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich somit jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil vom 19. Juli 2016, Kotnik u. a., C‑526/14, EU:C:2016:570, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2020, Rat u. a./K. Chrysostomides & Co. u. a., C‑597/18 P, C‑598/18 P, C‑603/18 P und C‑604/18 P, EU:C:2020:1028, Rn. 178 und die dort angeführte Rechtsprechung).

565    Es genügt indes der Hinweis, dass die Kläger keinerlei klare Zusicherung anführen, die Erwartungen geweckt haben könnte, dass der Abwicklungsplan von 2016 angewandt würde.

566    Sollte zudem das Vorbringen der Kläger in der Erwiderung, dass der SRB und die Kommission ihre Entscheidung, dem Abwicklungsplan von 2016 nicht zu folgen, nicht erläutert hätten, als Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht zu verstehen sein, genügt es, mit der Kommission, dem SRB und dem Königreich Spanien auf die in den Erwägungsgründen 19 bis 22 des Abwicklungskonzepts enthaltenen Gründe hinzuweisen, die von den Klägern nicht beanstandet werden.

567    Daher ist der achte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

568    Mit am 9. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz haben die Kläger beantragt, dem SRB und der Kommission im Wege einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 88 der Verfahrensordnung die Vorlage einer Reihe von in der Anlage zu diesem Antrag aufgeführten Schriftstücken aufzugeben. Die Kläger führen aus, die angeforderten Schriftstücke entsprächen den Tatsachenbehauptungen, die in den Klagebeantwortungen des SRB und der Kommission enthalten seien, und müssten offengelegt werden, damit sie darauf antworten könnten. Ohne diese Dokumente könnten sie nicht auf die Klagebeantwortungen erwidern und könne das Gericht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse nicht prüfen.

569    Nach Ansicht der Kommission und des SRB genügt dieser Antrag nicht den Anforderungen nach Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung, da die Kläger nicht dargelegt hätten, aus welchen Gründen ihnen eine frühere Antragstellung unmöglich gewesen sein soll, und nicht genau ausgeführt hätten, warum diese Schriftstücke für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein sollen.

570    Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht mit seinem Beweisbeschluss vom 21. Mai 2021 gemäß Art. 91 Buchst. b, Art. 92 Abs. 3 und Art. 103 der Verfahrensordnung dem SRB die Vorlage bestimmter, oben in Rn. 95 bezeichneter Schriftstücke aufgegeben hat. Mit Beschluss vom 16. Juni 2021 hat das Gericht die vom SRB in ihrer vertraulichen Fassung vorgelegten Schriftstücke für nicht erheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits befunden. Dagegen ist das Schreiben von Banco Popular an die EZB vom 6. Juni 2017 ohne seine Anlage den anderen Parteien übermittelt worden.

571    Was die Anträge einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebung angeht, so hat allein das Gericht darüber zu befinden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C‑619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 12. November 2020, Fleig/EAD, C‑446/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:918, Rn. 53).

572    Damit das Gericht feststellen kann, ob die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich wäre, muss die antragstellende Partei die erbetenen Schriftstücke bezeichnen und dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese für das Verfahren zweckdienlich sind (vgl. Urteile vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑474/09 P bis C‑476/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:522, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. März 2019, Hércules Club de Fútbol/Kommission, T‑766/16, EU:T:2019:173, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

573    Im vorliegenden Fall reichen der Akteninhalt und die von den Parteien in der Sitzung gegebenen Erläuterungen für eine Entscheidung des Gerichts aus, da dieses auf der Grundlage der Anträge, der Klagegründe und des im Verfahren entwickelten Vorbringens sowie anhand der von den Parteien vorgelegten Schriftstücke sachdienlich entscheiden konnte.

574    Folglich ist der Antrag der Kläger auf prozessleitende Maßnahmen zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit nach Art. 88 Abs. 2 der Verfahrensordnung entschieden zu werden braucht.

575    Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

576    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten sowie entsprechend den Anträgen der Kommission, des SRB und von Banco Santander deren Kosten aufzuerlegen.

577    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Spanien sowie das Parlament und der Rat tragen somit ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Antonio Del Valle Ruiz und die weiteren, im Anhang aufgeführten Kläger werden verurteilt, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) und der Banco Santander, SA zu tragen.

3.      Das Königreich Spanien sowie das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Van der Woude

Jaeger

Kreuschitz

De Baere

 

      Steinfatt

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juni 2022.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Das Verzeichnis der weiteren Kläger ist nur der den Parteien zugestellten Fassung des Urteils als Anhang beigefügt.