Language of document : ECLI:EU:T:2012:292

Rechtssache T‑534/10

Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HELLIM – Ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Anspruch auf rechtliches Gehör – Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken HELLIM und HALLOUMI

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

2.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Widerspruchsverfahren – Auf das Vorbringen und die Anträge beschränkte Prüfung

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 76 Abs. 1)

3.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Zuständigkeit des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern – Berücksichtigung nicht zuvor bei den Stellen des Amtes vorgetragener rechtlicher und tatsächlicher Umstände durch das Gericht – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

4.      Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftskollektivmarken – Zeichen oder Angaben, die als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen dienen können – Ausnahme – Enge Auslegung – Vermutung für das Bestehen einer Kennzeichnungskraft – Fehlen

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 66 Abs. 2)

1.      Für die breite Öffentlichkeit in der Union besteht keine Gefahr der Verwechslung zwischen dem Wortzeichen HELLIM, das als Gemeinschaftsmarke insbesondere für „Milch und Milchprodukte“ der Klasse 29 des Abkommens von Nizza angemeldet wird, und der älteren als Gemeinschaftskollektivmarke für „Käse“ derselben Klasse eingetragenen Wortmarke HALLOUMI.

Aufgrund des Fehlens einer klanglichen und bildlichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen kann jedoch ungeachtet der Identität oder Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren keine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehen, da das Bestehen einer begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen im Fall einer älteren beschreibenden Marke nicht ausreicht, um das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen.

(vgl. Randnrn. 22, 54)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 28)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 28-29)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnrn. 49-52)