Language of document :

Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2014 – DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission

(Rechtssache T-533/10)1

(Staatliche Beihilfen – Öffentlicher Rundfunk – Von Spanien geplante Beihilfe zugunsten der RTVE – Änderung des Finanzierungssystems – Ersetzung der Werbeeinnahmen durch neue Abgaben zulasten der Betreiber von Fernseh- und Telekommunikationsdiensten – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Steuerliche Maßnahme als Methode zur Finanzierung der Beihilfe – Erfordernis eines Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilfe – Unmittelbarer Einfluss des Abgabeaufkommens auf den Umfang der Beihilfe – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA (Tres Cantos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und M. Ganino)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana und C. Urraca Caviedes)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Telefónica de España, SA (Madrid, Spanien) und Telefónica Móviles España, SA (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Rodríguez Cárcamo und M. Muñoz Pérez, dann M. Muñoz Pérez, dann S. Centeno Huerta und N. Díaz Abad, dann N. Díaz Abad und schließlich M. Sampol Pucurull, abogados del Estado) und Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) (Madrid) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Martínez Sánchez und J. Rodríguez Ordóñez)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die DTS Distribuidora de Televisión Digital, SA trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, die Kosten der Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten, mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission durch den Streitbeitritt der Telefónica de España, SA und der Telefónica Móviles España, SA entstanden sind.

Telefónica de España und Telefónica Móviles España tragen ihre eigenen Kosten und gemeinsam die Kosten, die der Kommission durch ihren Streitbeitritt entstanden sind.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

____________

____________

1     ABl. C 30 vom 29.1.2011.