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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 8. Februar 2002

(Rechtssache T-26/02)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Daiichi Pharmaceutical Co. Ltd. hat am 8. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Jacques Buhart und Pierre-M. Louis von der Kanzlei Coudert Brothers LLP, Brüssel (Belgien).

Die Klägerin beantragt,

(Artikel 3 Buchstabe f der Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 betreffend ein Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/E-1/37.512 ( Vitamine) für nichtig zu erklären;

(hilfsweise, die ihr auferlegte Geldbuße wesentlich niedriger festzusetzen, und

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine japanische pharmazeutische Gesellschaft, deren Tochtergesellschaft D-Pantolacton und D-Calcium Pantothenat (Vitamin B5) sowie Pyridoxin (Vitamin B6) im fraglichen Zeitraum herstellte. In der angefochtenen Entscheidung verhängte die Kommission gegen die Klägerin und sieben weitere Gesellschaften Geldbußen wegen Teilnahme an acht verschiedenen geheimen Marktaufteilungs- und Preisfestsetzungskartellen für Vitaminerzeugnisse.

Die Klägerin bestreitet nicht die Feststellung der Kommission, dass sie dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie an Vereinbarungen, die den Gemeinschafts- und den EWR-Markt für Vitamin B5 und Vitamin B6 betreffen, teilgenommen hat. Außerdem bestreitet die Klägerin auch nicht den von der Kommission ermittelten Sachverhalt. Die Klägerin beantragt gleichwohl die Nichtigerklärung von Artikel 3 Buchstabe f der Entscheidung, mit dem ihr eine Geldbuße von 23,4 Millionen Euro auferlegt worden ist, oder hilfsweise, eine wesentlich niedrigere Festsetzung dieser Geldbuße.

Die Klägerin trägt u. a. vor, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, das Recht fehlerhaft auf den Sachverhalt angewandt und gegen die Leitlinien betreffend Geldbußen verstoßen habe,

(indem sie bei der Festsetzung der Grundlage für die Bemessung der Geldbuße nach der Schwere des Verstoßes die Klägerin nicht in eine dritte Kategorie hinter Hoffmann-La Roche und BASF eingeordnet habe, hilfsweise, indem sie unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung die Klägerin nicht in die zweite Kategorie zusammen mit BASF eingeordnet habe;

(indem sie die nicht vollständige Durchführung des Vitamin-B5-Kartells durch die Klägerin nicht als einen mildernden Umstand behandelt habe, der eine wesentlich niedrigere Festsetzung des Grundbetrages der Geldbuße rechtfertige;

(indem sie der Klägerin trotz deren Kooperation während des Verfahrens keine vollständige Immunität gewährt oder die Geldbuße für den Verstoß im Zusammenhang mit dem Vitamin-B5-Kartell nicht ganz erheblich um 75 % bis 100 % nach Abschnitt B der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung, hilfsweise, um einen geringen Prozentsatz nach Abschnitt C oder Abschnitt D dieser Mitteilung herabgesetzt habe.

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