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Amtsblattmitteilung

 

Klage der SIGLA S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), eingereicht am 13. Juni 2003

(Rechtssache T-215/03)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

Die SIGLA S.A., Madrid, hat am 13. Juni 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Enrique Armijo Chávarri.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 1127/2000-3 vom 1. April 2003 wegen Verstoßes gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Nr. 40/94 aufzuheben;

(hilfsweise, die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung der Rechte der Verteidigung der SIGLA S.A. und dem Artikel 74 der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde liegenden Regelungsgrundsatzes aufzuheben;

(dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:ELLENI HOLDING BV.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "VIPS" ( Anmeldung Nr. 459875 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 sowie anschließend nur für Dienstleistungen der Klasse 42 (Leistungen der Computerprogrammierung für Dienstleistungen von Hotels, Gaststätten und Cafés).

Inhaber der Widerspruchsmarke oder

des Widerspruchszeichens:Die Klägerin.

Widerspruchsmarke oder -zeichen:Spanische Wortmarke "VIPS" (Nr. 551436) für Waren der Klasse 42 (Dienstleistungen der Lieferung von verbrauchsfertigen Nahrungsmitteln und Getränken, Dienstleistungen von Restaurants, Selbstbedienungseinrichtungen, Kantinen, Bars, Cafeterias und Hotels).

Entscheidung der Widerspruchs-

abteilung:Erklärung des Widerspruchs für begründet, soweit Dienstleistungen in Klasse 42 betroffen sind, und Zurückweisung des Widerspruchs für die Waren der Klassen 9 und 35.

Entscheidung der Beschwerdekammer:Erklärung der Beschwerde für begründet und Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe:Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und, hilfsweise, Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung.

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