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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 21. Januar 2004

in der Rechtssache T-217/03 R, Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Teilweise und bedingte Aussetzung)

(Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-217/03 R, Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Collin und M. Ponsard, Zustellungsanschrift in Luxemburg, unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Oliver und O. Beynet) wegen Befreiung von der Obliegenheit, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die Beitreibung der Geldbuße in Höhe von 480 000 Euro zu vermeiden, die mit der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12) verhängt worden ist, hat der Präsident des Gerichts am 21. Januar 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.    Die Obliegenheit der Klägerin, zugunsten der Kommission eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der nach Artikel 3 der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) gegen sie verhängten Geldbuße zu vermeiden, wird für einen Zeitraum von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses unter der Bedingung ausgesetzt, dass die Klägerin binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses 140 000 Euro an die Kommission zahlt und zu deren Gunsten eine Bürgschaft in Höhe von 60 000 Euro stellt oder stattdessen eine Bankbürgschaft zugunsten der Kommission in Höhe von 200 000 Euro stellt.

2.    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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