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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Dezember 2006 - FNCBV u. a. / Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-217/03 und T-245/03)1

(Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Rindfleisch - Aussetzung der Einfuhren - Festsetzung eines Tarifs der Berufsverbände - Verordnung Nr. 26 - Unternehmensvereinigungen - Wettbewerbsbeschränkung - Vorgehen eines Berufsverbands - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Begründungspflicht - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende und mildernde Umstände - Verbot der Mehrfachahndung - Verteidigungsrechte)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et viande (FNCBV) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Collin, M. Ponsard und N. Decker) und in der Rechtssache T-245/03 Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles (FNSEA) (Paris), Fédération nationale bovine (FNB) (Paris), Fédération nationale des producteurs de lait (FNPL) (Paris) und Jeunes agriculteurs (JA) (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Neouze und V. Ledoux)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, A. Bouquet und O. Beynet)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, F. Million und R. Abraham, dann G. de Bergues, E. Belliard und S. Ramet)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/600/EG der Kommission vom 2. April 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/C.38.279/F3 - Viandes bovines françaises) (ABl. L 209, S. 12), hilfsweise Aufhebung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung verhängten Geldbußen.

Tenor

Die gegen die Fédération nationale de la coopération bétail et viande (Klägerin in der Rechtssache T-217/03) verhängte Geldbuße wird auf 360 000 Euro festgesetzt.

Die gegen die Klägerinnen in der Rechtssache T-245/03 verhängten Geldbußen werden für die Fédération nationale des syndicats d'exploitants agricoles auf 9 000 000 Euro, für die Fédération nationale bovine auf 1 080 000 Euro, für die Fédération nationale des producteurs de lait auf 1 080 000 Euro und für die Jeunes agriculteurs auf 450 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten im Klageverfahren und drei Viertel der der Kommission in diesem Verfahren entstandenen Kosten.

Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten im Klageverfahren und die gesamten Kosten in den Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 200 vom 23.8.2003.