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Vorabentscheidungsersuchen des Pesti Központi Kerületi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 25. Januar 2022 – PannonHitel Pénzügyi Zrt./Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.)

(Rechtssache C-51/22)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Pesti Központi Kerületi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PannonHitel Pénzügyi Zrt.

Beklagte: Wizz Air Hungary Légiközlekedési Zrt. (Wizz Air Hungary Zrt.)

Vorlagefrage

Sind Art. 5 Abs. 1 Buchst. a sowie Art. 8 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/911 dahin auszulegen, dass ein Fluggast seinen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten auch dann unmittelbar gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen kann, wenn er den Flugschein mit Hilfe eines als Vermittler handelnden Dritten buchte, diesem Vermittler den Preis des Flugscheins zahlte, dieser Vermittler den Flugschein von dem Luftfahrtunternehmen kaufte und diesem den Preis des Flugscheins zahlte und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Vermittler als bevollmächtigter Vertreter des Luftfahrtunternehmens gehandelt hätte oder ein Reiseveranstalter wäre?

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1 ABl. 2004., L 46., S. 1.