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Urteil des Gerichts vom 9. September 2011 - Deutsche Bahn/HABM - DSB (IC4)

(Rechtssache T-274/09)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke IC4 - Ältere Gemeinschaftswortmarke ICE und ältere nationale Bildmarke IC - Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Relative Eintragungshindernisse - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Ähnlichkeit der Zeichen - Kennzeichnungskraft der älteren Marke - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Bahn AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Haag)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DSB (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Swanstrøm)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Deutschen Bahn AG und der DSB

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. April 2009 (Sache R 1380/2007-1) und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 26. Juli 2007 werden aufgehoben.

Das HABM trägt die Kosten, die der Deutschen Bahn AG durch das vorliegende gerichtliche Verfahren sowie das Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.

Das HABM und die DSB tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 220 vom 12.9.2009.