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Amtsblattmitteilung

 

        Klage der Lene Beier gegen Europol, eingereicht am 3. Juli 2002

(Rechtssache T-208/02)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Lene Beier, wohnhaft in Den Haag (Niederlande), hat am 3. Juli 2002 eine Klage gegen Europol beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Maria Franciscus Baltussen und Pauline de Casparis.

Die Klägerin beantragt,

1.die stillschweigende Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung vom 23. November 2001 durch Europol und die angefochtene Entscheidung vom 23. November 2001 aufzuheben;

2.Europol zu verurteilen, ihr nachträglich mit Wirkung vom 1. Juli 2001 zwei zusätzliche Besoldungsstufen zu gewähren, hilfsweise, Europol zu verurteilen, ihr mit Wirkung vom 1. Juli 2001 eine zusätzliche Besoldungsstufe zu gewähren;

3.Europol zu verurteilen, den geschuldeten Betrag binnen 48 Stunden nach Verkündung des vorliegend zu erlassenden Urteils zuzüglich der nach niederländischem Recht geschuldeten gesetzlichen Zinsen an die Klägerin zu zahlen;

4.Europol zu verurteilen, an sie binnen 48 Stunden nach Verkündung des vorliegend zu erlassenden Urteils einen Betrag vom 1 000 Euro zum Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen;

5.Europol zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei bei Europol beschäftigt. In der angefochtenen Entscheidung des Beklagten werde ihr auf der Grundlage ihrer Beurteilung keine höhere Besoldungsstufe gewährt.

Die Klägerin führt aus, dass diese Entscheidung gegen Artikel 29 des Statuts der Bediensteten von Europol verstoße. Ihrer Ansicht nach hat der Verwaltungsrat es unterlassen, die erforderlichen Bestimmungen für die Gewährung höherer Besoldungsstufen nach diesem Artikel zu erlassen. Ferner beruft sich die Klägerin auf eine Ermessensüberschreitung des Direktors, weil das Zustandekommen der Entscheidung nicht den Erfordernissen der Sorgfalt und der Unparteilichkeit genüge. Schließlich macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend.

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