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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Kurdischen Nationalkongresses gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 2. Juli 2002

    (Rechtssache T-206/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Der Kurdische Nationalkongress mit Sitz in Brüssel hat am 2. Juli 2002 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Jérôme Boisseau, avocat.

Der Kläger beantragt,

(festzustellen, dass der Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 20021 das Ansehen, den Ruf und die Glaubwürdigkeit des Klägers beeinträchtigt;

(festzustellen, dass der streitige Beschluss auf einer falschen Grundlage beruht, soweit danach die PKK in der Liste der von den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung des Terrorismus betroffenen juristischen Personen aufgeführt wird;

(festzustellen, dass der streitige Beschluss offensichtlich ermessensfehlerhaft ist, soweit dadurch einer politischen Partei die Mittel zur freien Meinungsäußerung genommen werden;

(aus allen diesen Gründen den streitigen Beschluss für teilweise nichtig zu erklären;

(den Rat zu verurteilen, für den Kostenaufwand des Klägers einen Betrag von 10 Millionen Euro zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird die Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 begehrt, der die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) in der aktualisierten Liste der Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus2 Anwendung findet, aufführt.

Die Aufführung in dieser Liste beeinträchtige das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Klägers in seinem Handeln sowie der zahlreichen Vereinigungen und unabhängigen Mitglieder, aus denen sie sich zusammensetze. Überdies sei der streitige Beschluss, der als Sanktion zu verstehen sei, ohne jegliche Begründung erlassen worden und verstoße daher gegen wesentliche Formvorschriften.

Ferner beruhe der streitige Beschluss auf einer falschen tatsächlichen Grundlage, da sich die PKK vor dem Erlass des streitigen Beschlusses selbst aufgelöst habe und mindestens seit 1999 ein friedliches Vorgehen fordere. Der Beschluss sei außerdem offensichtlich ermessensfehlerhaft, da er in schwerwiegender Weise gegen die durch die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung verstoße.

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1 - (Beschluss 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33).

2 - (ABl. L 344, S. 70.