Language of document : ECLI:EU:T:2020:609

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

16. Dezember 2020(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Erstattung von Krankheitskosten – Erstattungshöchstbetrag für Schlafapnoegeräte – Anfechtungsklage – Keine rein bestätigende Handlung – Rechtsschutzinteresse – Zulässigkeit – Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten – Allgemeine Durchführungsbestimmungen“

In der Rechtssache T‑736/19,

HA, Prozessbevollmächtigte: S. Kreicher, Rechtsanwältin,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Bohr, A.‑C. Simon und M. Brauhoff als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Festsetzung eines Erstattungshöchstbetrags von 3 100 Euro für die Miete eines medizinischen Geräts für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2024

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter) sowie der Richter L. Madise und P. Nihoul,

Kanzler: E. Coulon,

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„(1)      In Krankheitsfällen wird dem Beamten, seinem Ehegatten – sofern dieser nicht nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Leistungen derselben Art und in derselben Höhe erhalten kann –, seinen Kindern und den sonstigen unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 nach einer von den Anstellungsbehörden der Organe der Union im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung Ersatz der Aufwendungen bis zu 80 v. H. gewährleistet. …

(2)      Auf den Beamten, der bis zum Erreichen des Ruhestandsalters im Dienst der Union verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. …“

2        Art. 20 („Allgemeine Vorschriften für Erstattungen“) der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gemeinsame Regelung) lautet:

„(1)      Um das finanzielle Gleichgewicht des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems zu erhalten und dem Grundsatz der sozialen Sicherung in Artikel 72 des Statu[t]s gerecht zu werden, können in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen für bestimmte Leistungen Erstattungshöchstgrenzen festgelegt werden.

(2)      Bei Leistungen, für die es keine Erstattungshöchstgrenzen gibt, erfolgt für den Teil der Kosten, der im Vergleich zu den üblichen Kosten in dem Land, in dem sie angefallen sind, als überhöht gilt, keine Erstattung. Der als überhöht geltende Kostenanteil wird von der Abrechnungsstelle nach Stellungnahme des Vertrauensarztes im Einzelfall bestimmt.

…“

3        Art. 35 Abs. 2 der Gemeinsamen Regelung bestimmt:

„Bevor die Anstellungsbehörde bzw. der Verwaltungsrat über eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts entscheidet, ist die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses einzuholen.

…“

4        Art. 52 („Festlegung und Aktualisierung der Vorschriften für die Kostenerstattung“) der Gemeinsamen Regelung bestimmt:

„(1)      Die Organe übertragen der [Europäischen] Kommission gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts die Befugnis, durch allgemeine Durchführungsbestimmungen die Vorschriften für die Kostenerstattungen festzulegen mit dem Ziel, das finanzielle Gleichgewicht des Krankheitsfürsorgesystems zu erhalten und dem in Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Statuts verankerten Grundsatz der sozialen Sicherung zu entsprechen.

(2)      Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen werden nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses und nach Anhörung des Statutsbeirats festgelegt.“

5        In dem Teil „Allgemeine Begriffsbestimmungen“ des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2007 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten (im Folgenden: ADB) heißt es:

„…

Bei einigen der in diesen Durchführungsbestimmungen aufgeführten Leistungen unterliegt die Erstattung einer vorherigen Genehmigung, das heißt einem Erstattungsverfahren. Der Antrag auf vorherige Genehmigung muss von der angeschlossenen Person bei der Abrechnungsstelle – außer in Notfällen – vor Beginn der Behandlung oder der Leistungen auf dem zu diesem Zweck vorgesehenen Vordruck mit einer ausführlichen ärztlichen Verordnung, je nach Leistung sogar mit einem vollständigen ärztlichen Gutachten, eingereicht werden. Die Entscheidung über den Antrag wird nach Stellungnahme des Vertrauensarztes getroffen, der sich dazu äußert, ob die Leistung aus medizinischer Sicht schlüssig ist.

Nach Artikel 20 der Gemeinsamen Regelung braucht bei Leistungen, für die es keine Erstattungshöchstgrenzen gibt (auch im Falle einer schweren Krankheit), der Kostenanteil, der im Vergleich zu den üblichen Kosten in dem Land, in dem die Leistungen erbracht wurden, deutlich überhöht ist, nicht erstattet [zu] werden.

Der als überhöht geltende Kostenanteil wird im Einzelfall von der Abrechnungsstelle nach Stellungnahme des Vertrauensarztes bestimmt. Der Vertrauensarzt äußert sich zur genauen Art der ärztlichen Leistung, damit die Abrechnungsstelle einen Vergleich der marktüblichen Tarife vornehmen kann.

…“

6        Titel II („Vorschriften über die Kostenerstattung“) der ADB umfasst ein Kapitel 11 („Prothesen, orthopädisches Material und sonstige medizinische Hilfsmittel“), in dessen Ziff. 3 („Orthopädisches Material, Bandagen und sonstige medizinische Hilfsmittel“) Folgendes vorgesehen ist:

„3.1. Die Kosten für die Anschaffung, das Ausleihen oder die Reparatur der in der Tabelle in Anhang II aufgeführten Hilfsmittel werden zu 85 % bzw. bei schwerer Krankheit zu 100 % im Rahmen der jeweils für die aufgelisteten Hilfsmittel geltenden Bedingungen erstattet.

3.4.      Eine vorherige Genehmigung ist erforderlich für das Ausleihen von Geräten oder orthopädischen Hilfsmitteln für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten oder länger.

…“

7        Anhang II der ADB trägt die Überschrift: „Orthopädisches Material, Bandagen und sonstige medizinische Hilfsmittel, die mit einem Satz von 85 % und mit einem Satz von 100 % bei anerkannter schwerer Krankheit erstattet werden“. Er besteht in einer Tabelle folgenden Inhalts:

Produkte

ÄV: ärztliche Verordnung

VG: vorherige Genehmigung (detailliertes ärztliches Gutachten und Kostenvoranschlag erforderlich)

Dauer/Frist

Normaler Erstattungssatz

Mit einem Satz von 85 % erstattungsfähiger Höchstbetrag (EUR):

Mit einem Satz von 100 % erstattungsfähiger Höchstbetrag (EUR):

Anmerkungen

Material in Verbindung mit dem Grad der Hilfsbedürftigkeit

1

Kompressen – elastische Bandagen …

ÄV

NEIN


85 %






Paar Kompressions-strümpfe

ÄV

NEIN


85 %



3 Paar pro Jahr


2

Kauf oder Änderung orthopädischer Einlagen (pro Einlage)

ÄV

NEIN


85 %

65

65

4 Stück pro Jahr



Reparatur der Einlage

Nicht erstattungsfähig


0 %





3

Krücken und Stöcke










Kauf

ÄV

NEIN


85 %






Miete

ÄV

NEIN


85 %






Reparatur

Nicht erstattungsfähig






4

äußere Brustprothesen

ÄV

NEIN


85 %



2 Stück pro Seite pro Jahr



Prothesengerechte Büstenhalter und Badeanzüge

Nicht erstattungsfähig


0 %





5

einfache Rollstühle ohne Motorantrieb









Kauf

ÄV

VG

5 Jahre

85 %

650





Miete < 3 Monate

ÄV

NEIN


85 %






Miete > = 3 Monate

ÄV

VG

5 Jahre

85 %

650





Reparatur

VG


85 %






Wartung (Reifen, etc.)

Nicht erstattungsfähig


0 %





6

Fahrgestell 2 Räder und Sitz









Kauf

ÄV

VG


85 %

140

140

1 nicht erneuerbare Vereinbarung



Miete < 3 Monate

ÄV

NEIN


85 %






Miete > = 3 Monate

ÄV

VG


85 %






Reparaturen

Nicht erstattungsfähig


0 %





7

Toilettenstuhl, Duschstuhl (zuhause)









Kauf

ÄV

VG


85 %

100

100

1 nicht erneuerbare Vereinbarung



Miete < 3 Monate

ÄV

NEIN


85 %






Miete > = 3 Monate

ÄV

VG


85 %






Reparaturen

Nicht erstattungsfähig


0 %





8

Krankenhausbett (zuhause)









Kauf

ÄV

VG


85 %

1.000

1.000

1 nicht erneuerbare Vereinbarung



Miete < 3 Monate

ÄV

NEIN


85 %






Miete > = 3 Monate

ÄV

VG


85 %






Reparatur oder Nutzung in einer Pflegeeinrichtung

Nicht erstattungsfähig


0 %





9

Dekubitus-Matratze, einschließlich Kompressor









Anschaffung

ÄV

VG

3 Jahre

85 %

500

500




Miete < 3 Monate

ÄV

NEIN


85 %






Miete > = 3 Monate

ÄV

VG


85 %





10

Schlafapnoegerät (CPAP), einschließlich Befeuchter










Kauf

ÄV

VG

5 Jahre

85 %

1.700

1.700




Miete < 3 Monate

ÄV

NEIN


85 %






Miete > = 3 Monate

ÄV

VG


85 %






Zubehör und Wartung des CPAP außerhalb des Anschaffungsjahres

ÄV

VG

1

Jahr

85 %

350




11

Blutdruckmessgerät

ÄV

VG

5 Jahre

85 %

125

125




Reparatur

Nicht erstattungsfähig


0 %





12

Aerosol










Kauf

ÄV

VG

5 Jahre

85 %

125

125




Miete

ÄV

NEIN


85 %






Miete > = 3 Monate

ÄV

VG


85 %






Reparatur

Nicht erstattungsfähig


0 %





13

Material für die Überwachung und die Behandlung einer insulinbehandelten Diabetes










Glukosemessgerät

ÄV

VG

3 Jahre

100 %


75




Teststreifen, Insulinspritzen, Lanzetten

ÄV

VG


100 %



ÄV nur für den Erstkauf


14

Material für die Überwachung und die Behandlung [von Diabetes]










Glukosemessgerät

ÄV

VG

3 Jahre

85 %

75





Teststreifen

ÄV

VG


85 %

500


Erstattungsfähiger Höchstbetrag pro Jahr


15

Inkontinenzmaterial

ÄV

VG

1

Jahr

85 %

600

600


16

Stomamaterial

ÄV

NEIN


85 %





17

Haarprothese – Perücke

ÄV

VG

1

Jahr

85 %

750

750



18

Paar maßgefertigte orthopädische Korrekturschuhe










Kauf im Falle einer Fußpathologie außerhalb des 100 %- Rahmens

ÄV

VG


85 %

720

NA

2 Paar pro Jahr



Kauf im Falle einer Fußpathologie innerhalb des 100 %-Rahmens

ÄV

VG


100 %

NA

1.440

2 Paar pro Jahr



Kauf im Falle einer schweren Erkrankung des Fußes

ÄV

VG


100 %

NA


2 Paar pro Jahr



Reparatur auf Vorlage der Rechnung

NEIN

NEIN


85 %





19

Glieder, Gliedsegmente, Gelenkorthesen










Anschaffung

ÄV

VG

einzeln zu bestimmen, Kostenvoranschlag erforderlich



Reparatur auf Vorlage der Rechnung

ÄV

VG

einzeln zu bestimmen


20

sonstige Geräte, deren Kosten auf mehr als 2000 € veranschlagt werden

ÄV

VG

einzeln zu bestimmen, Kostenvoranschlag erforderlich



oder spezifisches elektrisches, elektronisches und/oder maßgefertigtes Material bei schwerer Krankheit (Anschaffung)

ÄV

VG

einzeln zu bestimmen, Kostenvoranschlag erforderlich

21

Irrigatoren und Thermometer

Nicht erstattungsfähig


0 %





22

Vakuumsysteme für die Behandlung von Impotenz

ÄV

VG



200

200



23

Gerinnungsmessgerät

ÄV

VG





Kriterien: im Falle lebenslanger Antigerinnung


24

Spritzen

ÄV

VG





Kriterien: Im Falle von Diabetes (vgl. 13) …


25

Feste Kosten für den Ausbau der Wohnung oder eines Fahrzeugs, Zubehör für Haus- und Heimelektronik, …

Nicht erstattungsfähig


0 %




 Vorgeschichte des Rechtsstreits

8        Die Klägerin, eine ehemalige Beamtin der Kommission, ist dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem) angeschlossen.

9        Seit 2012 verwendet sie ein der Linderung der Schlafapnoe dienendes Beatmungsgerät mit kontinuierlichem positivem Atemwegsdruck (im Folgenden: CPAP-Gerät).

10      Die Klägerin erhielt von der Abrechnungsstelle Ispra (Italien) vorherige Genehmigungen für die Miete eines CPAP-Geräts für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Februar 2014.

11      Am 10. Februar 2014 stellte die Klägerin einen neuen Antrag auf vorherige Genehmigung für die Miete eines CPAP-Geräts.

12      Auf diesen Antrag hin erteilte die Abrechnungsstelle am 24. Februar 2014 eine vorherige Genehmigung für den Kauf eines CPAP-Geräts für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2019. In dieser Genehmigung wurde ausgeführt:

„In Anbetracht der Langzeitbehandlung und ihrer Wirksamkeit ist aus medizinischer Sicht allein der Kauf und nicht länger die Miete eines CPAP[-Geräts] gerechtfertigt. Entsprechend den Regelungen der ADB alle 5 Jahre erneuerbares Hilfsmittel mit Wartung ab dem zweiten Jahr.“

13      Am 8. November 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erstattung der seit dem 1. März 2014 entstandenen Kosten für die Miete ihres CPAP-Geräts.

14      Mit Entscheidung vom 22. Dezember 2014 erteilte die Abrechnungsstelle der Klägerin eine Genehmigung für die Miete eines CPAP-Geräts für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2019 (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Dezember 2014). In dieser Entscheidung wurde ein Erstattungshöchstbetrag von 1 700 Euro festgesetzt, der dem nach den ADB für den Kauf eines CPAP-Geräts vorgesehenen Betrag entsprach (siehe Nr. 10 der oben in Rn. 7 enthaltenen Tabelle).

15      Mit Schreiben vom 22. Februar 2015 legte die Klägerin gegen die Entscheidung vom 22. Dezember 2014 Beschwerde ein.

16      Mit Entscheidung vom 25. Juni 2015 legte die Anstellungsbehörde fest, dass der Höchstbetrag von 1 700 Euro um 1 400 Euro auf einen Gesamterstattungsbetrag von 3 100 Euro zu erhöhen sei. Diese Erhöhung entspreche dem Betrag der Erstattung der Kosten für die Wartung und den Kauf von Zubehör in den vier Jahren, die auf das erste Jahr nach der Anschaffung eines CPAP-Geräts folgten (siehe Nr. 10 der oben in Rn. 7 enthaltenen Tabelle).

17      Die Abrechnungsstelle erließ daraufhin am 5. Oktober 2015 eine neue Entscheidung, mit der sie der Klägerin eine Genehmigung für die Miete eines CPAP-Geräts für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2019 erteilte (im Folgenden: Entscheidung vom 5. Oktober 2015). In dieser Entscheidung wurde ein Erstattungshöchstbetrag von 3 100 Euro festgesetzt.

18      Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der vorherigen Genehmigung für die Miete eines CPAP-Geräts.

19      Auf diesen Antrag hin genehmigte die Abrechnungsstelle mit Entscheidung vom 17. Januar 2019 die Miete eines CPAP-Geräts für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2024 und setzte dabei einen Erstattungshöchstbetrag von 3 100 Euro fest (im Folgenden: Entscheidung vom 17. Januar 2019).

20      Mit einem an die Abrechnungsstelle gerichteten Schreiben vom 1. Februar 2019 wandte sich die Klägerin gegen die Entscheidung vom 17. Januar 2019.

21      Am 12. April 2019 wurde die Entscheidung vom 17. Januar 2019 von der Abrechnungsstelle bestätigt.

22      Mit Schreiben vom 14. April 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung vom 17. Januar 2019 Beschwerde ein. In ihrer Beschwerde brachte sie insbesondere vor, dass diese Entscheidung unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften erlassen worden sei. Sie berief sich im Übrigen auf das Interesse, das in ihrem Wohnsitzstaat Frankreich daran bestehe, auf die Miete anstelle eines Kaufs eines CPAP-Geräts zurückzugreifen.

23      Der Verwaltungsausschuss führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2019 aus, dass die Entscheidung vom 17. Januar 2019 zu bestätigen sei.

24      Die Anstellungsbehörde wies die Beschwerde der Klägerin mit Entscheidung vom 13. August 2019 (im Folgenden: Entscheidung vom 13. August 2019) zurück. Sie stützte sich dabei insbesondere auf den Umstand, dass die das französische Krankenversicherungssystem betreffenden Aspekte ihrer Ansicht nach keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 haben.

 Verfahren und Anträge der Parteien

25      Mit am 4. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

26      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) die Parteien im Rahmen der in Art. 89 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen aufgefordert, auf bestimmte schriftliche Fragen zu antworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

27      Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und sich das Gericht aufgrund des Inhalts der Akten der Rechtssache für ausreichend unterrichtet hält, hat es beschlossen, über die Klage ohne mündliches Verfahren zu entscheiden.

28      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung vom 13. August 2019 aufzuheben;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

30      Zunächst ist der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits festzustellen.

 Zum Streitgegenstand

31      Die Kommission weist darauf hin, dass die vorliegende Klage gegen die Entscheidung vom 13. August 2019 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung vom 17. Januar 2019 und nicht gegen diese letztgenannte Entscheidung gerichtet ist. Jedoch soll nach ihrer Ansicht mit der Klage die Aufhebung der Entscheidung vom 17. Januar 2019 erreicht werden, was die Klägerin in ihrer Erwiderung bestätigt hat.

32      Nach ständiger Rechtsprechung sind eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts. Unter diesen Umständen bewirkt die Erhebung einer Klage, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war (Urteile vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 13. Dezember 2018, CH/Parlament, T‑83/18, EU:T:2018:935, Rn. 56), es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat eine andere Tragweite als die mit der Beschwerde angegriffene Maßnahme (Urteile vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T‑281/04, EU:T:2006:334, Rn. 26, und vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T‑483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 70).

33      Im vorliegenden Fall enthält die Entscheidung vom 13. August 2019 über die Zurückweisung der Beschwerde zwar in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine ausführlichere Begründung, als es bei den Angaben in dem Schreiben mit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 der Fall war, doch hat sie nichtsdestoweniger dieselbe Tragweite wie die letztgenannte Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2006, Staboli/Kommission, T‑281/04, EU:T:2006:334, Rn. 27).

34      Daher ist davon auszugehen, dass die vorliegende Klage gegen die ursprüngliche beschwerende Entscheidung, d. h. die Entscheidung vom 17. Januar 2019, gerichtet ist.

35      Da der Betroffene nach dem System des Statuts gegen die Entscheidung, mit der er nicht einverstanden ist, Beschwerde einlegen und gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde Klage erheben muss, hat der Gerichtshof im Übrigen die entsprechende Klage für zulässig erachtet, unabhängig davon, ob sie nur gegen die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, gegen die Entscheidung, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder gegen diese beiden Entscheidungen zusammen gerichtet ist, soweit die Beschwerde und die Klage innerhalb der zu beachtenden Fristen eingereicht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 7). Jedoch kann der Richter nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie entscheiden, dass über den Antrag, der sich gegen die Entscheidung richtet, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn er feststellt, dass dieser Antrag keinen eigenständigen Gehalt hat und in Wirklichkeit mit dem Antrag zusammenfällt, der sich gegen die Entscheidung richtet, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde (vgl. Urteil vom 21. Februar 2018, LL/Parlament, C‑326/16 P, EU:C:2018:83, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 28. Mai 2020, Cerafogli/EZB, T‑483/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:225, Rn. 72).

36      Im vorliegenden Fall ist keine besondere Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 13. August 2019 über die Zurückweisung der Beschwerde zu treffen, da der sie betreffende Antrag keine eigenständige Bedeutung hat und in Wirklichkeit mit dem Antrag zusammenfällt, der sich gegen die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung richtet (vgl. oben, Rn. 33).

 Zur Zulässigkeit der Klage

37      Die Kommission erhebt in ihrer Klagebeantwortung eine erste Unzulässigkeitseinrede, mit der sie geltend macht, dass die Entscheidung vom 17. Januar 2019 nur bestätigenden Charakter habe. Darüber hinaus erhebt sie in ihrer Gegenerwiderung eine zweite, auf das fehlende Rechtsschutzinteresse der Klägerin gestützte Unzulässigkeitseinrede. Auch wenn eine Unzulässigkeitseinrede zwingendes Recht betrifft und vom Unionsrichter in jedem Verfahrensstadium geprüft werden kann, ist insoweit festzustellen, dass die Kommission keine Gründe dafür angeführt hat, dass sie diese zweite Unzulässigkeitseinrede erst in der Gegenerwiderung erhoben hat, obwohl sie über hinreichende Anhaltspunkte verfügte, die ihr dies bereits in ihrer Klagebeantwortung ermöglicht hätten.

 Zur ersten Unzulässigkeitseinrede wegen des bestätigenden Charakters der Entscheidung vom 17. Januar 2019

38      Die Kommission macht geltend, die Entscheidung vom 17. Januar 2019 beschränke sich auf eine Bestätigung der Entscheidung vom 5. Oktober 2015, die, da sie von der Klägerin nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen angefochten worden sei, bestandskräftig geworden sei.

39      Die Kommission führt weiter aus, dass ausschließlich das Vorliegen neuer und wesentlicher Tatsachen die Überprüfung einer früheren bestandskräftigen Entscheidung rechtfertigen könne. Eine Tatsache sei wesentlich, wenn sie zu einer Änderung von Umständen führe, die für den vorausgegangenen Rechtsakt bestimmend gewesen seien. Im vorliegenden Fall könne sich die Klägerin aber auf keine wesentlichen Tatsachen berufen, da die beiden oben in Rn. 38 genannten Entscheidungen denselben Gegenstand hätten, mit ihnen dieselben Vorschriften angewandt würden und sie dieselbe Person beträfen und denselben Erstattungshöchstbetrag festlegten. Der einzige zwischen diesen beiden Entscheidungen bestehende Unterschied betreffe den Zeitraum, für den die durch sie erteilten Genehmigungen gälten. Dieser Unterschied habe aber keine Auswirkung auf den bestätigenden Charakter der Entscheidung vom 17. Januar 2019.

40      Die Kommission weist im Übrigen darauf hin, dass sich die Klägerin darauf beschränkt habe, eine Verlängerung der zuvor erteilten vorherigen Genehmigung zu beantragen.

41      Die Klägerin trägt vor, dass ihre Klage zulässig sei und dass das Vorbringen der Kommission, wonach sich die Entscheidung vom 17. Januar 2019 in der Bestätigung der Entscheidung vom 5. Oktober 2015 erschöpfe, falsch sei. Da die Entscheidung vom 5. Oktober 2015 nur bis zum 28. Februar 2019 gegolten habe, sei aufgrund dieses Umstands der Erlass einer neuen Entscheidung für den sich anschließenden Zeitraum nötig gewesen.

42      Die Klägerin führt weiter aus, die Entscheidung vom 17. Januar 2019 stelle keine bloße Verlängerung einer vorher erteilten Genehmigung dar, sondern eine eigenständige Entscheidung, da durch vorausgehende Genehmigungsentscheidungen keine Festlegungen für eine nachfolgende vorherige Genehmigung getroffen würden.

43      Insoweit ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass eine Maßnahme dann als bloße Bestätigung einer früheren Maßnahme anzusehen ist, wenn sie gegenüber der früheren Maßnahme keine neuen Gesichtspunkte enthält und nicht auf einer Überprüfung der Lage des Adressaten dieser Maßnahme beruht (Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T‑481/11, EU:T:2014:945, Rn. 28; vgl. auch Urteil vom 15. September 2016, Italien/Kommission, T‑353/14 und T‑17/15, EU:T:2016:495, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      In Fällen, in denen der Inhalt der späteren Maßnahme von dem der früheren Maßnahme abweicht, stellt sich die Frage, ob eine bestätigende Maßnahme vorliegt, ganz offensichtlich nicht (Urteil vom 13. November 2014, Spanien/Kommission, T‑481/11, EU:T:2014:945, Rn. 30).

45      So verhält es sich im vorliegenden Fall. Denn die Entscheidung vom 17. Januar 2019 hat nicht denselben Inhalt wie die Entscheidung vom 5. Oktober 2015: Während nämlich durch die letztgenannte Entscheidung der Klägerin die Genehmigung für die Miete eines CPAP-Geräts für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2019 erteilt wurde (vgl. oben, Rn. 17), erhielt die Klägerin mit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 die Genehmigung, ein solches Gerät für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2024 zu mieten (vgl. oben, Rn. 19).

46      Da die Wirkung der Entscheidung vom 5. Oktober 2015 zeitlich begrenzt war, hätte die Klägerin, wenn keine neue Entscheidung erlassen worden wäre, keinen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für die Miete eines CPAP-Geräts ab dem 1. März 2019 gehabt. Die Entscheidung vom 17. Januar 2019 bewirkte also gerade, der Klägerin mit der Genehmigung der entsprechenden Miete die Möglichkeit zu eröffnen, in den Genuss einer Erstattung dieser Kosten zu kommen.

47      Die Entscheidung vom 17. Januar 2019 ist somit eine neue Entscheidung, in der nicht eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 5. Oktober 2015 gesehen werden kann.

48      Zu ergänzen ist, dass der Umstand, dass die Entscheidung vom 17. Januar 2019 für die Erstattung denselben Höchstbetrag wie die Entscheidung vom 5. Oktober 2015 vorsieht, nicht den Schluss erlaubt, dass die Entscheidung vom 17. Januar 2019 sich in der Bestätigung der Entscheidung vom 5. Oktober 2015 erschöpft. Denn die zeitliche Tragweite der Entscheidung vom 5. Oktober 2015, die hinsichtlich der durch diese Entscheidung erteilten Genehmigung begrenzt war (vgl. oben, Rn. 46), war notwendigerweise auch hinsichtlich des durch sie festgesetzten Erstattungshöchstbetrags begrenzt, da dieser Höchstbetrag im Verhältnis zur Genehmigung der Miete, auf die er sich bezieht, akzessorischen Charakter hat.

49      Im Übrigen ist es zum einen unerheblich, dass in dem Vordruck für die vorherige Genehmigung zwischen Anträgen auf „Genehmigung“ und Anträgen auf „Verlängerung der Genehmigung“ unterschieden wird, und zum anderen auch nicht relevant, dass die Klägerin davon ausging, dass ihr Antrag unter die zweitgenannte Kategorie falle, da die Einordnung einer angefochtenen Maßnahme als beschwerende Maßnahme von ihrem Inhalt und nicht von ihrer Bezeichnung durch die Verwaltung (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Januar 2009, Braun-Neumann/Parlament, T‑306/08 P, EU:T:2009:6, Rn. 32) oder durch ihren Adressaten abhängt.

50      Die erste Unzulässigkeitseinrede der Kommission ist daher zurückzuweisen.

 Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede wegen des angeblichen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin

51      Die Kommission weist darauf hin, dass die Klägerin zu den Kosten der Miete des CPAP-Geräts, deren Erstattung sie beantragt, keine bezifferten Angaben gemacht habe. Daher sei ihr keine Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Klägerin möglich gewesen.

52      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Klage nur zulässig, wenn die Klagepartei ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteile vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 55, und vom 24. September 2019, VF/EZB, T‑39/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:683, Rn. 139).

53      Des Weiteren ist einem Antragsteller, wenn ihm durch eine Entscheidung nicht in vollem Umfang Genüge getan wird, ein Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch den Unionsrichter zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, EU:T:2009:66, Rn. 85 und 86).

54      Im vorliegenden Fall hat die Abrechnungsstelle durch die auf den Antrag auf vorherige Genehmigung vom 20. Dezember 2018 (vgl. oben, Rn. 18) hin erlassene Entscheidung vom 17. Januar 2019 im Fall der Klägerin einen Höchstbetrag für die Erstattung der von ihr zu tragenden Kosten der Miete des CPAP-Geräts festgesetzt.

55      Zweifelsfrei würde die Aufhebung eines solchen Höchstbetrags, die sich aus der möglichen Aufhebung der Entscheidung vom 17. Januar 2019 und der Entscheidung vom 13. August 2019 ergeben könnte, zu einer Begünstigung der Klägerin führen.

56      Im Übrigen ist die Klägerin entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht verpflichtet, bezifferte Angaben zu machen, die eine Bewertung dieses Vorteils erlauben, da eine solche Bewertung gegebenenfalls zur Begründetheit und nicht zur Zulässigkeit der Klage gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, EU:T:2009:66, Rn. 86).

57      Somit ist auch die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

58      Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend macht, dass keine der anwendbaren Bestimmungen für die Miete eines CPAP-Geräts einen Erstattungshöchstbetrag vorsehe. Da mit der Entscheidung vom 17. Januar 2019 ein solcher Höchstbetrag angewandt werde, verstoße sie demnach gegen diese Bestimmungen und sei daher rechtswidrig.

59      Im Übrigen weist die Klägerin darauf hin, dass die Kommission keine objektiven Angaben gemacht habe, die die Feststellung ermöglichten, dass der Preis für die Miete von CPAP-Geräten in Frankreich überhöht sei.

60      Ferner führt die Klägerin aus, die Kommission lege nicht dar, dass im Fall der langdauernden Nutzung eines CPAP-Geräts dessen Kauf erforderlich sei.

61      Zudem weist die Klägerin auf die Vorteile hin, die die Miete eines CPAP-Geräts gegenüber dem Kauf eines solchen Geräts habe.

62      Schließlich stellt die Klägerin in Abrede, dass es eine Diskriminierung zwischen den angeschlossenen Personen, die ein CPAP-Gerät mieteten, und jenen Angeschlossenen gebe, die sich ein solches Gerät kauften.

63      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

64      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Abrechnungsstelle im vorliegenden Fall beim Erlass ihrer Entscheidung vom 17. Januar 2019 einen Erstattungshöchstbetrag angewandt hat (vgl. oben, Rn. 19). Die Kommission hat das im Übrigen in ihrer Antwort auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts bestätigt (vgl. oben, Rn. 26), indem sie dargelegt hat, dass die Begrenzung der von der Klägerin beantragten Erstattung auf 3 100 Euro nicht auf Art. 20 Abs. 2 der Gemeinsamen Regelung gestützt worden sei, der im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

65      Sodann ist hervorzuheben, dass Art. 20 der Gemeinsamen Regelung, der sich auf das Ziel der Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems bezieht, in Abs. 1 vorsieht, dass in den ADB für bestimmte Leistungen Erstattungshöchstgrenzen vorgesehen werden können. Des Weiteren bestimmt Abs. 2 dieses Artikels, dass die Abrechnungsstelle, wenn keine Höchstgrenze festgelegt wurde, von der Erstattung des Teils der Kosten absehen kann, der im Vergleich zu den üblichen Kosten in dem Land, in dem sie angefallen sind, als überhöht gilt (vgl. oben, Rn. 2).

66      In der Gemeinsamen Regelung ist somit ausdrücklich vorgesehen, dass in den ADB von der Festlegung von Erstattungshöchstgrenzen abgesehen werden kann. Hierfür wurde auch ein spezielles Verfahren festgelegt, um in einem solchen Fall das finanzielle Gleichgewicht des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems zu erhalten.

67      Die ADB regeln das Verfahren, das anzuwenden ist, wenn keine Erstattungshöchstgrenze festgelegt wurde. So ist in dem Teil „Allgemeine Begriffsbestimmungen“ der ADB vorgesehen, dass der als überhöht geltende Kostenanteil im Einzelfall von der Abrechnungsstelle nach Stellungnahme des Vertrauensarztes bestimmt wird, der sich zur genauen Art der ärztlichen Leistung äußert, damit die Abrechnungsstelle einen Vergleich der marktüblichen Tarife vornehmen kann (vgl. oben, Rn. 5).

68      Somit folgt aus der Systematik der maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Regelung und der ADB, wie sie sich aus den obenstehenden Rn. 65 bis 67 ergibt, dass die Kommission als die für den Erlass der ADB zuständige Behörde, wenn sie beabsichtigt, für eine Leistung eine Erstattungshöchstgrenze festzulegen, diese Höchstgrenze in den Bestimmungen der ADB ausdrücklich zu nennen hat.

69      Deshalb können die ADB, wenn darin für eine Leistung nicht ausdrücklich eine Höchstgrenze genannt wird, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht dahin ausgelegt werden, dass sie implizit eine solche Höchstgrenze vorsehen. Das finanzielle Gleichgewicht des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems ist dann durch das oben in Rn. 66 angeführte spezielle Verfahren zu gewährleisten.

70      Es ist indessen festzustellen, dass die ADB, wie sich aus der oben in Rn. 7 wiedergegebenen Tabelle ergibt, für die Miete eines CPAP-Geräts keine Erstattungshöchstgrenze vorsehen.

71      Denn in dieser Tabelle ist eine Spalte spezifisch dem Höchstbetrag gewidmet, auf den der Erstattungssatz angewandt wird, und in den Zeilen betreffend die Miete von CPAP-Geräten wird kein bestimmter Betrag genannt, weder für eine Mietdauer von weniger als 3 Monaten noch für eine längere Mietdauer.

72      Somit lässt sich nach Prüfung des – insoweit eindeutigen – Wortlauts der anwendbaren Bestimmungen schlussfolgern, dass bei der Miete eines CPAP-Geräts keine Erstattungshöchstgrenze vorgesehen ist.

73      Der Verwaltungsausschuss weist im Übrigen in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2018 (vgl. oben, Rn. 23) darauf hin, dass die ADB nur für den Kauf eines CPAP-Geräts eine solche Höchstgrenze vorsähen.

74      Im Übrigen gibt die oben in Rn. 7 wiedergegebene Tabelle für die Erstattung von Kosten, die für die Miete von Rollstühlen entstanden sind, einen Höchstbetrag an, wobei dieser Höchstbetrag für eine – ebenfalls in dieser Tabelle genannte – bestimmte Mietdauer gilt. Der Umstand, dass in ein und derselben Tabelle für die Miete eines medizinischen Hilfsmittels ein Erstattungshöchstbetrag genannt wird, während dies hinsichtlich eines anderen Hilfsmittels nicht der Fall ist, spricht dafür, dass für die Miete dieses anderen Hilfsmittels weder ausdrücklich noch implizit ein Höchstbetrag vorgesehen wurde.

75      Die oben in Rn. 72 enthaltene Schlussfolgerung lässt sich auch nicht durch die weiteren von der Kommission vorgebrachten Argumente entkräften.

76      Zum Ersten vertritt die Kommission die Ansicht, die ADB beruhten auf der Prämisse, dass bei einer langdauernden Verwendung eines CPAP-Geräts sowohl aus medizinischen als auch aus budgetären Gründen der Kauf des Geräts geboten sei. Dies sei der Grund, weshalb es nicht für sachdienlich erachtet worden sei, in den ADB eine Höchstgrenze für die Erstattung der Kosten einer mehrere Jahre dauernden Miete, ein Fall, der nicht eintreten sollte, festzulegen.

77      Jedoch lässt sich die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung der ADB nicht auf deren Wortlaut stützen. Denn deren Bestimmungen beschränken sich auf eine Unterscheidung zwischen der Miete von CPAP-Geräten mit einer Mietdauer von weniger als 3 Monaten, für die eine vorherige Genehmigung nicht erforderlich ist, und der Miete mit einer längeren Mietdauer, für die eine solche Genehmigung verpflichtend ist, ohne dass für diese letztgenannte Miete eine zeitliche Grenze angegeben wird.

78      Darüber hinaus enthält die Spalte „Anmerkungen“, die für nähere Angaben bestimmt ist, die für die Auslegung der oben in Rn. 7 wiedergegebenen Tabelle notwendig sind, keine Hinweise darauf, dass im Fall einer langdauernden Verwendung eines CPAP-Geräts ein Kauf dieses Geräts geboten wäre. Die Möglichkeit, ein CPAP-Gerät für mehr als 3 Monate zu mieten, hätte im Übrigen in dieser Tabelle unerwähnt bleiben können.

79      Auch wenn sich schließlich nachweisen ließe, dass im Fall einer langdauernden Verwendung medizinische Gründe den Kauf eines CPAP-Geräts anstelle einer Miete nötig machen können, so würde es dieser Umstand damit nicht rechtfertigen, dass in den ADB, die von den an das Krankheitsfürsorgesystem angeschlossenen Personen gelesen und verstanden werden sollen, hierzu keine Feststellungen getroffen werden. Im Übrigen hat die Kommission nicht angegeben, welche medizinischen Gründe dazu führen sollten, dass dem Kauf eines CPAP-Geräts gegenüber seiner Miete der Vorzug zu geben sei.

80      Zum Zweiten bedeutet der Umstand, dass die Miete eines CPAP-Geräts für mehr als 3 Monate – ebenso wie der Kauf eines solchen Geräts – einer vorherigen Genehmigung bedarf, entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht, dass der in den ADB für den Kauf eines solchen Geräts vorgesehene Erstattungshöchstbetrag auch für die langdauernde Miete dieses Geräts gilt.

81      Denn das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung impliziert nicht notwendigerweise die Anwendung eines Erstattungshöchstbetrags, wie sich aus den Zeilen der oben in Rn. 7 wiedergegebenen Tabelle ergibt, die die Miete von Fahrgestellen, Toilettenstühlen, Krankenhausbetten, Dekubitus-Matratzen und Aerosolen für eine längere Dauer als drei Monate betreffen.

82      Im Übrigen führt die Kommission keine Bestimmung an, die einen Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Einholung einer vorherigen Genehmigung und dem Vorliegen eines Erstattungshöchstbetrags herstellen würde.

83      Zum Dritten ist zu dem Argument der Kommission, die ADB müssten dahin ausgelegt werden, dass sie für die langdauernde Miete von CPAP-Geräten einen Höchstbetrag vorsähen, damit sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der angeschlossenen Personen vereinbar seien, anzumerken, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen denjenigen angeschlossenen Personen, die sich ein CPAP-Gerät kaufen, und jenen, die ein solches Gerät für eine lange Dauer mieten, auch dann, wenn sie nachweislich vorliegen sollte, nicht dazu führen dürfte, dass die ADB – um dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen – in einer Weise ausgelegt werden, die ihrem Wortlaut sowie der Systematik der maßgeblichen Bestimmungen der Gemeinsamen Regelung und der ADB zuwiderläuft (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2015, EEB/Kommission, T‑685/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:560, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dasselbe gilt für das Vorliegen der Gefahr einer Umgehung des für den Kauf eines CPAP-Geräts vorgesehenen Höchstbetrags oder der Gefahr, dass das finanzielle Gleichgewicht des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems beeinträchtigt werden könnte. Im Übrigen sieht die Gemeinsame Regelung, wie sich insbesondere aus ihrem Art. 20 Abs. 2 ergibt, Mechanismen vor, mit denen verhindert werden kann, dass vom Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem bestimmte überhöhte Kosten übernommen werden.

84      Jedenfalls wurde kein Beweis dafür erbracht, dass zwischen den bei einer Miete von CPAP-Geräten entstehenden Kosten und den beim Kauf solcher Geräte anfallenden Kosten ein derart systematischer und wesentlicher Unterschied besteht, dass damit eine Diskriminierung bewirkt wird. Ebenso wenig wurde nachgewiesen, dass es in der Umgehung des für den Kauf eines CPAP-Geräts geltenden Höchstbetrags bestehende Praktiken gibt. Schließlich fehlt es auch an Beweisen dafür, dass aufgrund des Fehlens eines Erstattungshöchstbetrags bei der Miete von CPAP-Geräten das finanzielle Gleichgewicht des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems beeinträchtigt werden könnte.

85      Selbst wenn eine konstruktive Auslegung der ADB ungeachtet dessen denkbar wäre, dass, wie die Kommission zu Recht darlegt, die Vorschriften des Unionsrechts, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen gewähren, nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sind (vgl. Urteil vom 18. September 2003, Lebedef u. a./Kommission, T‑221/02, EU:T:2003:239, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), könnte somit keiner der von der Kommission vorgebrachten Gründe eine solche Auslegung rechtfertigen (vgl. oben, Rn. 84).

86      Zum Vierten wendet sich die Kommission gegen verschiedene nach ihrer Ansicht von der Klägerin vorgebrachte Argumente. So führt sie aus, dass sie eine Übernahme der Kosten für die Miete eines CPAP-Geräts keineswegs ablehne. Ferner sei die Rüge der Klägerin, wonach ein Begründungsmangel vorliege, unzulässig. Sie weist darauf hin, dass das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem ein eigenständiges System sei und dass die Abrechnungsstelle zur Anwendung der Gemeinsamen Regelung und der ADB verpflichtet sei. Des Weiteren mache die Klägerin zu den Kosten der Miete eines CPAP-Geräts keine bezifferten Angaben. Die Kommission stellt auch in Abrede, dass die angeschlossenen Personen, je nachdem, wo sie ihren Wohnsitz hätten, ungleich behandelt würden. Die Abrechnungsstelle habe die Klägerin um die Vorlage eines ärztlichen Attests, mit dem bestätigt werde, dass der Kauf eines CPAP-Geräts nicht möglich sei, ersucht und sich auch bereit erklärt, ergänzende Informationen zu berücksichtigen, die die Klägerin aber nicht übermittelt habe. Schließlich habe die Klägerin in ihrer Klageschrift keine näheren Angaben dazu gemacht, dass in Frankreich im System der Übernahme der Kosten für CPAP-Geräte der Miete der Vorzug gegeben werde, was, wie die Kommission hinzufügt, jedenfalls nicht nachgewiesen worden sei.

87      Es genügt die Feststellung, dass die auf diese Weise von der Kommission kritisierten Argumente der Klägerin keinen Bezug zu der Frage haben, ob die ADB einen Erstattungshöchstbetrag vorsehen. Auch wenn diese Argumente begründet sein sollten, haben sie also keinen Einfluss auf die Schlussfolgerung in der obenstehenden Rn. 72.

88      In Anbetracht der Erwägungen in den obenstehenden Rn. 64 bis 87 ist der Schluss zu ziehen, dass die Abrechnungsstelle, indem sie in ihrer Antwort auf den Antrag der Klägerin auf eine vorherige Genehmigung einen Höchstbetrag festgesetzt hat, die ADB verletzt hat.

89      Da die Organe im Dienst einer Union des Rechts stehen, können sie, um welches Organ es sich auch handelt, die für sie geltenden Regeln nicht überschreiten (Urteil vom 10. April 2019, Gamaa Islamya Egypt/Rat, T‑643/16, EU:T:2019:238, Rn. 228).

90      Daraus folgt, dass dem von der Klägerin geltend gemachten Klagegrund stattzugeben ist und damit die Entscheidung vom 17. Januar 2019 sowie die Entscheidung vom 13. August 2019 aufzuheben sind.

 Kosten

91      Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, ist sie gemäß dem Antrag der Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und beschlossen:

1.      Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Januar 2019 über die Festsetzung eines Erstattungshöchstbetrags von 3 100 Euro für die Miete eines medizinischen Geräts für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2024 und die Entscheidung der Kommission vom 13. August 2019 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen diese Entscheidung werden aufgehoben.

2.      Die Kommission trägt die Kosten.

Gervasoni

Madise

Nihoul

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 2020.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.