Vorläufige Fassung
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. März 2017 – ADDE/Parlament
(Rechtssache T-48/17 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzierung einer politischen Partei – Institutionelles Recht – Bankbürgschaft – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – „Fumus boni juris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters
(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)
(vgl. Rn. 8-11)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört
(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)
(vgl. Rn. 15)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen für die Gewährung – Außergewöhnliche Umstände – Beweislast
(Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)
(vgl. Rn. 16, 20-22)
Gegenstand
| Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Befreiung von der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Vorfinanzierung der Finanzhilfe, die sich aus der Entscheidung FINS-2017-13 des Parlaments vom 15. Dezember 2016 über die der Antragstellerin gewährte Finanzierung ergibt, eine Bankbürgschaft zu stellen |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |