Language of document : ECLI:EU:T:2017:170

Vorläufige Fassung





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. März 2017 – ADDE/Parlament

(Rechtssache T-48/17 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Finanzierung einer politischen Partei – Institutionelles Recht – Bankbürgschaft – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – „Fumus boni juris“ – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 8-11)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden oder ihre Marktposition irreversibel ändern könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 15)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen für die Gewährung – Außergewöhnliche Umstände – Beweislast

(Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 16, 20-22)

Gegenstand

Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf Erlass einstweiliger Anordnungen zur Befreiung von der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Vorfinanzierung der Finanzhilfe, die sich aus der Entscheidung FINS-2017-13 des Parlaments vom 15. Dezember 2016 über die der Antragstellerin gewährte Finanzierung ergibt, eine Bankbürgschaft zu stellen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.