Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2010 – Biocaps/Kommission
(Rechtssache T‑24/09)
„Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Existenz des Adressaten der Entscheidung – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“
1. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird – Adressat (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 25-26)
2. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Nachprüfungsbefugnis der Kommission – Entscheidung, mit der einer juristischen Person und den von ihr kontrollierten Betrieben aufgegeben wird, eine Nachprüfung zu dulden – Tragweite (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 20 Abs. 4) (vgl. Randnr. 32)
Gegenstand
| Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 6524 der Kommission vom 29. Oktober 2008 in der Sache COMP/39510, mit der dem Laboratoire Champagnat Desmoulins Philippakis sowie allen direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Betrieben aufgegeben wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) zu dulden |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. | | Biocaps trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |