Language of document : ECLI:EU:C:2018:805

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. Oktober 2018(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Besondere Zuständigkeiten – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Gläubigeranfechtungsklage“

In der Rechtssache C‑337/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Okręgowy w Szczecinie (Bezirksgericht Stettin, Polen) mit Entscheidung vom 29. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juni 2017, in dem Verfahren

Feniks sp. z o.o.

gegen

Azteca Products & Services SL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Feniks sp. z o.o., vertreten durch P. Zimmerman und B. Sierakowski, radcowie prawni,

–        der Azteca Products & Services SL, vertreten durch M. Świrgoń, adwokat,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Nowak und K. Majcher als Bevollmächtigte,

–        der schweizerischen Regierung, vertreten durch M. Schöll als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin, M. Heller und A. Stobiecka-Kuik als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 2018

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Feniks sp. z o.o. und der Azteca Products & Services SL (im Folgenden: Azteca) über einen zwischen Azteca und einem Schuldner von Feniks geschlossenen Kaufvertrag über eine Immobilie, von dem geltend gemacht wird, er sei für die Ansprüche von Feniks nachteilig.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Verordnung Nr. 1215/2012

3        Die Erwägungsgründe 15, 16 und 34 der Verordnung Nr. 1215/2012 lauten:

„(15)      Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(16)      Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.

(34)      Um die Kontinuität zwischen dem … Übereinkommen [über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32)], der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] und dieser Verordnung zu wahren, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden. Dies gilt auch für die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und der es ersetzenden Verordnungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union.“

4        In Kapitel I („Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“) bestimmt Art. 1 dieser Verordnung:

„(1)      Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. …

(2)      Sie ist nicht anzuwenden auf:

b)      Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,

…“

5        Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung enthält u. a. einen Abschnitt 1 („Allgemeine Bestimmungen“) und einen Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“). In Abschnitt 1 bestimmt Art. 4 Abs. 1:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6        In Art. 7, der in Kapitel II Abschnitt 2 aufgeführt ist, heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.      a)      wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)      im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–        für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–        für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

…“

 Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

7        Art. 1 („Anwendungsbereich“) der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) bestimmt in Abs. 1:

„Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.“

 Polnisches Recht

8        In den Art. 527 ff. des Ustawa Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. von 1964, Nr. 16, Position 93) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (Dz. U. von 2017, Position 459) (im Folgenden: Zivilgesetzbuch) wird eine als Gläubigeranfechtungsklage bezeichnete Klage geregelt, die die Feststellung der Unwirksamkeit einer Verfügung gegenüber dem sie erhebenden Gläubiger bezweckt, die sein Schuldner unter Missachtung seiner Ansprüche getroffen hat. In Art. 527 des Zivilgesetzbuchs heißt es:

„§ 1.      Hat ein Dritter infolge einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners einen Vermögensvorteil erlangt, kann jeder Gläubiger die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Handlung ihm gegenüber verlangen, wenn der Schuldner in dem Bewusstsein gehandelt hat, die Gläubiger zu benachteiligen, und der Dritte davon Kenntnis hatte oder bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt Kenntnis hätte haben können.

§ 2.      Eine Rechtshandlung des Schuldners benachteiligt die Gläubiger, wenn der Schuldner infolge dieser Handlung zahlungsunfähig wurde oder das Ausmaß seiner Zahlungsunfähigkeit im Verhältnis zum Zeitpunkt vor der Vornahme der Handlung zugenommen hat.

§ 3.      Hat infolge einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners eine Person, die dem Schuldner nahesteht, einen Vermögensvorteil erlangt, wird vermutet, dass diese Person davon Kenntnis hatte, dass der Schuldner in dem Bewusstsein gehandelt hat, die Gläubiger zu benachteiligen.

§ 4.      Hat infolge einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners ein Unternehmer, der in einer ständigen Geschäftsverbindung zum Schuldner steht, einen Vermögensvorteil erlangt, wird vermutet, dass er davon Kenntnis hatte, dass der Schuldner in dem Bewusstsein gehandelt hat, die Gläubiger zu benachteiligen.“

9        Art. 528 des Zivilgesetzbuchs lautet wie folgt:

„Hat ein Dritter infolge einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners unentgeltlich einen Vermögensvorteil erlangt, kann der Gläubiger die Feststellung der Unwirksamkeit der Rechtshandlung verlangen, auch wenn dieser Dritte keine Kenntnis davon hatte und auch bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte in Erfahrung bringen können, dass der Schuldner in dem Bewusstsein gehandelt hat, die Gläubiger zu benachteiligen.“

10      Art. 530 des Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel werden entsprechend angewandt, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt hat, künftige Gläubiger zu benachteiligen. Hat ein Dritter einen Vermögensvorteil jedoch entgeltlich erlangt, kann der Gläubiger die Feststellung der Unwirksamkeit der Handlung nur dann verlangen, wenn dem Dritten der Vorsatz des Schuldners bekannt war.“

11      Art. 531 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:

„§ 1.      Die Feststellung der Unwirksamkeit einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung erfolgt im Wege der Klage oder durch Anfechtung gegenüber dem Dritten, der infolge dieser Handlung einen Vermögensvorteil erlangt hat.

§ 2.      Hat der Dritte über den erlangten Vorteil verfügt, kann der Gläubiger seinen Anspruch unmittelbar gegen die Person geltend machen, zu deren Gunsten die Verfügung erfolgt ist, wenn diese Person die Umstände gekannt hat, die die Feststellung der Unwirksamkeit der vom Schuldner vorgenommenen Handlung begründen, oder wenn die Verfügung unentgeltlich erfolgte.“

12      In Art. 532 des Zivilgesetzbuchs heißt es:

„Der Gläubiger, dem gegenüber die Unwirksamkeit der Rechtshandlung des Schuldners festgestellt worden ist, kann vorrangig vor den Gläubigern des Dritten die Befriedigung aus den Vermögensgegenständen fordern, die infolge der für unwirksam befundenen Handlung dem Vermögen des Schuldners entzogen oder nicht hinzugefügt wurden.“

13      Art. 533 des Zivilgesetzbuchs hat folgenden Wortlaut:

„Ein Dritter, der einen Vermögensvorteil infolge einer die Gläubiger benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners erlangt hat, kann sich von seiner Pflicht zur Befriedigung des Anspruchs des Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit der Handlung befreien, indem er diesen Gläubiger befriedigt oder ihn über zu seiner Befriedigung hinreichendes Vermögen des Schuldners in Kenntnis setzt.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Die Coliseum 2101 sp. z o.o. (im Folgenden: Coliseum) mit Sitz in Polen schloss in ihrer Eigenschaft als Generalunternehmerin mit Feniks, ebenfalls mit Sitz in Polen, als Investorin einen Vertrag über Bauleistungen im Rahmen eines Immobilieninvestitionsvorhabens in Danzig (Polen). Zur Durchführung dieses Vertrags vergab Coliseum mehrere Verträge an Subunternehmer.

15      Da Coliseum ihre Verpflichtungen gegenüber einem Teil ihrer Subunternehmer nicht erfüllte, war Feniks gemäß den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs über die Gesamtschuldnerschaft des Investors zur Zahlung der Beträge an diese Subunternehmer verpflichtet und wurde so für einen Betrag von insgesamt 1 396 495,48 polnischen Zloty (PLN) (etwa 336 174 Euro) Gläubigerin von Coliseum.

16      Mit am 30. und 31. Januar 2012 in Stettin (Polen) geschlossenen Verträgen verkaufte Coliseum an Azteca, deren Sitz sich in L’Alcora (Spanien) befindet, eine in Stettin belegene Immobilie für 6 079 275 PLN (etwa 1 463 445 Euro) unter teilweiser Verrechnung älterer Forderungen von Azteca. Diese blieb dennoch verpflichtet, an Coliseum weitere 1 091 413,70 PLN (etwa 262 732 Euro) zu zahlen. Nach den Angaben von Feniks war der Geschäftsführer von Coliseum zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 30. Januar 2012 auch Bevollmächtigter der Horkios Gestion SA mit Sitz in L’Alcora, die wiederum einziges Mitglied der Geschäftsführung von Azteca war.

17      Da das Vermögen von Coliseum keine Aktiva umfasste, erhob Feniks am 11. Juli 2016 beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Okręgowy w Szczecinie (Bezirksgericht Stettin, Polen), eine Klage nach den Art. 527 ff. des Zivilgesetzbuchs gegen Azteca, um den in der vorstehenden Randnummer genannten Kaufvertrag angesichts des Umstands, dass er von ihrem Schuldner unter Missachtung ihrer Ansprüche geschlossen worden sei, ihr gegenüber für unwirksam erklären zu lassen.

18      Zur Begründung der Zuständigkeit dieses Gerichts berief sich Feniks auf Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012.

19      Azteca erhob eine Unzuständigkeitseinrede. Ihrer Ansicht nach ist die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen allgemeinen Regelung zugunsten der spanischen Gerichte zu bestimmen. Eine solche Klage könne nicht als Klage qualifiziert werden, bei der „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung den Gegenstand des Verfahrens bildeten.

20      Im Rahmen der Prüfung dieser Einrede der internationalen Unzuständigkeit stellt das vorlegende Gericht die Grundlinien der Gläubigeranfechtungsklage im polnischen Recht dar, wie sie sich aus den in den Rn. 8 bis 13 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen ergeben, und verdeutlicht, dass diese Klage eine Ausnahme von dem Grundsatz darstelle, dass der Gläubiger nur auf das Vermögen seines Schuldners Zugriff habe. Weiterhin werde in Art. 527 § 3 des Zivilgesetzbuchs aus dem Vorliegen einer engen Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten gefolgert, dass der Dritte vom Umstand Kenntnis habe, dass der Schuldner durch die Rechtshandlung, deren Unwirksamkeit beantragt werde, seinen Gläubiger wissentlich benachteilige. Eine solche Vermutung bedeute, dass der Gläubiger in einem solchen Fall lediglich das Vorliegen einer engen Beziehung zwischen dem Schuldner und dem Dritten nachweisen müsse.

21      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die internationale Zuständigkeit der polnischen Gerichte für eine Entscheidung über die Klage, mit der es befasst sei, ausschließlich über Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 begründet werden könne. Zwar werde der Rechtsstreit weder zwischen den Parteien des Vertrags über Bauleistungen, d. h. Feniks und Coliseum, geführt, noch habe er die Gültigkeit dieses Vertrags zum Gegenstand, doch obliege dem vorlegenden Gericht die Prüfung, ob der zwischen Azteca und Coliseum geschlossene Vertrag Feniks entgegengehalten werden könne oder nicht.

22      Das vorlegende Gericht führt aus, Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffe alle Rechtsstreitigkeiten, die einen Bezug zu einem Vertrag aufwiesen. Die Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem es befasst sei, weise einen Bezug zu dem zwischen Azteca und Coliseum geschlossenen Vertrag auf, dessen Unwirksamkeit gegenüber Feniks geltend gemacht werde.

23      Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 sei zwar eng auszulegen, doch brächte die Anwendung der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung Unannehmlichkeiten mit sich, wenn der Kläger im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer von seinem Schuldner mit in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Vertragspartnern geschlossener Rechtsgeschäfte gehalten wäre, die Gerichte jedes dieser verschiedenen Mitgliedstaaten mit einer gesonderten Klage zu befassen und somit im Verhältnis zum Verfahrensgegenstand unverhältnismäßig hohe Kosten zu tragen.

24      Der Gerichtshof habe in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C‑26/91, EU:C:1992:268), ergangen sei, zwar entschieden, dass die Wendung „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ nicht dahin verstanden werden könne, dass sie eine Situation erfasse, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehle. Der Sachzusammenhang jener Rechtssache sei jedoch ein besonderer gewesen, da er eine Kette internationaler Verträge betroffen habe, nach denen die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich hätten sein können.

25      Im vorliegenden Fall bestehe eine der Besonderheiten der Gläubigeranfechtungsklage im polnischen Recht in dem Bewusstsein, das der Dritte hinsichtlich des Umstands haben müsse oder könne, dass der Schuldner seine Gläubiger wissentlich benachteilige und dass sich diese Gläubiger folglich gegen ihn wenden könnten.

26      Unter diesen Umständen hat der Sąd Okręgowy w Szczecinie (Bezirksgericht Stettin) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Bilden „ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012, wenn eine Klage gegen einen in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Käufer auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Kaufvertrags über eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie wegen Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers erhoben wird und der Vertrag in diesem anderen Mitgliedstaat geschlossen und vollständig durchgeführt worden ist?

2.      Ist die vorstehende Frage in Anwendung der Lehre vom „acte éclairé“ unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1992, Handte (C‑26/91, EU:C:1992:268), zu beantworten, obwohl jenes Urteil die Haftung eines Herstellers für Mängel der Ware in einem Fall betraf, in dem der Hersteller nicht voraussehen konnte, an wen die Ware weiterverkauft wird und wer deswegen Ansprüche gegen ihn wird geltend machen können, während die vorliegende Klage gegen den Käufer auf „Feststellung der Unwirksamkeit eines Immobilienkaufvertrags“ wegen einer Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers zu ihrer Begründetheit die Kenntnis des Käufers von dem Umstand erfordert, dass die Rechtshandlung (der Kaufvertrag) unter Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde, so dass der Käufer damit rechnen muss, mit einer solchen Klage von einem persönlichen Gläubiger des Schuldners überzogen zu werden?

 Zu den Vorlagefragen

27      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Gläubigeranfechtungsklage, mit der der Inhaber einer Forderung beantragt, ihm gegenüber eine für seine Ansprüche angeblich nachteilige Handlung für unwirksam zu erklären, mit der sein Schuldner ein Rechtsgut an einen Dritten übertragen hat, unter die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Regelung der internationalen Zuständigkeit fällt.

 Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012

28      Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, wurden gegen Coliseum eingeleitete Vollstreckungsverfahren mangels Masse eingestellt, da die Gesellschaft derzeit insolvent ist.

29      Daher stellt sich die Frage, ob die im Ausgangsverfahren erhobene Klage in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt oder ob sie eher im Zusammenhang eines durch die in zeitlicher Hinsicht auf das Ausgangsverfahren anwendbare Verordnung Nr. 1346/2000 geregelten Insolvenzverfahrens steht.

30      Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Verordnungen Nrn. 1215/2012 und 1346/2000 dahin auszulegen sind, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den in ihnen enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird. Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, da sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000. Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteil vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C‑649/16, EU:C:2017:986, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass sich eine Klage auf ein Konkursverfahren bezieht, soweit sie unmittelbar aus diesem hervorgeht und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens hält (Urteil vom 12. Februar 2009, Seagon, C‑339/07, EU:C:2009:83, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Im vorliegenden Fall scheint sich die von Feniks erhobene Klage allerdings in keiner Weise im Rahmen eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zu halten. Zudem wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eine von diesem gestellte Frage dahin beantwortet, dass keinerlei Insolvenzverfahren gegen Coliseum eröffnet worden sei, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird.

33      Da die auf die Art. 527 ff. des Zivilgesetzbuchs gestützte Klage im Ausgangsverfahren der Wahrung der Eigeninteressen des Gläubigers und nicht der Vermehrung der Aktiva von Coliseum dient, fällt sie unter den Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012.

 Zur Beantwortung der Fragen

34      Die Verordnung Nr. 1215/2012 bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind. Diese Verordnung verfolgt somit einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012 die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten sollte, wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung ausgeführt wird, durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

37      Die besonderen Zuständigkeitsregeln, die diese alternativen Gerichtsstände vorsehen, sind allerdings eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C‑196/15, EU:C:2016:559, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Zu der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Verträge oder Ansprüche aus einem Vertrag ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung „Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen ist, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, setzt die Anwendung dieser besonderen Zuständigkeitsregel voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C‑27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51, vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 33, und vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C‑359/14 und C‑475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).

40      Die Gläubigeranfechtungsklage hat ihre Grundlage im Forderungsrecht, einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C‑115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12, sowie vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 17).

41      Sie wahrt so die Interessen des Gläubigers, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung der Verpflichtungen des Schuldners (Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C‑261/90, EU:C:1992:149, Rn. 28).

42      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Vorlageentscheidung zwar, dass Feniks die von Coliseum für die Durchführung von Bauleistungen eingesetzten Subunternehmer gemäß einer Bestimmung des nationalen Rechts, die eine gesamtschuldnerische Haftung des Investors mit dem ausführenden Bauunternehmen festlegt, bezahlt hat. Allerdings wurzeln sowohl das Feniks zustehende Recht, auf das Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen, als auch die Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags in Verpflichtungen, die Coliseum mit dem Abschluss des Vertrags über die genannten Bauleistungen freiwillig gegenüber Feniks eingegangen ist.

43      Mit dieser Klage möchte der Gläubiger nämlich feststellen lassen, dass die Übertragung von Aktiva durch den Schuldner an einen Dritten zum Nachteil der Ansprüche des Gläubigers erfolgte, die sich aus der Bindungswirkung des Vertrags ergeben und die Verpflichtungen entsprechen, die sein Schuldner freiwillig eingegangen ist. Diese Klage beruht somit im Wesentlichen auf der Missachtung der Verpflichtungen, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger eingegangen ist.

44      Daraus ergibt sich, dass die Gläubigeranfechtungsklage dann unter „Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung fällt, wenn sie auf der Grundlage von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden. Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten ist somit um den von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zugelassenen zu ergänzen, da ein solcher Gerichtsstand im Hinblick auf den vertraglichen Ursprung der Beziehungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner sowohl dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit als auch dem Ziel einer geordneten Rechtspflege entspricht.

45      Anderenfalls wäre der Gläubiger gezwungen, seine Klage beim Gericht des Wohnsitzes des Beklagten zu erheben, wobei es diesem in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Gerichtsstand unter Umständen an jeglicher Verbindung zum Erfüllungsort der Verpflichtungen des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger fehlen könnte.

46      Folglich steht es dem Inhaber von Forderungen aus einem Vertrag, der eine Gläubigeranfechtungsklage erheben möchte, frei, dies beim Gericht des „Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, zu tun, da dieser Gerichtsstand durch Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zugelassen wird. Weil die Klage des Gläubigers im vorliegenden Fall der Wahrung seiner Interessen an der Erfüllung der aus dem Bauleistungsvertrag bestehenden Verpflichtungen besteht, ist der „Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“, gemäß Art. 7 Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung derjenige, an dem diese Leistungen erbracht wurden, mithin in Polen.

47      Dieses Ergebnis entspricht dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, zumal ein Gewerbetreibender, der einen Immobilienkaufvertrag geschlossen hat, dann, wenn ein Gläubiger seines Vertragspartners geltend macht, dass dieser Vertrag die Vollstreckung der Verpflichtungen dieses Vertragspartners ihm gegenüber ungerechtfertigt behindere, vernünftigerweise damit rechnen muss, vor dem Gericht des Erfüllungsorts dieser Verpflichtungen verklagt zu werden.

48      Die in der vorstehenden Randnummer gezogene Schlussfolgerung wird in keiner Weise durch den sich im vorliegenden Fall aus Art. 531 § 1 des Zivilgesetzbuchs ergebenden Umstand in Frage gestellt, dass die Klage gegen den Dritten und nicht gegen den Schuldner erhoben wurde. Hierzu ist darauf zu verweisen, dass die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für Ansprüche aus einem Vertrag auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass eine Gläubigeranfechtungsklage, mit der der Inhaber einer auf einem Vertrag beruhenden Forderung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt, ihm gegenüber eine für seine Ansprüche angeblich nachteilige Handlung für unwirksam zu erklären, mit der sein Schuldner ein Rechtsgut an einen Dritten übertragen hat, unter die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Regelung der internationalen Zuständigkeit fällt.

 Kosten

50      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Eine Gläubigeranfechtungsklage, mit der der Inhaber einer auf einem Vertrag beruhenden Forderung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt, ihm gegenüber eine für seine Ansprüche angeblich nachteilige Handlung für unwirksam zu erklären, mit der sein Schuldner ein Rechtsgut an einen Dritten übertragen hat, fällt unter die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Regelung der internationalen Zuständigkeit.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Polnisch.