Language of document :

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Szczecinie - Polen) – Feniks Sp. z. o.o./Azteca Products & Services SL

(Rechtssache C-337/17)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Besondere Zuständigkeiten – Art. 7 Nr. 1 Buchst. a – Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ – Gläubigeranfechtungsklage)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Szczecinie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Feniks Sp. z. o.o.

Beklagte: Azteca Products & Services SL

Tenor

Eine Gläubigeranfechtungsklage, mit der der Inhaber einer auf einem Vertrag beruhenden Forderung in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beantragt, ihm gegenüber eine für seine Ansprüche angeblich nachteilige Handlung für unwirksam zu erklären, mit der sein Schuldner ein Rechtsgut an einen Dritten übertragen hat, fällt unter die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen vorgesehene Regelung der internationalen Zuständigkeit.

____________

1     ABl. C 300 vom 11.9.2017.