Language of document : ECLI:EU:T:2010:341

BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

2. September 2010(*)

„Nichtigkeitsklage – Untätigkeit des Klägers – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T‑123/08

Harald Spitzer, wohnhaft in Hörsching (Österreich), anfänglich vertreten durch Rechtsanwalt T. H. Schmitz,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:

Homeland Housewares, LLC mit Sitz in Los Angeles, Kalifornien (Vereinigte Staaten),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2008 (Sache R 1508/2006‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Homeland Housewares, LLC und Harald Spitzer

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 14. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Januar 2008 (Sache R 1508/2006‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Homeland Housewares, LLC und Harald Spitzer. Am 1. Juli 2008 hat das HABM seine Klagebeantwortung eingereicht. Die Homeland Housewares, LLC hat sich am Verfahren vor dem Gericht nicht beteiligt.

2        Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 hat Rechtsanwalt T. H. Schmitz, der die Klage im Namen des Klägers eingereicht hatte, dem Gericht mitgeteilt, dass er das Mandat des Klägers niederlege.

3        Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 hat die Kanzlei des Gerichts Rechtsanwalt T. H. Schmitz gebeten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass er bis spätestens 19. Mai 2010 einen neuen Prozessbevollmächtigten benennen müsse und das Gericht andernfalls von Amts wegen feststellen werde, dass die Klage gegenstandslos geworden sei.

4        Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 hat die Kanzlei des Gerichts Rechtsanwalt T. H. Schmitz gebeten, den Kläger nochmals darüber zu informieren, dass er bis zum 14. Juni 2010 einen neuen Prozessbevollmächtigten benennen müsse und das Gericht andernfalls beabsichtige, von Amts wegen festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden sei, wobei Rechtsanwalt T. H. Schmitz darauf hingewiesen wurde, dass die Korrespondenz in der vorliegenden Rechtssache bis zur Benennung eines neuen Prozessbevollmächtigten weiterhin an ihn gerichtet werde.

5        Der Kläger hat auf diese Aufforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist geantwortet.

6        Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 hat die Kanzlei des Gerichts die Beistände des Klägers, des HABM und der Homeland Housewares, LLC gebeten, zu einem eventuellen Erlass eines Beschlusses über die Erledigung der Hauptsache Stellung zu nehmen.

7        Weder der Kläger noch die Homeland Housewares, LLC haben auf diese Aufforderung hin innerhalb der ihnen gesetzten Frist Stellungnahmen eingereicht. Das HABM hat mit Schriftsatz, der am 30. Juni 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erklärt, dass es keine Einwände gegen den Erlass eines Beschlusses über die Erledigung der Hauptsache habe.

8        Da der Kläger die erwähnten Schreiben der Kanzlei des Gerichts nicht beantwortet hat, ist gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts von Amts wegen festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 23. März 2004, Ter Huurne’s Handelsmaatschappij/Kommission, T‑216/99, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, und vom 20. Juni 2008, Sylvie Leclercq/Kommission, T‑299/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

9        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

10      Im vorliegenden Fall ist gemäß dieser Bestimmung zu entscheiden, dass der Kläger seine Kosten und die Kosten des HABM trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Herr Harald Spitzer trägt die Kosten.

Luxemburg, den 2. September 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Vilaras


* Verfahrenssprache: Deutsch.